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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob Leistungen eines gemeinn眉tzigen Jugendpflegevereins (Sportbund) in einem Jugendzeltlager (Unterbringung und Verpflegung von Jugendlichen) umsatzsteuerpflichtig sind.
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Normenkette
UStG 搂听4 Ziff. 16, 搂听4/13/a, 搂听1/1/1, 搂听4/24, 搂听4/25
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Tatbestand
Der Beschwerdef眉hrer (Bf.), ein als gemeinn眉tzig anerkannter Verein, widmet sich der Jugendpflege durch sportliche Veranstaltungen. Er hat im Jahre 1952 u. a. Zeltlager veranstaltet, in die Jugendliche aus dem Kreise der (dem beschwerdef眉hrenden Verein angeschlossenen) Mitgliedsvereine und Sch眉ler gewisser Schulen aufgenommen wurden. F眉r die Unterbringung und Verpflegung dieser Jugendlichen und Sch眉ler hat der Bf. 1952 Einnahmen von 35.572 DM erzielt. Diese hat das Finanzamt zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg.
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Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist der Erfolg zu versagen.
Die Ansicht des Bf., er sei kein Unternehmer, denn er betreibe weder ein Gewerbe noch einen Beruf, entspricht nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach 搂 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige T盲tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Umstand, da脽 die Zeltlager saisonbedingt jedes Jahr nur in der Sommerzeit stattfinden, 盲ndert nichts an der Nachhaltigkeit der Bet盲tigung; ebensowenig wird die Gewerblichkeit dadurch ausgeschlossen, da脽 bewu脽terma脽en die Unkosten der Zeltlager durch die Einnahmen nicht gedeckt werden. Die Annahme des Bf., die Einnahmen f眉r die Zeltlager (Unterbringung und Verpflegung) seien keine Entgelte, sondern nichtsteuerbare Mitgliederbeitr盲ge, ist rechtsirrig, auch wenn die Unterbringungs- und Verpflegungss盲tze nicht von den Jugendlichen unmittelbar, sondern von den Mitgliedsvereinen f眉r die Jugendlichen bzw. von den Schulen f眉r die Sch眉ler gezahlt werden; denn Entgelt ist gem盲脽 搂 10 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsbestimmungen auch, was ein anderer (Verein, Schule) als der Leistungsempf盲nger (Jugendliche, Sch眉ler) f眉r die Lieferung oder sonstige Leistung (Unterbringung und Verpflegung) gew盲hrt. Die Zahlungen der Mitgliedsvereine sind schon darum nicht als "Mitgliedsbeitr盲ge" anzusprechen, weil sich der Umfang dieser Zahlungen nach der Zahl der untergebrachten und verpflegten Jugendlichen und der Dauer der Unterbringung und Verpflegung richtete. Auch als nichtsteuerbare Aus眉bung 枚ffentlicher Gewalt (脽 2 Abs. 3 UStG) ist die Zeltlagerbetreuung der Jugendlichen durch den Bf. nicht anzusprechen; schon darum nicht, weil 枚ffentliche Gewalt nur von K枚rperschaften des 枚ffentlichen Rechts ausge眉bt werden kann, der Bf. aber ein privatrechtlicher Verein ist. Die Einnahmen des Bf. f眉r die Lagerunterbringung und Verpflegung sind also jedenfalls gem盲脽 搂 1 Ziff. 1 UStG steuerbare Leistungsentgelte.
Ihre Steuerpflicht wird nicht schon dadurch beseitigt, da脽 der Bf. ein als gemeinn眉tzig anerkannter Verein ist; denn die in fr眉heren Umsatzsteuergesetzen enthaltene allgemeine Steuerbefreiungsvorschrift wegen Gemeinn眉tzigkeit oder Mildt盲tigkeit ist in den Umsatzsteuergesetzen 1934 und 1951 nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen des 搂 4 Ziff. 16 UStG, die nur amtlich anerkannte Verb盲nde der freien Wohlfahrtspflege beg眉nstigen, liegen bei dem Bf. nicht vor. Auch die Tatsache, da脽 vom Sozialministerium des Landes Geldbetr盲ge zur Durchf眉hrung der Zeltlager gew盲hrt werden, 盲ndert nichts daran, da脽 Einnahmen des Bf. von den Mitgliedervereinen und von Schulen f眉r die aufgenommenen und verpflegten Zeltlagerinsassen steuerpflichtige Entgelte sind.
Die allein in Frage kommende Befreiungsvorschrift des 搂 4 Ziff. 13a UStG entf盲llt ebenfalls, wie das Finanzgericht ausgef眉hrt hat. Denn der Bf. war im Streitjahr 1952 nach der Auskunft des Jugendherbergswerks nicht eine dem Deutschen Jugendherbergswerk angeschlossene Untergliederung, Einrichtung oder Jugendherberge; auch hat er nach Auffassung des Senats und des Finanzgerichts nicht Leistungen bewirkt, die eine Erf眉llung gleicher Aufgaben unter gleichen Voraussetzungen wie das Jugendherbergswerk darstellen. Zweck des Jugendherbergswerks ist nach 搂 2 seiner Satzung "die F枚rderung aller Bestrebungen und Einrichtungen" des Jugendwanderns. Der Verband "erstrebt insbesondere ein Netz zweckm盲脽iger und gut betreuter Unterkunftsst盲tten ... Die Jugendherbergen sollen das mehrt盲gige Wandern der gesamten Jugend in einfachster und billigster Art erm枚glichen ..." Sie sind Rastst盲tten f眉r die wandernde Jugend. Bei Zeltlagern, in denen Jugendgruppen station盲r f眉r Zeit an einem Platze untergebracht werden, kann also nicht von einer gleichen Aufgabe oder von gleichen Voraussetzungen wie beim Jugendherbergswerk gesprochen werden (vgl. Pl眉ckebaum-Malitzky Umsatzsteuergesetz, 6. und 7. Aufl. 搂 4 Ziff. 13a, Tz. 1661).
Die Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen. Die Kostenpflicht folgt aus 搂 307 der Reichsabgabenordnung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 408924 |
BStBl III 1958, 7 |
BFHE 1958, 17 |
BFHE 66, 17 |