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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von Reiseb眉ros, die gegen Leistung von Pauschalpreisen die Reiseteilnehmer mit eigenen Omnibussen an das Reiseziel bef枚rdern, w盲hrend die Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer durch selbst盲ndige Unternehmer ausgef眉hrt wird.
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Normenkette
UStG 搂听5/3, 搂听10/1/4
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Tatbestand
Der Beschwerdef眉hrer (Bf.) hat im Jahre 1953 mit eigenen Omnibussen Gesellschaftsreisen nach Orten des In- und Auslandes veranstaltet. Gegen Zahlung je eines bestimmten Pauschbetrages bef枚rderte er die Reiseteilnehmer an die Reiseziele, nachdem er vor jeder einzelnen Reise durch Verhandlungen mit den dortigen Hoteliers oder Gastwirten und dergleichen die Unterbringung und die Verpflegung der Reiseteilnehmer vereinbart gehabt hatte. In seinen Prospekten war verlautbart: ".... Bitte .... 眉berlassen Sie mir die Sorge um Ihr Wohlergehen und Vergn眉gen ..." "Ich biete Ihnen: Beste Quartiere, Verpflegung sehr gut und reichlich, 盲u脽erst kalkulierte Preise ..." Auf der letzten Seite der Prospekte befand sich unter der 眉berschrift "Allgemeine Reisebedingungen und Hinweise" der Vermerk: "Bei allen Fahrten trete ich als Vermittler f眉r die in Anspruch genommenen Hotel-, Gasthof- und Privatquartiere auf ...".
Den Preis f眉r die 眉bernachtung und Verpflegung der Reiseteilnehmer zahlte der Bf. an die Inhaber der Hotels oder Gasth枚fe oder dergleichen. Diese Betr盲ge setzte er als durchlaufende Posten von seinen der Umsatzsteuer zu unterwerfenden Einnahmen ab. Das Finanzamt erkannte die Eigenschaft der Betr盲ge als durchlaufender Posten nicht an. Das Finanzgericht ist der Ansicht des Finanzamts beigetreten, es hat jedoch die f眉r die Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer im Ausland gezahlten Betr盲ge als Ums盲tze, die nicht im Inlande get盲tigt worden waren, als nicht steuerbar behandelt.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) beruft sich der Bf. erneut auf die Eigenschaft der hier in Betracht kommenden Betr盲ge als durchlaufender Posten. Er f眉hrt aus, trotz des von dem Reiseteilnehmer zu zahlenden Gesamtentgeltes l盲gen zwei auseinanderzuhaltende Leistungen vor, n盲mlich die Bef枚rderungsleistung und die Vermittlung der Leistung von Unterkunft und Verpflegung. Die Wirte, Hoteliers usw. seien nicht seine Erf眉llungsgehilfen.
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Der Rb. ist der Erfolg nicht zu versagen.
Es triff zwar zu, da脽 das Entgelt, das ein Reiseteilnehmer pauschal an den Bf. zahlt, die Kosten der gesamten angek眉ndigten Reise deckt, an der sich der Interessent beteiligt. Die Durchf眉hrung einer solchen Reise bringt aber ganz verschiedenartige Leistungen des Reiseveranstalters mit sich, wenn er die Bef枚rderung mit eigenen Omnibussen selbst durchf眉hrt, im 眉brigen aber mit Hoteliers, Gastwirten, Inhabern von Logierh盲usern usw. wegen der Unterkunft und Verpflegung der Reiseteilnehmer verhandelt und Vereinbarungen trifft. Heutzutage pflegt allgemein bekannt zu sein, da脽 ein kleines Reiseb眉ro, wie es der Bf. im Jahre 1953 betrieb, allenfalls die Bef枚rderung selbst durchf眉hrt, wenn es sich nicht auch insoweit der Eisenbahn, eines Schiffahrts- oder eines anderen Bef枚rderungsunternehmens bedient, da脽 aber das Reiseb眉ro nicht auch selbst die Hotels usw. in den auf der Reise besuchten Orten bewirtschaftet.
眉berdies wird in der Regel jeder Reiseteilnehmer bei F盲llen dieser Art durch einen Hinweis in den Prospekten, wie es auch f眉r den vorliegenden Fall zutrifft, ausdr眉cklich darauf aufmerksam gemacht, da脽 das die Reise durchf眉hrende Reiseb眉ro hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer als Vermittler auftritt.
Das Entgelt jedes Reiseteilnehmers war also im vorliegenden Falle f眉r zwei Leistungen gezahlt worden einmal f眉r eine Bef枚rderungsleistung und zum anderen f眉r eine Vermittlungsleistung. Schon der Reichsfinanzhof hat mit Urteil V 31/40 vom 4. Februar 1943 (RStBl 1943 S. 221) ausgef眉hrt, da脽 derartige Ums盲tze auseinanderzuhalten sind, auch wenn das daf眉r gezahlte Entgelt zusammengerechnet und zusammen entrichtet wird. Anders d眉rften die F盲lle zu beurteilen sein, bei denen ein Reiseb眉ro ein ganzes Hotel oder Gasthaus oder Teile davon oder eine bestimmte Anzahl von Zimmern f眉r einen Teil des Jahres mietet und dort die Teilnehmer verschiedener, zeitlich aufeinanderfolgender Reisegesellschaften unterbringt und gegebenenfalls auch verpflegt.
Die in den an den Bf. gezahlten Pauschalbetr盲gen der Reiseteilnehmer enthaltenen Betr盲ge f眉r Unterkunft und Verpflegung k枚nnen nur dann die Eigenschaft durchlaufender Posten haben, wenn insoweit unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseteilnehmer und dem jeweiligen Hotelier usw. zustande gekommen sind. Das aber ist f眉r den vorliegenden Fall zu bejahen. Wenn der Bf. vor Beginn der Reise an einen Hotelier schrieb: "Ich bestelle f眉r die Zeit vom .... bis ..... 15 Zweibettzimmer und 4 Einzelzimmer sowie Fr眉hst眉ck f眉r 34 Personen" und dergleichen, so wu脽te der Hotelier, da脽 der Bf. insoweit nicht f眉r sich und seine Familie, sondern da脽 er f眉r Teilnehmer an einer Pauschalreise bestellte. Ebenso wu脽te jeder Reiseteilnehmer, da脽 sich der Bf. als Vermittler um die Unterkunft und Verpflegung bem眉hte. Es wu脽te zwar zun盲chst weder der Hotelier die Namen der Reiseteilnehmer, noch wu脽te der Reiseteilnehmer, wo er untergebracht und verpflegt werden w眉rde. Ein solches von vornherein vorhandenes Wissen ist jedoch nicht notwendig, wenn nur 眉berhaupt einmal die Vertragsparteien anl盲脽lich des Vermittlungsgesch盲fts gegenseitig voneinander Kenntnis nehmen und an dieser Kenntnisnahme auch Interesse haben (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 36, 32 vom 21. Dezember 1934, RStBl 1935 S. 712). Das traf hier zu. Der Hotelier erfuhr schon im Interesse der polizeilichen Anmeldung seiner G盲ste, aber auch im eigenen Interesse, wen er bei sich zur 眉bernachtung aufnahm, der Reiseteilnehmer nahm ebenfalls im eigenen Interesse davon Kenntnis, wo und wie er untergebracht war. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen jedem Reiseteilnehmer und dem Hotelier waren sonach zustande gekommen. Sollte der Bf., insbesondere bei der Hin- und R眉ckreise, bei Gastwirtschaften nicht die Unterbringung der Reiseteilnehmer, sondern nur deren Verpflegung f眉r eine Mahlzeit oder mehrere Mahlzeiten vermittelt haben, so werden in solchen F盲llen zwar die Gastwirte nicht die Namen der Reiseteilnehmer erfahren haben, weil es in Speisewirtschaften nicht 眉blich ist, da脽 der Wirt die Namen der G盲ste feststellt. Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Gastwirt und Reiseteilnehmer kommen aber in F盲llen solcher Art gleichwohl zustande, und zwar schon dadurch, da脽 sich die Reiseteilnehmer nicht im Reisepauschalpreise inbegriffene Getr盲nke, Tabakwaren, Ansichtskarten und dergleichen bei dem Gastwirt zu kaufen pflegen, und der Gastwirt im Hinblick auf derartige Einnahmen und allgemein im Interesse der Werbung f眉r seine Gastwirtschaft Wert auf die Reiseteilnehmer als G盲ste, der Reiseteilnehmer seinerseits Wert auf aufmerksame Bedienung legt. Beschwerden, die ein Reiseteilnehmer vielleicht vorzubringen hat, wird er in Speisewirtschaften dem Bedienungspersonal, in Hotels dem Portier, dem sonstigen Personal oder dem Hotelbesitzer gegen眉ber geltend machen. Wendet er sich insoweit an den vom Reiseb眉ro mitgesandten Reiseleiter, so nicht deshalb, weil er das Reiseb眉ro als Vertragsteilnehmer des Hoteliers hinsichtlich der Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer ansieht, sondern deshalb, weil der Vertreter des Reiseb眉ros mit dem Hotelier oder dessen Personal schon verhandelt hat und darum besser in der Lage ist, im Namen des Reiseteilnehmers f眉r diesen aufzutreten.
Bedenken k枚nnten insoweit bestehen, als die Reiseteilnehmer nicht die H枚he der f眉r die Unterkunft und Verpflegung vereinbarten Preise erfahren. Es kann jedoch unbedenklich ihre Zustimmung zu dem, was der Hotelier oder Gastwirt mit dem Reiseb眉ro im Interesse der Reiseteilnehmer vereinbart haben, unterstellt werden, zumal da der vom Reiseteilnehmer gezahlte Pauschalpreis diese Kosten mit deckt.
Sind somit trotz des Wortlautes der vom Bf. verwendeten Prospektank眉ndigungen: "Bitte 眉berlassen Sie mir die Sorge f眉r Ihr Wohlergehen" und "Ich biete Ihnen: Beste Quartiere usw." unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Hotelier, Gastwirt usw. einerseits und Reiseteilnehmer andererseits zustande gekommen, so haben die von dem Bf. vereinbarten Entgelte insoweit, als sie an die Hoteliers usw. f眉r die Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer gezahlt worden sind, die Eigenschaft durchlaufender Posten.
An sich unterl盲ge der 眉berschu脽, den der Bf. im Rahmen des Reisekosten-Pauschalbetrages f眉r die Unterbringung und Verpflegung der Reiseteilnehmer vereinnahmt und als Vermittlungsprovision einbeh盲lt, der Umsatzsteuer. Da aber fast alle Ums盲tze des Bf. unter 搂 4 Ziff. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen und somit nach 搂 13 Abs. 1 der Durchf眉hrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz bei der Ber眉cksichtigung des Gesamtumsatzes auszuscheiden haben, daneben vom Bf. nur noch rund 1.350 DM an Ums盲tzen erzielt worden sind, und die Provisionen auf Grund der im Inlande f眉r Unterkunft und Verpflegung der Reiseteilnehmer insgesamt gezahlten rund 19.300 DM keinesfalls zusammen mit den erw盲hnten 1.350 DM den Betrag von 12.000 DM 眉berstiegen haben k枚nnen, greift insoweit 搂 4 Ziff. 17 UStG ein. Diese Vermittlungsprovisionen sind also ebenfalls umsatzsteuerfrei.
Das Urteil der Vorinstanz ist daher aufzuheben. Der Fall ist spruchreif. Die Umsatzsteuer wird auf 53,75 DM festgesetzt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 409417 |
BStBl III 1959, 358 |
BFHE 1960, 255 |
BFHE 69, 255 |