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Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff der verdeckten Einlage (BFH-Urteil vom 19. Februar 1970 I R 24/67, BFHE 98, 254, BStBl II 1970, 442) setzt nicht voraus, da脽 sich die Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter dar眉ber einig sind, da脽 die Zuwendung mit R眉cksicht auf das Gesellschaftsverh盲ltnis erfolgt.
2. Nachtr盲gliche Preissenkungen, die ein Gesellschafter als Verk盲ufer der Kapitalgesellschaft als K盲uferin gew盲hrt, stellen im allgemeinen verdeckte Einlagen dar.
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Normenkette
KStG 搂 6 Abs. 1 S. 1; EStG 搂 4 Abs. 1 S. 1
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH, handelt mit Maschinen. Gesellschafter der Kl盲gerin waren Ende des Streitjahres 1966 zwei Gesellschaften mit Sitz in Frankreich, die P mit 80 v. H. und die S mit 20 v. H. der Anteile. Die Kl盲gerin vertrieb die Erzeugnisse, die die P an sie geliefert hatte. Zum Ausgleich eines sonst entstehenden Verlustes im Streitjahr 1966 erteilte die P der Kl盲gerin Gutschriften in H枚he von insgesamt 1 016 582,10 DM. Die Gutschriften waren in H枚he von 635 162,10 DM als Bonus von 3,75 v. H. des Umsatzes und in H枚he von 381 420 DM als Reprisenhilfe zum Ausgleich f眉r die Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen bezeichnet. Die Kl盲gerin buchte die Gutschriften als au脽erordentliche Ertr盲ge und verrechnete sie in der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Wareneinsatz.
In der K枚rperschaftsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr zog die Kl盲gerin die gutgeschriebenen Betr盲ge als verdeckte Einlagen vom Handelsbilanzgewinn ab und versteuerte sie nach eigener Anmeldung als Gesellschafterleistung nach dem KVStG. Die OFD behandelte die Gutschriften als Verm枚genseinlage nach 搂 57 Abs. 1 der Au脽enwirtschaftsverordnung.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) betrachtete dagegen die Gutschriften als steuerpflichtige Einnahmen.
Einspruch und Klage gegen den K枚rperschaftsteuerbescheid, der auf dieser Auffassung beruhte, blieben ohne Erfolg.
Das FG, dessen Entscheidung in EFG 1972, 559, ver枚ffentlicht ist, hat im wesentlichen ausgef眉hrt: Die sachliche Berechtigung der Gutschriften als Ma脽nahme des Leistungsaustausches ergebe sich daraus, da脽 die Bedingungen, unter denen die P im Streitjahr an die Kl盲gerin geliefert habe, nicht den Absatzverh盲ltnissen entsprochen h盲tten, denen die Kl盲gerin in ihrem Absatzbereich im Streitjahr ausgesetzt gewesen sei. In einem solchen Fall sei das Verhalten der P als Lieferantin der Kl盲gerin durchaus konsequent. Wenn ein H盲ndler einerseits in seinem T盲tigkeitsbereich die Absatzorganisation f眉r einen bestimmten Fabrikanten (Lieferanten) unterhalte und andererseits (nahezu) ausschlie脽lich vom Vertrieb der Produkte seines Lieferanten lebe, entstehe eine so starke Verkn眉pfung der wirtschaftlichen Interessen, da脽 es auch im Interesse des Lieferanten liegen k枚nne, die wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aus ung眉nstigen Bedingungen im Absatzbereich erg盲ben, nicht dem H盲ndler allein zu 眉berlassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl盲gerin, mit der ger眉gt wird:
Mangelnde Sachaufkl盲rung,
Versto脽 gegen die Lebenserfahrung,
Versto脽 gegen 搂 1 Abs. 2 StAnpG (wirtschaftliche Betrachtungsweise),
fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes, da脽 Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter von vornherein klar und bestimmt sein m眉ssen,
Nichtanwendung des 搂 11 Nr. 4 KStG 眉ber den Abzug von Sanierungsgewinnen.
Die R眉ge der mangelnden Sachaufkl盲rung wird wie folgt begr眉ndet: Das FG habe aus der Bezeichnung der Gutschriften als Bonus und Reprisenhilfe einen theoretisch m枚glichen Schlu脽 gezogen, statt nach entsprechender Ermittlung die tats盲chliche Feststellung zu treffen, da脽 die P den Verlust der Kl盲gerin urspr眉nglich durch eine Kapitalerh枚hung habe ausgleichen wollen, da脽 sie dies aber mit R眉cksicht auf die Gesch盲ftsverbindung zu den Teilzahlungsbanken und wegen devisenrechtlicher Hindernisse unterlassen und den Verlust in der 盲u脽eren Form von Bonus und Reprisenhilfe ausgeglichen habe, ohne damit den wirtschaftlichen Gehalt dieser Ma脽nahme zu beeintr盲chtigen. Das FG h盲tte ferner bei der notwendigen Sachaufkl盲rung feststellen k枚nnen, da脽 die P. der von ihr unabh盲ngigen Firma G, die ebenfalls Produkte der P vertreibe und den gleichen schlechten Absatzbedingungen ausgesetzt sei wie die Kl盲gerin, keine Preiserm盲脽igungen gew盲hrt habe, obwohl die Firma G schlechtere Preiskonditionen gehabt habe als die Kl盲gerin.
Unterstellt den Fall, da脽 die Voraussetzungen einer verdeckten Einlage nicht erf眉llt seien, liege in den Gutschriften ein steuerfreier Sanierungsgewinn.
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die K枚rperschaftsteuer 1966 auf 0 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Die Ausf眉hrungen des FG zum Begriff der verdeckten Einlage (搂 4 Abs. 1 EStG, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 KStG) sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das FG hat ferner den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (搂 76 FGO).
1. Eine verdeckte Einlage setzt voraus, da脽 ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft einen einlagef盲higen Verm枚gensvorteil zuwendet und da脽 diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverh盲ltnis hat. Die Urs盲chlichkeit des Gesellschaftsverh盲ltnisses ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Verm枚gensvorteil der Gesellschaft nicht einger盲umt h盲tte (Urteil des BFH vom 19. Februar 1970 I R 24/67, BFHE 98, 254, BStBl II 1970, 442). Danach kommt es nicht darauf an, ob sich die Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter dar眉ber einig sind, da脽 die Zuwendung mit R眉cksicht auf das Gesellschaftsverh盲ltnis erfolgt. Auch die Bezeichnung der Zuwendung ist nicht entscheidend. Die Behandlung der Zuwendung im handelsrechtlichen Jahresabschlu脽 der Gesellschaft ist schon deshalb nicht ma脽geblich, weil handelsrechtlich im allgemeinen kein Anla脽 besteht, die Zuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen eines Leistungsaustausches als verdeckte Einlage einzuordnen. Die steuerrechtliche verdeckte Einlage stellt handelsrechtlich in der Regel einen Ertrag dar, der den Handelsbilanzgewinn der Gesellschaft erh枚ht.
Zu pr眉fen bleibt allein, ob die Zuwendung des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen des gesch盲ftlichen Handelns eines ordentlichen Kaufmanns liegt. Damit ist zugleich gesagt, da脽 der Gehalt einer Zuwendung als verdeckte Einlage nicht "eindeutig" bestimmt sein mu脽, wie das FG annimmt.
2. Das FG hat eine verdeckte Einlage verneint, weil die nachtr盲glichen Preissenkungen, die die P der Kl盲gerin gew盲hrt habe, wegen der schlechten Absatzbedingungen der Kl盲gerin im Streitjahr sachlich berechtigt gewesen seien. Die tats盲chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um diesen Schlu脽 zu rechtfertigen. Der Senat bezweifelt, ob es ein Lieferant stets als ein Gebot des eigenen Interesses ansehen darf, schlechte Absatzbedingungen seiner Abnehmer durch eine nachtr盲gliche Herabsetzung seiner Verkaufspreise zu ber眉cksichtigen. Die Frage kann im Einzelfall zu bejahen sein, wenn etwa ohne ein Entgegenkommen des Lieferanten gegen眉ber dem Abnehmer dieser seine Gesch盲ftsbeziehungen zu dem Lieferanten abzubrechen droht und dies f眉r den Lieferanten einen gr枚脽eren Schaden bedeutete als nachtr盲gliche Preissenkungen. Aber von solchen Sonderf盲llen abgesehen, pflegt ein Kaufmann weder als K盲ufer Nachzahlungen auf vereinbarte Preise zu leisten, selbst wenn diese unter dem Marktpreis lagen (BFH-Urteil vom 18. Februar 1970 I R 12/67, BFHE 98, 538, BStBl II 1970, 526), noch als Verk盲ufer nachtr盲gliche Preissenkungen vorzunehmen.
F眉r die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine Abweichung von diesem Verhalten im Rahmen des Handelns eines ordentlichen Kaufmanns liegt, kann es von Bedeutung sein, wie sich der Gesellschafter unabh盲ngigen Abnehmern gegen眉ber verhalten hat und welche Gepflogenheiten in dem betreffenden Gesch盲ftszweig herrschen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1967 I 220/64, BFHE 88, 545, BStBl III 1967, 495). Zu Unrecht hat daher das FG darauf verzichtet, zu diesen beiden Fragen Feststellungen zu treffen. Die Tatsache, da脽 die Kl盲gerin 眉berwiegend vom ausschlie脽lichen Vertrieb der Erzeugnisse der P lebt, reicht f眉r sich allein nicht aus, um nachtr盲gliche Preissenkungen in dem hier vorgenommenen Umfang als Ma脽nahme des schuldrechtlichen Leistungsaustausches zu rechtfertigen.
3. Das FG wird daher bei der erneuten Verhandlung auch pr眉fen, ob und unter welchen Voraussetzungen es im Gesch盲ftszweig der Kl盲gerin 眉blich ist, da脽 Lieferanten nachtr盲glich Preissenkungen einr盲umen, um Verluste der Abnehmer aufgrund der schlechten Absatzbedingungen auszugleichen. Das FG wird ferner untersuchen, wie die P andere Abnehmer, mit denen sie nicht gesellschaftsrechtlich verbunden ist, unter sonst gleichen Umst盲nden behandelt hat.
Kommt das FG wiederum zu dem Ergebnis, da脽 keine verdeckte Einlage vorliege, wird es auf den Sachvortrag der Kl盲gerin zur Frage des Sanierungsgewinns eingehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 71191 |
BStBl II 1975, 123 |
BFHE 1975, 41 |