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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anschaffungskosten aufgrund Verm盲chtniserf眉llung
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Leitsatz (NV)
1. Die Aufwendungen eines Erben f眉r die Erf眉llung von Verm盲chtnissen sind keine Anschaffungskosten eines geerbten Grundst眉cks (st盲ndige Rechtsprechung).
2. Der Erbe eines Mietwohngrundst眉cks kann Schuldzinsen f眉r ein Darlehen zur Erf眉llung von Verm盲chtnisschulden nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658).
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Normenkette
EStG 搂搂听7, 9, 21; HGB 搂 255 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin, Revisionskl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres w盲hrend des Streitjahres (1988) verstorbenen Ehemannes.
Der Ehemann der Kl盲gerin war aufgrund Testaments vom ... 1979 Alleinerbe seiner im Jahr 1987 verstorbenen Mutter. Ihren anderen Kindern bzw. deren Rechtsnachfolgern hatte die Erblasserin Barverm盲chtnisse zugewendet. Zum Nachla脽 geh枚rte u. a. ein Hausgrundst眉ck. Der Ehemann der Kl盲gerin erf眉llte die Verm盲chtnisse im Streitjahr. Er nahm zu ihrer Finanzierung ein durch Belastung des Hausgrundst眉cks dinglich gesichertes, im Streitjahr mit ... DM verzinstes Bankdarlehen von ... DM auf.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt -- FA --) entsprach nicht dem Begehren der Kl盲gerin, von den Zahlungen an die Verm盲chtnisnehmer einen Betrag von ... DM als Anschaffungskosten des Hausgrundst眉cks zu be urteilen und demgem盲脽 Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) in H枚he von ... DM zu ber眉cksichtigen sowie die Zinsen von ... DM als Werbungskosten abzuziehen. Er f眉hrte lediglich die zuvor der Erlasserin zustehenden AfA von ... DM fort. Infolge eines Rechenfehlers ermittelte das FA Werbungs kosten in H枚he von ... DM statt ... DM. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage begehrte die Kl盲gerin eine Herabsetzung der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundst眉ck von ... DM auf ... DM. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur insoweit statt, als es die Zinsen von ... DM als Werbungs kosten abzog, das zu versteuernde Einkommen um ... DM verminderte und die Einkommensteuer f眉r 1988 von ... DM auf X DM herabsetzte.
Gegen die Vorentscheidung legten sowohl die Kl盲gerin als auch das FA selbst盲ndig Revision ein.
Die Kl盲gerin r眉gt Verletzung von 搂搂 7, 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 搂 11 d der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV). Nach ihrer Ansicht hat ihr verstorbener Ehemann das Grundst眉ck entgeltlich erworben, soweit er aus dessen Wert berechnete Verm盲chtnisse erf眉llt hat.
Das FA r眉gt Verletzung des 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Nach seiner Auffassung durften die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
W盲hrend des Revisionsverfahrens erlie脽 das FA 脛nderungsbescheide f眉r 1988. Im Bescheid vom 6. April 1992 f眉hrte es u. a. aus, der Einkommensteuerbescheid f眉r 1988 i. d. F. des Urteils des FG werde nachtr盲glich hinsichtlich der H枚he des Grundfreibetrages gem盲脽 搂 165 Abs. 1 der Ab gabenordnung (AO 1977) f眉r vorl盲ufig erkl盲rt. Die Einkommensteuer f眉r 1988 betrage weiterhin X DM. Mit dem Bescheid vom 22. April 1992 erkl盲rte das FA "die Einkommensteuerfestsetzung 1988, zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 6. 4. 1992", hinsichtlich weiterer, n盲her bezeichneter Punkte f眉r vorl盲ufig und wies erneut darauf hin, da脽 die Einkommensteuer f眉r 1988 weiterhin X DM betrage. Nach Hinweisen zur Bedeutung der Vorl盲ufigkeits erkl盲rung f眉hrte das FA in beiden 脛nderungsbescheiden aus, da脽 die Revision "hierdurch nicht erledigt" werde. Die Kl盲gerin k枚nne beim Bundesfinanzhof (BFH) unter Berufung auf 搂搂 68, 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragen, den Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen. Der Steuerbescheid ergehe nicht nach 搂 164 AO 1977 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung; denn das FG habe mit der Vorentscheidung den urspr眉nglichen Einkommensteuerbescheid vom 16. November 1989 aufgehoben und die Einkommensteuer f眉r 1988 auf X DM festgesetzt.
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I. Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet.
Das FG hat die Zahlungen an die Verm盲chtnisnehmer zutreffend nicht als Anschaffungskosten des Hausgrundst眉cks beurteilt.
1. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden Zustand zu versetzen. Dazu geh枚ren neben dem Anschaffungspreis auch alle Auf wendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wirtschaftsguts stehen, soweit diese Aufwendungen dem einzelnen Wirtschaftsgut zugeordnet werden k枚nnen. Dieser Begriff der Anschaffungs kosten entsprechend 搂 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) hat im Bereich der Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung den gleichen Inhalt wie im Bereich der Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb (Urteil des BFH vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810).
Welche Vorg盲nge im einzelnen in den Bereich der Anschaffung fallen, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Ein Erbe erwirbt den Nachla脽 mit dem Todesfall des Erblassers unmittelbar und unentgeltlich kraft Gesetzes oder Testaments. F眉r die Annahme einer entgeltlichen Ver盲u脽erung durch den Erblasser an den Erben bleibt dabei kein Raum, auch wenn der Erblasser den Erben mit Verm盲chtnissen beschwert. Auch die Er f眉llung von Verm盲chtnissen stellt keinen Erwerbsvorgang dar; dadurch wird die bereits durch den Erbfall bewirkte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachla脽gegenst盲nden nicht ber眉hrt. Es handelt sich lediglich um eine schlichte Befriedigung des Verm盲chtnisnehmers mit seiner durch den Erbfall entstandenen Verm盲chtnisforderung (BFH- Urteile vom 14. April 1991 VIII R 6/87, BFHE 169, 511, BStBl II 1993, 275; vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. April 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658; vom 25. November 1993 IV R 66/93, BFHE 173, 112, BStBl II 1994, 623). Dieser Vorgang kann auch schon deswegen nicht zu nachtr盲glichen Anschaffungskosten f眉hren, weil der Erbe damit nichts auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut aufwendet, sondern eine auf dem Nachla脽 lastende Verbindlichkeit erf眉llt.
Die vorstehenden Rechtsfragen werden nicht ber眉hrt durch das von der Kl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung angef眉hrte BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 54/92 (BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633 -- Versorgungsleistungen eines Erben oder Verm盲chtnisnehmers an die Witwe des Erb lassers --) und auch nicht durch das von ihr ebenfalls zitierte BFH-Urteil vom 16. M盲rz 1994 I R 70/92 (BFHE 174, 155, BStBl II 1994, 527 -- Minderung der Anschaffungskosten einer Beteiligung infolge EK 04 Aussch眉ttungen --).
2. Der inzwischen verstorbene Ehemann der Kl盲gerin wendete als Alleinerbe mit der Erf眉llung der Verm盲chtnisschulden nach den vorstehenden Ausf眉hrungen keine Anschaffungskosten auf das zum Nachla脽 geh枚rende Hausgrundst眉ck auf. Seine Mutter hatte ihn durch das notariell beurkundete Testament vom ... 1979 als Alleinerben eingesetzt, w盲hrend sie andere Kinder und Enkelkinder mit Verm盲chtnissen bedacht hatte. Da脽 die Erblasserin diese erbrechtliche Gestaltung bewu脽t gew盲hlt hatte, ergibt sich aus ihrer im Testament ge盲u脽erten Erwartung, da脽 der Ehemann der Kl盲gerin als Alleinerbe den hinterlassenen Grundbesitz als Familienhabe erhalten und den Nachla脽 entsprechend ihrem letzten Willen verteilen werden. F眉r die Auslegung des Testaments im Sinne einer Teilungsanordnung ist im Streitfall kein Raum.
Die Kl盲gerin wurde durch diese rechtliche Beurteilung nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Wenn sie sich darauf beruft, da脽 -- im Gegensatz zur vor stehend dargelegten Rechtslage -- Aufwendungen zum Erwerb des Erbanteils eines Miterben beim Leistenden zu Anschaffungskosten f眉hren (BFH-Beschlu脽 vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837), so verkennt sie, da脽 die dingliche Beteiligung eines Miterben an dem Nachla脽 sich nicht mit dem schuldrechtlichen Anspruch eines Verm盲chtnisnehmers als Nachla脽gl盲ubiger vergleichen l盲脽t. Die Kl盲gerin kann sich schlie脽lich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, derzufolge ein Verm枚gens眉bernehmer im Rahmen einer sog. vorweggenommenen Erbfolge insoweit Anschaffungskosten aufwendet, als er Abstandsleistungen oder Schulden 眉bernehmen mu脽 (BFH-Beschlu脽 vom 5. Juli 1990 GrS 4--6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847). Insoweit handelt es sich um ein entgeltliches Rechtsgesch盲ft unter Lebenden.
II. Die Revision des FA ist zul盲ssig und begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
1. Der Zul盲ssigkeit der Revision des FA steht nicht entgegen, da脽 es in die 脛nderungsbescheide vom 6. und 22. April 1992 den vom FG als rechtm盲脽ig beurteilten Einkommensteuerbetrag f眉r 1988 眉bernommen hat.
Das Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r ein Rechtsmittel des FA entf盲llt allerdings, wenn es einen Verwaltungsakt erl盲脽t, der vorbehaltlos dem vom FG als rechtm盲脽ig beurteilten Klagebegehren entspricht (BFH-Beschl眉sse vom 17. November 1981 VIII R 193/80, BFHE 135, 21, BStBl II 1982, 263; vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; vom 23. August 1993 IX R 29/89, BFH/NV 1994, 114; vom 1. Dezember 1993 X R 99/91, BFHE 173, 9, BStBl II 1994, 305). Der Vorbehalt, da脽 die dem finanzgerichtlichen Urteil entsprechende Festsetzung des Steuerbetrags im 脛nderungsbescheid von der Bedingung abh盲ngen soll, da脽 der BFH die Vorentscheidung best盲tige, ist nicht deshalb entbehrlich, weil das FA Revision eingelegt hat (BFH-Urteile vom 5. M盲rz 1991 VIII R 6/88, unter I., BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744; in BFH/NV 1994, 114).
Im Streitfall hat das FA die 脺bernahme des vom FG festgesetzten Steuerbetrags in den 脛nderungsbescheiden durch den Hinweis, da脽 die Revision nicht erledigt werde, noch hinreichend deutlich vom Ausgang des Revisionsverfahrens abh盲ngig gemacht.
2. Die Revision des FA ist deshalb begr眉ndet, weil das FG die strittigen Darlehenszinsen rechtsfehlerhaft als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen hat. Der Erbe eines Mietwohngrundst眉cks kann Schuldzinsen f眉r ein Darlehen zur Erf眉llung von Verm盲chtnisschulden nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 658 entschieden. Er h盲lt hieran fest.
Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben.
3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist nach den vorstehenden Ausf眉hrungen abzuweisen. Damit verbleibt es bei der Steuerfestsetzung des FA lt. Bescheid vom 16. November 1989 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 1990 in H枚he von ... DM. Das FA hatte die Herabsetzung der Einkommensteuer auf X DM aus der Vorentscheidung in seine 脛nderungsbescheide vom 6. und 22. April 1992 -- wie bereits ausgef眉hrt -- nur vorbehaltlich des Ausgangs seiner Revision 眉bernommen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65305 |
BFH/NV 1995, 384 |