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Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbst盲ndigen Wirtschaftsgut ausschlie脽lich im gewerblichen Bereich.
2. Diese Grunds盲tze gelten auch, wenn Grundst眉cke im Eigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft stehen und die Grundst眉cke Sonderbetriebsverm枚gen sind.
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Orientierungssatz
1. Ein Bodenschatz (Ausf眉hrungen mit Rechtsprechungshinweisen zur Konkretisierung des Wirtschaftsguts "Bodenschatz"), dessen Substanz zwar bekannt ist, ist dann kein Wirtschaftsgut, wenn er nicht als abbauf盲hig oder abbauw眉rdig erscheint (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
2. Wirtschaftsg眉ter, die ausschlie脽lich und unmittelbar f眉r eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, sind notwendiges Betriebsverm枚gen. Bei einem Unternehmer, der gewerblich Bodensch盲tze im Tagebau f枚rdert, geh枚rt nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der dar眉ber liegende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsverm枚gen (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
3. Absetzungen f眉r Substanzverringerung (AfS) sind zul盲ssig, wenn tats盲chliche Anschaffungskosten f眉r ein Wirtschaftsgut i.S. des Einkommensteuerrechts angefallen sind. Das Erfordernis des Zusammenhangs des Anschaffungsaufwands mit dem betreffenden Wirtschaftsgut ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck von 搂 7 Abs. 1 und 6, 搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG sowie des 搂 11d EStDV. Nach 搂 11d Abs. 2 EStDV sind bei Bodensch盲tzen, die der Steuerpflichtige auf einem zu seinem Betriebsverm枚gen geh枚renden Grundst眉ck entdeckt hat, AfS nicht zul盲ssig. Diese Regelung ist rechtsg眉ltig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Rechtsprechung und BVerfG-Rechtsprechung).
4. Beim Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter (Mitunternehmer) handelt es sich um Wirtschaftsg眉ter, die einem Gesellschafter geh枚ren und entweder in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft stehen (Sonderbetriebsverm枚gen I) oder in gewisser Weise der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft f枚rderlich sind (Sonderbetriebsverm枚gen II). Beim Sonderbetriebsverm枚gen I handelt es sich um Wirtschaftsg眉ter, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen und zwar dergestalt, da脽 sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Dazu geh枚ren insbesondere solche Wirtschaftsg眉ter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung 眉berl盲脽t (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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Normenkette
EStG 搂听7 Abs.听1, 6, 搂听15 Abs. 1 Nr. 2; EStDV 搂 11d; EStG 搂听4 Abs. 1, 搂搂听5, 9 Abs.听1 S. 3 Nr. 7, Abs.听1 Nr. 7
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine KG. Pers枚nlich haftender Gesellschafter ist AZ mit einem Gewinnanteil von 60 v.H. und Kommanditistin seine Mutter BZ mit einem Gewinnanteil von 40 v.H.
Die Kl盲gerin betreibt in Y sowie an anderen Betriebst盲tten ein Kies- und Schotterwerk. Sie und ihre Gesellschafter erwarben in den Jahren 1960 bis 1965 von Landwirten Kiesgrundst眉cke zur Ausbeute. Der Kaufpreis richtete sich nach der Fl盲che und dem f眉r den Trockenabbau geeigneten und genehmigten Kiesvorkommen von 10 m Tiefe. Auf die aktivierten Anschaffungskosten dieser Kiesvorkommen nahm die Kl盲gerin Absetzungen f眉r Substanzverringerung (AfS) gem盲脽 搂 7 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.
Mit Erlaubnis- und Genehmigungsverf眉gung des Landratsamts X vom 26.Juli 1968 wurde der Kl盲gerin gestattet, auch die unter dem Grundwasserspiegel liegenden Kiesvorr盲te (Na脽kiesvorkommen) verwerten zu d眉rfen. Der Antrag auf Erweiterung der Kiesgrube wurde von der Kl盲gerin am 20.Juni 1967 gestellt. Das beigef眉gte Baugesuch lautete auf den Namen der Kl盲gerin als Bauherrin. S盲mtliche damit zusammenh盲ngenden Verwaltungshandlungen (einschlie脽lich der 枚ffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens und der Genehmigungsverf眉gung) richteten sich an die Kl盲gerin.
Die Kl盲gerin begann im Jahr 1971 mit dem Abbau des Na脽kiesvorkommens. Im Zuge einer im Jahr 1977 durchgef眉hrten Betriebspr眉fung f眉r die Streitjahre vertrat die Kl盲gerin die Auffassung, ihr st眉nden auch f眉r die im Na脽abbau gewonnenen Kiesvorkommen AfS zu. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den Feststellungsbescheiden 1971 bis 1975 vom 3.Oktober 1977 ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl盲gerin Klage mit der Begr眉ndung, sie habe von den Landwirten nur die Substanz des Trockenabbaus erworben und in das Betriebsverm枚gen eingebracht. Mit dem Abbau des Na脽kiesvorkommens sei zun盲chst nicht zu rechnen gewesen. Erst nach der Aufschlie脽ung dieses Vorkommens habe sie diese unentgeltlich erworbenen Bodensch盲tze mit dem Teilwert in das Betriebsverm枚gen eingelegt. Entsprechend der tats盲chlichen Ausbeute seien AfS vorzunehmen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f眉hrt aus, die Kl盲gerin k枚nne f眉r das Na脽kiesvorkommen keine AfS vornehmen. Es fehle an Anschaffungskosten. Ein Bodenschatz werde ein selbst盲ndiges Wirtschaftsgut erst, wenn der Eigent眉mer 眉ber ihn verf眉ge. Das sei der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht werde. Nach dem Inhalt der dem FG vorliegenden Akten habe sich die Konkretisierung s盲mtlicher streitiger Kiesvorkommen, also auch der im Eigentum der Gesellschafter stehenden, zu einem selbst盲ndigen Wirtschaftsgut ausschlie脽lich im gewerblichen Bereich vollzogen. Das FG k枚nne der von der Kl盲gerin nach Durchf眉hrung des Er枚rterungstermins vom 29.Oktober 1980 vertretenen Auffassung, das vom FA herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.Mai 1979 I R 66/76 (BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624) sei auf den Streitfall nicht anzuwenden, soweit Grundst眉cke der Gesellschafter in Rede st眉nden, nicht zustimmen.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin unrichtige Anwendung von 搂 7 Abs.6, 搂 6 Abs.1 Nr.5, 搂 15 Nr.2 (jetzt 搂 15 Abs.1 Nr.2), 搂 5 Abs.1 EStG. Entgegen der Auffassung des FG sei das streitbefangene Kiesvorkommen mit fiktiven Anschaffungskosten, die dem Teilwert im Zeitpunkt seiner Freigabe entsprechen, zu aktivieren und entsprechend der Substanzverringerung abzuschreiben.
Das Wirtschaftsgut "Na脽ausbeute-(Recht)" habe sich im Verm枚gen der Gesellschafter der Kl盲gerin konkretisiert. Ebenso wie im Fall der Konkretisierung eines Bodenschatzes im nichtgewerblichen Betrieb eines Steuerpflichtigen keine automatische 脺berf眉hrung in den Gewerbebetrieb angenommen werden k枚nne, komme vorliegend eine automatische 脺berf眉hrung aus der Verm枚genssph盲re der Gesellschafter in die Verm枚genssph盲re der Kl盲gerin nicht in Betracht. Hierf眉r bed眉rfe es vielmehr einer entsprechenden Entscheidung der zivilrechtlichen Eigent眉mer, da sie die Ausbeutung ebenso gut einem fremden Dritten 眉berlassen k枚nnten. Diese Entscheidung sei nicht schon darin zu sehen, da脽 die Gesellschafter der Kl盲gerin dieser bereits den Grund und Boden f眉r die Ausbeutung der 眉ber dem Na脽kies lagernden Trockenkiesvorr盲te 眉berlassen hatten. Vielmehr ersch枚pfe sich das Ausbeuterecht der Kl盲gerin auf die Ausbeutung der Trockenkiesvorr盲te.
Erst mit der Willenserkl盲rung der Gesellschafter der Kl盲gerin, da脽 auch das Na脽kiesvorkommen im Rahmen des Gewerbebetriebs der Kl盲gerin auszubeuten sei, w盲re die Widmung dieses Vorkommens zum Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin und damit zum Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter erfolgt. Diesem Widmungsvorgang sei jedoch die Entstehung des Wirtschaftsguts Na脽kiesvorkommen vorausgegangen. Hieraus folge zwingend, da脽 die Konkretisierung des Wirtschaftsguts ein Vorgang gewesen sei, der sich nur in der privaten Verm枚genssph盲re der Gesellschafter vollziehen konnte.
Die Kl盲gerin beantragt, unter Aufhebung der FG- und Einspruchsentscheidung die Gewinnfeststellungsbescheide dahin zu 盲ndern, da脽 die Gewinne auf 1 107 298 DM (1971), 1 054 775 DM (1972), 541 452 DM (1973), 450 992 DM (1974) und 469 298 DM (1975) herabgesetzt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen. Es h盲lt daran fest, da脽 der Kl盲gerin f眉r das Na脽kiesvorkommen AfS nicht gew盲hrt werden d眉rfe.
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Die Revision ist unbegr眉ndet. Zu Unrecht geht die Kl盲gerin davon aus, da脽 sie vom Na脽kiesvorkommen AfS vornehmen kann, weil sie dieses in das Betriebsverm枚gen gesondert eingelegt hat.
1. Gem盲脽 搂 7 Abs.6 EStG ist bei Bergbauunternehmen, Steinbr眉chen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, 搂 7 Abs.1 EStG entsprechend anzuwenden. Nach 搂 7 Abs.1 EStG k枚nnen Steuerpflichtige bei Wirtschaftsg眉tern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Eink眉nften sich erfahrungsgem盲脽 auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils f眉r ein Jahr den Teil der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten absetzen, der bei gleichm盲脽iger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entf盲llt. In den von 搂 7 Abs.6 EStG erfa脽ten F盲llen ist dabei die Absetzung nach Ma脽gabe des Substanzverzehrs zul盲ssig (AfS).
AfS sind zul盲ssig, wenn tats盲chliche Anschaffungskosten f眉r ein Wirtschaftsgut im Sinn des Einkommensteuerrechts angefallen sind. Das Erfordernis des Zusammenhangs des Anschaffungsaufwands mit dem betreffenden Wirtschaftsgut ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck von 搂 7 Abs.1 und 6, 搂 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 EStG sowie des 搂 11d der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV). Nach 搂 11d Abs.2 EStDV sind bei Bodensch盲tzen, die der Steuerpflichtige auf einem zu seinem Betriebsverm枚gen geh枚renden Grundst眉ck entdeckt hat, AfS nicht zul盲ssig. Die Regelung in 搂 11d Abs.2 EStDV ist rechtsg眉ltig (BFH-Urteile vom 5.Juni 1973 VIII R 118/70, BFHE 109, 513, BStBl II 1973, 702; vom 14.Februar 1978 VIII R 176/73, BFHE 124, 450, BStBl II 1978, 343). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10.Februar 1987 1 BvR 482/86, Betriebs-Berater --BB-- 1987, 598).
Nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften werden die AfS bei Wirtschaftsg眉tern zugelassen und vom Vorhandensein von Anschaffungskosten f眉r diese Wirtschaftsg眉ter abh盲ngig gemacht. Nach dem Zweck der Vorschriften soll nicht ein Wertverlust, der beim Abbau von Bodensch盲tzen am Grundst眉ck entsteht, ausgeglichen werden; es soll vielmehr der Aufwand f眉r den Erwerb eines Wirtschaftsguts auf den Zeitraum seiner Nutzung verteilt werden. Fehlt dieser Aufwand, sind AfS ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 28.Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, m.w.N.; Dankmeyer in Klein/Flockermann/K眉hr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3.Aufl., 搂 7 Anm.238 ff.; Jebens in Lademann/S枚ffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 7 Anm.198).
2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da脽 die Kl盲gerin keinen Aufwand f眉r das Na脽kiesvorkommen gehabt hat.
Ein Bodenschatz wird nicht schon durch sein blo脽es Vorhandensein zu einem Wirtschaftsgut. B眉rgerlich-rechtlich und steuerrechtlich bilden derartige Bodensch盲tze, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden, mit dem Grund und Boden eine Einheit. Sie stellen kein besonderes vom Grund und Boden getrenntes Wirtschaftsgut dar. Solange der Eigent眉mer den zum Grund und Boden geh枚renden Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen l盲脽t, ist dieser einer selbst盲ndigen Bewertung nicht zug盲nglich und damit ertragsteuerlich ohne Bedeutung. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum Wirtschaftsgut im einkommensteuerrechtlichen Sinn wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigent眉mer 眉ber ihn verf眉gt, in dem er ihn zu verwerten beginnt. Dies ist der Fall, wenn der Bodenschatz in den Verkehr gebracht wird, d.h. wenn mit seiner Aufschlie脽ung begonnen wird oder mit ihr zu rechnen ist (BFH-Urteile vom 1.Juli 1987 I R 197/83, BFHE 150, 534, BStBl II 1987, 865; vom 14.Oktober 1982 IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203, m.w.N.).
3. Das Wirtschaftsgut Na脽kies ist im Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin, nicht im Privatverm枚gen der Gesellschafter der Kl盲gerin entstanden. Die Grundst眉cke, in denen sich das Na脽kiesvorkommen befand, waren notwendiges Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin. Wirtschaftsg眉ter, die ausschlie脽lich und unmittelbar f眉r eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, sind notwendiges Betriebsverm枚gen.
Zum notwendigen Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin geh枚rte nicht nur das Trockenkiesvorkommen, sondern auch der dar眉ber liegende Grund und Boden. Auch der Grund und Boden diente ausschlie脽lich und unmittelbar dem Betrieb des Kies- und Schotterwerks der Kl盲gerin. Eine Nutzung des Wirtschaftsguts Trockenkiesvorkommen ohne gleichzeitige Nutzung des dar眉ber liegenden Grund und Bodens war nicht m枚glich.
Der BFH hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, da脽 bei einem Unternehmer, der gewerblich Kiessand oder andere Bodensch盲tze im Tagebau f枚rdert, nicht nur der Bodenschatz, sondern auch der dar眉ber liegende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rt (BFHE 128, 226, BStBl II 1979, 624; BFHE 137, 32, 35, BStBl II 1983, 106; BFHE 150, 534, 538, BStBl II 1987, 865). Auch im Schrifttum wird diese Auffassung vertreten (z.B. Leing盲rtner/Zaisch, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Tz.229; Werndl in Kirchhof/S枚hn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 7 Rdnr.H 19; Schuhmann, Die steuerliche Betriebspr眉fung --StBp-- 1987, 1, 4).
4. Aufgrund des Abbaus des Trockenkieses und der damit verbundenen Zugeh枚rigkeit der kiesf眉hrenden Grundst眉cke zum notwendigen Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin vollzog sich die Entstehung des Wirtschaftsguts Na脽kies im Gewerbebetrieb der Kl盲gerin.
Wird ein Bodenschatz im Grund und Boden eines gewerblichen Abbauunternehmers entdeckt, aufgeschlossen und verwertet, konkretisiert sich der Bodenschatz zu einem selbst盲ndigen Wirtschaftsgut ausschlie脽lich im gewerblichen Bereich. Der Bodenschatz wird origin盲r im Bereich des Gewerbebetriebs zu einem selbst盲ndigen Wirtschaftsgut (BFHE 128, 226, 229, BStBl II 1979, 624; BFHE 137, 32, 35, BStBl II 1983, 106; BFHE 150, 534, 538, BStBl II 1987, 865; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 7 EStG Anm.530; Schmidt/Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 7.Aufl., 搂 7 Anm.17 d). Die Rechtslage ist bei einem gewerblichen Abbauunternehmen insoweit anders, als bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, bei dem ein Bodenschatz in der Regel schon vom Objekt her nicht geeignet ist, einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen und diesen zu f枚rdern (vgl. BFHE 137, 32, 37, BStBl II 1983, 106).
Das Na脽kiesvorkommen ist dem Privatverm枚gen der Gesellschafter statt dem Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin nicht etwa deshalb zuzurechnen, weil das Na脽kiesvorkommen m枚glicherweise schon bei Erwerb der Grundst眉cke bekannt gewesen ist. Ein Bodenschatz, dessen Substanz zwar bekannt ist, ist n盲mlich dann kein Wirtschaftsgut, wenn der Bodenschatz nicht als abbauf盲hig oder abbauw眉rdig erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 23.Juni 1977 IV R 17/73, BFHE 123, 140, 142, BStBl II 1977, 825; BFHE 124, 450, 453, BStBl II 1978, 343; BFHE 128, 226, 228, BStBl II 1979, 624; Stuhrmann in Hartmann/B枚ttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 搂 7 Rz.151; Nieland in Littmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 15.Aufl., 搂搂 4, 5 Anm.837, Stichw. Bodenschatz). Dies war im Streitfall gegeben, denn auch nach dem Vortrag der Kl盲gerin konnte der Na脽kies zun盲chst nicht abgebaut werden. Lediglich das Trockenkiesvorkommen, das mit dem Na脽kiesvorkommen keine wirtschaftliche Einheit bildete, war abbauw眉rdig. Erst zu einer Zeit, als sich die kiesf眉hrenden Grundst眉cke im notwendigen Betriebsverm枚gen der Kl盲gerin befanden, konnten die Hindernisse zum Abbau des Na脽kiesvorkommens beseitigt werden.
5. Diese Grunds盲tze gelten auch, soweit die Grundst眉cke im Eigentum der Gesellschafter der Kl盲gerin standen. Die gegenteilige Ansicht der Kl盲gerin ist unzutreffend. Das FG ist mit Recht davon ausgegangen, da脽 die Grundst眉cke und das Wirtschaftsgut Na脽kiesvorkommen insoweit notwendiges Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter sind.
Zu dem notwendigen Betriebsverm枚gen, das der Ermittlung der Eink眉nfte der Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gem盲脽 搂 15 Abs.1 Nr.2 EStG zugrunde zu legen ist, geh枚rt au脽er dem in der Steuerbilanz erfa脽ten Betriebsverm枚gen der Gesellschaft das Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter (Mitunternehmer).
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 6.Mai 1986 VIII R 160/85, BFHE 147, 313, BStBl II 1986, 838) handelt es sich hierbei um Wirtschaftsg眉ter, die einem Gesellschafter geh枚ren und entweder in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft stehen (Sonderbetriebsverm枚gen I) oder in gewisser Weise der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft f枚rderlich sind (Sonderbetriebsverm枚gen II).
Beim Sonderbetriebsverm枚gen I handelt es sich um Wirtschaftsg眉ter, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen, und zwar dergestalt, da脽 sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (BFH-Urteile vom 13.Mai 1976 IV R 4/75, BFHE 119, 256, BStBl II 1976, 617; vom 12.Oktober 1977 I R 248/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191, m.w.N.). Dazu geh枚ren insbesondere solche Wirtschaftsg眉ter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung 眉berl盲脽t (BFH-Urteile vom 2.Dezember 1982 IV R 72/79, BFHE 137, 323, BStBl II 1983, 215; vom 14.April 1988 IV R 271/84, BFHE 153, 125, BStBl II 1988, 667).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Gesellschafter der Kl盲gerin haben dieser die kiesf眉hrenden Grundst眉cke zur unmittelbaren betrieblichen Nutzung, n盲mlich zum Abbau des Trockenkiesvorkommens 眉berlassen. Unter diesen Umst盲nden wurde das Na脽kiesvorkommen mit seiner Konkretisierung zum Wirtschaftsgut Sonderbetriebsverm枚gen der Gesellschafter.
Das FG hat mit Recht erg盲nzend darauf hingewiesen, da脽 mit dieser Beurteilung auch das weitere Verhalten der Kl盲gerin 眉bereinstimmt. Sie hat am 20.Juni 1967 beim Kreisbauamt X den Antrag auf Erweiterung der Kiesgrube gestellt. Das beigef眉gte Baugesuch lautete allein auf den Namen der Kl盲gerin als Bauherrin. Die Genehmigungsverf眉gung vom 26.Juli 1968 richtete sich auch nicht teilweise an die Gesellschafter der Kl盲gerin, sondern allein an die Kl盲gerin. Wenn die Kl盲gerin hierzu ausf眉hrt, diese Umst盲nde hinderten nicht, da脽 die Konkretisierung des Na脽kiesvorkommens zivilrechtlich in der Eigentumssph盲re der Gesellschafter der Kl盲gerin erfolge, rechtfertigt das keine andere Entscheidung, denn f眉r die steuerrechtliche Beurteilung sind nicht die zivilrechtlichen Eigentumsverh盲ltnisse entscheidend, sondern die Zugeh枚rigkeit zum Betriebsverm枚gen.
6. Sollte die Kl盲gerin das Na脽kiesvorkommen entgegen den vorstehenden Ausf眉hrungen in ihrer Bilanz mit dem Teilwert ausgewiesen haben, w盲re das unzutreffend und zu berichtigen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62237 |
BFH/NV 1988, 2 |
BFHE 154, 358 |
BFHE 1989, 358 |
BB 1989, 480-482 (LT1-2) |
DB 1988, 2488-2489 (LT) |
DStR 1988, 742 (ST) |
HFR 1989, 80 (LT) |