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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzuwendungen nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 und nach 搂 37b Abs. 1 Satz 2 EStG
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Leitsatz (amtlich)
1. Wird die H枚he des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs --hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung-- im Wege einer Sch盲tzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Sch盲tzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul枚sen. Die Aufwendungen f眉r einen Eventmanager sind nicht zu ber眉cksichtigen.
2. In die Bemessungsgrundlage nach 搂 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind demgegen眉ber alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen, ungeachtet, ob sie beim Zuwendungsempf盲nger einen Vorteil begr眉nden k枚nnen. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, geh枚ren zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers.
3. 搂 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enth盲lt f眉r die Bewertung der Zuwendungen nach 搂 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenst盲ndige Bemessungsgrundlage. Diese verdr盲ngt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach 搂 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
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Normenkette
EStG 2002 搂听8 Abs. 2 S. 1, 搂听19 Abs. 1 S.听1 Nr. 1, S.听2, 搂听37b Abs. 1 S.听1 Nr. 1, S.听2, 搂听38a Abs. 1 S. 3, 搂听40 Abs. 1 S. 1 Nrn.听1-2, 搂听41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Revision der Kl盲gerin werden das Urteil des Finanzgerichts K枚ln vom 22.02.2018 - 1 K 3154/15 i.d.F. des Beschlusses vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.10.2015 aufgehoben.
Der Nachforderungsbescheid 眉ber Lohnsteuer vom 21.10.2015 wird dahin ge盲ndert, dass die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r die Agenturleistungen der T GmbH in H枚he von 7.140 鈧 (2008), 7.140 鈧 (2009) und 7.140 鈧 (2010) sowie die Agenturleistungen der P GmbH in H枚he von 108.981,39 鈧 (2008), 309.348,93 鈧 (2009) und 243.003,93 鈧 (2010) nicht in die Bemessungsgrundlage nach 搂 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden.
Die Berechnung der Lohnsteuer wird dem Beklagten 眉bertragen.
Im 脺brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl盲gerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 % zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) war im Streitzeitraum (Januar 2008 bis Dezember 2010) Hauptsponsor der W.
Rz. 2
Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Kl盲gerin und der T-GmbH organisierte diese w盲hrend der Wochenenden f眉r ausgew盲hlte Kunden und Arbeitnehmer der Kl盲gerin sogenannte "Business Veranstaltungen". Dabei hatten die Teilnehmer u.a. Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten. Au脽erdem hatten sie die M枚glichkeit, 鈥 zu besuchen.
Rz. 3
Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kl盲gerin und der T-GmbH 眉bernahm diese als sogenannte "Lead-Agentur" im Rahmen einer Gesamtbetreuung verschiedene organisatorische T盲tigkeiten f眉r die Kl盲gerin.
Rz. 4
Die Kl盲gerin zahlte an die T-GmbH im Streitzeitraum f眉r deren Leistungen 71.400听鈧 einschlie脽lich Umsatzsteuer. Sie ber眉cksichtigte diese Zahlung aber nicht im Rahmen ihrer Lohnsteuer-Anmeldungen als Arbeitslohn oder als Zuwendung gem盲脽 搂听37b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Rz. 5
Im Rahmen einer bei der Kl盲gerin durchgef眉hrten Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung vertrat die Pr眉ferin die Auffassung, die Agenturleistungen der T-GmbH seien in Bezug auf die Kunden der Kl盲gerin nach 搂听37b Abs.听1 EStG und hinsichtlich der Arbeitnehmer gem盲脽 搂听40 Abs.听1 Satz听1 EStG zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage teilte die Pr眉ferin im Wege der Sch盲tzung wie folgt auf:
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2008听听听 |
2009听听听 |
2010听听听 |
Summe听 |
Anteil Kunden 70听% |
16.660 鈧 |
16.660 鈧 |
16.660 鈧 |
49.980 鈧 |
Anteil Arbeitnehmer 30听% |
7.140 鈧 |
7.140 鈧 |
7.140 鈧 |
21.420 鈧 |
Summe听 |
23.800听鈧 |
23.800听鈧 |
23.800听鈧 |
71.400听鈧 |
Rz. 6
Die Kl盲gerin unterhielt zudem als eine Motivationsplattform f眉r ihre Arbeitnehmer den "Fanclub M". Der Fanclub bot den Arbeitnehmern die M枚glichkeit, gemeinsam an organisierten Sportaktivit盲ten, insbesondere in den Sportarten Fu脽ball, Laufen und Radfahren, teilzunehmen. Es wurden u.a. Fu脽ballturniere zwischen Mitarbeitermannschaften der Kl盲gerin organisiert, Startpl盲tze f眉r Breitensportveranstaltungen zur Verf眉gung gestellt und die Arbeitnehmer bei der Organisation von lokalen Sportaktivit盲ten und Sporttreffs unterst眉tzt.
Rz. 7
Die Gesamtkonzeption der Veranstaltungen des Fanclubs, die Kostenerstellung, Planung, Vorbereitung bez眉glich der Veranstaltungsorte, die Abstimmung der Veranstaltungsdaten, die Erstellung der Leistungsprofile f眉r die Raumnutzung, die Angebotseinholung f眉r Messebau, Mobiliar und Technik sowie die Erstellung der gesamten Aufbau- und Ablauforganisation sowie des Einladungsmanagements einschlie脽lich der Angebotseinholung f眉r Druck und Textentw眉rfe, die Planung und Organisation der Veranstaltungsabl盲ufe sowie die Erstellung von Vertr盲gen und Schriftverkehr lie脽 die Kl盲gerin durch die P-GmbH durchf眉hren.
Rz. 8
Die P-GmbH stellte der Kl盲gerin f眉r die von ihr erbrachten --hier allein streitigen-- Agenturleistungen monatliche Rechnungen, die die Pr眉ferin wie folgt auf den Streitzeitraum verteilte:
2008听听听 |
2009听听听 |
2010听听听 |
Summe听 |
108.981,39听鈧 |
309.348,93听鈧 |
243.003,93听鈧 |
661.334,25听鈧 |
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Rz. 9
Die Pr眉ferin war der Auffassung, die Kl盲gerin habe die Agenturleistungen gem盲脽 搂听40 Abs.听1 Satz听1 EStG zu versteuern.
Rz. 10
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung der Pr眉ferin und erlie脽 einen entsprechenden Nachforderungsbescheid 眉ber Lohnsteuer. Der Einspruch der Kl盲gerin hatte in den vorgenannten Streitpunkten keinen Erfolg.
Rz. 11
Mit --durch Beschluss vom 20.04.2018 hinsichtlich des Tatbestands berichtigtem-- Urteil vom 22.02.2018 wies das Finanzgericht (FG) die daraufhin erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1133 ver枚ffentlichten Gr眉nden ab.
Rz. 12
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 13
Sie beantragt, das Urteil des FG nebst Berichtigungsbeschluss sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Nachforderungsbescheid vom 21.10.2015 dahin zu 盲ndern, dass die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r Agenturleistungen der T-GmbH weder in H枚he von 49.980听鈧 in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach 搂听37b EStG noch in H枚he von 21.420听鈧 in die Bemessungsgrundlage nach 搂听40 Abs.听1 EStG und die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r die Agenturleistungen der P-GmbH in H枚he von 661.334,25听鈧 nicht in die Bemessungsgrundlage nach 搂听40 Abs.听1 EStG einbezogen werden.
Rz. 14
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 15
II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (搂听126 Abs.听3 Satz听1 Nr.听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r die Eventagenturen zu Unrecht bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer nach 搂听40 Abs.听1 EStG ber眉cksichtigt. Zutreffend hat die Vorinstanz jedoch die streitigen Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r die T-GmbH in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gem盲脽 搂听37b Abs.听1 EStG einbezogen.
Rz. 16
1. Gem盲脽 搂听40 Abs.听1 Satz听1 EStG kann das Betriebsst盲ttenfinanzamt (搂听41a Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG) auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Ber眉cksichtigung der Vorschriften des 搂听38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit vom Arbeitgeber sonstige Bez眉ge in einer gr枚脽eren Zahl von F盲llen gew盲hrt werden (搂听40 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG) oder in einer gr枚脽eren Zahl von F盲llen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm盲脽ig einbehalten hat (搂听40 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 EStG).
Rz. 17
Die Voraussetzungen keiner dieser Bestimmungen sind im Streitfall erf眉llt. Die Kl盲gerin hat in Bezug auf die streitigen Zahlungen an die T-GmbH und an die P-GmbH weder sonstige Bez眉ge gew盲hrt noch hat sie wegen dieser Zahlungen Lohnsteuer nicht vorschriftsm盲脽ig einbehalten.
Rz. 18
a) Das FG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl盲gerin den Arbeitnehmern, die an den sogenannten "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des "Fanclubs M" kostenlos teilnahmen, dem Grunde nach Arbeitslohn in Form sonstiger Bez眉ge zuwandte. Entgegen der Ansicht der Kl盲gerin handelte es sich insbesondere nicht um Zuwendungen im ganz 眉berwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
Rz. 19
aa) Zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geh枚ren gem盲脽 搂听19 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG --neben Geh盲ltern und L枚hnen-- auch andere Bez眉ge und Vorteile, die "f眉r" eine Besch盲ftigung im 枚ffentlichen oder privaten Dienst gew盲hrt werden, unabh盲ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez眉ge handelt (搂听19 Abs.听1 Satz听2 EStG). Diese Bez眉ge oder Vorteile gelten dann als f眉r eine Besch盲ftigung gew盲hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh盲ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f眉r eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh盲ltnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf盲nger mit R眉cksicht auf das Dienstverh盲ltnis zuflie脽en und sich als Ertrag der nichtselbst盲ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f眉r das Zurverf眉gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014听- VI听R听73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz听15, und vom 19.11.2015听- VI听R听74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz听10).
Rz. 20
Vorteile, die sich bei objektiver W眉rdigung aller Umst盲nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen (z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013听- VI听R听36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278, Rz听10; vom 10.03.2016听- VI听R听58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621, Rz听17, und vom 21.11.2018听- VI听R听10/17, BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404, Rz听13). Ob sich eine unentgeltlich oder verbilligt 眉berlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, h盲ngt von den Umst盲nden des Einzelfalls ab (Senatsurteil in BFHE 263, 196, BStBl II 2019, 404, Rz听14).
Rz. 21
bb) Bei der kostenlosen Teilnahme an den sogenannten "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs handelte es sich um sonstige, nicht in Geld bestehende (Sach-)Bez眉ge (搂搂听8 Abs.听2 Satz听1, 38a Abs.听1 Satz听3 EStG). Die teilnehmenden Arbeitnehmer der Kl盲gerin erhielten hierdurch in Geldeswert bestehende Vorteile, die ihnen nicht laufend gew盲hrt wurden.
Rz. 22
Diese Vorteile waren auch durch das Dienstverh盲ltnis veranlasst, wie das FG zutreffend erkannt hat. Die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen stand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Dienstverh盲ltnis zur Kl盲gerin und stellte f眉r die Arbeitnehmer eine Frucht ihrer Arbeitsleistung dar. Das FG hat auch ein ganz 眉berwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kl盲gerin zu Recht verneint. Das Interesse der Arbeitnehmer an der kostenlosen Teilnahme an den Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs trat gegen眉ber den von der Kl盲gerin mit den jeweiligen Zuwendungen verfolgten eigenbetrieblichen Interessen nicht nahezu vollst盲ndig in den Hintergrund.
Rz. 23
b) Die Bewertung der geldwerten Vorteile, die die Kl盲gerin ihren Arbeitnehmern durch die kostenlose Teilnahme an den "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs zuwandte, richtet sich nach 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG. Der Wert der von den Arbeitnehmern erlangten Sachvorteile ist hiernach mit dem um 眉bliche Preisnachl盲sse geminderten 眉blichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. 脺blicher Endpreis i.S. von 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Gesch盲ftsverkehr von Letztverbrauchern f眉r identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tats盲chlich gezahlt wird; Vergleichspreis ist grunds盲tzlich der g眉nstigste Einzelhandelspreis am Markt (Senatsurteil vom 06.06.2018听- VI听R听32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz听19).
Rz. 24
aa) Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst daf眉r entrichtet hat, ist es nach st盲ndiger Rechtsprechung des Senats grunds盲tzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits daf眉r aufgewendet hat. Denn es kann regelm盲脽ig davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag f眉r die Ware oder Dienstleistung h盲tte aufwenden m眉ssen. Sofern sich ein Beteiligter f眉r die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Sch盲tzung des 眉blichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht (Senatsurteile vom 18.08.2005听- VI听R听32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, zur Zuwendung einer Reise; vom 12.12.2012听- VI听R听79/10, BFHE 240, 44, Rz听19, und vom 16.05.2013听- VI听R听94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz听19, jeweils zur Bewertung des Vorteils aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung).
Rz. 25
bb) In die Sch盲tzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul枚sen. Dem entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht in die Bewertung des Vorteils einbezogen. Aus diesem Grund hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder f眉r die Besch盲ftigung eines Eventmanagers ausgenommen (Senatsurteile in BFHE 240, 44, Rz听24, m.w.N., und in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz听20). So erh枚ht die Organisation einer Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen zwar die Kosten des Arbeitgebers hierf眉r, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zuflie脽t und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung ist.
Rz. 26
cc) An dieser Rechtsprechung, die auch auf die im Streitfall zu beurteilenden Veranstaltungen anzuwenden ist, h盲lt der Senat trotz der hiergegen vom FG erhobenen Einw盲nde weiterhin fest.
Rz. 27
Bei der Ableitung des 眉blichen Endpreises anhand der Kosten des Arbeitgebers handelt es sich um eine Sch盲tzung des nach 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG zu bewertenden Vorteils. Es ist deshalb konsequent, bei der Sch盲tzung des Werts dieses Vorteils nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, eine objektive Bereicherung der Arbeitnehmer zu bewirken. Die Aufwendungen des Arbeitgebers f眉r eine Veranstaltung k枚nnen unter diesem Gesichtspunkt nicht als Einheit angesehen werden. Die Zusammenfassung der vom Arbeitgeber anl盲sslich einer Veranstaltung gew盲hrten Leistungen zu einer Gesamtzuwendung kann zwar den Umst盲nden des Einzelfalls entsprechen. Sie wird aber den tats盲chlichen Verh盲ltnissen nicht immer gerecht; es ist nicht einmal richtig, sie als Regelfall anzusehen (so bereits Senatsurteil vom 07.07.1961听- VI听176/60听S, BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443).
Rz. 28
dd) Nach diesen Ma脽st盲ben hat das FG in Bezug auf die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r die Eventmanager eine Bereicherung der Arbeitnehmer zu Unrecht bejaht. Die Arbeitnehmer haben durch die Einschaltung der Eventmanager keinen Vorteil erlangt. Zwar m枚gen die Eventmanager --wie das FG hervorgehoben hat-- f眉r eine professionelle Ausrichtung der jeweiligen Veranstaltungen gesorgt haben. Dies f眉hrt als solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der 眉ber die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen hinausgeht.
Rz. 29
Soweit das FG die Einbeziehung der Kosten der Eventmanager bei seiner Sch盲tzung der geldwerten Vorteile damit begr眉ndet hat, dass auch ein fremder Dritter diese Kosten in die Kalkulation seines (H盲ndler-)Verkaufspreises einbezogen h盲tte, mag dies der Sache nach zutreffen. So h盲tte es dem FA --wie oben dargelegt-- offengestanden, nachzuweisen, dass die Bewertung der geldwerten Vorteile aus der kostenlosen Teilnahme an den "Business Veranstaltungen" im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs anhand der Kosten der Kl盲gerin unter dem Preis lag, f眉r den vergleichbare Tickets f眉r die Teilnahme an den Wochenenden oder an vergleichbaren (Sport-)Veranstaltungen, wie sie der Fanclub organisierte, am Markt angeboten wurden.
Rz. 30
Dies hat das FA allerdings unterlassen. Auch das FG hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Vielmehr haben das FA und ihm folgend das FG die Sch盲tzung des geldwerten Vorteils (nur) anhand der Kosten der Kl盲gerin vorgenommen. W盲hlen FA und FG diesen Weg, d眉rfen sie entsprechend den Grunds盲tzen der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung aber auch nur die Kosten bei der Vorteilsbewertung ber眉cksichtigen, die bei den Empf盲ngern der Zuwendung zu einer objektiven Bereicherung gef眉hrt haben. Hierzu geh枚ren die streitigen Kosten f眉r die Eventmanager --wie ausgef眉hrt-- indessen nicht. H盲lt das FA die (sch盲tzweise) Bewertung des geldwerten Vorteils nach diesem Ma脽stab f眉r unzutreffend und zu niedrig, steht es ihm frei, einen h枚heren Marktpreis der zugewandten Leistung nachzuweisen. Dies ist im Streitfall allerdings nicht geschehen.
Rz. 31
2. Nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG k枚nnen Steuerpflichtige die Einkommensteuer (f眉r Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich f眉r alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew盲hrten betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen, die zus盲tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30听% erheben.
Rz. 32
a) Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen schlechthin. 搂听37b EStG beschr盲nkt sich vielmehr auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempf盲ngern zu einkommensteuerpflichtigen Eink眉nften f眉hren. Denn 搂听37b EStG begr眉ndet keine weitere eigenst盲ndige Einkunftsart und keinen sonstigen origin盲ren (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (Senatsurteil vom 21.02.2018听- VI听R听25/16, BFHE 260, 526, BStBl II 2018, 389, Rz听13, m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch f眉r die Pauschalierungsm枚glichkeit nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG (Senatsurteile vom 16.10.2013听- VI听R听57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457, Rz听12, und VI听R听52/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455, Rz听12).
Rz. 33
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Voraussetzungen f眉r die Pauschalierung der Einkommensteuer nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 EStG in Bezug auf die Zuwendungen an die Kunden der Kl盲gerin aus der kostenlosen Teilnahme an den "Business Veranstaltungen" w盲hrend der Wochenenden vorliegen. Dieser Auffassung hat sich das FG angeschlossen. Hiergegen haben die Beteiligten auch im Revisionsverfahren keine Einw盲nde vorgetragen. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf眉hrungen ab.
Rz. 34
b) Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gem盲脽 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie脽lich Umsatzsteuer. Hierzu geh枚ren auch die Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r die Leistungen der T-GmbH.
Rz. 35
aa) 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG enth盲lt f眉r die Bewertung der Zuwendungen nach 搂听37b Abs.听1 Satz听1 EStG eine eigenst盲ndige Bemessungsgrundlage. Diese verdr盲ngt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG (Graw in: Kirchhof/S枚hn/Mellinghoff --KSM--, EStG, 搂听37b Rz听B听43). Sich hierdurch ergebende unterschiedliche Bewertungsma脽st盲be und daraus folgende unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender daher hinzunehmen. Ein Versto脽 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art.听3 Abs.听1 des Grundgesetzes ist insoweit nicht zu besorgen. Denn die Pauschalierung der Einkommensteuer nach 搂听37b EStG und die damit einhergehende, von 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG abweichende Bewertung der Zuwendungen steht zur Wahl des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige hat es damit selbst in der Hand zu bestimmen, auf welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist.
Rz. 36
bb) In die Bemessungsgrundlage nach 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der gegebenenfalls im Wege der Sch盲tzung zu ermitteln ist.
Rz. 37
Dar眉ber hinaus besteht gem盲脽 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG keine Rechtsgrundlage daf眉r, bestimmte einzelne Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bemisst sich die pauschale Einkommensteuer nach den "Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie脽lich Umsatzsteuer". Einschr盲nkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor.
Rz. 38
Die Auslegung am Wortlaut des Gesetzes entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die in 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG vorgesehene Ankn眉pfung an die Aufwendungen des Steuerpflichtigen soll eine Arbeitserleichterung und damit eine Steuervereinfachung bewirken (BTDrucks 16/2712, S.听55). Dieser Zweck w眉rde aber verfehlt, wenn bei der Anwendung des 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG zwischen verschiedenen (Arten von) Aufwendungen differenziert werden m眉sste, zumal dem Gesetz auch keine Kriterien f眉r eine solche Differenzierung entnommen werden k枚nnen.
Rz. 39
Es kommt hiernach f眉r die Einbeziehung einer Aufwendung des Steuerpflichtigen in die Bemessungsgrundlage nach 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempf盲ngers f眉hren w眉rde (a.A. Graw in: KSM, EStG, 搂听37b Rz听B听44; Lingemann in Herrmann/Heuer/ Raupach, 搂听37b EStG Rz听18; Bl眉mich/Ettlich, 搂听37b EStG Rz听61; Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2014, 340, 351; Hilbert/Straub/Sperandio, Betriebs-Berater 2014, 919, 925; von听Wolfersdorff, Der Betrieb --DB-- 2018, 1103, 1107). Die Erw盲gungen, die den Senat bei der Bewertung einer Sachzuwendung gem盲脽 搂听8 Abs.听2 Satz听1 EStG dazu veranlasst haben, die Kosten f眉r den 盲u脽eren Rahmen einer Veranstaltung nicht in die Bewertung des Sachbezugs einzubeziehen, sind auf die Bewertung einer Zuwendung nach 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG mithin nicht 眉bertragbar (ebenso Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19.05.2015听- IV听C听6-S听2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468, Rz听14; Schmidt/Loschelder, EStG, 39.听Aufl., 搂听37b Rz听14; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 19.听Aufl., 搂听37b Rz听20; Niermann, DB 2015, 1242, 1246听f.). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kosten f眉r die Anmietung einer Konzerthalle --in die Entscheidung allerdings nicht tragenden Ausf眉hrungen-- bereits als Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 30.03.2017听- IV听R听13/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892, Rz听29).
Rz. 40
cc) Nach diesen Ma脽st盲ben hat das FG die streitigen Aufwendungen der Kl盲gerin f眉r das Eventmanagement der T-GmbH einschlie脽lich Umsatzsteuer im Ergebnis zu Recht in die Bemessungsgrundlage des 搂听37b Abs.听1 Satz听2 EStG einbezogen. Die Kl盲gerin hat die Aufwendungen getragen. Sie waren den (steuerbaren) Sachzuwendungen zugunsten der an den "Business Veranstaltungen" w盲hrend der Wochenenden teilnehmenden Kunden der Kl盲gerin zudem direkt zurechenbar. Dies hat die Kl盲gerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie tr盲gt vielmehr selbst vor, dass es sich bei ihren Zahlungen an die T-GmbH "um eigenbetrieblichen Aufwand der Revisionskl盲gerin im Zusammenhang mit der Durchf眉hrung der 鈥-Business Veranstaltungen" gehandelt habe.
Rz. 41
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听136 Abs.听1 Satz听1 FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 14174624 |
BFH/NV 2020, 1326 |
BFH/PR 2021, 21 |
BStBl II 2021, 395 |
DB 2020, 2666 |
DB 2020, 6 |
DStR 2020, 2289 |
DStRE 2020, 1330 |