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Entscheidungsstichwort (Thema)
USt-Befreiung von Ums盲tzen aus heilberuflicher T盲tigkeit (Heileurythmist); beruflicher Bef盲higungsnachweis
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Leitsatz (amtlich)
1. Die Steuerbefreiung der Ums盲tze aus heilberuflicher T盲tigkeit i.S. von 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um 盲rztliche oder arzt盲hnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Bef盲higungsnachweise besitzen.
2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist f眉r sich allein kein Hinderungsgrund f眉r die Befreiung.
3. Vom Vorliegen eines beruflichen Bef盲higungsnachweises f眉r eine 盲rztliche oder arzt盲hnliche Leistung ist grunds盲tzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelm盲脽igen Zulassung seiner Berufsgruppe gem盲脽 搂 124 Abs. 2 SGB V durch die zust盲ndigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.
4. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch 鈥時egelm盲脽ig鈥 seine Berufsgruppe gem盲脽 搂 124 Abs. 2 SGB V durch die zust盲ndigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz f眉r das Vorliegen eines beruflichen Bef盲higungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (搂 92 SGB V) sein.
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Normenkette
UStG 1973 搂 4 Nr. 14; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; SGB V 搂听124 Abs. 2, 搂听92
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist selbst盲ndig t盲tiger Heileurythmist, der auf 盲rztliche Anordnung eine Bewegungstherapie auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage anwendet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) setzte gegen den Kl盲ger in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden f眉r 1973 bis 1977 Umsatzsteuer fest. Das FA lehnte es ab, die T盲tigkeit des Kl盲gers als steuerbefreiten Heilhilfsberuf i.S. von 搂 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) anzuerkennen, weil sie nicht 鈥晈ie die eines Krankengymnasten鈥 von einer staatlichen Erlaubnis abh盲nge, nicht durch Gesundheitsbeh枚rden beaufsichtigt werde und weil seine Ausbildung auch nicht gesetzlich geregelt sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil es die Ums盲tze des Kl盲gers als nach 搂 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1973 steuerfrei beurteilte. Es sah die T盲tigkeit des Kl盲gers als in den wesentlichen Merkmalen mit der eines Krankengymnasten vergleichbar an. Wie dieser wende er Bewegungstherapie auf 盲rztliche Anordnung an und f眉hre dabei eine T盲tigkeit aus, die der Linderung von Krankheiten oder Leiden beim Menschen i.S. von 搂 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes diene. Entsprechend dem Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift gen眉ge es, wenn der Kl盲ger Leistungen erbringe, die f眉r den Patienten von den Tr盲gern der Sozialversicherung bezahlt w眉rden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 580 ver枚ffentlicht.
Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG auf (Urteil vom 21. Juni 1990 V R 97/84, BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804). Daf眉r legte er dar, die Ums盲tze des Kl盲gers erf眉llten die Voraussetzungen f眉r die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 nicht, weil er keine "盲hnliche heilberufliche T盲tigkeit" wie die in der Vorschrift ausdr眉cklich bezeichneten Berufstr盲ger ausge眉bt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804 ver枚ffentlichte Urteil Bezug genommen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob auf die Verfassungsbeschwerde des Kl盲gers das Urteil des BFH auf und verwies die Sache an den BFH zur眉ck (BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 1999, 494). Zur Begr眉ndung seiner Entscheidung f眉hrte das BVerfG u.a. aus, der Zweck des 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 sei allein die Entlastung der Sozialversicherungstr盲ger von der Umsatzsteuer. Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes 鈥旼G鈥) verbiete eine nach der Existenz berufsrechtlicher Regelungen unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung. Im Ergebnis sei deshalb kein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich, dem Kl盲ger die Steuerbefreiung des 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 zu versagen, wenn die Leistungen eines Heileurythmisten in der Regel von den Sozialversicherungstr盲gern finanziert w眉rden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494 ver枚ffentlichten BVerfG-Beschluss Bezug genommen.
Im Anschluss daran entschied der Senat mit Urteil vom 13. April 2000 V R 78/99 (BFHE 191, 441, UR 2000, 436) im zweiten Rechtsgang, dass Leistungen des Unternehmers durch heilberufliche T盲tigkeit, die "in der Regel" von den Sozialversicherungstr盲gern finanziert werden (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494), jedenfalls vorhanden sind, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungstr盲gern f眉r den Patienten bezahlt werden. Damit h盲nge die Steuerbefreiung nicht davon ab, dass die Sozialversicherungstr盲ger die einzelne Leistung wirklich bezahlt haben, so dass auch Leistungen an Privatpatienten steuerfrei ausgef眉hrt werden, wenn die Sozialversicherungstr盲ger eine entsprechende Leistung f眉r ein Mitglied bezahlen w眉rden. Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, verwies der Senat die Sache an das FG zur眉ck.
Das FG wies die Klage ab. Dessen Urteil ist in EFG 2002, 1330 abgedruckt.
Zur Begr眉ndung f眉hrte es im Wesentlichen aus, 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 betreffe nur Leistungen, bei denen 鈥昳hrer Art nach鈥 Kostenerstattung im gesetzlichen Leistungskatalog der Krankenkassen oder als Satzungsleistung vorgesehen sei, nicht dagegen Leistungen, die nur als Ausnahmeleistung ersetzt w眉rden. "In der Regel" bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sinngem盲脽 "von besonderen Ausnahmen" abgesehen. Danach l盲gen im Streitfall die Voraussetzungen f眉r die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 nicht vor, denn der Kl盲ger habe eine regelm盲脽ige Erstattung in diesem Sinn weder behauptet noch nachgewiesen; die von ihm vorgelegten, nur zum Teil die Streitjahre betreffenden Erstattungsschreiben verschiedener Kranken- oder Ersatzkassen, in denen deren Mitglieder die Erstattung zugesagt wird, lie脽en in vier F盲llen nicht erkennen, ob es sich um Regel- oder Ausnahmeleistungen handele; aus den anderen acht Schreiben ergebe sich entweder sinngem盲脽 oder aufgrund eines ausdr眉cklichen Hinweises, dass es sich um eine Ausnahmeleistung handele. Allein die Tatsache, dass 85 % der Behandlungsf盲lle des Kl盲gers tats盲chlich erstattet worden seien, rechtfertige die Steuerbefreiung nicht, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Erstattungspraxis f眉r Erstattungen, zu denen die Kassen nicht aufgrund ihrer Leistungskataloge verpflichtet seien, unterschiedlich sei, wie der Kl盲ger selbst einger盲umt habe.
Entgegen der Auffassung des Kl盲gers sei ohne Bedeutung, ob sich die Erstattungspraxis inzwischen ge盲ndert habe; dem stehe das Jahressteuerprinzip (搂 16 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973) entgegen. Im 脺brigen habe sich die Erstattungspraxis nicht grundlegend ge盲ndert. In den Streitjahren sei die Heileurythmie im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aufgenommen gewesen. Erst ab 1997 h盲tten zwei und 1999 eine weitere Krankenkasse 鈥晍.T. nur im Rahmen von befristeten Modellprojekten鈥 die Kosten heileurythmischer Heilbehandlungen in ihren Leistungskatalog aufgenommen.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Kl盲gers. Er macht geltend, das BVerfG habe darauf abgestellt, dass die Leistungen "in der Regel" von den Sozialversicherungstr盲gern erstattet w眉rden; "in der Regel" sei sehr weit zu verstehen und umfasse auch F盲lle, in denen tats盲chlich 眉berwiegend die Leistungen erstattet worden seien; nur so sei dem Zweck, den Endverbraucher bei Kosten der Heilbehandlung zu entlasten, Gen眉ge getan. Inzwischen h盲tten drei Kassen heileurythmische Behandlungen in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Es sei zu ber眉cksichtigen, dass neuere Heilverfahren bei Erlass der Regelung in 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 noch nicht h盲tten ber眉cksichtigt werden k枚nnen. Die Kassen k枚nnten sich aus der im Falle des Kl盲gers seit inzwischen 29 Jahren praktizierten Erstattungspraxis nicht zur眉ckziehen und Patienten k枚nnten den Erstattungsanspruch ggf. gerichtlich durchsetzen (Sozialgericht Frankfurt vom 18. Februar 1993 S 9/Kr 85/93).
Der Kl盲ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und Ums盲tze der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide f眉r 1973 bis 1978 nach 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 steuerfrei zu behandeln.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet.
1. Nach 搂 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1973 sind "die Ums盲tze aus der T盲tigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer 盲hnlichen heilberuflichen T盲tigkeit im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" (EStG) steuerfrei.
2. 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 ist richtlinienkonform auszulegen (z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 V R 28/00, BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; vom 1. April 2004 V R 54/98, BFH/NV 2004, 1198; vom 22. April 2004 V R 1/98, BFH/NV 2004, 1348, Nachfolgeentscheidung K眉gler Rs. C-141/00). Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer "die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus眉bung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten 盲rztlichen und arzt盲hnlichen Berufe erbracht werden". Der durch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG gezogene gemeinschaftsrechtliche Rahmen und die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der bezeichneten Vorschrift durch den Gerichtshof der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) sind deshalb bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 zu beachten.
Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG setzt voraus, dass
盲rztliche oder arzt盲hnliche Leistungen vorliegen,
die von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Bef盲higungsnachweise besitzen (EuGH-Urteile vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst K眉gler GmbH, Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513, Rdnr. 26 ff.; vergl. EuGH-Urteil vom 6. November 2003 Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung, Rdnr. 50, UR 2003, 585).
Im 脺brigen verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Ums盲tze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich (z.B. abh盲ngig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen) behandelt werden (EuGH-Urteil in UR 2003, 585, Rdnr. 44). Zweck der Befreiung ist es, die Kosten 盲rztlicher Heilbehandlung zu senken.
3. Heilbehandlungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind T盲tigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit m枚glich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst枚rungen bei Menschen vorgenommen werden (EuGH-Urteile in UR 2003, 585, Rdnr. 48; vom 20. November 2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70, Rdnr. 39 und Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75, Rdnr. 57). Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, denn die auf 盲rztliche Anordnung erbrachten heileurythmischen Behandlungen des Kl盲gers dienten dem Zweck der Behandlung und, soweit m枚glich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst枚rungen der Leistungsempf盲nger.
4. Hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Bef盲higungsnachweise lassen sich der Rechtsprechung des EuGH deswegen keine Anforderungen entnehmen, weil nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG die Definition der 盲rztlichen oder arzt盲hnlichen Berufe den Mitgliedsstaaten obliegt.
a) Von der beruflichen Bef盲higung ist grunds盲tzlich auszugehen, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erf眉llt. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Beruf des Heileurythmisten keine berufsrechtliche Regelung erfahren hat. Der Nachweis der beruflichen Bef盲higung h盲ngt allerdings nicht ausschlie脽lich von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erf眉llung ab, z.B. wenn berufsrechtliche Regelungen nur in einzelnen Bundesl盲ndern existieren (BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1348; inBFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; in BFHE 191, 441, UR 2000, 436; vergl. nunmehr auch BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 69/00, BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954, 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungstr盲ger von der Umsatzsteuer zu entlasten, kann grunds盲tzlich vom Vorliegen des Bef盲higungsnachweises ausgegangen werden, wenn die Leistungen des Unternehmers durch heilberufliche T盲tigkeit in der Regel von den Sozialversicherungstr盲gern finanziert werden (BVerfG-Beschluss in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494, unter B. II. 2.).
Grundlage daf眉r ist in erster Linie eine Zulassung des jeweiligen Unternehmers oder die regelm盲脽ige Zulassung seiner Berufsgruppe gem盲脽 搂 124 Abs. 2 des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) durch die zust盲ndigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung (BFH-Urteile in BFHE 191, 441, UR 2000, 436; in BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; in BFH/NV 2004, 1348, unter II. 2. c; in BFH/NV 2004, 1198, unter II. 1. c; entspr. bereits Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen 鈥旴MF鈥 vom 28. Februar 2000, BStBl I 2000, 433).
搂 124 Abs. 2 SGB V regelt die Zulassung von Erbringern von "Heilmitteln als Dienstleistungen" seitens der gesetzlichen Krankenkassen, Versicherte zu deren Lasten behandeln zu d眉rfen.
Zuzulassen ist nach 搂 124 Abs. 2 SGB V, wer
1. die f眉r die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur F眉hrung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
2. eine berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren nachweist, die innerhalb von zehn Jahren vor Beantragung der Zulassung in unselbst盲ndiger T盲tigkeit und in geeigneten Einrichtungen abgeleistet worden sein muss,
3. 眉ber eine Praxiseinrichtung verf眉gt, die eine zweckm盲脽ige und wirtschaftliche Leistungserbringung gew盲hrleistet, und
4. die f眉r die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.
Bei der in 搂 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V geforderten Erlaubnis zur F眉hrung der Berufsbezeichnung muss es sich nicht notwendigerweise um eine staatliche Erlaubnis handeln, sofern eine solche nicht vorgesehen ist. Es kann deshalb ausreichen, wenn der Unternehmer 眉ber die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verf眉gt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Pr眉fung f眉r die Aus眉bung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Es gen眉gt in diesen F盲llen, wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht gesch眉tzt ist (vergl. BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954). Mit der Ankn眉pfung an die Zulassung des Leistenden oder jedenfalls seiner Berufsgruppe nach 搂 124 Abs. 2 SGB V ist sowohl dem Erfordernis des beruflichen Bef盲higungsnachweises als auch dem Umstand gen眉gt, dass sich Heilberufe neu entwickeln, ohne dass sogleich eine einheitliche, alle Erbringer von Leistungen dieser Art gleicherma脽en betreffende staatliche Berufsregelung geschaffen wird (vergl. BFH-Urteile in BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532; in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954, zu 搂 18 EStG). Auch danach kommt die Annahme der erforderlichen beruflichen Bef盲higung nicht in Betracht, weil weder der Kl盲ger noch seine Berufsgruppe nach 搂 124 Abs. 2 SGB V zugelassen ist.
b) Neben der Zulassung kann ferner Indiz f眉r einen entsprechenden beruflichen Bef盲higungsnachweises sein, dass die betreffenden Leistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gem盲脽 搂 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden sind.
aa) 搂 92 Abs. 1 SGB V sieht vor, dass die Bundesaussch眉sse (搂 91 SGB V) Richtlinien beschlie脽en 眉ber die Gew盲hr f眉r eine ausreichende, zweckm盲脽ige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten u.a. 眉ber die Einf眉hrung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Nr. 5) 眉ber die Verordnung von 鈥 Heil- und Hilfsmitteln, h盲usliche Krankenpflege, Soziotherapie (Nr. 6), oder 眉ber eine Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 鈥 (Nr. 8). Den Richtlinien kommt ab ihrer Bekanntmachung rechtliche Bedeutung zu (搂 94 Abs. 2 SGB V; Urteil des Bundessozialgerichts 鈥旴SG鈥 vom 19. Februar 2002 B 1 KR 16/00 R, SozR 3-2500 搂 92 Nr. 12).
bb) Heilmittel i.S. des SGB V werden definiert als 盲rztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden d眉rfen (BSG-Urteil vom 28. Juni 2000 B 6 KA 26/99 R, SozR 3-2500 搂 138 Nr. 1). Zur Erstattungder Kosten f眉r 鈥晈ie im Streitfall鈥 nicht von einem Arzt erbrachte Dienstleistungen zur Behandlung einer Krankheit, sind die Sozialversicherungstr盲ger grunds盲tzlich nur nach Ma脽gabe der aufgrund des 搂 92 SGB V erlassenen Richtlinien, bzw. nach Ma脽gabe der Satzung der jeweiligen Krankenkasse (搂 194 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) verpflichtet. Wird deshalb eine in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommene Leistung von einem Arzt angeordnet, kann dies als Indiz daf眉r herangezogen werden, dass die betreffende Leistung eine entsprechende berufliche Bef盲higung voraussetzt.
cc) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Kl盲gers, wonach allein der Umstand, dass tats盲chlich 鈥晆nabh盲ngig von ihrer Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse鈥 Leistungen dieser Art erstattet worden sind, die Umsatzsteuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 rechtfertigen m眉sse. Entsprechendes l盲sst sich den Entscheidungen des BVerfG in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494, vom 10. November 1999 2 BvR 1820/92 (BStBl II 2000, 158) und vom 10. November 2000 2 BvR 2861/93 (BStBl II 2000, 160) nicht entnehmen. Das BVerfG hat im Urteil in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494 betont, zu ber眉cksichtigen sei, ob die Leistungen "in der Regel" von den Sozialversicherungstr盲gern finanziert werden. Dem entspricht es, nur solche Heilbehandlungen zu befreien, die 鈥昦ufgrund der Zulassung des leistenden Unternehmers bzw. der entsprechenden Berufsgruppe oder durch Aufnahme der betreffenden Leistung in den Leistungskatalog (搂 92 SGB V)鈥 die Sozialversicherungstr盲ger ihrer Art nach zur Erstattung verpflichten.
dd) F眉r die Auffassung des Kl盲gers 鈥昬ntscheidend sei, dass seinen Patienten die Verg眉tungen f眉r die Leistungen zu 85 % erstattet worden seien鈥 bieten weder Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG noch 搂 4 Nr. 14 UStG 1973 einen hinreichenden Ankn眉pfungspunkt.
Sie lie脽e sich mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Ums盲tze erbringen, bei der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich (z.B. abh盲ngig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen) zu behandeln, nicht vereinbaren, denn sie h盲tte zur Folge, dass gleichartige Leistungen wegen der zum Teil regional unterschiedlichen Erstattungspraxis der einzelnen Krankenkassen f眉r die Inanspruchnahme von Leistungen, die nicht im jeweils geltenden Leistungskatalog (搂 92 SGB V) enthalten sind, umsatzsteuerrechtlich ungeachtet des gleichen Leistungsinhalts unterschiedlich zu beurteilen w盲ren.
Die Auffassung des Kl盲gers h盲tte dar眉ber hinaus zur Folge, dass der Unternehmer nicht, wie nach dem System der Mehrwertsteuer grunds盲tzlich erforderlich, bereits im Zeitpunkt der Leistung feststellen kann, ob die betreffende Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Denn ungewiss im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist schon, ob dem jeweiligen Leistungsempf盲nger, dem Patienten, eine Heilbehandlung dieser Art im Besteuerungszeitraum abweichend vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen tats盲chlich erstattet wird. Ein nicht nach 搂 124 SGB V zugelassener Leistungserbringer wird im 脺brigen die Information 眉ber die Erstattung der Kosten f眉r eine konkrete Behandlung nur durch entsprechende Mitteilung des Leistungsempf盲ngers, des Patienten, erhalten k枚nnen. Stellte man 鈥晈ie der Kl盲ger vorschl盲gt鈥 darauf ab, ob im Besteuerungszeitraum die Leistungen tats盲chlich "in der Regel" oder wie im Streitfall zu 85 % erstattet werden, k枚nnte der Unternehmer 鈥晄elbst wenn er von allen Patienten vor Leistungserbringung entsprechende Informationen 眉ber die Leistungsbereitschaft der Krankenkasse erhalten k枚nnte鈥 erst mit Ablauf des Besteuerungszeitraumes, d.h. des Kalenderjahres (搂 16 Abs. 1 Satz 2 UStG), feststellen, ob seine Leistungen "tats盲chlich in der Regel" 鈥晍.B. zu mehr als 90 %鈥 zu Erstattungen an die Patienten gef眉hrt haben.
5. Nach den Feststellungen des FG sind in den Streitjahren heileurythmische Heilbehandlungen wie diejenigen des Kl盲gers weder als Regel- noch als Satzungsleistungen erstattet worden; das FG hat deshalb zu Recht die Klage abgewiesen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1316977 |
BFH/NV 2005, 641 |
BStBl II 2005, 316 |
BFHE 2005, 65 |
BFHE 208, 65 |
BB 2005, 536 |
BB 2005, 589 |
DB 2005, 594 |
DStRE 2005, 344 |
DStZ 2005, 176 |
HFR 2005, 454 |
UR 2005, 207 |