听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlichter 脛nderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist - Zeitpunkt der 脺berpr眉fung einer Ermessensentscheidung bei Ermessensreduzierung auf Null
听
Leitsatz (NV)
1. Ein nach Erlass einer Einspruchsentscheidung, aber innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte 脛nderung der Steuerfestsetzung nach 搂 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zul盲ssig.
2. Die 脛nderung nach 搂 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO steht im Ermessen der Finanzbeh枚rde.
3. Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen f眉r eine 脛nderung der Steuerfestsetzung vor, reduziert sich das Ermessen der Finanzbeh枚rde hinsichtlich der 脛nderung auf Null.
4. Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an. Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
听
Normenkette
AO 搂搂听5, 172 Abs. 1 S.听1 Nr. 2 Buchst. a, S盲tze听2-3; FGO 搂搂听101-102
听
Verfahrensgang
听
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D眉sseldorf vom 3. November 2016 11 K 2694/13 E wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten um die 脛nderungsbefugnis nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a der Abgabenordnung (AO).
Rz. 2
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind Eheleute und werden im Streitjahr 2009 beim Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl盲ger ist Eigent眉mer eines Zweifamilienhauses in D. Dieses bestand aus zwei Wohneinheiten. Das Objekt vermietete der Kl盲ger bis Ende des Jahres 2004. In den Jahren 2005 und 2006 眉berlie脽 der Kl盲ger eine der Wohnungen unentgeltlich, w盲hrend die andere Wohnung leer stand. Das Objekt blieb in der Folgezeit vollst盲ndig unvermietet. Eine geplante Ver盲u脽erung des Objekts scheiterte.
Rz. 3
Die Einkommensteuer des Jahres 2009 setzte das FA zun盲chst wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererkl盲rung unter Sch盲tzung der Besteuerungsgrundlagen fest (Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25.听Oktober 2011). Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Sch盲tzungsbescheid reichten die Kl盲ger ihre Einkommensteuererkl盲rung 2009 ein. Darin machten sie f眉r das Zweifamilienhaus einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in H枚he von./.听9.863听鈧 f眉r das gesamte Jahr geltend. Das FA folgte den Angaben der Kl盲ger in der Einkommensteuererkl盲rung teilweise, wies den Einspruch der Kl盲ger jedoch hinsichtlich des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung mangels Nachweis einer Vermietungsabsicht und anderer, nicht streitgegenst盲ndlicher Punkte durch Einspruchsentscheidung vom 3.听August 2012 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 4
Die Kl盲ger hatten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer 2009 bereits durch Schreiben vom 25.听Juli 2012, beim FA eingegangen am 27.听Juli 2012, Unterlagen zum Nachweis ihrer Vermietungsabsicht vorgelegt. Die Einspruchsentscheidung erging dennoch am 3.听August 2012. Denn das Schreiben der Kl盲ger vom 25.听Juli听2012 lag dem zust盲ndigen Bearbeiter des FA erst am 6.听August 2012 vor. Das FA wies die Kl盲ger mit Schreiben vom 9.听August 2012 darauf hin, dass es die eingereichten und in der Einspruchsentscheidung nicht ber眉cksichtigten Unterlagen nicht als ausreichend f眉r den Nachweis einer Vermietungsabsicht im Streitjahr 2009 ansehe. Die Einspruchsentscheidung bleibe daher bestehen und werde am 6.听September听2012 bestandskr盲ftig, wenn gegen die ergangene Einspruchsentscheidung keine Klage erhoben oder ein Antrag auf schlichte 脛nderung gestellt werde.
Rz. 5
Darauf stellten die Kl盲ger mit Schreiben vom 30.听August 2012 einen entsprechenden 脛nderungsantrag. Hierzu legten sie weitere Unterlagen zum Nachweis der Vermietungsabsicht vor. Das FA lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 25.听September 2012 ab. In dem mit Schreiben vom 18.听Oktober 2012 gegen die Ablehnung des 脛nderungsantrags angestrengten Einspruchsverfahren legten die Kl盲ger nochmals erg盲nzende Unterlagen hinsichtlich einer beabsichtigten Vermietung des Objekts vor. Das FA wies dennoch den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf schlichte 脛nderung des Einkommensteuerbescheids 2009 mit Einspruchsentscheidung vom 28.听Juni 2013 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Rz. 6
Die von den Kl盲gern erhobene Klage, mit der sie nach einer Einschr盲nkung des Klagebegehrens in der m眉ndlichen Verhandlung den Verlust aus Vermietung und Verpachtung nur noch zeitanteilig f眉r die Zeit nach dem Scheitern des Verkaufs des Objekts ab dem 1.听Mai听2009 geltend machten, hatte Erfolg (Finanzgericht --FG-- D眉sseldorf vom 3.听November 2016听听11听K听2694/13听E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2017, 709). Die schlichte 脛nderung der Steuerfestsetzung f眉r 2009 sei nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1听Nr.听2 Buchst.听a AO m枚glich gewesen. Der 脛nderungsantrag sei innerhalb der Klagefrist gestellt worden. Eine abschlie脽ende Pr眉fung der Vermietungsabsicht sei im Rahmen der Einspruchsentscheidung weder tats盲chlich noch rechtlich erfolgt. Dabei k枚nne f眉r das Streitjahr 2009 offenbleiben, ob eine schlichte 脛nderung nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO im Ermessen des FA stehe. Denn selbst wenn man dies annehme, sei das Ermessen des FA auf Null reduziert und die Einkommensteuerfestsetzung 2009 zwingend zu 盲ndern. Die Vermietungsabsicht berechtige die Kl盲ger dazu, ihre Aufwendungen in dem begehrten Umfang als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Die Kl盲ger h盲tten ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem眉hungen unternommen. Der Kl盲ger habe zudem in der m眉ndlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass er sich ab dem 1.听Mai 2009 ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung des Objekts bem眉ht habe. Zudem w眉rden die Vermietungsbem眉hungen des Kl盲gers durch Zeugenaussagen best盲tigt. Es seien keine Anhaltspunkte daf眉r vorhanden, dass der Kl盲ger die Wohnungen unentgeltlich habe 眉berlassen wollen.
Rz. 7
Mit seiner Revision bringt das FA u.a. vor: Eine Ermessensentscheidung, wie sie 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 AO erfordere, sei gerichtlich nach 搂听102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschr盲nkt auf Ermessensfehler der Beh枚rde 眉berpr眉fbar. Ma脽stab sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Dies sei die Einspruchsentscheidung vom 28.听Juni 2013. Sp盲tere 脛nderungen d眉rften nicht mehr ber眉cksichtigt werden. Hier sei das FG aber erst nach einer mehrst眉ndigen Beweisaufnahme mittels Befragung der erst in der Klageschrift benannten Zeugen zur Bejahung der Vermietungsabsicht gekommen. Bereits die angesetzte Beweisaufnahme in Bezug auf das Jahr 2009 sei untunlich gewesen. Es w盲re lediglich zu pr眉fen gewesen, ob die Ablehnung des 脛nderungsantrags am 28.听Juni 2013 ermessensfehlerhaft gewesen sei. Dazu h盲tte es einer Auseinandersetzung mit den Ausf眉hrungen in der angegriffenen Einspruchsentscheidung bedurft. H盲tte im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen, h盲tte es einer Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren nicht bedurft. Eine Best盲tigung der Ablehnung des schlichten 脛nderungsantrags in der Einspruchsentscheidung sei bei einer nicht 眉berzeugend oder ausreichend dargelegten inneren Tatsache immer ermessengerecht. Nur sofern aus den bis zur Einspruchsentscheidung vorgebrachten Nachweisen andere, insoweit zwingende und nicht lediglich vertretbare Schlussfolgerungen zu ziehen seien, sei im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Daher k枚nne eine im Klageverfahren durchgef眉hrte Beweisaufnahme in keinem Fall zur Feststellung einer ermessensfehlerhaften Einspruchsentscheidung bez眉glich eines schlichten 脛nderungsantrags f眉hren. Der Antrag auf schlichte 脛nderung solle keinen zweiten Rechtsweg er枚ffnen. Selbst wenn man eine Beweisaufnahme f眉r angezeigt erachten sollte, seien die Ablehnung des Antrags und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung im Lichte der durchgef眉hrten Beweisaufnahme zu w眉rdigen. Dann m眉sse das FA verpflichtet werden, aufgrund der neuen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme den Antrag neu zu verbescheiden.
Rz. 8
Das FA beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG D眉sseldorf vom 3.听November 2016听听11听K听2694/13听E betreffend die Einkommensteuer 2009 aufzuheben und die Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 28.听Juni 2013 sowie die Ablehnung des 脛nderungsantrags hinsichtlich Einkommensteuer 2009 vom 25.听September 2012 abzuweisen.
Rz. 9
Die Kl盲ger beantragen sinngem盲脽, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 10
II. Die Revision ist nicht begr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 FGO).
Rz. 11
Das FG geht zu Recht davon aus, dass die Entscheidung 眉ber einen 脛nderungsantrag nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO grunds盲tzlich im Ermessen des FA steht (dazu unter 1.). Das FG hat weiter bei der 脺berpr眉fung der Entscheidung des FA zutreffend auf den Zeitpunkt der m眉ndlichen Verhandlung abgestellt (dazu unter 2.) und auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen zu Recht das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null angenommen (dazu unter 3.). Daher hat es zutreffend die Ablehnung des 脛nderungsantrags und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung des FA aufgehoben und der Klage in dem beantragten Umfang stattgegeben (dazu unter 4.).
Rz. 12
1. Das FG geht zu Recht davon aus, dass die Entscheidung 眉ber einen 脛nderungsantrag nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO grunds盲tzlich im Ermessen des FA steht.
Rz. 13
a) Nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a听AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorl盲ufig oder unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung ergangen ist, nur aufgehoben oder ge盲ndert werden, wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern betrifft, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung best盲tigt oder ge盲ndert worden ist. 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO ist ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Erkl盲rungen und Beweismittel, die nach 搂听364b Abs.听2 AO in der Einspruchsentscheidung nicht ber眉cksichtigt wurden, d眉rfen hierbei nicht ber眉cksichtigt werden.
Rz. 14
Nach dem Wortlaut des 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO ("darf") steht die 脛nderungsbefugnis im Ermessen des FA (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.听M盲rz听1988 VII听R听8/84, BFHE 152, 430, BStBl II 1988, 517, unter III.1., und vom 12.听Oktober 1994 XI听R听75/93, BFHE 176, 208, BStBl II 1995, 289, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 9.听Oktober 1992 VI听S听14/92, BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13, unter 1.; so auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听172听AO Rz听20,听39; v.Wedelst盲dt in Beermann/Gosch, AO 搂听172 Rz听112,听170; Klein/R眉sken, AO, 13.听Aufl., 搂听172 Rz听30a, 46; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, 搂听172听AO Rz听36; Bartone in K眉hn/v.Wedelst盲dt, 21.听Aufl., AO, 搂听172 Rz听12; a.A. von听Groll in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂听172听AO Rz听56听f.). Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Erm盲chtigung auszu眉ben und die Grenzen des Ermessens m眉ssen eingehalten werden (搂听5 AO).
Rz. 15
Die Ermessenaus眉bung ist jedoch durch den Grundsatz der Gleichm盲脽igkeit und Gesetzm盲脽igkeit der Besteuerung (搂听85 AO), nach dem die Finanzbeh枚rde die Steuern nach Ma脽gabe der Gesetze gleichm盲脽ig festzusetzen und zu erheben haben, vorbestimmt und damit ggf. auf "Null" reduziert. Damit ist eine Aufhebung oder 脛nderung regelm盲脽ig zwingend, wenn der Tatbestand der Korrekturvorschrift erf眉llt ist (vgl. Klein/R眉sken, a.a.O., 搂听172 Rz听46; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, 搂听172听AO Rz听36; v.Wedelst盲dt in Beermann/Gosch, AO 搂听172 Rz听170).
Rz. 16
Nach den allgemeinen Regeln tr盲gt das FA die objektive Beweislast (Feststellungslast) daf眉r, dass die f眉r die 脛nderung des Bescheids erforderlichen tats盲chlichen Voraussetzungen vorliegen. Begehrt der Steuerpflichtige die 脛nderung, trifft diesen die Feststellungslast. Im Fall eines insoweit ungekl盲rten und auch nicht mehr aufkl盲rbaren Sachverhalts ("non-liquet") darf eine 脛nderung nicht vorgenommen werden (zur Beweislast vgl. BFH-Urteile vom 19.听Juli听2011 X听R听26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, unter II.5., und vom 19.听August听2015 X听R听30/12, BFH/NV 2016, 203, unter II.1.b.听bb(2)).
Rz. 17
b) Nach Ma脽gabe dieser Grunds盲tze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die 脛nderung nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO grunds盲tzlich im Ermessen steht und die Voraussetzungen f眉r eine 脛nderung zugunsten des Steuerpflichtigen von diesem darzulegen sind. Ebenfalls ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen f眉r eine Herabsetzung der Steuer das Ermessen des FA sich auf Null reduziert und der von dem 脛nderungsantrag betroffene Steuerbescheid dann zwingend zu 盲ndern ist. Eine 脛nderung hat daher zwingend zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige alle f眉r eine 脛nderung nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO erforderlichen Tatsachen nachweist.
Rz. 18
2. Das FG hat weiter zu Recht auf die im Zeitpunkt der m眉ndlichen Verhandlung festgestellten Tatsachen abgestellt und nicht die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dem FA vorliegenden Tatsachen als allein ma脽geblich erachtet.
Rz. 19
a) Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die gerichtliche 脺berpr眉fung einer Ermessensentscheidung des FA durch das FG ist grunds盲tzlich der Zeitpunkt der letzten Beh枚rdenentscheidung (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12.听Mai 2016 II听R听17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, unter II.2.b; BFH-Beschl眉sse vom 15.听M盲rz 2013 VII听B听201/12, BFH/NV 2013, 972; vom 15.听Juli 2015 IX听B听38/15, BFH/NV 2015, 1431, und vom 19.听Dezember 2016 XI听B听57/16, BFH/NV 2017, 599, unter II.1.b听bb; Dr眉en in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂听102 FGO Rz听7; Gr盲ber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8.听Aufl., 搂听102 Rz听13; Brandt in Beermann/Gosch, FGO 搂听101 Rz听34 und FGO 搂听102 Rz听31). Sp盲ter eintretende Umst盲nde sind nicht in die Rechtm盲脽igkeitspr眉fung der Beh枚rdenentscheidung einzustellen.
Rz. 20
Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es hingegen grunds盲tzlich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach- und Rechtslage an (vgl. BFH-Urteile vom 21.听Juli 1992 VII听R听28/91, BFH/NV 1993, 440, unter 2.b; vom 2.听Juni 2005 III听R听66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184, unter II.2.b听aa, und vom 14.听M盲rz听2012 XI听R听33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.1.c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24.听Juni听2004听听2听C听45/03, BVerwGE 121, 140, unter 1.a, m.w.N.; Lange in HHSp, 搂听101 FGO Rz听25听f.; Brandis in Tipke/ Kruse, a.a.O., 搂听101 FGO Rz听8; a.A. Gr盲ber/Stapperfend, a.a.O., 搂听101 Rz听6). Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, wenn --wie hier-- eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.1.c; BVerwG-Urteil vom 21.听Januar 1992听听1听C听49/88, Neue Zeitschrift f眉r Verwaltungsrecht 1992, 1211, unter 2.b听bb; Lange in HHSp, 搂听101 FGO Rz听25听f.; Wernsmann in HHSp, 搂听5 AO Rz听235, 242; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂听101 FGO Rz听8). Eine solche Verpflichtung kann nur ausgesprochen werden, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, ein Anspruch auf die erstrebte Verpflichtung des FA besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, unter II.1.c; Lange in HHSp, 搂听101 FGO Rz听25; Wagner, EFG 2010, 280, 281).
Rz. 21
b) Das FG hat zu Recht alle in der m眉ndlichen Verhandlung festgestellten Umst盲nde f眉r die 脺berpr眉fung der Ablehnung des 脛nderungsantrags und der dazugeh枚rigen Einspruchsentscheidung herangezogen. So hat es f眉r die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null auf das "Ergebnis der Beweisaufnahme" abgestellt, die "glaubhaften" Ausf眉hrungen des Kl盲gers in der m眉ndlichen Verhandlung herangezogen und die Aussagen der Zeugen A und B gew眉rdigt. Auch hat es auf die "seitens des Senats festgestellten Mietverh盲ltnisse" abgestellt. Damit hat das FG f眉r die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht auf den Zeitpunkt der letzten Beh枚rdenentscheidung abgestellt, sondern den Zeitpunkt der m眉ndlichen Verhandlung.
Rz. 22
3. Auf der Grundlage der --nicht mit einer Verfahrensr眉ge angegriffenen und daher den Senat nach 搂听118 Abs.听2 FGO bindenden-- Feststellungen des FG geht dieses zu Recht von einer Ermessenreduzierung auf Null und damit einer bindenden Verpflichtung des FA zur 脛nderung aus. Da das FG die Voraussetzungen f眉r den Werbungskostenabzug im Zeitpunkt der m眉ndlichen Verhandlung und damit f眉r den anteiligen Ansatz der negativen Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage von 搂听9, 搂听21 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 des Einkommensteuergesetzes bejaht hat, sind damit alle f眉r eine 脛nderung nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO erforderlichen Tatsachen nachgewiesen und damit eine 脛nderung zwingend durchzuf眉hren. Denn im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null ist der Ermessensspielraum so eingeengt, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (so u.a. Dr眉en in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂听102 FGO Rz听1d; Gr盲ber/Stapperfend, a.a.O., 搂听102 Rz听15听ff.).
Rz. 23
4. Die Sache ist spruchreif. Stuft das Gericht eine Ermessensentscheidung des FA als fehlerhaft ein, darf es nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null eine eigene Sachentscheidung treffen. Ansonsten ist es gehalten, sich auf eine Aufhebung der Beh枚rdenentscheidung zu beschr盲nken (vgl. BFH-Urteile vom 10.听Oktober 2001 XI听R听52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201; vom 9.听Februar 2009 III听R听20/07, juris, unter II.3.a; Dr眉en in Tipke/Kruse, a.a.O., 搂听102听FGO Rz听1d). Da der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 25.听Oktober 2011 i.d.F der Einspruchsentscheidung vom 3.听August 2012 nach 搂听172 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Buchst.听a AO nach den Feststellungen des FG zu 盲ndern ist, hat das FG die Ablehnung des 脛nderungsantrags vom 25.听September 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28.听Juni 2013 zu Recht aufgehoben und der Klage in dem beantragten Umfang stattgegeben.
Rz. 24
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135听Abs.听2听FGO.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 11456717 |
BFH/NV 2018, 322 |
HFR 2018, 272 |