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Entscheidungsstichwort (Thema)
InvZul f眉r ein an das Betriebsunternehmen im F枚rdergebiet 眉berlassenes Wirtschaftsgut des investierenden Besitzunternehmens
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Leitsatz (amtlich)
Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlageverm枚gen einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚ren, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsverm枚gensm盲脽iger Verflechtung) von dem investierenden Besitzunternehmen au脽erhalb des F枚rdergebiets an das Betriebsunternehmen im F枚rdergebiet 眉berlassen wird.
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Orientierungssatz
1. Beurteilung abweichend von der ertragsteuerlichen Wertung.
2. Die Erw盲gungen, die f眉r die Zulassung einer Ausnahme von den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen gem盲脽 搂 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 ma脽geblich waren, gelten entsprechend f眉r die Zugeh枚rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach 搂 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991. Es entspricht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, im Fall einer Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen als Einheit aufzufassen und das Betriebsunternehmen als Betriebsst盲tte des in unterschiedliche funktionelle Bereiche aufgeteilten einheitlichen Unternehmens anzusehen.
3. Ertragsteuerlich werden mit der blo脽en 脺berlassung eines Grundst眉cks und der darin befindlichen Maschinen und Betriebsvorrichtungen an eine GmbH im F枚rdergebiet kein Betrieb und keine Betriebsst盲tte des Einzelunternehmens im F枚rdergebiet begr眉ndet. Mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundene Verwaltungs- und Kontrollma脽nahmen vor Ort reichen f眉r die Annahme einer Betriebsst盲tte am Ort des Pachtobjekts ebenfalls nicht aus.
4. Das FA kann sich auch durch Bedienstete anderer Beh枚rden vertreten lassen, sofern dies innerdienstlich angeordnet ist.
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Normenkette
InvZulG 1991 搂 2 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (EFG 1995, 946) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) betreibt als Einzelunternehmen eine B盲ckerei in T, Niedersachsen. Im Januar 1992 gr眉ndete er zum Betrieb einer weiteren B盲ckerei eine GmbH mit Sitz in G, Mecklenburg-Vorpommern, deren Alleingesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer er ist. Die GmbH produzierte zun盲chst mit gebrauchten Maschinen in von dritter Seite angemieteten R盲umlichkeiten.
Im Streitjahr 1992 errichtete der Kl盲ger auf einem von ihm 1991 erworbenen Grundst眉ck in G ein f眉r den Betrieb einer B盲ckerei besonders gestaltetes Geb盲ude, erwarb das daf眉r erforderliche Inventar (Maschinen, Betriebsausstattung usw.) und verpachtete das Geb盲udegrundst眉ck mit der Einrichtung an die GmbH. Zwischen dem Kl盲ger und der GmbH besteht seither eine Betriebsaufspaltung.
F眉r die in G im Streitjahr get盲tigten Investitionen beantragte der Kl盲ger Investitionszulage nach 搂 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991.
Nach einer Investitionszulagepr眉fung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Voraussetzungen f眉r die Gew盲hrung der beantragten Investitionszulage l盲gen nicht vor, da der Kl盲ger im F枚rdergebiet keinen Betrieb und auch keine Betriebsst盲tte unterhalte. Der verpachtete Betrieb in G sei keine Betriebsst盲tte des Kl盲gers als des Verp盲chters, sondern eine solche der GmbH als der P盲chterin. Das FA versagte deshalb die begehrte Investitionszulage. Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) f眉hrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 946 ver枚ffentlichten Urteil aus: Die vom Kl盲ger angeschafften Wirtschaftsg眉ter geh枚rten zum Anlageverm枚gen seines Besitzunternehmens. Dieses unterhalte indes im F枚rdergebiet keine Betriebsst盲tte. Dort befinde sich lediglich die Betriebs-GmbH, die die ihr von dem Besitzunternehmen 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter zur Produktion nutze. Eine Betriebsaufspaltung f眉hre nicht dazu, da脽 dem Besitzunternehmen die Betriebsst盲tte des Betriebsunternehmens als eine eigene Betriebsst盲tte zugerechnet werde.
Die blo脽e 脺berlassung des Grundst眉cks in G und der darin befindlichen Maschinen und Betriebsvorrichtungen an die Betriebs-GmbH begr眉nde keinen Betrieb und keine Betriebsst盲tte des Kl盲gers im F枚rdergebiet. Die Verpachtung werde nicht in den dortigen R盲umen und auch nicht an einem anderen Ort im F枚rdergebiet ausge眉bt, sondern vom Wohnsitz des Kl盲gers in T aus. Die entscheidende T盲tigkeit der mit der 脺berlassung verbundenen Verwaltung verrichte der Kl盲ger nicht in den der GmbH verpachteten R盲umlichkeiten und auch nicht an seinem Zweitwohnsitz im F枚rdergebiet, sondern an seinem Hauptwohnsitz in T. Nicht entscheidend sei, da脽 die Pachtgegenst盲nde aus tats盲chlichen Gr眉nden nur am Nutzungsort bei der GmbH auf ihren vertragsm盲脽igen Zustand hin 眉berpr眉ft werden k枚nnten. Der bei einer Betriebsaufspaltung beim Vermieter oder Verp盲chter verbleibende mittelbare Besitz reiche zur Begr眉ndung einer Betriebsst盲tte des Besitzunternehmens im Betrieb des Betriebsunternehmens nicht aus.
Auch der Zweck der Beg眉nstigungsvorschrift f眉hre zu keinem anderen Ergebnis. Eine Auslegung des Gesetzes 眉ber den Wortlaut hinaus in dem Sinne, da脽 auch Investitionen gef枚rdert w眉rden, die in einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet verbleiben, ohne da脽 sie zum Anlageverm枚gen eines Betriebs oder einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚rten, sei nicht m枚glich. Der Wortlaut des 搂 2 Satz 1 InvZulG 1991 sei insoweit eindeutig. Denn der Zugeh枚rigkeitsvoraussetzung (搂 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991) komme neben der Verbleibensvoraussetzung (搂 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991) selbst盲ndige Bedeutung bei. Der Sinn der Verbleibensvoraussetzung gehe dahin, die Investitionst盲tigkeit und die Wirtschaftskraft im F枚rdergebiet zu steigern und Mi脽br盲uche durch Einsatz subventionierter Wirtschaftsg眉ter au脽erhalb des F枚rdergebiets zu verhindern. Daneben erf眉lle die Zugeh枚rigkeitsvoraussetzung den Zweck, die in dem Betrieb bzw. der Betriebsst盲tte anfallenden Betriebssteuern und damit das Steueraufkommen des F枚rdergebiets zu erh枚hen.
Unter dem 4. Juni 1998 hatte der erkennende Senat in dieser Sache einen Gerichtsbescheid erlassen. Unter dem 6. August 1998 erkl盲rte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem in der Ich-Form verfa脽ten und von einem Vertreter i.S. von Art. 1 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) unterzeichneten Schriftsatz unter dem Briefkopf des BMF den Beitritt zum Verfahren und beantragte m眉ndliche Verhandlung. Unter dem 11. August 1998 beantragte Regierungsdirektor K in der Ich-Form mit dem Hinweis, er handele als Vertreter des FA gem盲脽 Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG, unter dem Briefkopf der Oberfinanzdirektion (OFD) ebenfalls m眉ndliche Verhandlung. Beigef眉gt war eine auf K lautende Vollmacht des FA, den Antrag auf m眉ndliche Verhandlung zu stellen.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung von 搂搂 1 und 2 InvZulG 1991. Er tr盲gt im wesentlichen vor: Insbesondere w盲hrend der Aufbauphase vom Beginn bis Oktober des Streitjahres sei sein, des Kl盲gers, Lebensmittelpunkt in G und nicht in T gewesen. Aber auch sp盲ter habe er sich mehr oder weniger gleichwertig an beiden Orten aufgehalten, so da脽 die Gesch盲ftsleitung f眉r den Betrieb in G dort ausge眉bt worden sei. Dort seien die wesentlichen unternehmerischen T盲tigkeiten f眉r den Verpachtungsbetrieb angefallen.
Die Gesetzesauslegung durch das FG f眉hre zu ungerechtfertigten Ergebnissen. Es widerspreche dem Gesetzeszweck, die F枚rderung von Investitionen im F枚rdergebiet davon abh盲ngig zu machen, wo ein Wohnsitz unterhalten oder das Mietbuch gef眉hrt werde. Die Zugeh枚rigkeitsvoraussetzung k枚nne auch nicht den Sinn haben, durch die in dem gef枚rderten Betrieb bzw. in der entsprechenden Betriebsst盲tte anfallenden Steuern das Steueraufkommen des F枚rdergebiets zu erh枚hen. Mit der Verbleibensvoraussetzung w眉rden die gesetzgeberischen Motive erreicht. Der Zugeh枚rigkeitsvoraussetzung komme daneben keine entscheidende Bedeutung bei.
Der Kl盲ger h盲lt die Antr盲ge auf m眉ndliche Verhandlung wegen Versto脽es gegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG f眉r unwirksam. Er beantragt im 眉brigen, das Urteil des FG aufzuheben und eine Investitionszulage in H枚he von ... DM zu gew盲hren.
Das BMF verweist auf den Wortlaut des 搂 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991. Danach seien Wirtschaftsg眉ter, die zum Anlageverm枚gen eines Betriebs au脽erhalb des F枚rdergebiets geh枚ren, nicht investitionszulagenbeg眉nstigt.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
A. Die Beitrittserkl盲rung des BMF und die Antr盲ge auf m眉ndliche Verhandlung sind wirksam. Der ergangene Gerichtsbescheid ist damit gegenstandslos (搂 90a Abs. 3 FGO).
Entgegen der Auffassung des Kl盲gers gen眉gen die Schrifts盲tze des BMF und des FA vom 6. bzw. vom 11. August 1998 dem sog. Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 3 BFHEntlG. Da sie in der Ich-Form abgefa脽t sind und in ihnen deutlich darauf hingewiesen wird, der Unterzeichner sei Vertreter gem盲脽 Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG, kommt in ihnen klar zum Ausdruck, da脽 der jeweilige Unterzeichner als Bediensteter mit der Bef盲higung zum Richteramt gehandelt hat. Unerheblich ist, da脽 es sich bei K m枚glicherweise um einen Bediensteten der OFD handelt. Denn das FA kann sich auch durch Bedienstete anderer Beh枚rden vertreten lassen, sofern dies innerdienstlich angeordnet ist (vgl. Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VI B 94/97, BFH/NV 1998, 68). Eine solche innerdienstliche Anordnung kann hier auch in der Bevollm盲chtigung des K gesehen werden.
B. Das FG hat zu Unrecht die Gew盲hrung einer Investitionszulage mangels Zugeh枚rigkeit der vom Kl盲ger angeschafften Wirtschaftsg眉ter zu einer Betriebsst盲tte des Kl盲gers im F枚rdergebiet i.S. von 搂 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991 verneint.
1. Nach 搂 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1991 haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄别蝉, die im F枚rdergebiet beg眉nstigte Investitionen i.S. der 搂搂 2 und 3 InvZulG 1991 vornehmen, Anspruch auf eine Investitionszulage. Nach 搂 2 Satz 1 InvZulG 1991 sind beg眉nstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlageverm枚gen eines Betriebs oder einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚ren (Zugeh枚rigkeitsvoraussetzung), in einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet verbleiben (Verbleibensvoraussetzung) und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden (Nutzungsvoraussetzung).
a) Das FG hat zutreffend ausgef眉hrt, da脽 --bei ertragsteuerrechtlicher Betrachtung-- die vom Kl盲ger angeschafften Wirtschaftsg眉ter nicht zum Anlageverm枚gen eines Betriebs oder einer Betriebsst盲tte des Kl盲gers im F枚rdergebiet geh枚rten bzw. geh枚ren. Sein Einzelunternehmen befindet sich auf dem Gebiet der alten Bundesl盲nder. Mit der blo脽en 脺berlassung des Grundst眉cks und der darin befindlichen Maschinen und Betriebsvorrichtungen an die GmbH im F枚rdergebiet wurde kein Betrieb und keine Betriebsst盲tte des Einzelunternehmens im F枚rdergebiet begr眉ndet (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653). Nach den unangefochtenen und daher f眉r den Senat bindenden Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 FGO) 眉bte der Kl盲ger die ma脽gebliche Verwaltungst盲tigkeit nicht an seinem Zweitwohnsitz im F枚rdergebiet aus, sondern an seinem Hauptwohnsitz au脽erhalb des F枚rdergebiets. Au脽erdem reichen mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundene Verwaltungs- und Kontrollma脽nahmen vor Ort f眉r die Annahme einer Betriebsst盲tte am Ort des Pachtobjekts nicht aus (BFH in BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653).
Auch die Besonderheiten einer Betriebsaufspaltung, wie sie bei der personellen und betriebsverm枚gensm盲脽igen Verflechtung zwischen dem Besitz-Einzelunternehmen des Kl盲gers und der Betriebs-GmbH hier gegeben sind, f眉hren --bei ertragsteuerrechtlicher Beurteilung-- nicht dazu, da脽 die GmbH als Betriebsst盲tte des Einzelunternehmens zu behandeln w盲re. Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils rechtlich selbst盲ndige Unternehmen, ohne da脽 die T盲tigkeit des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet w眉rde; dieses erzielt vielmehr Eink眉nfte aus einer gewerblich qualifizierten Vermietung bzw. Verpachtung (BFH-Beschlu脽 vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617), zu deren notwendigem Betriebsverm枚gen (Anlageverm枚gen) die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter geh枚ren (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 1992 VIII R 36/91, BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233, und vom 12. Mai 1993 XI R 58, 59/92, BFHE 171, 282).
b) Ob --der ertragsteuerrechtlichen Wertung folgend-- die Zugeh枚rigkeitsvoraussetzungen gem盲脽 搂 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 im Falle der Betriebsaufspaltung zwischen einem in den alten Bundesl盲ndern ans盲ssigen Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen im F枚rdergebiet nur dann gegeben sind, wenn das investierende Besitzunternehmen dort eine eigene Betriebsst盲tte i.S. des 搂 12 der Abgabenordnung (AO 1977) unterh盲lt, der die 眉berlassenen Wirtschaftsg眉ter zuzuordnen sind, oder ob dem Besitzunternehmen die Betriebsst盲tte des Betriebsunternehmens mit dem Merkmal der Belegenheit im F枚rdergebiet zuzurechnen ist, ist streitig.
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung kommt f眉r die Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens des Besitzunternehmens eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn sie einem Betrieb oder einer Betriebsst盲tte des Besitzunternehmens im F枚rdergebiet zuzurechnen sind (Schreiben des BMF vom 31. M盲rz 1992, BStBl I 1992, 236, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 1997, Anhang 18 III, unter Nr. 5). Dem folgt der 眉berwiegende Teil des Schrifttums (Kaligin, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1997, 21, 28; Brune/Loose, Der Betrieb --DB-- 1996, 345, 347; Zitzmann, DB 1992, 1543, 1546; Hoffmann, DB Beilage 11/91, 5; Stuhrmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995, 125; o.V., GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1993, 733). Nach Tiedtke/W盲lzholz (DStR 1996, 1551) ist dagegen in Anerkennung einer Ausnahme von dem Grundsatz der rechtlichen Selbst盲ndigkeit beider Unternehmen die Betriebsst盲tte des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zuzurechnen, so da脽 die Zugeh枚rigkeitsvoraussetzungen auch dann erf眉llt sind, wenn ein investierendes Besitzunternehmen mit Sitz au脽erhalb des F枚rdergebiets f枚rderungsf盲hige Wirtschaftsg眉ter an das Betriebsunternehmen im F枚rdergebiet 眉berl盲脽t.
c) Der Senat h盲lt die zuletzt dargestellte Auffassung f眉r zutreffend. Zu den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen nach 搂 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 anerkennt der Senat im Falle einer Betriebsaufspaltung, bei der die vom Besitzunternehmen angeschafften oder hergestellten f枚rderungsf盲higen Wirtschaftsg眉ter im Betriebsunternehmen genutzt werden, eine Ausnahme von der strengen gesetzlichen Bindung an den Betrieb des Investors, sofern Besitz- und Betriebsunternehmen f眉r die Dauer der gesetzlichen Verbleibens- und Verwendungsfrist betriebsverm枚gensm盲脽ig miteinander verflochten sind (Urteile des Senats vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, und vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428, sowie Beschlu脽 des Senats vom 30. Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497). Wie der Senat in dem Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75 ausgef眉hrt hat, ist es unter dieser Voraussetzung angebracht, die an sich gegebene rechtliche Selbst盲ndigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachl盲ssigen und dem Prinzip der "wirtschaftlichen Einheit" der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzur盲umen. Ausschlaggebend f眉r diese Rechtsprechung ist, da脽 andernfalls in den typischen F盲llen der Betriebsaufspaltung eine Zulagengew盲hrung wegen Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen, aufgefa脽t im Sinne einer strengen Bindung an den Betrieb des Investors entsprechend der damaligen Fassung der InvZulGe, ausgeschlossen gewesen w盲re. Der Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1988 III R 86/83 (BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739) die seinerzeit auch von der Finanzverwaltung f眉r F盲lle der Betriebsaufspaltung zugelassenen Ausnahmen von der Bindungsregelung (BMF-Schreiben vom 5. Mai 1977, BStBl I 1977, 246 Tz. 101, 104, und vom 31. Dezember 1986, BStBl I 1987, 51 Tz. 45) als sachgerecht erachtet, da der Sinn und Zweck der Betriebsaufspaltung darin bestehe, die Funktion eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Rechtstr盲ger und damit zwei Betriebe aufzuteilen. Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75 ferner darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung stehe auch im Einklang mit dem "Grundsatz der institutsfreundlichen Interpretation" (s. hierzu Beisse, Festschrift f眉r Ludwig Schmidt, 1993, 455, 465, 468), ohne da脽 es auf die Bedeutung dieses Grundsatzes im einzelnen ankomme, da sie in den typischen F盲llen der Betriebsaufspaltung (mit betriebsverm枚gensm盲脽iger Verflechtung) die bei der Betriebsgesellschaft erf眉llten Voraussetzungen f眉r das Investitionszulagenrecht dem Besitzunternehmen zurechne.
Die Erw盲gungen, die f眉r die Zulassung einer Ausnahme von den Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen gem盲脽 搂 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulGe 1979, 1982 und 1986 ma脽geblich waren, gelten entsprechend f眉r die Zugeh枚rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach 搂 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG 1991, wenn ein Besitzunternehmen in den alten Bundesl盲ndern von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg眉ter nach Abschlu脽 der Investition an das Betriebsunternehmen im F枚rdergebiet 眉berl盲脽t. Auch hier widerspr盲che der Ausschlu脽 von der Zulageberechtigung unter dem formalen Gesichtspunkt, da脽 Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen rechtlich selbst盲ndige Unternehmen sind, der Rechtsnatur der Betriebsaufspaltung als blo脽er Aufteilung der Funktionen eines normalerweise einheitlichen Betriebes auf zwei Rechtstr盲ger.
Zu Unrecht meint das FG, diese Auslegung sei mit dem Wortlaut des 搂 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 und mit dem Zweck der Investitionszulagenf枚rderung nicht vereinbar. Der Gesetzeswortlaut ist hinsichtlich des Begriffs der Betriebsst盲tte i.S. der Zugeh枚rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nicht eindeutig. Werden --dem Gesetzeszweck entsprechend; s.u.-- im Falle der Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen als Einheit aufgefa脽t, ist das Betriebsunternehmen als Betriebsst盲tte des in unterschiedliche funktionelle Bereiche aufgeteilten einheitlichen Unternehmens aufzufassen.
Diese Auslegung entspricht --entgegen der Rechtsauffassung des FG-- dem Sinn und Zweck des InvZulG 1991. Dieser geht dahin, die Investitionskraft in den neuen Bundesl盲ndern zu st盲rken, dort Arbeitspl盲tze zu schaffen und den einigungsbedingten Transformationsproze脽 der Wirtschaft zu f枚rdern (Tiedtke/ W盲lzholz, DStR 1996, 1554, m.w.N.). Dieser Zweck wird bei Investitionen von Besitzunternehmen au脽erhalb des F枚rdergebiets, die die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg眉ter einem Betriebsunternehmen im F枚rdergebiet 眉berlassen, in gleicher Weise verwirklicht, wie wenn ein in den alten Bundesl盲ndern ans盲ssiges Unternehmen die entsprechenden Wirtschaftsg眉ter in einer zus盲tzlichen eigenen Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet einsetzt. Eine mi脽br盲uchliche Inanspruchnahme der F枚rderung durch Einsatz gef枚rderter Wirtschaftsg眉ter in den alten Bundesl盲ndern wird auch hier durch die Voraussetzung der dreij盲hrigen Bindung an das Anlageverm枚gen einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet ausgeschlossen. Da die Wirtschaftsg眉ter neu sein m眉ssen und nach ihrer Anschaffung oder Herstellung w盲hrend der Bindungsfrist zum Anlageverm枚gen einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚ren und dort verbleiben m眉ssen, ist auch gew盲hrleistet, da脽 die Zulage nicht f眉r Wirtschaftsg眉ter in Anspruch genommen werden kann, die zun盲chst in dem au脽erhalb des F枚rdergebiets ans盲ssigen Besitzunternehmen eingesetzt wurden. Andere, eventuell nicht beherrschbare Mi脽brauchsm枚glichkeiten sind f眉r den Senat nicht erkennbar; sie wurden auch vom BMF nicht benannt.
Schlie脽lich vermag auch die Meinung des FG, das Erfordernis der Zugeh枚rigkeit zu einem Betrieb oder einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet bezwecke auch, das Steueraufkommen des F枚rdergebiets zu erh枚hen, nicht zu 眉berzeugen. Unabh盲ngig davon, ob diese Zielsetzung zutreffend ist, kann die Gr眉ndung eines Betriebsunternehmens ebenfalls zur Verbesserung des Steueraufkommens beitragen (Tiedtke/W盲lzholz, DStR 1996, 1556).
2. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie geht nach 搂 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an die Vorinstanz zur眉ck, da das FG von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt ausgehend zu weiteren Voraussetzungen der Investitionszulage (insbesondere zur H枚he der Bemessungsgrundlage und zur Frage der Beweglichkeit einzelner Wirtschaftsg眉ter) keine Feststellungen getroffen hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 55187 |
BFH/NV 1999, 879 |
BStBl II 1999, 607 |
BFHE 188, 176 |
BFHE 1999, 176 |
BB 1999, 574 |
DB 1999, 726 |
DStR 1999, 416 |
DStR 1999, 416-419 (Leitsatz und Gr眉nde) |
DStRE 1999, 265 |
DStRE 1999, 265 (Leitsatz) |
DStZ 1999, 455 |
DStZ 1999, 455-456 (Leitsatz und Gr眉nde) |
HFR 1999, 555 |
StE 1999, 148 |
StE 1999, 148-149 (Leitsatz) |