听(1) 1Beg眉nstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens, die mindestens f眉nf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (F眉nfjahreszeitraum)
听 1. |
zum Anlageverm枚gen eines Betriebs oder einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚ren, |
听 2. |
in einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet verbleiben, |
听 3. |
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden und |
听 4. |
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erf眉llen. |
2Nicht beg眉nstigt sind geringwertige Wirtschaftsg眉ter im Sinne des 搂 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. 3Betr盲gt die betriebsgew枚hnliche Nutzungsdauer des beg眉nstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als f眉nf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von f眉nf Jahren.
听(2) 1Beg眉nstigt sind die folgenden beweglichen Wirtschaftsg眉ter:
听 1. |
Wirtschaftsg眉ter, die w盲hrend des F眉nfjahreszeitraums in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben. 2Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
听 a) |
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, |
听 b) |
Betriebe der Forschung und Entwicklung, |
听 c) |
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, |
听 d) |
Ingenieurb眉ros f眉r bautechnische Gesamtplanung, |
听 e) |
Ingenieurb眉ros f眉r technische Fachplanung, |
听 f) |
B眉ros f眉r Industrie-Design, |
听 g) |
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, |
听 h) |
Betriebe der Werbung und |
听 i) |
Betriebe des fotografischen Gewerbes. |
3Hat ein Betrieb Betriebsst盲tten im F枚rdergebiet und au脽erhalb des F枚rdergebiets, gelten f眉r die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die gesamten Betriebsst盲tten im F枚rdergebiet als ein Betrieb; |
听 2. |
Wirtschaftsg眉ter, die w盲hrend des F眉nfjahreszeitraums ausschlie脽lich kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks dienen. 2Betriebe des Handwerks sind die Gewerbe, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerks盲hnlicher Betriebe eingetragen sind. 3Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenw盲rtigen Dienstverh盲ltnis besch盲ftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen; |
听 3. |
Wirtschaftsg眉ter, die w盲hrend des F眉nfjahreszeitraums in kleinen und mittleren Betrieben des Gro脽- oder Einzelhandels und in Betriebsst盲tten des Gro脽- oder Einzelhandels in den Innenst盲dten verbleiben. 2Kleine und mittlere Betriebe sind Betriebe, die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenw盲rtigen Dienstverh盲ltnis besch盲ftigen, die Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. 3Eine Betriebsst盲tte liegt in der Innenstadt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zust盲ndigen Gemeindebeh枚rde nachweist, dass die Betriebsst盲tte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige st盲dtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des 搂 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das auf Grund der Bebauung der n盲heren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht. |
2Die Nummern 1 bis 3 gelten nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgef眉hrt sind, die F枚rderf盲higkeit nicht ausgeschlossen ist.3Das Bundesministerium der Finanzen wird erm盲chtigt, zur Durchf眉hrung der von den Organen der Europ盲ischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des 搂 2 Abs. 2 Satz 2 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europ盲ische Kommission die F枚rderf盲higkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
听(3) 1Beg眉nstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Geb盲ude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender R盲ume und anderer Geb盲udeteile, die selbstst盲ndige unbewegliche Wirtschaftsg眉ter sind (Geb盲ude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Geb盲ude, soweit die Geb盲ude mindestens f眉nf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
听 1. |
in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, |
听 2. |
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Handwerks im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder |
听 3. |
in einem kleinen und mittleren Betrieb des Gro脽- oder Einzelhandels und in einer Betriebsst盲tte des Gro脽- oder Einzelhandels in der Innenstadt im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 |
verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn f眉r das Geb盲ude keine lnvestitionszulage in Anspruch genommen worden ist. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
听(4) 1Die Investitionen sind beg眉nstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und
听 1. |
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 vor dem 1. Januar 2005, |