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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen
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Leitsatz (amtlich)
Ein f眉r den Besucherdienst des Deutschen Bundestages t盲tiger Dozent ist mit seinen F眉hrungen und Vortr盲gen zwar nicht nach nationalem Recht, aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfrei.
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Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015听听7 K 7002/13 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) erbrachte in den Jahren 2003 bis 2010 (Streitjahre) Dozentenleistungen f眉r den Besucherdienst des Deutschen Bundestages aufgrund von Rahmenvertr盲gen, die er mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Pr盲sidenten des Deutschen Bundestages, dieser vertreten durch den Direktor beim Deutschen Bundestag, schloss.
Rz. 2
Der Kl盲ger hatte dabei in einer Vielzahl alters- und zielgruppengerechter Veranstaltungen staatspolitische und historische Themen zu pr盲sentieren. Die Veranstaltungen sollten die Ausbildung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen erg盲nzen und vervollst盲ndigen und dabei Kenntnisse und Kompetenzen vermitteln, die im Rahmen der Lehrpl盲ne f眉r Geschichte und Sozialkunde von Bedeutung sind. In seinen Vortr盲gen und F眉hrungen informierte der Kl盲ger die Besucher vor allem 眉ber die Geschichte des deutschen Parlamentarismus, 眉ber Funktion, Struktur und Arbeitsweise des Deutschen Bundestages sowie 眉ber die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse. Zielgruppe dieser Veranstaltungen waren im Wesentlichen Sch眉ler, die im Rahmen staatlich bezuschusster Bildungsfahrten den Bundestag besuchten, wobei die Teilnahme an den Informations- und Bildungsveranstaltungen Voraussetzung f眉r die finanzielle F枚rderung war. Studenten an Hoch- und Fachhochschulen konnten im Hinblick auf ihre Studienpl盲ne spezifische Fragen stellen. Die vermittelten Sachverhalte waren Inhalt sp盲terer Pr眉fungen und wissenschaftlicher Arbeiten. Teilnehmer waren auch Bundeswehrangeh枚rige, Lehrer oder Ausbilder aus dem Bereich der politischen Bildung. Ein Schwerpunkt war die Durchf眉hrung von ein- oder mehrt盲gigen Planspielen f眉r Sch眉ler der 12. und 13.听Jahrgangsstufe, die den Gesetzgebungsprozess simulieren und den Teilnehmern neben inhaltlichen und prozeduralen Kenntnissen ein vertieftes Verst盲ndnis von M枚glichkeiten und Grenzen politischer Gestaltung im parlamentarischen System vermitteln sollten. Es sollten zudem klassische Arbeitstechniken (Textarbeit, freies Reden, Diskussionen) geschult und ein dauerhaftes Interesse an politischen Prozessen geweckt werden. Der Kl盲ger hatte sich dabei mit den begleitenden Fachlehrern abzustimmen, um eine Integration in die jeweiligen Lehrpl盲ne zu gew盲hrleisten.
Rz. 3
脺berdies war es Aufgabe des Kl盲gers, Parlamentsseminare durchzuf眉hren, in denen Sch眉ler von 12. und 13.听Klassen, Studenten, aber auch Auszubildende im 枚ffentlichen Dienst konkrete politische Fragestellungen mit Fachpolitikern aller Fraktionen er枚rtern konnten. Diese Parlamentsseminare wurden von den entsendenden Bildungstr盲gern und Institutionen genutzt, um lehrplanrelevante Inhalte fundiert von verschiedenen Blickwinkeln beleuchten zu k枚nnen. Der Kl盲ger bereitete die Teilnehmer auf die Gespr盲che vor, indem er die sachlichen Grundlagen f眉r eine Diskussion der vorbereiteten Fragestellungen legte. W盲hrend der Diskussion stand er den Teilnehmern f眉r Sachfragen zur Verf眉gung. Anschlie脽end konnte noch eine Auswertung zur Schlie脽ung etwaiger L眉cken und zur Verfestigung des Erlernten erfolgen.
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) sah die T盲tigkeit des Kl盲gers als umsatzsteuerpflichtig an. Unter 脛nderung zuvor ergangener Umsatzsteuerfestsetzungen und unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr眉fung setzte das FA mit den Bescheiden vom 9.听Oktober 2012 die Umsatzsteuer 2003 auf 6.443,65听鈧, die Umsatzsteuer 2004 auf 7.755,01听鈧, die Umsatzsteuer 2005 auf 8.138,27听鈧, die Umsatzsteuer 2006 auf 9.615,28听鈧, die Umsatzsteuer 2007 auf 10.480,38听鈧, die Umsatzsteuer 2008 auf 12.112,21听鈧, die Umsatzsteuer 2009 auf 10.576,15听鈧 und die Umsatzsteuer 2010 auf 8.419,10听鈧 fest. Hiergegen legte der Kl盲ger ohne Erfolg Einspruch ein.
Rz. 5
Demgegen眉ber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2236 ver枚ffentlichten Urteil der Klage statt. Der Kl盲ger habe als Unternehmer steuerbare Leistungen erbracht, die nach nationalem Recht nicht steuerfrei seien. Er k枚nne sich aber f眉r die Steuerfreiheit seiner Leistungen auf Art.听132 Abs.听1 Buchst.听i der Richtlinie des Rates vom 28.听November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) und bis zum Streitjahr 2006 auf Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.听Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen, wie sich aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe.
Rz. 6
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es geltend macht, dass das FG die Voraussetzungen f眉r eine Anwendung von Art.听132 Abs.听1 Buchst.听i MwStSystRL (bis einschlie脽lich 2006: Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听i der Richtlinie 77/388/EWG) zu Unrecht bejaht habe. Der Kl盲ger verf眉ge nicht 眉ber die hierf眉r erforderliche Anerkennung.
Rz. 7
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 8
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 9
II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Leistungen des Kl盲gers nach Art.听132 Abs.听1 Buchst.听i MwStSystRL (bis einschlie脽lich 2006: Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听i der Richtlinie 77/388/EWG) steuerfrei sind.
Rz. 10
1. Zwischen den Beteiligten ist nicht mehr streitig, dass der Kl盲ger seine entgeltlichen Leistungen steuerbar als Unternehmer gem盲脽 搂听2 Abs.听1 und Abs.听2 Nr.听1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbrachte und dass diese Leistungen nach nationalem Recht nicht steuerfrei sind, da insbesondere die Voraussetzungen der Befreiungstatbest盲nde nach 搂听4 Nr.听21 UStG nicht vorliegen.
Rz. 11
2. Wie das FG zutreffend erkannt hat, kann sich der Kl盲ger f眉r die Steuerfreiheit seiner Leistungen aber auf Art.听132 Abs.听1 Buchst.听i MwStSystRL (bis einschlie脽lich 2006: Art.听13 Teil听A Abs.听1 Buchst.听i der Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Die Mitgliedstaaten befreien danach insbesondere den "Schul- und Hochschulunterricht... durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder [durch] andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". Die hierf眉r erforderlichen leistungs- wie auch unternehmerbezogenen Voraussetzungen liegen vor.
Rz. 12
a) Bei den Leistungen des Kl盲gers handelte es sich um Schul- und Hochschulunterricht.
Rz. 13
aa) Nach der EuGH-Rechtsprechung beschr盲nkt sich der Begriff Schul- und Hochschulunterricht nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlusspr眉fung zur Erlangung einer Qualifikation f眉hrt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Aus眉bung einer Berufst盲tigkeit vermittelt, sondern schlie脽t andere T盲tigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und F盲higkeiten der Sch眉ler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese T盲tigkeiten nicht den Charakter blo脽er Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteile Haderer vom 14.听Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, Rz听26, und Eulitz vom 28.听Januar 2010 C-473/08, EU:C:2010:47, Rz听29). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteile vom 20.听M盲rz 2014 V听R听3/13, BFH/NV 2014, 1175, unter II.2., und vom 5.听Juni 2014 V听R听19/13, BFHE 245, 433, unter II.2.b).
Rz. 14
bb) Zutreffend hat das FG die Leistungen des Kl盲gers als eine Form von Schulunterricht angesehen. Bei der T盲tigkeit des Kl盲gers stand die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich Geschichte und Sozialkunde im Mittelpunkt. Die Entscheidung des FG, dass den Leistungen des Kl盲gers Unterrichtscharakter zukommt und diese 眉ber ein "qualitatives Mindestniveau" verf眉gten, ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Verneinung eines Freizeitcharakters, wof眉r sich das FG neben den freizeitfernen Inhalten der Veranstaltungen auch auf die Kosten眉bernahme durch 枚ffentliche Tr盲ger und die Teilnahmepflicht als Voraussetzung der Kosten眉bernahme st眉tzen k枚nnte. Best盲tigt wird dies durch die Zusammensetzung der Teilnehmergruppen (Sch眉ler, Studenten und Auszubildende).
Rz. 15
b) Der Kl盲ger ist auch unternehmerbezogen eine Einrichtung mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung wie eine Einrichtung des 枚ffentlichen Rechts, die mit der Aufgabe des Schul- und Hochschulunterrichts betraut ist (anerkannte Einrichtung).
Rz. 16
aa) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Begriff "Einrichtung" grunds盲tzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie den Kl盲ger zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 21.听M盲rz 2007 V听R听28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c听dd听(1)).
Rz. 17
bb) Der Kl盲ger verf眉gt auch 眉ber die erforderliche Anerkennung.
Rz. 18
(1) Die Rechtsprechung zur unternehmerbezogenen Anerkennung im Sozialbereich (Art.听132 Abs.听1 Buchst.听g MwStSystRL und zuvor Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听g der Richtlinie 77/388/EWG) ist grunds盲tzlich auch auf den Unterrichtsbereich (Art.听132 Abs.听1 Buchst.听i MwStSystRL, bis einschlie脽lich 2006: Art.听13 Teil A Abs.听1 Buchst.听i der Richtlinie 77/388/EWG) zu 眉bertragen (BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c听dd听(2); vgl. auch BFH-Urteil vom 18.听Februar 2016 V听R听46/14, BFHE 253, 421, Rz听47). Danach geh枚ren zu den f眉r die Anerkennung im Rahmen einer Abw盲gung zu ber眉cksichtigenden Gesichtspunkten das Bestehen spezifischer Vorschriften --seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit--, das mit den T盲tigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen T盲tigkeiten bereits in den Genuss einer 盲hnlichen Anerkennung kommen, und die 脺bernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum gro脽en Teil durch --im Sozialbereich-- Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (BFH-Urteil in BFHE 253, 421, Rz听30).
Rz. 19
Auf dieser Grundlage hat der BFH die Anerkennung im Unterrichtsbereich bereits aufgrund einer Kostentragung (BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c听dd听(2)) oder aus Gr眉nden eines hohen Gemeinwohlinteresses bejaht (BFH-Urteil in BFHE 245, 433, unter II.2.c).
Rz. 20
(2) Im Streitfall ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl盲ger als anerkannt anzusehen ist. Die Anerkennung folgt aus dem hohen Gemeinwohlinteresse an der T盲tigkeit des Besucherdienstes f眉r ein oberstes Verfassungsorgan sowie aus der Kostentragung durch die Parlamentsverwaltung.
Rz. 21
(a) Der Pr盲sident des Bundestages 眉bt gem盲脽 Art.听40 Abs.听2 Satz听1 des Grundgesetzes (GG) insbesondere das Hausrecht aus. Er ist auch Leiter der Verwaltung des Bundestages (Klein in Maunz/D眉rig, Komm. z. GG, Art.听40, Anm.听106). Bei der Verwaltung des Bundestages handelt es sich um eine oberste Bundesbeh枚rde (Klein in Maunz/D眉rig, a.a.O., Rz听107) i.S. einer "Hilfseinrichtung besonderer Art" (Zeh, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3.听Aufl. 2005, S.听790).
Rz. 22
Die Bundestagsverwaltung unterh盲lt einen Besucherdienst. Dieser erm枚glicht gem盲脽 搂听3 Abs.听2 Buchst.听c der Hausordnung des Deutschen Bundestages "Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind" einen bevorzugten Zutritt zu den Trib眉nenbereichen des Plenarsaals des Deutschen Bundestages bei den 枚ffentlichen Verhandlungen des Bundestages (Art.听42 Abs.听1 Satz听1 GG). Die Verwaltung des Deutschen Bundestages bietet zudem Hausf眉hrungen und die Teilnahme an Vortr盲gen zu Aufgaben, der Arbeitsweise und der Zusammensetzung des Parlaments an. An der Information der 脰ffentlichkeit 眉ber die Geschichte des deutschen Parlamentarismus, 眉ber Funktion, Struktur und Arbeitsweise des Deutschen Bundestages sowie 眉ber die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse besteht ein hohes Gemeinwohlinteresse. Diesen Aufgaben kann der Besucherdienst des Deutschen Bundestages ohne die f眉r ihn t盲tigen Dozenten nicht nachkommen.
Rz. 23
(b) Da der Kl盲ger seine Leistungen unmittelbar an den Besucherdienst des Deutschen Bundestages erbrachte und von der Parlamentsverwaltung unmittelbar verg眉tet wurde, spricht auch die 枚ffentlich-rechtliche Kostentragung f眉r eine Anerkennung. Diese Kostentragung beruht zwar nicht auf einer ausdr眉cklichen gesetzlich angeordneten Kostentragung (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 421, Rz听43 und 47). Das Fehlen einer derartigen Gesetzesregelung wird im Rahmen der gebotenen Abw盲gung aber durch die T盲tigkeit des Kl盲gers f眉r ein oberstes Verfassungsorgan und die dieses Verfassungsorgan im Rahmen einer Annex-Kompetenz (vgl. allgemein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.听Juli 2012听听2听PBvU听1/11, BVerfGE 132, 1) treffende Verpflichtung zur Information der 脰ffentlichkeit 眉ber die Parlamentsarbeit ausgeglichen.
Rz. 24
(3) Dem steht nicht entgegen, dass nach Ansicht des FA die f眉r eine Anerkennung erforderliche Vergleichbarkeit mit 枚ffentlichen Einrichtungen nur dann bestehen soll, wenn der private Unternehmer in der Gesamtrichtung seiner unternehmerischen Zielsetzung darauf ausgerichtet ist, Kenntnisse und F盲higkeiten zu vermitteln, die geeignet sind, einen Schul- oder Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss zu erwerben oder berufliche Kenntnisse durch Fortbildung oder Weiterbildung zu erhalten oder zu erweitern. Hiergegen spricht bereits die weite Auslegung des Begriffs des Schul- und Hochschulunterrichts (s. oben II.2.a听aa). Dementsprechend umfasst dieser Begriff z.B. auch Kurse f眉r "Sofortma脽nahmen am Unfallort" (BFH-Urteil vom 10.听Januar 2008 V听R听52/06, BFHE 221, 295, unter II.2.a).
Rz. 25
3. Auf die Frage, ob die Leistungen des Kl盲gers auch als solche eines Privatlehrers steuerfrei sein k枚nnen (Art.听132 Abs.听1 Buchst.听j MwStSystRL), kommt es nicht an.
Rz. 26
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 9805075 |
BFH/NV 2016, 1864 |
BFH/PR 2017, 31 |
BFHE 2017, 448 |
BFHE 254, 448 |
BB 2016, 2517 |
BB 2017, 348 |
DStR 2016, 11 |
DStR 2016, 2459 |
DStRE 2016, 1397 |
DStZ 2016, 947 |
HFR 2017, 354 |
UR 2016, 879 |