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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Erkl盲rt ein Arbeitgeber w盲hrend einer Lohnsteuerpr眉fung, da脽 er die vom Pr眉fer festgestellte Nachsteuer 眉bernehmen werde, so ist hierin regelm盲脽ig nicht die Vereinbarung einer Netto-Entlohnung zu erblicken. Der nachgeforderte Steuerbetrag ist vielmehr grunds盲tzlich als zus盲tzlicher Arbeitslohn des betreffenden Arbeitnehmers in dem Kalenderjahr anzusehen, in dem der Arbeitgeber diesen Lohnsteuerbetrag an das Finanzamt abf眉hrt.
Ein Arbeitgeber, der bei einer Lohnsteuerpr眉fung auf die Lohnsteuerpflicht bestimmter Zuwendungen an seine Arbeitnehmer hingewiesen wurde, kann sich bei einer sp盲teren Pr眉fung grunds盲tzlich nicht darauf berufen, da脽 der Arbeitnehmer die M枚glichkeit gehabt h盲tte, mit diesen Zuwendungen zusammenh盲ngende Werbungskosten geltend zu machen und dadurch die H枚he der Lohnsteuer zu mindern.
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Normenkette
EStG 搂搂听19, 38; LStDV 搂 46
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Tatbestand
Bei einer im August 1958 durchgef眉hrten Lohnsteuerpr眉fung stellte das Finanzamt unter anderem fest, da脽 die Bfin. in den Jahren 1955 bis 1958 drei Arbeitnehmern firmeneigene Kraftwagen sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Benutzung 眉berlassen hatte. Das Finanzamt sch盲tzte bei zwei Arbeitnehmern den durch die 眉berlassung zur privaten Nutzung zugewendeten Vorteil auf 80 DM monatlich, bei dem dritten auf 50 DM monatlich. Da die Bfin. sich w盲hrend der Lohnsteuerpr眉fung zur 眉bernahme der sich dadurch ergebenden Mehrsteuer bereit erkl盲rte, nahm das Finanzamt insoweit Nettoentlohnung an und berechnete die Lohnsteuer dementsprechend. Einem anderen Arbeitnehmer, der f眉r betriebliche Fahrten seinen eigenen Kraftwagen benutzte, hatte die Bfin. daf眉r eine Pauschalentsch盲digung von 300 DM im Monat bezahlt, f眉r die sie keine Lohnsteuer einbehalten hatte. Das Finanzamt forderte auch hierf眉r Lohnsteuer durch Haftungsbescheid nach. Einspruch und Berufung der Bfin. gegen diese Lohnsteuernachforderungen hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht bejahte hinsichtlich der Lohnsteuernachforderung wegen der Kraftwagen眉berlassung zum privaten Gebrauch sowohl dem Grunde als auch der H枚he nach die Lohnsteueranforderung des Finanzamts. Da die Bfin. 眉ber den Umfang der privaten Kraftfahrzeugbenutzung der Angestellten keine Nachweise habe erbringen k枚nnen, sei der ihnen zugewendete geldwerte Vorteil gem盲脽 搂 217 AO zu sch盲tzen. Derartige Sch盲tzungen hafte naturgem盲脽 eine gewisse Unsicherheit an. Die von der Bfin. mit 1000 bis 1500 km j盲hrlich angegebene private Nutzung entspreche nur etwa 3,3 bis 5 v. H. der gesamten Kraftfahrzeugbenutzung. Das Finanzamt habe demgegen眉ber den Anteil der privaten Benutzung mit 15,6 v. H. bzw. 9,7 v. H. angenommen. Diese Sch盲tzung sei nicht zu beanstanden; denn in Abschn. 118 Abs. 2 EStR 1958 sei ein privater Nutzungsanteil von 20 bis 25 v. H. als angemessen bezeichnet. Da die Bfin. bereits w盲hrend der Lohnsteuerpr眉fung sich zur 眉bernahme der anfallenden Mehrsteuer bereit erkl盲rt habe, liege insoweit eine Nettolohnvereinbarung vor. Hinsichtlich der an den vierten Arbeitnehmer gezahlten Pauschentsch盲digung sei die Lohnsteuernachforderung gleichfalls berechtigt. Die Pauschentsch盲digung sei Teil des Arbeitslohns. Der Arbeitnehmer habe seine Werbungskosten durch einen Antrag auf Gew盲hrung eines Lohnsteuerfreibetrags oder auf Ber眉cksichtigung im Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen k枚nnen. Von diesen M枚glichkeiten habe er keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie ihm bekanntgewesen seien. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 105/55 U vom 20. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 84, Slg. Bd. 66 S. 217) k枚nne sich die Bfin. nicht berufen; denn in dieser Entscheidung sei die Ber眉cksichtigung derartiger Werbungskosten im Lohnsteuerhaftungsverfahren nur ausnahmsweise zugelassen worden. Da die Bfin. bereits bei der vorhergehenden Lohnsteuerpr眉fung auf die Lohnsteuerpflicht der Pauschverg眉tung hingewiesen worden sei, liege ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Es stehe dem Finanzamt nach 搂 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes frei, welchen der beiden Gesamtschuldner es in Anspruch nehmen wolle. Es habe sich daher nicht an den Arbeitnehmer halten m眉ssen, sondern habe die Nachsteuer von der Bfin. anfordern k枚nnen. Da脽 der Arbeitnehmer inzwischen aus ihren Diensten ausgeschieden sei und jetzt bei der Konkurrenz arbeite, 盲ndere nichts daran; denn das R眉ckgriffsrecht gegen ihn sei auch jetzt noch zu realisieren.
Die Bfin. h盲lt auch in der Rb. die Sch盲tzung des privaten Nutzungsanteils bei zwei Arbeitnehmern f眉r 眉berh枚ht. Sie macht geltend, da脽 die betreffenden Arbeitnehmer beruflich so stark in Anspruch genommen gewesen seien - und zwar auch sonntags -, da脽 h枚chstens ein Betrag von 300 DM, der 1500 privat gefahrenen Kilometern entspreche, als Arbeitslohn angesetzt werden k枚nne. Bei dem dritten Arbeitnehmer w眉rden Einwendungen gegen die H枚he des Ansatzes dagegen nicht erhoben. Es k枚nne jedoch bei allen drei Arbeitnehmern keine Nettoentlohnung angenommen werden. Sie zahle seit jeher Bruttol枚hne. Sie k枚nne es sich bei der gegenw盲rtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht leisten, erstklassigen Spezialkr盲ften, um die es sich bei den betreffenden Angestellten handle, den Arbeitslohn durch unvorhergesehene Lohnsteuernachforderungen zu k眉rzen. Die von ihr 眉bernommene Lohnsteuer sei vielmehr ein einmaliger Bezug des Jahres 1958, in dem sie die Lohnsteuer gezahlt habe. Hinsichtlich der Lohnsteuer des Arbeitnehmers, der seinen eigenen Personenkraftwagen f眉r Betriebszwecke verwendet und daf眉r monatlich 300 DM erhalten habe, macht sie geltend, da脽 sich das Finanzamt an diesen Arbeitnehmer h盲tte halten m眉ssen, da dieser nicht mehr in ihren Diensten sei. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers widerspreche in einem solchen Fall der Billigkeit und Zweckm盲脽igkeit. Im 眉brigen m眉脽ten die aus den vorliegenden Aufstellungen ersichtlichen Werbungskosten f眉r die Feststellung der geschuldeten Lohnsteuer mit den gezahlten Unkostenpauschbetr盲gen verrechnet werden.
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Die Rb. f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
眉berl盲脽t ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Pkw als Arbeitsmittel zur Aus眉bung seiner Berufst盲tigkeit und gestattet ihm die Benutzung f眉r private Zwecke, so liegt in der Erlaubnis zu Privatfahrten die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Der Wert, mit dem dieser Vorteil bei der Lohnsteuer anzusetzen ist, kann erfahrungsgem盲脽 nur durch Sch盲tzungen ermittelt werden. Das Finanzgericht hat die Sch盲tzungen des Finanzamts gebilligt, das Betr盲ge der Lohnsteuer unterworfen hat, die 15,6 v. H. bzw. 9,7 v. H. der gesamten Fahrten des Kalenderjahres entsprechen. Der Senat ist an diese auf dem Gebiet der Tatsachenw眉rdigung liegenden Sch盲tzungen gem盲脽 搂 288 Ziff. 1 AO gebunden, da sie nicht auf einem Versto脽 gegen den klaren Inhalt der Akten oder auf einer Verletzung des geltenden Rechts beruhen. Es ist nicht zu verkennen, da脽 jede Sch盲tzung gewisse Ungenauigkeiten enth盲lt. Das ist nicht zu vermeiden und mu脽 deshalb in Kauf genommen werden. Im Streitfall ist nicht festzustellen, da脽 die Vorinstanzen bei der W眉rdigung der Verh盲ltnisse zu Ergebnissen gelangt sind, die au脽erhalb des Bereichs des Wahrscheinlichen liegen. Der von der Bfin. vorgeschlagene Anteil der privaten Kraftfahrzeugbenutzung, der sich zwischen 3,3 und 5 v. H. bewegt, mu脽 demgegen眉ber nach der Lebenserfahrung auch unter Ber眉cksichtigung der von der Bfin. vorgetragenen Umst盲nde als zu niedrig bezeichnet werden. Der Senat kann daher nach dem Akteninhalt von den vorgenommenen Sch盲tzungen nicht abgehen.
Begr眉ndet sind dagegen die Einwendungen der Bfin., soweit sie sich gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene und gebilligte Nettolohnbesteuerung wendet. Aus dem Umstand, da脽 die Bfin. sich w盲hrend der Lohnsteuerpr眉fung bereit erkl盲rt hat, die nachgeforderte Lohnsteuer zu tragen, kann nicht geschlossen werden, da脽 insoweit eine Nettoentlohnung erfolgt ist. Die Bfin. erlangte durch die Zahlung der nachgeforderten Lohnsteuer b眉rgerlich-rechtlich Ausgleichsanspr眉che gegen ihre Arbeitnehmer. Wenn sie diese nicht geltend machte, liegt darin die Zuwendung eines neuen geldwerten Vorteils, und zwar in dem Jahr, in dem sie auf die Geltendmachung gegen眉ber dem Arbeitnehmer verzichtet. Der Senat hat das bereits f眉r den Fall ausgesprochen, da脽 der Arbeitgeber nach Erla脽 eines Lohnsteuerhaftungsbescheids davon absieht, vom Arbeitnehmer Lohnsteuer nachzufordern (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 24/56 U vom 27. September 1957, BStBl 1957 III S. 418, Slg. Bd. 65 S. 480). Nicht wesentlich anders ist es, wenn der Arbeitgeber w盲hrend einer Lohnsteuerpr眉fung dem Pr眉fer gegen眉ber eine solche Erkl盲rung abgibt. Die Vereinbarung eines Nettolohnes ist demgegen眉ber Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine solche Vereinbarung mu脽 infolgedessen, wenn sie bei der Besteuerung beachtet werden soll, zwischen den am Arbeitsvertrag Beteiligten getroffen worden sein. Eine Erkl盲rung des Arbeitgebers gegen眉ber dem Finanzamt, er werde die Lohnsteuer f眉r bestimmte Zuwendungen an seinen Arbeitnehmer selbst tragen, bewirkt keine 盲nderung des Arbeitsvertrags und kann schon deshalb nicht als Vereinbarung einer Nettoentlohnung aufgefa脽t werden. Die Vorentscheidung, die dies verkannt hat, ist wegen Rechtsirrtums aufzuheben.
Unbegr眉ndet sind dagegen die Einwendungen der Bfin. gegen ihre Haftbarmachung f眉r die Lohnsteuer des Angestellten, der seinen eigenen Pkw bei seiner Berufsarbeit benutzt und daf眉r eine monatliche Pauschentsch盲digung erhalten hat. Da脽 die Zahlung des Pauschbetrags als Arbeitslohn angesehen wurde, entspricht dem geltenden Recht und ist unter den Beteiligten auch nicht streitig. Das Finanzgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, da脽 der Arbeitnehmer die M枚glichkeit gehabt h盲tte, wegen seiner tats盲chlichen Aufwendungen f眉r die berufliche Benutzung seines Pkw die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen oder seine Aufwendungen im Lohnsteuerjahresausgleich geltend zu machen. Die Bfin. kann sich im Streitfall nicht darauf berufen, da脽 der Arbeitnehmer die Ber眉cksichtigung von Werbungskosten h盲tte verlangen k枚nnen. Ihr Hinweis auf das bereits angef眉hrte Urteil VI 105/55 U vom 20. Dezember 1957 geht fehl. Jenes Urteil spricht aus, da脽 ausnahmsweise ein im Haftungsverfahren in Anspruch genommener Arbeitgeber sich auf solche Umst盲nde berufen kann, die sich erst durch die rechtliche Beurteilung des Finanzamts im Haftungsverfahren ergeben, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sich 眉ber die M枚glichkeit der Geltendmachung von Werbungskosten infolge einer anderen Beurteilung der Rechtslage im Irrtum befunden haben. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Bei der vorhergehenden Lohnsteuerpr眉fung war die Bfin. auf die Rechtslage hingewiesen worden, und sie hatte auch den Arbeitnehmer davon verst盲ndigt. Wenn die Bfin. es trotzdem unterlassen hat, von den Pauschalzahlungen Lohnsteuer einzubehalten, und der Arbeitnehmer seinerseits davon abgesehen hat, seine Werbungskosten rechtzeitig geltend zu machen, so ist dieser Ausnahmefall nicht gegeben. Es mu脽 vielmehr bei dem Grundsatz verbleiben, da脽 die Bfin. von den Pauschbetr盲gen zu Unrecht eine Lohnsteuer nicht einbehalten hat und da脽 das Finanzamt infolgedessen berechtigt war, sie als Arbeitgeber gem盲脽 搂 46 LStDV 1957 f眉r die geschuldete Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen. Da脽 das Finanzamt sich an die Bfin. gehalten hat, ist, zumal im Hinblick auf die ihr bei der vorhergehenden Lohnsteuerpr眉fung erteilte Belehrung, nicht zu beanstanden.
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Fundstellen
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BStBl III 1961, 139 |
BFHE 1961, 376 |
BFHE 72, 376 |