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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber kann sich gegen眉ber seiner Inanspruchnahme als Haftender nur ausnahmsweise auf solche Umst盲nde berufen, die der Arbeitnehmer durch Beantragung einer entsprechenden Eintragung in die Lohnsteuerkarte h盲tte geltend machen k枚nnen und m眉ssen. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer 眉ber die Zugeh枚rigkeit von Bez眉gen zum Arbeitslohn und damit auch 眉ber die Notwendigkeit der Eintragung der mit diesen Bez眉gen zusammenh盲ngenden Werbungskosten irrten.
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Normenkette
EStG 搂听搂听38, 3/11, 搂听3/12, 搂听3/13
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Tatbestand
Der Beschwerdef眉hrer (Bf.) ist Rechtsanwalt. In den Jahren 1952 und 1953 hat er einen Anwaltsassessor besch盲ftigt. Strittig ist, ob die dem Assessor gew盲hrte Entsch盲digung f眉r Verpflegungsaufwand von monatlich 36 DM h盲tten dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden m眉ssen. Der Assessor wohnte in einer anderen Gemeinde als der Bf. und war an durchschnittlich 18 Tagen im Monat, an denen er bei dem Bf. arbeitet, 眉ber 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend.
Das Finanzamt nahm den Bf. als Haftenden in Anspruch, weil er den Lohnsteuerabzug zu Unrecht unterlassen habe. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht verneinte die Anwendbarkeit des 搂 3 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Steuerfreiheit der aus 枚ffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentsch盲digungen und Reisekosten), weil es sich bei den von dem Bf. an den Assessor gezahlten Bez眉gen nicht um solche aus "枚ffentlichen Kassen" handle und die von dem Assessor geleisteten Dienste auch keine "枚ffentlichen Dienste" seien. Eine Steuerfreiheit nach 搂 19 Abs. 2 Ziff. 1 EStG (durchlaufende Gelder) scheide ebenfalls aus, weil der Assessor die der Entsch盲digung zugrunde liegenden Aufwendungen nicht ausschlie脽lich oder in erster Linie f眉r den Bf. als Arbeitgeber, sondern f眉r sich selbst als Arbeitnehmer aufgewendet hat. Schlie脽lich komme auch eine Steuerfreiheit nach 搂 19 Abs. 2 Ziff. 2 EStG (Reisekosten) nicht in Betracht, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte keine f眉r den Arbeitgeber durchgef眉hrten Dienstreisen darstellen. Da脽 der Assessor seine Mehraufwendungen als Werbungskosten h盲tte geltend machen k枚nnen, berechtige den Bf. nicht, vom Lohnsteuerabzug abzusehen. Weil der Assessor die Geltendmachung unterlassen habe, sei sie auch dem Bf. verwehrt. Wegen der M枚glichkeit rechtzeitiger Geltendmachung liege in der unterschiedlichen Behandlung von Anwaltsassessoren und Gerichtsassessoren auch kein Versto脽 gegen die Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung, zumal letztere tats盲chlich in 枚ffentlichen Diensten st盲nden und die unterschiedliche Behandlung von 枚ffentlichen und privaten Diensten ausreichend begr眉ndet erscheine.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wehrt sich der Bf. gegen seine Inanspruchnahme als Haftender. Er f眉hrt aus: Die verschiedene Behandlung von 枚ffentlichen und privaten Arbeitnehmern f眉hre zu ungleichen steuerlichen Ergebnissen. W盲hrend der private Arbeitnehmer darauf angewiesen sei, seine Aufwandsentsch盲digung auf dem Wege der Geltendmachung von Werbungskosten freistellen zu lassen, sei der 枚ffentliche Arbeitnehmer insoweit ipso iure frei. Im 眉brigen l枚se sich der Widerspruch im Streitfall dadurch, da脽 der Begriff der Reisekosten verkannt sei. Die von dem Finanzgericht gemachte Unterscheidung zwischen "Dienstreise" (Reise im Interesse des Arbeitgebers) und "Anfahrt" (Reise im Interesse des Arbeitnehmers zur Erlangung seiner Arbeitsverg眉tung) sei ungerechtfertigt. Es sei auch gerade bei Beamten nie in Zweifel gezogen worden, da脽 die Erstattung von "Anfahrtskosten" einschlie脽lich des Besch盲ftigungstagegeldes als Erstattung von Reisekosten steuerfrei sei. Schlie脽lich sei die Heranziehung auch unbillig. Man habe die Entsch盲digung bewu脽t genau so berechnet, wie sie den Gerichtsassessoren gew盲hrt werden, und sei daher ohne Verschulden davon ausgegangen, da脽 es f眉r die Durchsetzung der Steuerfreiheit keiner besonderen Antr盲ge bed眉rfe.
Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Zu der Frage, ob der Arbeitgeber im Haftungsverfahren auf Einwendungen des Arbeitnehmers zur眉ckgreifen k枚nne, hat er sich wie folgt ge盲ussert: 1. Das Recht des Arbeitgebers, im Lohnsteuer- Haftungsverfahren die Rechtsmittel geltend zu machen, die dem Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) zustehen, ergibt sich aus 搂 119 Abs. 1 AO. Der Haftpflichtige kann sowohl Einwendungen gegen seine Haftung vorbringen als auch geltend machen, da脽 die Steuerschuld nicht oder nicht in der verlangten H枚he bestehe (H眉bschmann-Hepp-Spitaler, AO-Kommentar, Anmerkung 2 zu 搂 119).
Bei der Beurteilung der Frage, wieweit der Arbeitgeber geltend machen kann, das die Steuerschuld nicht oder nicht in der verlangten H枚he besteht, k枚nnen die Vorschriften 眉ber die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht unbeachtet bleiben. Nach diesen Vorschriften hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuf眉hren (搂 38 Abs. 1 Satz 2 EStG; 搂 30 Abs. 1 LStDV). Er hat die Lohnsteuer nach den Eintragungen auf der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu berechnen (搂 34 LStDV) oder bei ihrer Nichtvorlegung 搂 37 LStDV anzuwenden. 盲nderungen und Erg盲nzungen der Lohnsteuerkarte darf er erst bei der Lohnzahlung ber眉cksichtigen, bei der ihm die Lohnsteuerkarte mit der Eintragung vorgelegt wird (搂 39 Abs. 5 Satz 3, 搂 41 Abs. 3 Satz 2 EStG; 搂 28 Satz 1 LStDV). Das gilt auch bei r眉ckwirkenden 盲nderungen und Erg盲nzungen insofern, als eine Aufrechnung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer erst bei den auf die Vorlage der ge盲nderten (erg盲nzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen vorgenommen werden darf (搂 28 Satz 2 LStDV).
Diese Formvorschriften, die die Ma脽geblichkeit der Lohnsteuerkarte stark unterstreichen, sollen jede willk眉rliche Handhabung der materiellen Vorschriften durch die Beteiligten ausschlie脽en und eine ordnungsm盲脽ige Durchf眉hrung des Lohnsteuer- Abzugsverfahrens gew盲hrleisten. Sie gelten sowohl zugunsten des Arbeitnehmers (z. B. weil der Arbeitgeber beg眉nstigende, aber sachlich unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte beachten mu脽) als auch zuungunsten des Arbeitnehmers (z. B. weil der Arbeitgeber Steuerverg眉nstigungen, f眉r deren Wirksamwerden im Steuerabzugsverfahren eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte vorgeschrieben ist, ohne diese Eintragung nicht ber眉cksichtigen darf). Der Arbeitgeber haftet hiernach stets f眉r die Einbehaltung und Abf眉hrung der Lohnsteuer in der H枚he, wie sie sich im Zeitpunkt der Lohnzahlung nach der H枚he des Arbeitslohns und den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder - wenn eine Lohnsteuerkarte nicht vorliegt - nach den Vorschriften des 搂 37 LStDV ergibt. Die Einwendungen des Arbeitgebers im Lohnsteuer- Haftungsverfahren k枚nnen sich deshalb grunds盲tzlich nur darauf erstrecken, da脽
seine Haftbarmachung gegen眉ber der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers unbillig oder unzweckm盲脽ig sei (搂 2 Abs. 2 StAnpG) oder
der Empf盲nger der gezahlten Betr盲ge die Arbeitnehmereigenschaft nicht besitze oder
die an den Arbeitnehmer gezahlten Betr盲ge ganz oder teilweise nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn geh枚rten.
Die F盲lle des 搂 39 Abs. 5 Satz 2 EStG, 搂 18 LStDV (Ber眉cksichtigung einer g眉nstigeren Steuerklasse oder h枚herer Zahl der Kinder) und des 搂 41 Abs. 1 und 2 EStG 1955, 搂搂 20 ff. LStDV (vom Arbeitslohn abzuziehende Betr盲ge), spielen f眉r den Arbeitgeber im Lohnsteuer-Abzugsverfahren und damit grunds盲tzlich auch im Lohnsteuer-Haftungsverfahren nur eine Rolle, wenn auf Antrag des Arbeitnehmers eine entsprechende 盲nderung oder Erg盲nzung der Lohnsteuerkarte vorgenommen worden ist. (Zu einem 盲hnlichen Ergebnis kommt bereits das RFH-Urteil vom 30.; 11. 1922 III A 79/22, Bd. 11 S. 84, in dem ausgef眉hrt wird, die Einzahlungspflicht des Arbeitgebers sei von der H枚he der Steuerschuld des Arbeitnehmers nicht abh盲ngig, auch nicht nach seinem steuerbaren Einkommen, sondern nur nach dem Arbeitslohn zu bemessen).
Auch der Gedanke der Verfahrens枚konomie schlie脽t grunds盲tzlich eine andere Auffassung aus. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob f眉r den Arbeitnehmer die Frist zur Stellung eines Antrags auf Erg盲nzung der Lohnsteuerkarte bereits abgelaufen ist oder noch l盲uft.
Unzweifelhaft d眉rfte dies in den F盲llen sein, in denen der Arbeitnehmer die Gr眉nde, die zu einer Steuererm盲脽igung f眉hren, nicht innerhalb der bestehenden Fristen geltend gemacht hat. Antr盲ge auf 盲nderung oder Erg盲nzung der Lohnsteuerkarte k枚nnen nur bis zum Ablauf des ma脽gebenden Kalenderjahrs, Antr盲ge auf Durchf眉hrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nur bis zum 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs gestellt werden (搂 18 Abs. 3, jetzt Abs. 4, 搂 27 Abs. 4 LStDV; 搂 4 Abs. 4 JAV). Diese Fristsetzung ist schon deshalb notwendig, weil f眉r die Besteuerung, insbesondere f眉r die G眉ltigkeit der Lohnsteuerkarte, das Kalenderjahr ma脽gebend ist und die Einschaltung des Arbeitgebers ein zeitnahes Verfahren bedingt. Aus der G眉ltigkeit der Lohnsteuerkarte f眉r jeweils ein Kalenderjahr ergibt sich auch, da脽 die Einf眉gung der Vorschriften des 搂 18 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) und des 搂 27 Abs. 4 Schriften des 搂 18 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) und des 搂 27 Abs. 4 LStDV durch die VO zur 盲nderung und Erg盲nzung der LStDV 1952 vom 6. November 1953 (BGBl. I S. 507, BStBl I S. 479) nur eine Klarstellung bedeutet.
Diese Fristen gelten auch f眉r die F盲lle, in denen der Arbeitgeber Bez眉ge des Arbeitnehmers zu Unrecht lohnsteuerfrei gelassen hat und dieser in der Lage gewesen w盲re, steuererm盲脽igende Gr眉nde geltend zu machen. Bei einer anderen Beurteilung w盲re in einem solchen Fall die H枚he der Besteuerung von der Willk眉r des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abh盲ngig, die steuerliche Erfassung von Bez眉gen dem Zufall der Aufdeckung bei einer Au脽enpr眉fung 眉berlassen, und damit die Ordnungsm盲脽igkeit des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens weitgehend beseitigt. Die Vorschriften des 搂 41 EStG und die entsprechenden Vorschriften der LStDV und der JAV w盲ren damit praktisch aufgehoben. Es wird deshalb daran festgehalten werden m眉ssen, da脽 der Arbeitnehmer nach Ablauf der bezeichneten Fristen die Ber眉cksichtigung einer g眉nstigeren Steuerklasse und steuerfreier Betr盲ge nicht mehr verlangen kann. Daraus ist zu folgern, da脽 auch dem Arbeitgeber im Haftungsverfahren ein solches Vorbringen abgeschnitten ist.
Hierdurch geschieht dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kein Unrecht. Sie sind im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht auf ihre eigene Beurteilung der Dinge angewiesen, sondern haben mehrere M枚glichkeiten, rechtzeitig zu kl盲ren, ob bestimmte Bez眉ge des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug unterliegen (vgl. Oeftering, Das gesamte Lohnsteuerrecht, dritte Auflage, Bemerkung 29 zu 搂 1, und BFH-Urteil vom 24. 10. 1951 IV 365/51 U, BStBl 1952 III S. 146). Es kann deshalb auch keine Rede davon da脽 der Arbeitnehmer ohne Rechtsschutz sei. Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Steuerschuldner und wird nicht dadurch, da脽 dem Arbeitgeber der Steuerabzug obliegt, der Sorgfaltspflicht in seinen eigenen Steuerangelegenheiten enthoben. Das ergibt sich schon daraus, da脽 er vom Finanzamt f眉r die nicht vorschriftsm盲脽ig gek眉rzte Lohnsteuer auch unmittelbar in Anspruch genommen werden kann (搂 38 Abs. 3 EStG, 搂 46 Abs. 2 LStDV). Es geh枚rt u. a. zu dieser Sorgfaltspflicht, da脽 er sich ggf. darum k眉mmern mu脽, ob der Arbeitgeber bestimmte Bez眉ge zu Recht lohnsteuerfrei gelassen hat. Er kann sp盲ter nicht geltend machen, das zu pr眉fen sei ausschlie脽lich Sache des Arbeitgebers gewesen und er habe wegen der Behandlung seiner Bez眉ge als steuerfrei keine Veranlassung gehabt, steuererm盲脽igende Gr眉nde rechtzeitig geltend zu machen. Nachsicht wegen Vers盲umung einer Rechtsmittelfrist (搂搂 86, 87 AO) wird in der Regel nicht gew盲hrt werden k枚nnen, weil der Arbeitnehmer im allgemeinen nicht daran gehindert sein wird, die Fristen einzuhalten. Ob in besonders gelagerten Einzelf盲llen die Anwendung des 搂 131 AO in Betracht kommt, kann hier uner枚rtert bleiben.
Aber auch innerhalb der unter a) bezeichneten Fristen w眉rde es in der Regel dem Gedanken der Verfahrens枚konomie widersprechen, wenn man das Lohnsteuer- Haftungsverfahren dadurch belasten wollte, da脽 dem Arbeitgeber die M枚glichkeit zu verfahrensfremden Einwendungen gegen seine Haftung gegeben w眉rde. Wollte man Wollte man solche Einwendungen zulassen, so k枚nnte der Umfang der Arbeitgeberhaftung in der Regel erst nach langwierigen Pr眉fungen der gesamten steuerlichen Verh盲ltnisse der Arbeitnehmer eines Betriebs festgestellt werden, mit denen sich oft mehrere Finanz盲mter besch盲ftigen m眉脽ten. Damit w盲re die praktische Durchf眉hrbarkeit des Lohnsteuer-Haftungsverfahrens in Frage gestellt und dadurch die Verletzung der oben dargelegten Vorschriften 眉ber die Ma脽geblichkeit der Lohnsteuerkarte die Ordnungsm盲脽igkeit des Lohnsteuer- Abzugsverfahrens gef盲hrdet. In den hier betrachteten F盲llen m眉ssen die Grunds盲tze 眉ber die Ma脽geblichkeit der Lohnsteuerkarte au脽erdem auch deshalb uneingeschr盲nkt gelten, weil ein berechtigter Grund, die steuererm盲脽igenden Tatbest盲nde erst gelegentlich des Haftungsverfahrens geltend zu machen, nicht als vorliegend angenommen werden kann. Eine andere Frage ist, ob dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der geltenden Fristen eine Erg盲nzung der Lohnsteuerkarte beantragt, diese Erg盲nzung noch im Haftungsverfahren Ber眉cksichtigung finden kann. Diese Frage wird man bejahen m眉ssen.
Von dem Grundsatz, da脽 auch im Lohnsteuerhaftungsverfahren die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ma脽gebend bleiben, wird man aber in den F盲llen eine Ausnahme zulassen m眉ssen, in denen die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten, unversteuert gebliebenen Lohnteile den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers (Werbungskosten) darstellen, wegen deren der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Antrag die Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte h盲tte erreichen k枚nnen. In derartigen F盲llen besteht ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen den unversteuert gebliebenen Einnahmen (Arbeitslohn) und den unber眉cksichtigt gebliebenen Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers. Die Behandlung der entsprechenden Teile des Arbeitslohns als steuerfrei schlie脽t - vom irrigen Standpunkt des Arbeitnehmers aus gesehen - die Geltendmachung entsprechender Werbungskosten aus, wie auch umgekehrt die Geltendmachung der Werbungskosten die Versteuerung der Bez眉ge vorausgesetzt haben w眉rde. Diese Einschr盲nkung der nach meiner Auffassung f眉r das Haftungsverfahren geltenden, oben dargelegten Grunds盲tze folgt aus der wirtschaftlichen Betrachtung der Vorg盲nge, bei der davon ausgegangen werden kann, da脽 der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zus盲tzlich gezahlten Betr盲ge zur Bestreitung der Werbungskosten verwendet hat.
Weitere Ausnahmen von den oben dargelegten Grunds盲tzen (vgl. hierzu die Ausf眉hrungen von Vangerow, StW 1957 Sp. 95) halte ich nicht f眉r vertretbar. Man wird also nicht generell das Nachschieben von Werbungskosten zulassen k枚nnen. Man wird um so weniger andere Aufwendungen ber眉cksichtigen k枚nnen, die in einem nur losen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unversteuert gebliebenen Bez眉gen stehen. Eine Wiederaufrollung des gesamten Besteuerungsfalles im Haftungsverfahren ohne R眉cksicht auf die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte w眉rde zu einer v枚lligen Umgestaltung des Lohnsteuerhaftungsverfahrens f眉hren und es f眉r die Praxis unbrauchbar machen.
Die in dem BFH-Urteil IV 438/52 U vom 20. 3. 1953. (BStBl III S. 121) zu dieser Frage vertretene Auffassung sollte unter Ber眉cksichtigung der vorstehenden Ausf眉hrungen abgrenzend erl盲utert werden."
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Rb. mu脽 zur Aufhebung der Vorentscheidung f眉hren. Nach 搂 38 Abs. 3 Satz 2 EStG haftet der Arbeitgeber zwar f眉r die Einbehaltung und Abf眉hrung der Lohnsteuer. Die Voraussetzungen f眉r die Inanspruchnahme des Bf. sind aber nur dem Grunde, nicht auch der H枚he nach gegeben.
Wie das Finanzgericht zutreffend dargelegt hat, rechnet die von dem Bf. an den Assessor gezahlte Entsch盲digung zu dessen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die Entsch盲digung ist mit R眉cksicht auf das zwischen dem Bf. und dem Assessor bestehende Arbeitsverh盲ltnis gezahlt worden. Ob die Betr盲ge zur Deckung von Werbungskosten dienten, ist f眉r die Einordnung gleichg眉ltig. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausf眉hrungen des Finanzgerichts, da脽 die Entsch盲digung weder zu den durchlaufenden Geldern noch zu den Betr盲gen, durch die Auslagen des Arbeitnehmers f眉r den Arbeitgeber ersetzt werden, zu rechnen ist. Ebenso zutreffend ist die Zugeh枚rigkeit zu den Reisekosten verneint worden. Der Bf. verkennt den Begriff der Dienstreise, wenn er hierunter auch die seit jeher (vgl. 搂 9 Ziff. 4 EStG) gesondert behandelten Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst盲tte rechnet. Zutreffend sind die Ausf眉hrungen des Finanzgerichts schlie脽lich auch insoweit, als die unterschiedliche Behandlung von Aufwandsentsch盲digungen aus 枚ffentlichen Kassen und Aufwandsentsch盲digungen privater Arbeitgeber als mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar bezeichnet worden ist. 枚ffentliche und private Dienstverh盲ltnisse unterscheiden sich in mancherlei Hinsicht. Wenn nur die Aufwandsentsch盲digung aus 枚ffentlichen Kassen von vornherein freigestellt worden sind, so ist das, weil nur hier ein von vornherein 眉berschaubarer - der Disposition der Beteiligten im wesentlichen entzogener - Sachverhalt vorliegt, keinesfalls willk眉rlich.
Als zum Arbeitslohn geh枚rig h盲tte die Entsch盲digung zusammen mit den 眉brigen Verg眉tungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden m眉ssen (vgl. 搂 38 Abs. 1 EStG). F眉r den Lohnsteuerabzug ist es gleichg眉ltig, ob dem gezahlten Arbeitslohn irgendwelche Werbungskosten gegen眉berstehen. Ma脽gebend f眉r den Lohnsteuerabzug sind neben der H枚he der gew盲hrten Verg眉tung, dem Lohnzahlungszeitraum und der Lohnsteuertabelle allein die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (vgl. 搂搂 32 ff. der Lohnsteuerdurchf眉hrungsverordnung - LStDV -). Ist in der Lohnsteuerkarte wegen der dem Arbeitnehmer erwachsenden Werbungskosten ein steuerfreier Betrag nicht eingetragen (vgl. 搂 20 LStDV), so bleiben die Werbungskosten bei dem Lohnsteuerabzug au脽er Betracht.
Wer als Haftender in Anspruch genommen wird, kann gegen seine Heranziehung die Rechtsmittel geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen (vgl. 搂 119 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO -). Er braucht die Steuerschuld, selbst wenn sie dem Steuerpflichtigen gegen眉ber unanfechtbar festgestellt worden ist, grunds盲tzlich nicht gegen sich gelten lassen (vgl. 搂 119 Abs. 2 AO). Der als Haftender in Anspruch Genommene kann sich also nicht nur gegen seine Inanspruchnahme (Haftung) als solche, sondern in aller Regel auch gegen die Steuerschuld selbst wenden.
Wie der Bundesminister der Finanzen mit Recht ausf眉hrt, k枚nnen aber bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden und der Beurteilung der Frage, welche Einwendungen diesem zustehen, die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugs nicht au脽er acht gelassen werden. Der Arbeitgeber ist, wie schon erw盲hnt, zur Einbehaltung und Abf眉hrung der Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte verpflichtet, auch wenn die Eintragungen nicht oder nicht mehr zutreffen. Der Lohnsteuerabzug ist im Interesse aller Beteiligten bewu脽t an 盲u脽ere Merkmale gekn眉pft. Der Lohnsteuerabzug w盲re weitgehend gegenstandslos, k枚nnte der als Haftender in Anspruch genommene Arbeitgeber sich ohne R眉cksicht auf seine Einbehaltungs- und Abf眉hrungspflicht auf Umst盲nde berufen, die der Arbeitnehmer durch Beantragung einer entsprechenden Eintragung auf der Lohnsteuerkarte h盲tte geltend machen k枚nnen und m眉ssen.
Der Senat ist daher mit dem Bundesminister der Finanzen der Auffassung, da脽 sich der Arbeitgeber gegen眉ber seiner Inanspruchnahme als Haftender auf Umst盲nde, die der Arbeitnehmer durch Beantragung einer entsprechenden Eintragung auf der Lohnsteuerkarte h盲tte geltend machen k枚nnen und m眉ssen, nur ausnahmsweise berufen kann. Ob nur die von dem Bundesminister der Finanzen dargelegte Ausnahme in Betracht kommt, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist mit dem Bundesminister der Finanzen eine Ausnahme f眉r die F盲lle zu machen, in denen die Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wie im Streitfall 眉ber die Zugeh枚rigkeit zum Arbeitslohn 眉berhaupt und damit auch 眉ber die Notwendigkeit der Eintragung der mit diesem Teil des Arbeitslohns zusammenh盲ngenden Werbungskosten irrten. Im Grunde handelte es sich auch bei dem durch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 348/52 U vom 20. M盲rz 1953 (Slg. Bd. 57 S. 304, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 212) entschiedenen Fall um nichts anderes. Der Rechtssatz dieser Entscheidung geht weiter als die tragenden Gr眉nde der Entscheidung. Ihm kann in dieser weiteren Fassung nicht beigetreten werden.
Die Vorentscheidungen sind danach aufzuheben, weil sie auf die Frage nicht eingegangen sind, inwieweit dem Assessor tats盲chlich Werbungskosten entstanden sind. Die nicht spruchreife Sache ist an das Finanzamt zur眉ckzuverweisen, das gem盲脽 den vorstehenden Ausf眉hrungen erneut zu entscheiden hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 408967 |
BStBl III 1958, 84 |
BFHE 1958, 217 |
BFHE 66, 217 |