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Leitsatz (amtlich)
(Teil-)Betriebsver盲u脽erung i.S. der 搂搂 16, 34 EStG erfordert nicht, da脽 der Ver盲u脽erer seine gewerblichen T盲tigkeiten in vollem Umfang beendet. Es ist ausreichend, wenn er die gewerbliche T盲tigkeit aufgibt, die sich auf die ver盲u脽erten wesentlichen Betriebsgrundlagen bezieht.
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Orientierungssatz
Die Steuerverg眉nstigungsregelung der 搂搂 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG hat den Zweck, einerseits H盲rten zu vermeiden, die entst眉nden, wenn die im Laufe eines l盲ngeren Zeitraums angesammelten stillen Reserven eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs in einem Zuge aufgedeckt und als Gewinn nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert werden m眉脽ten, andererseits aber auch, die steuerliche Erfassung solcher stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Rechtsprechung).
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Normenkette
EStG 搂听16 Abs. 1, 搂听34 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG des Saarlandes (Entscheidung vom 24.06.1987; Aktenzeichen 1 K 260/86) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) betrieb bis zum 31.Dezember 1984 in A eine Markentankstelle auf Provisionsbasis und in B eine freie Tankstelle in eigener Regie. Der Kl盲ger setzte an beiden Orten unterschiedliches Personal ein. Buchhaltung und Bilanzen blieben getrennt. Gesch盲ftsvorf盲lle zwischen beiden Tankstellen kamen nur in unbedeutendem Umfang vor. Sie wurden wie solche mit fremden Dritten abgerechnet.
Zum 31.Dezember 1984 ver盲u脽erte der Kl盲ger die Markentankstelle in A an die X-GmbH, an deren Stammkapital er mit 45 v.H. und seine Ehefrau mit 10 v.H. beteiligt sind.
Aus der Ver盲u脽erung erkl盲rte der Kl盲ger dem Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) gegen眉ber u.a. einen Gewinn von 47 081,67 DM, f眉r den er den Freibetrag nach 搂 16 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Tariferm盲脽igung nach 搂 34 Abs.2 Nr.1 EStG beantragte.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer f眉r 1984 unterwarf das FA den Ver盲u脽erungsgewinn in voller H枚he der Besteuerung zum Regelsteuersatz.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) st眉tzte sein (in den Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1987, 565 ver枚ffentlichtes) Urteil darauf, da脽 die Tankstelle in A in der Hand des Kl盲gers die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erf眉llt habe und deren Ver盲u脽erung den Anforderungen der 搂搂 16, 34 EStG entspreche, weil unstreitig alle wesentlichen Betriebsgrundlagen 眉bertragen worden seien.
Das FA r眉gt mit seiner vom FG zugelassenen Revision fehlerhafte Auslegung und Anwendung der 搂搂 16, 34 EStG, vor allem Abweichung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.Oktober 1984 I R 119/81 (BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245).
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die Ver盲u脽erung der Tankstelle als steuerbeg眉nstigten Vorgang i.S. der 搂搂 16 Abs.1, 34 Abs.2 Nr.1 EStG angesehen.
1. Gem盲脽 搂 16 Abs.1 Nr.1 EStG geh枚ren zu den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Ver盲u脽erung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden. Der Gewinn aus einer solchen Ver盲u脽erung wird nach 搂 16 Abs.4 EStG zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er die dort bezeichneten Freibetr盲ge 眉bersteigt, und gem盲脽 搂 34 Abs.1 und Abs.2 EStG nur mit einem erm盲脽igten Steuersatz besteuert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden vom Kl盲ger betriebenen Tankstellen nicht 眉berhaupt als selbst盲ndige Gewerbebetriebe anzusehen sind (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 29.August 1984 V 149/82, EFG 1985, 135, best盲tigt durch das nicht ver枚ffentlichte Urteil des BFH vom 25.April 1989 VIII R 294/84). Die ver盲u脽erte Tankstelle in A erf眉llte nach den von der Vorinstanz festgestellten, unstreitigen Tatsachen und nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des FG jedenfalls die Voraussetzungen eines Teilbetriebes im Sinne der Verg眉nstigungsregelung (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 23.November 1988 X R 1/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376). - Die somit allein entscheidende Frage, ob zum 31.Dezember 1984 ein Betrieb im ganzen oder ein Teilbetrieb ver盲u脽ert wurde, ist in beiden F盲llen nach denselben Kriterien zu beantworten: Es m眉ssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen der jeweiligen Organisationseinheit in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber entgeltlich 眉bertragen, und es mu脽 dadurch die gewerbliche Bet盲tigung des Ver盲u脽erers mit den ver盲u脽erten Betriebsgrundlagen beendet worden sein (vgl. zur Betriebsver盲u脽erung: BFH-Urteil vom 24.Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8.Aufl., 1989, 搂 16 Anm.8, zur Teilbetriebsver盲u脽erung: Urteil in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376 und Schmidt, a.a.O., Anm.21, m.w.N.).
Das ist hier der Fall: Keines der f眉r die Markentankstelle in A bedeutsamen Wirtschaftsg眉ter wurde von der Ver盲u脽erung ausgenommen. Auch sonst stand der Annahme eines Ver盲u脽erungsvorgangs weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht ein Hindernis entgegen.
2. Die Ver盲u脽erung hat zu einer 脛nderung in der Rechtszust盲ndigkeit gef眉hrt: Die erwerbende GmbH ist --auch in steuerrechtlicher Hinsicht-- ein anderes Rechtssubjekt als der Kl盲ger. Hieran 盲ndert der Umstand, da脽 der Kl盲ger zu 45 v.H. an der Erwerberin beteiligt ist (die Beteiligung seiner Ehefrau in H枚he von 10 v.H. ist in diesem Zusammenhang ohnedies unbeachtlich) schon im Hinblick auf die H枚he der Beteiligung nichts.
3. Da脽 der Kl盲ger nach der Ver盲u脽erung der Markentankstelle in A die freie Tankstelle in B weiterbetrieb, hindert die Annahme einer Tatbestandsverwirklichung i.S. der 搂搂 16, 34 EStG ebenfalls nicht. Das Gesetz verlangt nicht, da脽 der Ver盲u脽erer jegliche gewerbliche T盲tigkeit aufgibt.
Die Verg眉nstigungsregelung hat den Zweck, einerseits H盲rten zu vermeiden, die entst眉nden, wenn die im Laufe eines l盲ngeren Zeitraums angesammelten stillen Reserven eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs in einem Zuge aufgedeckt und als Gewinn nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert werden m眉脽ten (vgl. BFH-Urteile vom 19.Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, und vom 19.Februar 1981 IV R 116/77, BFHE 133, 176, BStBl II 1981, 566), andererseits aber auch, die steuerliche Erfassung solcher stillen Reserven sicherzustellen (BFH-Urteile vom 28.April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630, und vom 18.Mai 1983 I R 5/82, BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771).
Diesem letztgenannten Zweck ist gen眉gt, wenn feststeht, da脽 das als Betrieb oder Teilbetrieb ver盲u脽erte Betriebsverm枚gen vom Zeitpunkt der Ver盲u脽erung an aufh枚rt, der gewerblichen Bet盲tigung des Steuerpflichtigen zu dienen, und dieser die damit verbundene bisherige T盲tigkeit beendet (BFH in BFHE 147, 352, 355, BStBl II 1986, 808; vgl. Tiedtke, Finanz-Rundschau --FR-- 1988, 233).
In diesem Sinn versteht der erkennende Senat die Ausf眉hrungen des I.Senat des BFH, der in diesem Zusammenhang (in seinem Urteil in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; vgl. demgegen眉ber auch BFH-Urteil vom 28.M盲rz 1985 IV R 88/81, BFHE 143, 559, BStBl II 1985, 508; Hermst盲dt, Betriebs-Berater --BB-- 1988, 529; Rabe, Die Information 眉ber Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1986, 57; Richter/Winter, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1986, 145, sowie Tiedtke, a.a.O.) verlangt, da脽 der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche T盲tigkeit aufgibt (vgl. auch die Klarstellung in dem Urteil vom 12.April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, und Schmidt, a.a.O., Anm.8 und 9; Tiedtke, a.a.O., 236 f.). - Letzteres ist hier geschehen: Anders als in dem vom I.Senat des BFH im Urteil in BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245 entschiedenen Fall hat der Kl盲ger seine bisherige T盲tigkeit nicht (mit anderen Mitteln) fortgef眉hrt. Die T盲tigkeit des Kl盲gers in der Tankstelle in B ist dabei unbeachtlich, weil sie den ver盲u脽erten (Teil-)Betrieb sachlich nicht betraf.
4. Die in tats盲chlicher Hinsicht offengebliebene Frage, ob und in welcher Weise der Kl盲ger nach der Ver盲u脽erung au脽erdem f眉r die GmbH t盲tig wurde, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil sich eine solche Bet盲tigung --wie immer sie gestaltet war-- nicht mehr auf eigenes, sondern auf fremdes Betriebsverm枚gen bezog und aus diesem Grunde nicht als Fortf眉hrung der bisherigen T盲tigkeit des Kl盲gers in der Tankstelle in A gewertet werden kann.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 62861 |
BFH/NV 1989, 47 |
BStBl II 1989, 973 |
BFHE 158, 48 |
BFHE 1990, 48 |
BB 1989, 2313-2314 (LT) |
DB 1989, 2357-2358 (LT) |
DStR 1989, 710 (KT) |
HFR 1990, 84 (LT) |