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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r die Entscheidung, ob eine Betriebsver盲u脽erung im ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den ver盲u脽erten Wirtschaftsg眉tern 眉bertragen wird.
2. Die Begriffe "Gewerbebetrieb" und "Teilbetrieb" sind t盲tigkeitsbezogen auszulegen.
3. Voraussetzung einer Teilbetriebsver盲u脽erung bzw. -aufgabe ist, da脽 der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche T盲tigkeit aufgibt.
4. Erst wenn die Aufgabe einer gewerblichen T盲tigkeit festgestellt ist, stellt sich als weitere Voraussetzung einer Teilbetriebsver盲u脽erung bzw. -aufgabe die Frage, ob die aufgegebene T盲tigkeit einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbst盲ndigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs verk枚rpert, der f眉r sich allein lebensf盲hig ist.
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Normenkette
EStG 1969 搂听15 Nr. 1, 搂听16 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1984 搂 15 Abs. 2; GewStDV 搂 1 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
I.
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) betrieb bis zum Jahre 1970 auf einem gepachteten Grundst眉ck in H. eine Offset-Druckerei, in der er im wesentlichen Versandhauskataloge und Prospekte f眉r einen Gro脽kunden druckte. Deren Auftr盲ge machten im Jahre 1969 94 v. H. des kl盲gerischen Gesamtumsatzes aus. Mit Vertr盲gen vom 31. Juli 1969 ver盲u脽erte der Kl盲ger die Offset-Druckerei mit s盲mtlichem Inventar an die R-AG zum Kaufpreis von 1,8 Mio. DM. Nach dem Vertrag wurden der Firmenname, alle Forderungen und alle Verbindlichkeiten von der Erwerberin nicht 眉bernommen. Diese trat jedoch in den Leasing-Vertrag f眉r den Gabelstapler und in den Mietvertrag f眉r eine Telefonanlage ein. Die Erwerberin 眉bernahm auch 12 von 42 Arbeitnehmern des Kl盲gers. Die 脺bergabe der Druckerei erfolgte am 15. M盲rz 1970.
Noch im Jahre 1969 errichtete der Kl盲ger auf einem etwa 150 m entfernt liegenden Grundst眉ck einen Kupfertiefdruck-Betrieb, der im November/Dezember 1969 die Produktion aufnahm. F眉r etwa vier Monate betrieb er die Produktionsbereiche Offset und Kupfertiefdruck nebeneinander. Nach dem 15. M盲rz 1970 f眉hrte er allein den Tiefdruck-Betrieb weiter.
Aus der Ver盲u脽erung der Offset-Druckerei erzielte der Kl盲ger einen Gewinn von rd. 1 Mio. DM. Diesen behandelte er als nach 搂搂 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 迟补谤颈蹿产别驳眉苍蝉迟颈驳迟.
Nach einer Betriebspr眉fung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in einem endg眉ltigen Einkommensteuerbescheid 1970 die Auffassung, es liege weder eine Betriebs- noch eine Teilbetriebsver盲u脽erung vor, weil der Kl盲ger nur wesentliche Betriebsmittel (Maschinen und Einrichtungen f眉r den Offsetdruck) verkauft habe.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung des 搂 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und 搂 16 Abs. 1 EStG. Das Finanzgericht (FG) sei seiner Verpflichtung, den Sachverhalt aufzukl盲ren, insoweit nicht nachgekommen, als es ohne eigene Ermittlungen das Vorhandensein getrennter buchm盲脽iger Abrechnungen verneint habe.
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1970 dahin abzu盲ndern, da脽 der Ver盲u脽erungsgewinn tarifbeg眉nstigt gem盲脽 搂搂 16, 34 EStG besteuert wird.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Die Beteiligten haben auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet.
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II.
Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Eine Betriebsver盲u脽erung im ganzen i. S. des 搂 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn ein Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen und unter Aufrechterhaltung des gesch盲ftlichen Organismus auf einen Erwerber 眉bergeht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Januar 1966 IV 76/63, BFHE 84, 461, BStBl III 1966, 168 ). F眉r die Entscheidung, ob eine Betriebsver盲u脽erung im ganzen vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den ver盲u脽erten Wirtschaftsg眉tern 眉bertragen wird. Dies ist bisher nur f眉r die Teilbetriebsver盲u脽erung so entschieden worden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1970 IV R 227/68, BFHE 99, 535, BStBl II 1970, 738 ), mu脽 jedoch f眉r die Betriebsver盲u脽erung im ganzen entsprechend gelten. Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG war der 15. M盲rz 1970 der Zeitpunkt der Ver盲u脽erung. An diesem Tage bestand der kl盲gerische Betrieb aus einer Offset- und aus einer Tiefdruck-Druckerei. Ver盲u脽ert wurde aber nur die Offset-Druckerei. Die Tiefdruck-Druckerei wurde vom Kl盲ger 眉ber den 15. M盲rz 1970 hinaus fortgef眉hrt. Damit scheidet die Annahme einer Betriebsver盲u脽erung im ganzen begrifflich aus.
2. Eine Teilbetriebsver盲u脽erung i. S. des 搂 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nach st盲ndiger h枚chstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbst盲ndigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der f眉r sich allein lebensf盲hig ist, entgeltlich auf einen Erwerber 眉bertragen wird. Es m眉ssen die ver盲u脽erten Wirtschaftsg眉ter eine Untereinheit nach Art eines selbst盲ndigen Zweigbetriebs in dem Sinne bilden, da脽 sie als eigenes Unternehmen fortgef眉hrt werden k枚nnten (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498 , und vom 15. M盲rz 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486 , m. w. N.).
Zwar sind gegen眉ber dieser Auffassung im Schrifttum Bedenken ge盲u脽ert worden (vgl. Hermst盲dt, Betriebs-Berater - BB - 1979, 96; Tiedtke, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1979, 543; Felix, Steuerberaterkongre脽-Report 1980, 135). Die Bedenken greifen jedoch nicht durch. Wenn das EStG den Begriff "Teilbetrieb" nicht definiert, so bedeutet dies nur, da脽 es sich um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Konkretisierung vom Gesetzgeber der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft 眉berlassen wurde. Die Ausf眉llung mu脽 sich einerseits an der Auslegung des Begriffs "Gewerbebetrieb" als des Oberbegriffs und andererseits an der Unterscheidung zwischen "Teilbetrieb" und "Betriebsteil" ausrichten.
Gewerbebetrieb ist nach 搂 15 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 - EStG 1984 - (BGBl I 1983, 1583, BStBl I 1984, 14) eine mit Gewinnabsicht unternommene, selbst盲ndige und nachhaltige T盲tigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder Aus眉bung von Land- und Forstwirtschaft, noch Aus眉bung eines freien Berufs, noch eine andere selbst盲ndige Arbeit ist. 搂 15 Abs. 2 EStG 1984 entspricht im wesentlichen der Definition des Gewerbebetriebs in 搂 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchf眉hrungsverordnung (GewStDV), die nach allgemeiner Meinung f眉r die Zeit vor Inkrafttreten des 搂 15 Abs. 2 EStG 1984 zur Auslegung des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG herangezogen wurde. Aus 搂 15 Abs. 2 EStG 1984, 搂 1 Abs. 1 GewStDV folgt dann aber, da脽 der Begriff "Gewerbebetrieb" t盲tigkeitsbezogen zu verstehen ist. Da der Gewerbebetrieb der Oberbegriff f眉r den Teilbetrieb ist, ist auch der Teilbetrieb t盲tigkeitsbezogen auszulegen. Voraussetzung einer Teilbetriebsver盲u脽erung bzw. -aufgabe ist deshalb, da脽 der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche T盲tigkeit aufgibt. Erst wenn dies festgestellt ist, stellt sich als weitere Voraussetzung einer Teilbetriebsver盲u脽erung bzw. -aufgabe die Frage, ob es sich um einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbst盲ndigkeit ausgestatteten Teil eines Gesamtbetriebs handelt, der f眉r sich allein lebensf盲hig ist. Die Ver盲u脽erung von Wirtschaftsg眉tern erfolgt ggf. aus Anla脽 der Aufgabe einer gewerblichen T盲tigkeit. So wie die Wirtschaftsg眉ter des Betriebsverm枚gens nur der gewerblichen T盲tigkeit dienen, jedoch nicht mit ihr begrifflich identisch sind, so weist die Ver盲u脽erung bestimmter Wirtschaftsg眉ter allenfalls auf die Aufgabe einer gewerblichen T盲tigkeit hin. Jedoch hat die Ver盲u脽erung selbst der wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht zwangsl盲ufig die Aufgabe der gewerblichen T盲tigkeit zur Folge. Begrifflich ist die 脺bertragung von Wirtschaftsg眉tern losgel枚st von der Aufgabe der gewerblichen T盲tigkeit zu sehen. Aus diesem Grunde kann sich der Teilbetrieb als Begriff auch nicht ausschlie脽lich nach dem Umfang der aufzul枚senden stillen Reserven der ver盲u脽erten Wirtschaftsg眉ter richten.
3. Nach den Feststellungen des FG bestand die vom Kl盲ger bis zum 15. M盲rz 1970 ausge眉bte gewerbliche T盲tigkeit im wesentlichen in dem Druck von Katalogen und Programmen f眉r einen Gro脽kunden. Die Druckauftr盲ge des Gro脽kunden machten im Jahre 1969 94 v. H. des kl盲gerischen Gesamtumsatzes aus. Diese T盲tigkeit f眉hrte der Kl盲ger auch nach dem 15. M盲rz 1970 fort. Er druckte weiterhin Kataloge und Programme f眉r den Gro脽kunden. Damit blieben die hergestellten Druckerzeugnisse und ihr Abnehmer die gleichen. Lediglich die Produktionsmittel sind ver盲ndert worden. Bei ihnen handelt es sich jedoch um Wirtschaftsg眉ter, die zwar dem Betrieb dienen, jedoch mit ihm nicht identisch sind. Damit fehlt es an der Aufgabe einer gewerblichen T盲tigkeit als Voraussetzung f眉r eine Teilbetriebsver盲u脽erung. Deshalb kann sich die weitere Frage nicht stellen, ob die aufgegebene T盲tigkeit einen organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs verk枚rperte.
Die gegen眉ber den Feststellungen des FG vom Kl盲ger erhobenen R眉gen greifen nicht durch. Das FG hat seine Verpflichtung, den Sachverhalt aufzukl盲ren, nicht schon deshalb verletzt, weil es der Behauptung des Kl盲gers nicht weiter nachgegangen ist, es h盲tten f眉r den Offset- und den Tiefdruck-Bereich getrennte Betriebsleitungen und getrennte Buchf眉hrungen bestanden. Die Verpflichtung, den Sachverhalt aufzukl盲ren, bezieht sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Der Teil eines Gesamtbetriebs kann aber nicht allein deshalb als Teilbetrieb i. S. des 搂 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen werden, weil f眉r ihn eine eigene Betriebsleitung und eine eigene Buchf眉hrung eingerichtet wurden. Auf die eigene Betriebsleitung und eine abgegrenzte Buchf眉hrung kann es nur dann ankommen, wenn die Aufgabe einer bestimmten gewerblichen T盲tigkeit festgestellt wurde und zu beurteilen ist, ob die aufgegebene T盲tigkeit f眉r sich genommen einen Teilbetrieb darstellte. An dieser Voraussetzung fehlt es f眉r den Streitfall.
Zu Recht ist das FG auch der Frage nicht weiter nachgegangen, ob der Betrieb des Kl盲gers durch kapitalbezogene oder durch andere Faktoren gepr盲gt war. Die entsprechende Unterscheidung kann allenfalls f眉r die Beurteilung der Rechtsfrage von Bedeutung sein, ob eine bestimmte aufgegebene gewerbliche T盲tigkeit f眉r sich genommen einen Teilbetrieb bildete. Diese Frage steht jedoch nicht zur Entscheidung an, wenn - wie im Streitfall - festgestellt wird, da脽 der Kl盲ger seine bisherige gewerbliche T盲tigkeit nicht aufgab, sondern fortf眉hrte.
4. Erf眉llt aber die Ver盲u脽erung der Offset-Druckerei weder die Voraussetzungen einer Betriebsver盲u脽erung im ganzen noch die einer Teilbetriebsver盲u脽erung, so entf盲llt die Anwendung des 搂 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG und damit auch die Anwendung des 搂 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG. Entsprechend ist der aus der Ver盲u脽erung erzielte Gewinn dem Normalsteuersatz zu unterwerfen.
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Fundstellen
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BStBl II 1985, 245 |
BFHE 1985, 433 |