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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte K眉rzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sonderverg眉tungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer
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Leitsatz (amtlich)
搂 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sonderverg眉tung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
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Normenkette
GewStG 搂 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision der Kl盲gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D眉sseldorf vom 03.09.2020 - 9 K 3300/18 G,F wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
I.
Rz. 1
Streitig ist, ob 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch dann anzuwenden ist, wenn der Empf盲nger der Sonderverg眉tungen nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Rz. 2
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist eine gewerblich gepr盲gte Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Komplement盲rin ist die A-GmbH. Kommanditisten waren im Streitjahr 2016 B und die C-GmbH. Gesellschaftszweck ist die Verwaltung von eigenen Grundst眉cken, Geb盲uden und grundst眉cksgleichen Rechten.
Rz. 3
Bis zum Streitjahr waren durch Stehenlassen entnahmef盲higer Gewinnanteile der Gesellschafter positive zu verzinsende Konten entstanden. So wurden im Jahresabschluss zum 31.12.2016 unter den sonstigen Verbindlichkeiten "Gesellschafter-Darlehen" mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr in H枚he von 633.772,98听鈧 (Konto听2070) und in H枚he von 71.869,84听鈧 (Konto听2071) sowie die Positionen "Anteil f眉r Konto听2070" in H枚he von 106.894,80听鈧 (Konto听9570) und "Anteil f眉r Konto听2071" in H枚he von 6.823,08听鈧 (Konto听9571) ausgewiesen. Die darauf entfallenden Zinsen wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gesondert ausgewiesen, sondern waren in der Summe der Zinsaufwendungen enthalten.
Rz. 4
Die Kl盲gerin erfasste die Zinsen ("Verzinsung Gesellschafterdarlehen") in H枚he von 66.173,22听鈧 (Mehrheitskommanditist B), 4.448,78听鈧 (Kommanditistin C-GmbH) bzw. 1.504,98听鈧 (Komplement盲rin A-GmbH) als Sonderbetriebseinnahmen in Sonderbilanzen der Kommanditisten bzw. in einer "Erg盲nzungsbilanz" der Komplement盲rin.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) bezog die Verzinsung der Darlehenskonten nicht in die K眉rzung nach 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG ein, sondern qualifizierte sie als Verg眉tung i.S. von 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG. Die gegen die Bescheide 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2016 vom 20.07.2018 und 眉ber die gesonderte Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 12.07.2018 gerichteten Einspr眉che blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018).
Rz. 6
Mit der nachfolgenden Klage machte die Kl盲gerin geltend, die Zinsen st眉nden im Zusammenhang mit ihrer "Kernt盲tigkeit", jedenfalls sei 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG teleologisch zu reduzieren, soweit der Gesellschafter selbst (wie hier der Mehrheitskommanditist) nicht der Gewerbesteuer unterliege.
Rz. 7
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1692 ver枚ffentlichten Urteil als unbegr眉ndet ab. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG seien die Zinsen als Verg眉tung i.S. des 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht Teil der erweiterten K眉rzung. Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht. Zwar habe die Norm eine 眉berschie脽ende Tendenz, da s盲mtliche Verg眉tungen i.S. des 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 EStG ungeachtet der Behandlung beim Verg眉tungsempf盲nger erfasst w眉rden. Im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierung sei dies jedoch hinzunehmen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut k枚nne nicht entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.06.2007听- IV听R听9/05 (BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893) korrigiert werden, da dem Gesetzgeber durch dieses Urteil und durch 脛u脽erungen im Schrifttum die 眉berschie脽ende Tendenz des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG bekannt gewesen sei, er sich aber gleichwohl f眉r eine weitreichende Typisierung entschieden und auch sp盲ter keinen Anlass gesehen habe, die Norm einzuschr盲nken. Der hierin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers sei zu respektieren.
Rz. 8
Dagegen richtet sich die Revision der Kl盲gerin, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts (搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a i.V.m. 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG) r眉gt.
Rz. 9
Die Kl盲gerin beantragt,
das Urteil des FG D眉sseldorf vom 03.09.2020听- 9听K听3300/18听G,F und die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 aufzuheben sowie den Bescheid 眉ber den Gewerbesteuermessbetrag f眉r 2016 vom 20.07.2018 und den Bescheid 眉ber die gesonderte Feststellung des vortragsf盲higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 12.07.2018 dahingehend zu 盲ndern, dass die Sonderverg眉tungen in H枚he von 72.126听鈧 in die erweiterte K眉rzung nach 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG einbezogen werden.
Rz. 10
Das FA beantragt,
die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II.
Rz. 11
Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorinstanz hat die Sonderverg眉tungen zu Recht nach 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG aus der erweiterten K眉rzung (搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG) ausgeschieden.
Rz. 12
1. Bei der Kl盲gerin handelt es sich um eine gewerblich gepr盲gte Personengesellschaft i.S. des 搂听15 Abs.听3 Nr.听2 EStG. Ihr Betrieb unterliegt daher nach 搂听2 Abs.听1 GewStG unabh盲ngig von der Art der ausge眉bten T盲tigkeit der Gewerbesteuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.1., m.w.N.; nachfolgend --zweiter Rechtsgang--: BFH-Beschluss vom 30.10.2014听- IV听R听2/11, BFHE 247, 349, BStBl II 2015, 565).
Rz. 13
2. Nach 搂听9 Nr.听1 Satz听1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gek眉rzt um 1,2听Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsverm枚gen des Unternehmers geh枚renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; ma脽gebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (搂听14 GewStG) lautet. An Stelle der K眉rzung nach Satz听1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die --wie die Kl盲gerin-- ausschlie脽lich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm枚gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh盲user, Zweifamilienh盲user oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung errichten und ver盲u脽ern, die K眉rzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf盲llt (搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG).
Rz. 14
3. Gem盲脽 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a Satz听1 GewStG, der 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) entspricht, gelten 搂听9 Nr.听1 S盲tze听2 und 3 GewStG (erweiterte K眉rzung) allerdings nicht, soweit der Gewerbeertrag Verg眉tungen i.S. des 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Satz听1 EStG enth盲lt, die der Gesellschafter von der Gesellschaft f眉r seine T盲tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder f眉r die Hingabe von Darlehen oder f眉r die 脺berlassung von Wirtschaftsg眉tern, mit Ausnahme der 脺berlassung von Grundbesitz, bezogen hat. Gem盲脽 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a Satz听2 GewStG ist 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a Satz听1 GewStG auch auf Verg眉tungen anzuwenden, die vor dem 19.06.2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich ge盲ndert wird.
Rz. 15
a) 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG ist mit dem JStG 2009 eingef眉gt worden, um steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten K眉rzung f眉r Grundst眉cksunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft zu verhindern. Es geht dabei um Gestaltungen, nach denen Ertr盲ge, die die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten f眉r erbrachte Leistungen zahlt, in den K眉rzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft ist (BTDrucks 16/10189, S.听73). Um dies zu vermeiden, sieht 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG vor, dass Sonderverg眉tungen eines Gesellschafters von der erweiterten K眉rzung ausgeschlossen werden, also bei der Gesellschaft mit Gewerbesteuer belastet werden. Von diesem Grundsatz nimmt das Gesetz lediglich Sonderverg眉tungen f眉r die 脺berlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft aus, da sie "die Kernt盲tigkeit der Gesellschaft umfassen" (BTDrucks 16/10189, S.听73). Hinsichtlich solcher Verg眉tungen bleibt es bei dem Grundsatz, dass sie in die erweiterte K眉rzung nach 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG einbezogen werden und somit im Ergebnis nicht (weder bei der Gesellschaft noch beim Gesellschafter听- f眉r ihn gilt 搂听9 Nr.听2 GewStG) mit Gewerbesteuer belastet werden. Insoweit hei脽t es in der Begr眉ndung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 16/10189, S.听73): "Hierzu wird die erweiterte K眉rzung auf Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug auf Sonderverg眉tungen des Mitunternehmers dahingehend eingeschr盲nkt, dass nur die Sonderverg眉tungen in die erweiterte K眉rzung einzubeziehen sind, die auf die 脺berlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen, d.h. die die Kernt盲tigkeit der Gesellschaft umfassen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen 眉berl盲sst oder andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte K眉rzung ausgeschlossen" (BFH-Beschluss vom 21.07.2016听- IV听R听26/14, BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz听42).
Rz. 16
b) Ob 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Verg眉tungsempf盲nger nicht der Gewerbesteuer unterliegt und 搂听9 Nr.听2 GewStG damit nicht zur Anwendung kommen kann, ist umstritten. Nach der wohl 眉berwiegenden Literaturmeinung ist die Norm in diesem Fall aufgrund ihres 眉berschie脽enden Charakters teleologisch zu reduzieren (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 搂听9 Nr.听1 Rz听213; G眉roff in Glanegger/G眉roff, GewStG, 10.听Aufl., 搂听9 Nr.听1 Rz听34; Wagner in Wendt/Suchanek/M枚llmann/Heinemann, GewStG, 2.听Aufl., 搂听9 Nr.听1 Rz听132; Schnitter in Frotscher/Dr眉en, GewStG, 搂听9 Rz听91a; Bleschick in Hallerbach/Nacke/ Rehfeld, GewStG, 搂听9 Nr.听1 Rz听287; BeckOK GewStG/Jahndorf, 5.听Ed. [01.01.2023], GewStG 搂听9 Rz听450; Mensching/Tyarks, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 2037, 2039). Nach anderer Auffassung ist der Wortlaut des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG eindeutig und einer teleologischen Reduktion nicht zug盲nglich (Brandis/Heuermann/Gosch, 搂听9 GewStG Rz听109c).
Rz. 17
c) Der erkennende Senat h盲lt 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG auch dann f眉r einschl盲gig, wenn der Verg眉tungsempf盲nger nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Rz. 18
aa) Ma脽gebend f眉r die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu ber眉cksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen --wie ausgef眉hrt-- auch die systematische Auslegung z盲hlt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtss盲tze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grunds盲tzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise m枚glich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f眉hrt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202, Rz听36, m.w.N.).
Rz. 19
bb) Der Wortlaut des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a Satz听1 GewSt setzt allein "Verg眉tungen im Sinne des 搂听15 Absatz听1 Satz听1 Nummer听2 Satz听1 des Einkommensteuergesetzes" voraus, "die der Gesellschafter von der Gesellschaft f眉r seine T盲tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder f眉r die Hingabe von Darlehen oder f眉r die 脺berlassung von Wirtschaftsg眉tern, mit Ausnahme der 脺berlassung von Grundbesitz, bezogen hat". Dass der Gesellschafter als Verg眉tungsempf盲nger der Gewerbesteuer unterliegt, verlangt die Norm nicht.
Rz. 20
cc) Auch Sinn und Zweck der Norm sowie historische Erw盲gungen rechtfertigen keine einschr盲nkende Auslegung.
Rz. 21
aaa) Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einf眉gung des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG --wie ausgef眉hrt-- das Ziel, steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten K眉rzung f眉r Grundst眉cksunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft zu verhindern, nach denen Ertr盲ge, die die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten f眉r erbrachte Leistungen zahlt, in den K眉rzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft ist. Hierzu sollte die erweiterte K眉rzung auf Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug auf Sonderverg眉tungen des Mitunternehmers dahingehend eingeschr盲nkt werden, dass nur die Sonderverg眉tungen in die erweiterte K眉rzung einzubeziehen sind, die auf die 脺berlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen (und damit die Kernt盲tigkeit der Gesellschaft umfassen). Hingegen sollte die erweiterte K眉rzung ausgeschlossen werden, soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen 眉berl盲sst oder andere Leistungen erbringt (BRDrucks 545/08, S.听113; BTDrucks 16/10189, S.听73). Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass sich der Verg眉tungsgl盲ubiger zur Vermeidung einer Gewerbesteuer auf die Verg眉tung an der Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt (BTDrucks 16/11108, S.听31).
Rz. 22
bbb) Das Regelungsziel der Gestaltungs- oder Missbrauchsvermeidung kommt im Gesetzestext jedoch nicht zum Ausdruck. Eine Einschr盲nkung auf Verg眉tungsempf盲nger, die ihrerseits der Gewerbesteuer unterliegen, l盲sst sich der Norm nicht entnehmen. 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG stellt vielmehr eine stark typisierende Regelung auf, die pauschal auf die Zahlung von Sonderverg眉tungen an den Gesellschafter abstellt (zur Typisierung im Rahmen des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG vgl. auch BFH-Urteil vom 29.06.2022听- III听R听19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, Rz听23). Sie ist einer einschr盲nkenden Auslegung nicht zug盲nglich (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 29.05.2019听- 8听K听291/18, EFG 2019, 1695, rechtskr盲ftig; zustimmend B枚wing-Schmalenbrock, EFG 2019, 1696; Schnitter in Frotscher/Dr眉en, a.a.O., 搂听9 Rz听90). Soweit der Senat in dem Beschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 (Rz听43) ausgef眉hrt hat, 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG spreche daf眉r, dass der Gesetzgeber mit "eigenem" Grundbesitz i.S. des 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG den "zum Betriebsverm枚gen des Unternehmers geh枚renden" Grundbesitz meine, zu dem auch der im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters stehende, an die Gesellschaft zur Nutzung 眉berlassene Grundbesitz geh枚re, und die Regelung in Satz听5 Nr.听1a lediglich der Verhinderung missbr盲uchlicher Gestaltungen diene, steht dies allein im Kontext der (systematischen) Auslegung des Begriffs "eigener Grundbesitz" in 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG.
Rz. 23
dd) Systematische Erw盲gungen, die f眉r das gegenteilige Auslegungsergebnis sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Rz. 24
ee) Entgegen der Auffassung der Kl盲gerin und der zuvor zitierten 眉berwiegenden Literaturmeinung kann 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG in den F盲llen, in denen der Verg眉tungsempf盲nger nicht der Gewerbesteuer unterliegt, auch nicht teleologisch reduziert werden.
Rz. 25
aaa) Die teleologische Reduktion setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voraus. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit R眉cksicht auf ihren Gesetzeszweck gegen眉ber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschr盲nken. Sie kommt nur in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f眉hren w眉rde. Es bedarf demnach einer verdeckten Regelungsl眉cke (z.B. BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.5.). L盲sst sich ein bestimmter Gesetzeszweck hingegen nicht sicher feststellen, so ist f眉r eine teleologische Reduktion kein Raum (ebenso Dr眉en in Tipke/Kruse, 搂听4 AO Rz听382).
Rz. 26
bbb) Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf nicht der Gewerbesteuer unterliegende Verg眉tungsempf盲nger i.S. des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG nicht erf眉llt. Zwar lagen der Einf眉gung der Norm durch das JStG 2009 Gestaltungen zugrunde, in denen der Verg眉tungsempf盲nger der Gewerbesteuer unterfiel und nur deshalb Gesellschafter der Personengesellschaft wurde, um die Gewerbesteuerbarkeit der Verg眉tungen umgehen zu k枚nnen. Dabei hatte der Gesetzgeber wohl in erster Linie das sog. Bankenbeteiligungsmodell (vgl. dazu FG D眉sseldorf, Urteil vom 18.06.2007听- 17听K听923/05听F, EFG 2007, 1696: kein Missbrauch von Gestaltungsm枚glichkeiten des Rechts; s.a. Mensching/Tyarks, DStR 2009, 2037) vor Augen (ebenso Brandis/Heuermann/Gosch, 搂听9 GewStG Rz听109b; Wagner in Wendt/Suchanek/M枚llmann/Heinemann, a.a.O., 搂听9 Nr.听1 Rz听132; Bleschick in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, a.a.O., 搂听9 Nr.听1 Rz听286; Renner in Bergemann/Wingler, GewStG, 搂听9 Rz听69). "Insbesondere", aber nicht ausschlie脽lich diese Gestaltung wollte er verhindern (BTDrucks 16/11108, S.听31). Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Tatbestand des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG nicht auf diesen Fall beschr盲nkt, sondern Sonderverg眉tungen der Gesellschafter ganz allgemein von der erweiterten K眉rzung ausgenommen. Dies betrifft Sonderverg眉tungen jedweder Art, also auch Verg眉tungen f眉r die --wohl weniger "gestaltungsgeneigte"-- T盲tigkeit im Dienst der Gesellschaft. Allein Verg眉tungen f眉r die 脺berlassung von Grundbesitz hat er ausdr眉cklich ausgenommen. Dies spricht ebenfalls daf眉r, dass der Gesetzgeber die Geltung des Tatbestands bewusst nicht weitergehend einschr盲nken wollte. Diese tatbestandliche Weite kommt auch in der zeitlichen Anwendungsbestimmung des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a Satz听2 GewStG (bzw. 搂听36 Abs.听6a Satz听2 GewStG i.d.F. des JStG 2009) zum Ausdruck, die f眉r Altvereinbarungen Bestandsschutz gew盲hrt. Eine derartige Typisierung mag 眉berschie脽ende Tendenz haben, f眉hrt allerdings nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Es l盲sst sich nicht eindeutig feststellen, dass der Gesetzgeber mit 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG allein Sonderverg眉tungen an Gesellschafter erfassen wollte, die ihrerseits der Gewerbesteuer unterliegen. Eine tatbestandliche Reduktion, von der ohnehin nur besonders zur眉ckhaltend Gebrauch zu machen ist (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.5.b), ist daher nicht gerechtfertigt.
Rz. 27
ccc) Das zu 搂听9 Nr.听1 Satz听5 GewStG a.F. (nunmehr 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1 GewStG) ergangene BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893 steht dem nicht entgegen. Nach den Grunds盲tzen dieser Entscheidung ist 搂听9 Nr.听1 Satz听5 GewStG a.F. im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschr盲nken, dass dem Grundst眉cksunternehmen die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags auch dann zu gew盲hren ist, wenn das 眉berlassene Grundst眉ck zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit allen seinen (positiven wie negativen) Eink眉nften von der Gewerbesteuer befreit ist. Diese Grunds盲tze lassen sich jedoch nicht auf 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG 眉bertragen (anders Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., 搂听9 Nr.听1 Rz听213; Schnitter in Frotscher/Dr眉en, a.a.O., 搂听9 Rz听91a; Mensching/Tyarks, DStR 2009, 2037, 2039). Zwar ist auch 搂听9 Nr.听1 Satz听5 GewStG a.F. offen formuliert ("wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient"). Der Gesetzeszweck lie脽 sich dort aber sicher bestimmen (s. BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893, unter II.5.a: "搂听9 Nr.听1 Satz听5 GewStG hat den Sinn, zu verhindern, dass der ein eigenes Grundst眉ck nutzende Einzelunternehmer schlechter gestellt wird als ein Gewerbetreibender, der ein Grundst眉ck nutzt, das er einer zwischengeschalteten Gesellschaft 眉berlassen hat"). Daher konnte der Senat seinerzeit den Tatbestand teleologisch reduzieren, soweit der Gesetzeszweck --mangels Besserstellung des Mitunternehmers gegen眉ber dem Einzelunternehmer-- nicht tangiert wird. Vorliegend l盲sst sich ein hinreichend bestimmter Gesetzeszweck jedoch --wie ausgef眉hrt-- nicht mit der daf眉r erforderlichen Sicherheit feststellen.
Rz. 28
4. In Anwendung dieser Grunds盲tze hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass die Sonderverg眉tungen nach 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG nicht der erweiterten K眉rzung unterliegen.
Rz. 29
a) Die streitgegenst盲ndlichen Darlehenszinsen stellen Sonderverg眉tungen i.S. des 搂听15 Abs.听1 Satz听1 Nr.听2 Satz听1 EStG dar. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig.
Rz. 30
b) Damit unterfallen die Schuldzinsen als Verg眉tungen f眉r die Hingabe von Darlehen 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG. Eine teleologische Reduktion der Norm kommt in Bezug auf die Sonderverg眉tungen, die der Mehrheitskommanditist der Kl盲gerin bezogen hat, wie dargelegt nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Sonderverg眉tungen, die die Komplement盲r-GmbH und die C-GmbH bezogen haben, geht selbst die Kl盲gerin davon aus, dass eine teleologische Reduktion des 搂听9 Nr.听1 Satz听5 Nr.听1a GewStG ausscheidet, da diese Gesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen (搂听2 Abs.听2 Satz听1 GewStG). Die erweiterte K眉rzung nach 搂听9 Nr.听1 Satz听2 GewStG ist somit insgesamt ausgeschlossen.
Rz. 31
5. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15672682 |
BFH/NV 2023, 776 |
BStBl II 2023, 836 |
DStRE 2023, 570 |