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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Ber眉cksichtigung von Aufwendungen f眉r einen mit B眉rom枚beln und einer K眉chenzeile ausgestatteten Raum
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Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen f眉r einen in die h盲usliche Sph盲re eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, k枚nnen weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben ber眉cksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 27. Juli 2015 Grs 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).
2. Ein mit B眉rom枚beln und einer K眉chenzeile ausgestatteter Raum, der ausschlie脽lich 眉ber einen dem Privatbereich zugeh枚rigen Flur zug盲nglich ist, verf眉gt 眉ber kein betriebsst盲tten盲hnliches Gepr盲ge.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs.听4, 5 S. 1 Nr. 6b
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Kl盲gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2010听听2 K 2331/09 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der im Veranlagungszeitraum 2007 noch nicht verheiratete Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Steuerfachwirt. Er betrieb ein gewerbliches B眉ro f眉r Buchf眉hrungs- und Schreibarbeiten. Seinen hieraus erzielten Gewinn ermittelte er nach 搂听4 Abs.听3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f眉r das Streitjahr 2007 ma脽geblichen Fassung.
Rz. 2
Der Kl盲ger wohnte im Streitjahr in einem rd. 73听qm gro脽en angemieteten Zwei-Zimmerapartment mit teilweise offener Bauweise. Das r盲umlich abgeschlossene Schlafzimmer umfasste 17,7听qm, der in dem Grundriss der Wohnung als Wohnzimmer ausgewiesene Raumteil 38听qm. Den letztgenannten Bereich, der nach den Angaben des Kl盲gers mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschr盲nken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage sowie einem Faxger盲t ausgestattet war, nutzte er f眉r seine gewerbliche T盲tigkeit. Die K眉che mit einer Gr枚脽e von rd. 3,6听qm ragte in offener Bauweise in diesen als B眉ro genutzten Bereich hinein. Die restliche Wohnfl盲che entfiel insbesondere auf den Flur (2,7听qm) und das Badezimmer (8,3听qm). Au脽erhalb seiner Wohnung unterhielt der Kl盲ger keinen betrieblich genutzten Raum.
Rz. 3
In der Gewinnermittlung f眉r 2007 brachte der Kl盲ger die anteilige Miete und Nebenkosten in H枚he von 3.393,12听鈧 f眉r den von ihm als B眉ro genutzten Bereich als Betriebsausgaben zum Abzug. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11.听September 2009).
Rz. 4
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1961 ver枚ffentlichten Urteil als unbegr眉ndet ab.
Rz. 5
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 6
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.听August 2010听听2听K听2331/09 aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend abzu盲ndern, dass weitere Betriebsausgaben in H枚he von 3.393,12听鈧 bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus Gewerbebetrieb ber眉cksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.
Rz. 7
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Mit Beschluss vom 25.听August 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gro脽en Senats des BFH in der Rechtssache GrS听1/14 angeordnet. Der Gro脽e Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27.听Juli 2015 GrS听1/14 (BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) 眉ber die vorgelegten Rechtsfragen entschieden.
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Rz. 9
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen; das Urteil entspricht dem Bundesrecht (搂听118 Abs.听1 Satz听1听FGO).
Rz. 10
1.听Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen f眉r den vom Kl盲ger als B眉ro genutzten Bereich nach 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b Satz听1听EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, da er den Raum im Streitjahr sowohl zur Erzielung von Eink眉nften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt hat.
Rz. 11
Das FG legte seinem Urteil den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b听EStG i.d.F. des Steuer盲nderungsgesetzes 2007 vom 19.听Juli听2006 (BGBl I 2006, 1652) zugrunde. Der Senat hat indes die eingetretene Rechts盲nderung zu ber眉cksichtigen (vgl. z.B. Lange in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听118听FGO Rz听78, m.w.N.) und 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b听EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG听2010) vom 8.听Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) --der aktuellen Gesetzesfassung-- anzuwenden, da gem盲脽 搂听52 Abs.听12 Satz听9听EStG i.d.F. des JStG 2010 die Neuregelung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden ist.
Rz. 12
2.听Nach 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b Satz听1听EStG d眉rfen Aufwendungen f眉r ein h盲usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn f眉r die betriebliche oder berufliche T盲tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf眉gung steht (搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b Satz听2 EStG). In diesem Fall wird die H枚he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250听鈧 begrenzt; die Beschr盲nkung der H枚he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet盲tigung bildet (搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b Satz听3听EStG).
Rz. 13
a)听H盲usliches Arbeitszimmer i.S. des 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b听EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschlie脽lich oder nahezu ausschlie脽lich zur Erzielung von Eink眉nften genutzt wird. Ein h盲usliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h盲usliche Sph盲re des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit B眉rom枚beln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelm盲脽ig das zentrale M枚belst眉ck ist (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz听62听ff., m.w.N.).
Rz. 14
b)听Die Abzugsbeschr盲nkung des 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b听EStG gilt dagegen nicht, wenn der innerhalb des privaten Wohnbereichs betrieblich genutzte Raum des Steuerpflichtigen 眉ber ein betriebsst盲tten盲hnliches Gepr盲ge verf眉gt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.听Oktober听2014 VIII听R听8/11, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 914, Rz听25听ff., m.w.N.). Aufwendungen f眉r solche betrieblich genutzten R盲ume k枚nnen vielmehr unbeschr盲nkt als Betriebsausgaben gem盲脽 搂听4 Abs.听4听EStG abziehbar sein, wenn sich der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Der f眉r die Abzugsbeschr盲nkung in 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b EStG ma脽gebliche Grund der nicht auszuschlie脽enden privaten Mitbenutzung gilt f眉r diese R盲ume nicht. Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zug盲nglichkeit durch dritte Personen l盲sst sich eine private Mitbenutzung ausschlie脽en (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz听65, m.w.N.).
Rz. 15
3.听Nach diesen Ma脽st盲ben hat das FG zu Recht den als B眉ro genutzten Bereich nicht als betriebsst盲tten盲hnlichen Raum qualifiziert und zutreffend keine unbeschr盲nkte Abzugsm枚glichkeit der geltend gemachten Aufwendungen angenommen. Denn nach den f眉r den Senat bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG (vgl. 搂听118 Abs.听2听FGO) ist der streitgegenst盲ndliche Bereich weder einem betriebsst盲tten盲hnlichen Raum vergleichbar ausgestattet (z.B. Notfallpraxis, Tonstudio, Werkstatt) noch in der erforderlichen Weise f眉r den Publikumsverkehr ge枚ffnet.
Rz. 16
Eine betriebsst盲tten盲hnliche Ausstattung ist nicht festgestellt. Der von dem Kl盲ger f眉r die Arbeitst盲tigkeit genutzte Bereich ist vielmehr nach Art eines h盲uslichen Arbeitszimmers mit B眉rom枚beln eingerichtet und weist auch ansonsten keine f眉r eine Betriebsst盲tte typische Einrichtung auf.
Rz. 17
Auch das Vorbringen des Kl盲gers, in dem als B眉ro genutzten Bereich h盲tten Besprechungen mit Auftraggebern und Kunden stattgefunden, f眉hrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn ausweislich des vom FG in Bezug genommenen Grundrisses mussten Kunden oder Auftraggeber des Kl盲gers nach dem Betreten der Wohnung zun盲chst den Flur, der auch den Zugang zu den privaten R盲umlichkeiten (z.B. Schlafzimmer und Badezimmer) erm枚glicht, durchqueren, um in den als B眉ro genutzten Bereich zu gelangen. Damit fehlt es an der nach au脽en erkennbaren Widmung der R盲umlichkeit f眉r den Publikumsverkehr und deren leichter Zug盲nglichkeit f眉r dritte Personen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.听November 2003 IV听R听3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, unter 2., Notfallpraxis).
Rz. 18
4.听Zutreffend ist das FG in der Vorentscheidung auch davon ausgegangen, dass die anteiligen Kosten f眉r den in dem Grundriss als Wohnzimmer ausgewiesenen Bereich nach 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b Satz听1听EStG insgesamt nicht abziehbar sind. Denn der Kl盲ger hat den (u.a. mit B眉rom枚beln und einer K眉chenzeile ausgestatteten) Raum --nach den f眉r den Senat bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG (vgl. 搂听118 Abs.听2听FGO)-- nicht (nahezu) ausschlie脽lich zur Erzielung von Eink眉nften, sondern vielmehr auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Wohnzwecken genutzt.
Rz. 19
Die ausschlie脽liche oder nahezu ausschlie脽liche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen geh枚rt zum Inhalt des Tatbestandsmerkmals "h盲usliches Arbeitszimmer" i.S. des 搂听4 Abs.听5 Satz听1 Nr.听6b听EStG, sodass ein Abzug anteiliger Aufwendungen f眉r gemischt genutzte Zimmer ausscheidet (Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz听68). Dies gilt auch f眉r Zimmer, die --wie vorliegend-- r盲umlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet und entsprechend genutzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 in dem Beschluss des Gro脽en Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz听69 und die BFH-Urteile jeweils vom 22.听M盲rz 2016 VIII听R听10/12 (BFHE 254, 1, Rz听25) und VIII听R听24/12 (BFHE 254, 7, Rz听21听f.) Bezug genommen.
Rz. 20
5.听Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2听FGO.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 10083600 |
BFH/NV 2017, 207 |
BFH/PR 2017, 67 |
BStBl II 2017, 163 |
BFHE 2017, 198 |
BB 2017, 22 |
DB 2016, 3013 |
DStR 2016, 8 |
DStRE 2017, 199 |
DStZ 2017, 56 |
HFR 2017, 111 |