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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des 搂 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen des 搂 5 Abs. 3 GrEStG
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Leitsatz (amtlich)
搂 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive M枚glichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschr盲nkend dahingehend auszulegen, dass --trotz der Verminderung der verm枚gensm盲脽igen Beteiligung des grundst眉ckseinbringenden Gesamth盲nders-- die Verg眉nstigung nach 搂 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entf盲llt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet.
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Normenkette
GrEStG 搂听3 Nrn.听2, 6, 搂听5
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) wurde durch Vertrag vom 鈥 Dezember 2001 gegr眉ndet. Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung und Nutzung von Grundst眉cken sowie von Anlagen und Einrichtungen. Gr眉ndungsgesellschafter waren als Komplement盲rin die A-GmbH und B als Kommanditist. Die A-GmbH leistete keine Einlage, B eine solche in H枚he von 50.000 鈧.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 鈥 Dezember 2002 brachte B alle aktiven und passiven Verm枚gensgegenst盲nde seines Einzelunternehmens einschlie脽lich des Grundst眉cks in X in die Kl盲gerin ein. Am 鈥 Dezember 2002 schenkte er dann seinen S枚hnen C und D sowie Frau E jeweils einen Anteil am Kommanditkapital der Kl盲gerin in H枚he von 8.000 鈧 (16 v.H. des Kommanditkapitals).
Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 stellte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) den Grundst眉ckswert f眉r das zuvor genannte Grundst眉ck zum 6. Dezember 2002 auf 鈥 鈧 fest und rechnete diesen Wert in vollem Umfang der Kl盲gerin zu. Durch Bescheid vom 17. September 2004 setzte das FA f眉r die Grundst眉ckseinbringung in die Kl盲gerin Grunderwerbsteuer in H枚he von 鈥 鈧 f眉r den auf E entfallenden Anteil des Grundst眉ckswertes fest; in H枚he der verbleibenden Quote von 84 v.H. wurde die Steuer nicht erhoben.
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1740 ver枚ffentlichten Urteil der Rechtsauffassung der Kl盲gerin, wonach der streitbefangene Einbringungsvorgang zwar grunderwerbsteuerbar sei, die Steuer aber gem盲脽 搂 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) insgesamt nicht erhoben werde. Dem stehe 搂 5 Abs. 3 GrEStG nicht entgegen. Diese Vorschrift diene der Vermeidung von Steuerausf盲llen, indem durch die Mindestbehaltensfrist verhindert werden solle, dass Grundbesitz steuerbeg眉nstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteils眉bertragung steuerbefreit weitergegeben werde. Eine danach zu fordernde objektive M枚glichkeit der Steuerumgehung liege im Streitfall aber nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, welches die fehlerhafte Rechtsanwendung des 搂 5 Abs. 2 und 3 GrEStG 谤眉驳迟.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegr眉ndet abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Grundst眉ckserwerb der Kl盲gerin insgesamt nach 搂 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei zu belassen und dessen Anwendung nicht nach 搂 5 Abs. 3 GrEStG ausgeschlossen ist.
1. Nach 搂 5 Abs. 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer in dem Fall, dass ein Grundst眉ck von einem Alleineigent眉mer auf eine Gesamthand 眉bergeht, in H枚he des Anteils nicht erhoben, zu dem der Ver盲u脽erer am Verm枚gen der Gesamthand beteiligt war. Da B als vormaliger Eigent眉mer des Grundst眉cks nach der aufgrund des notariell beurkundeten Vertrages vom 鈥 Dezember 2002 vorgenommenen Einbringung desselben allein am Verm枚gen der Kl盲gerin beteiligt war, waren die Voraussetzungen f眉r die Nichterhebung der Steuer nach 搂 5 Abs. 2 GrEStG gegeben.
2. Die Anwendung des 搂 5 Abs. 2 GrEStG scheidet, soweit sich der Anteil des B am Verm枚gen der Kl盲gerin durch die am 鈥 Dezember 2002 vorgenommene Schenkung von jeweils 16 v.H. am Kommanditkapital an E vermindert hat, entgegen der Auffassung des FA auch nicht nach 搂 5 Abs. 3 GrEStG aus. Zwar hat sich --dem Wortlaut des 搂 5 Abs. 3 GrEStG gem盲脽-- der Anteil des B am Verm枚gen der Kl盲gerin insoweit vermindert; indessen ist mit Blick auf die in 搂 3 Nr. 2 GrEStG geregelten F盲lle eine teleologische Reduktion des 搂 5 Abs. 3 GrEStG geboten.
a) 搂 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausf盲llen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbeg眉nstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteils眉bertragung steuerfrei weitergegeben wird (BRDrucks 910/98, S. 203; BTDrucks 14/265, S. 204). Die Vorschrift zielt somit darauf ab, nur f眉r solche Einbringungsvorg盲nge die Steuerverg眉nstigung nach 搂 5 GrEStG bestehen zu lassen, bei denen der grundst眉ckseinbringende Gesamth盲nder auch nach der Einbringung 眉ber einen Zeitraum von f眉nf Jahren seine gesamth盲nderische Mitberechtigung aufrecht erh盲lt und dar眉ber an dem eingebrachten Grundst眉ck verm枚gensm盲脽ig beteiligt bleibt. Die Gesetzesformulierung "Verminderung des Anteils des Ver盲u脽erers am Verm枚gen der Gesamthand" ist gemessen an der Zielrichtung des 搂 5 GrEStG und dem Charakter des Abs. 3 als Missbrauchsverhinderungsvorschrift aber nicht pr盲zise und deshalb auslegungsbed眉rftig (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., 搂 5 Rz 74). Im Sinne der Missbrauchsverhinderung setzt 搂 5 Abs. 3 GrEStG die objektive M枚glichkeit einer Steuerumgehung voraus. Die Vorschrift ist daher einschr盲nkend dahingehend auszulegen, dass --trotz der Aufgabe der gesamth盲nderischen Mitberechtigung oder der Verminderung der verm枚gensm盲脽igen Beteiligung des grundst眉ckseinbringenden Gesamth盲nders-- die Verg眉nstigung nach 搂 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entf盲llt, wenn die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet (Viskorf in Boruttau, a.a.O., 搂 5 Rz 88; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., 搂 5 Rz 25a; Behrens/Schmitt, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2004, 270, 272). In den in 搂 3 Nr. 2 GrEStG genannten F盲llen des Grundst眉ckserwerbs von Todes wegen bzw. der Grundst眉cksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fehlt es aber regelm盲脽ig an einer derartigen objektiven Steuerumgehungsm枚glichkeit, weil der entsprechende Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren Grundst眉cks眉bertragung auf die Erwerber von der Grunderwerbsteuer befreit w盲re. Entsprechend liegen die genannten F盲lle nicht in der Zielrichtung des 搂 5 Abs. 3 GrEStG und sind im Wege einer teleologischen Reduktion der Norm aus ihrem Anwendungsbereich auszuscheiden (vgl. Viskorf in Boruttau, a.a.O., 搂 5 Rz 81; G. Hofmann, Betriebs-Berater --BB-- 2000, 2605, 2607; Urteil des FG N眉rnberg vom 1. April 2008 IV 278/2005, EFG 2009, 611; Fumi, EFG 2009, 613, 614; Behrens/Schmitt, BB 2009, 818, 819).
b) Auf die Frage, ob sich die in 搂 3 Nr. 2 GrEStG genannten Erwerbe im Wege einer interpolierenden Betrachtungsweise als "personenbezogene Beziehung von grunderwerbsteuerlicher Bedeutung" der Kl盲gerin zurechnen lassen (so Franz in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., 搂 5 Rz 65; Hofmann, a.a.O., 搂 3 Rz 3; Behrens, BB 2007, 368; Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 3. Dezember 2003听 5 K 243/03, EFG 2004, 366), kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob das genannte Auslegungsergebnis den Ausf眉hrungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2006 II R 79/05 (BFHE 215, 286, BStBl II 2007, 409) zur Anwendung des 搂 3 Nr. 2 GrEStG im Zusammenspiel mit 搂 1 Abs. 2a GrEStG entspricht. Soweit sich das FA insoweit auf den Erlass des Finanzministeriums des Saarlandes vom 18. Mai 2005 (B/3-2-96/2005-S 4500) berufen hat, ist dieser im 脺brigen inzwischen durch weiteren Erlass vom 17. Oktober 2007 (B/5-211/2007-S 4500) aufgehoben worden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2261336 |
BFH/NV 2010, 114 |
BFH/PR 2010, 72 |
BStBl II 2010, 302 |
BFHE 2009, 404 |
BFHE 226, 404 |
BB 2009, 2677 |
BB 2010, 291 |
DStR 2009, 2534 |
DStRE 2010, 53 |
HFR 2010, 131 |