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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften des 搂 3 GrEStG auf eine Gesamthand. interpolierende Betrachtungsweise. Grunderwerbsteuer
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Leitsatz (redaktionell)
Ein striktes Beharren auf der selbstst盲ndigen Rechtstr盲gerschaft von Gesamthandsgemeinschaften gegen眉ber ihren Gesellschaftern w眉rde zu nicht vertretbaren Ergebnissen f眉hren. Die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften sind deshalb nicht buchstabengetreu anzuwenden, sondern es ist durch Auslegung, erforderlichenfalls auch mittels Interpolation mehrerer Befreiungsvorschriften, der objektiv erkennbare und abstrakt abgrenzbare Wille des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang des Gesetzes zu erschlie脽en, ohne allerdings den Anwendungsbereich der jeweiligen Befreiungstatbest盲nde zu erweitern. Diese 脺berlegungen f眉hren im Ergebnis dazu, den Rechtsgedanken des 搂 3 Nr. 6 GrEStG in der Weise auf die 鈥 Verg眉nstigungsvorschrift des 搂 5 GrEStG zu 眉bertragen, dass bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundst眉ck auf eine Gesamthand 眉bertr盲gt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamth盲ndern das Nichtbeteiligtsein des Grundst眉cksver盲u脽erers an der Gesamthand der Gew盲hrung der Verg眉nstigung nach 搂 5 GrEStG nicht entgegensteht.
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Normenkette
GrEStG 1997 搂 3 Nr. 6 S. 1; GrEStG 搂 5 Abs.听1, 3
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tr盲gt die Kl盲gerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 2001 wurde die 鈥 Grundst眉cks GbR (Kl盲gerin 鈥 Klin 鈥) gegr眉ndet. Zweck der Gesellschaft ist nach 搂 2 des Vertrags das Halten. Verwalten und Vermieten von eigenem und fremden Grundbesitz und sonstigen Verm枚genswerten. Gesellschafter zum Gr眉ndungszeitpunkt waren 鈥 mit einer verm枚gensm盲脽igen Beteiligung von 0 % und ihre beiden S枚hne 鈥 und 鈥 mit
jeweils 50 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Gesellschaftsvertrags wird auf ihn Bezug genommen (Bl. 131鈥137 der Grunderwerbsteuer 鈥 鈥 GrESt 鈥 Akten Band I des Beklagten 鈥 Bekl 鈥).
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Mai 2001 (Vertrag I, Bl. 3鈥15 der GrESt 鈥 Akten Band I des Bekl) 眉bertrugen die Eheleute 鈥 und 鈥 das ihnen als Miteigent眉mer zu je 陆 geh枚rende Grundst眉ck 鈥 in 鈥 (77 ar 11 qm) auf die Klin. Unter II. 1. dieses Vertrags finden sich folgende Regelungen:
鈥濪ie 脺bertragung des Grundbesitzes erfolgt, soweit Herr 鈥 und Herr 鈥 an der Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts mit Vollzug der 脺bertragung zu jeweils 35 % beteiligt sind, schenkweise seitens beider Elternteile, betreffend des zuvor von Herrn 鈥 gehaltenen Miteigentumsanteils zu 100 % schenkweise zugunsten seiner beiden S枚hne und betreffende des zuvor von Frau 鈥 gehaltenen Miteigentumsanteils schenkweise zu jeweils 20 %, 60 % des von ihr zuvor gehaltenen Miteigentumsanteils erfolgt als Einbringung zugunsten von Frau 鈥 so dass sie nach Vollzug zu 30 % Verm枚gens- und kapitalm盲脽ig an der GbR beteiligt ist. Die 脺bertragung erfolgt mit Wirkung zum 1.5.2001 (Einbringungsstichtag).鈥
Nach Abschnitt II. 4. des Vertrags gehen Besitz, Nutzen und Gefahren hinsichtlich des 眉bertragenen Grundbesitzes mit Wirkung zum Einbringungsstichtag auf die Gesellschafter der Klin 眉ber. Nach Abschnitt IV. (Vorbehalt von Versorgungsleistungen) behalten sich 鈥 und 鈥 gegen眉ber den beiden Beschenkten als Gesamtschuldner eine lebensl盲ngliche, wertgesicherte monatliche Versorgungsrente i.H.v. insgesamt DM 3.500 (鈥) sowie i.H.v. DM 2.000 (鈥) vor.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Mai 2001 mit Anlage (Vertrag II, Bl. 16 bis 21 der GrESt 鈥 Akten Band I des Bekl) 眉bertrugen 鈥 und 鈥 ihre an der Klin gehaltenen Gesellschaftsanteile i.H.v. jeweils 35 % auf die 鈥 GmbH mit Wirkung zum 5. Mai 2001 mit der Folge, dass Eigent眉mer des Grundst眉cks 鈥 in 鈥 nunmehr 鈥 zu 30 % und die 鈥 GmbH zu 70 %, untereinander verbunden in Gesellschaft b眉rgerlichen Rechts, wurden.
Mit nach 搂 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehendem Bescheid 眉ber GrESt vom 18. Mai 2001 setzte der Bekl wegen des Einbringungsvertrags vom 4. Mai 2001 (Vertrag I) GrESt i.H.v. 鈥 DM fest. Mit Verwaltungsakt vom 7. August 2001 wurde vorstehender GrESt 鈥 Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gr眉nden (搂 125 AO) aufgehoben (Bl. 52 der GrESt 鈥 Akten Band. I des Bekl).
Mit nach 搂 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung stehendem Bescheid 眉ber GrESt vom 16. August 2001 setzte der Bekl erneut die GrESt wegen des Einbringungsvertrags vom 4. Mai 2001 (Vertrag I) auf 鈥 DM fest (Bl. 62 und 63 der GrESt 鈥 Akten Band I des Bekl). Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klin vom 27. August 2001.
Nach Ergehen eines Bescheids 眉ber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 4. Mai 2001 f眉r die wirtschaftliche Einheit in 鈥 vom 12. Oktober 2001 (Bl. 147 der GrESt 鈥 Akten Band I des Bekl) erlie脽 der Bekl am 12. November 2001 einen nach 搂 164 Abs. 2 AO ge盲nderten Bescheid 眉ber GrESt, mit dem die GrESt auf nunmehr 鈥 DM festgesetzt wurde. Dabei wurden vom Bekl 30 % der Bemessungsgrundlag...