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Entscheidungsstichwort (Thema)
Interpolation zwischen 搂 5 Abs. 2 GrEStG und 搂 3 Nr. 2 GrEStG
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Leitsatz (redaktionell)
搂 5 Abs. 3 GrEStG kann durch Interpolation zwischen 搂 5 Abs. 2 GrEStG und der Befreiungsnorm des 搂 3 Nr. 2 GrEStG eingeschr盲nkt werden. Bei einer Einbringung eines Grundst眉cks in eine Gesamthand ist die durch eine anschlie脽ende schenkweise 脺bertragung eines Anteils erfolgte Anteilsminderung im Rahmen des 搂 5 GrEStG unsch盲dlich, soweit der Anteilserwerber das Grundst眉ck von dem Einbringenden h盲tte steuerfrei erwerben k枚nnen.
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Normenkette
GrESt 搂听5 Abs.听1-3, 搂听3 Nrn.听2, 6
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Nachgehend
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Tenor
Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte tr盲gt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kl盲gerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des 搂 3 Nr. 2 GrEStG im Rahmen der Steuerverg眉nstigung nach 搂 5 GrEStG zu ber眉cksichtigen ist.
Die Kl盲gerin wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 2001 gegr眉ndet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Nutzung von Grundst眉cken sowie von Anlagen und Einrichtungen. Gr眉ndungsgesellschafter waren als Komplement盲rin die A Gesch盲ftsf眉hrung GmbH (k眉nftig: GmbH) und A als Kommanditist. Die GmbH leistete keine, A eine Einlage von 50.000 EUR.
Durch privatschriftlichen Vertrag vom 30. August 2002 und notarieller Urkunde vom 6. Dezember 2002 brachte A alle aktiven und passiven Verm枚gensgegenst盲nde des Besitzeinzelunternehmens einschlie脽lich des streitgegenst盲ndlichen Grundst眉cks in die Kl盲gerin ein. Am 7. Dezember 2002 schenkte A seinen S枚hnen D und E sowie Frau F jeweils einen Anteil am Kommanditkapital der Kl盲gerin von 8.000 EUR (16 % des Kommanditkapitals).
Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 stellte der Beklagte den Grundst眉ckswert zum 6. Dezember 2002 f眉r das genannte Grundst眉ck auf 872.500 EUR fest. Er rechnete diesen Wert in vollem Umfang der Kl盲gerin zu. Durch Bescheid vom 17. September 2004 setzte der Beklagte Grunderwerbsteuer in H枚he von 4.886 EUR f眉r den auf F entfallenden Anteil des Grundst眉ckswertes (16 % von 872.500 EUR = 139.600 EUR) fest; in H枚he der verbleibenden Quote von 84 % wurde die Steuer nicht erhoben. Den Einspruch der Kl盲gerin vom 11. Oktober 2004 wies der Beklagte durch Entscheidung vom 11. November 2004 als unbegr眉ndet zur眉ck.
Am 15. Dezember 2004 hat die Kl盲gerin Klage erhoben. Sie beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2004 aufzuheben.
Die Kl盲gerin vertritt die Ansicht, die Grunderwerbsteuer sei in vollem Umfang nicht zu erheben. Dem stehe 搂 5 Abs. 3 GrEStG nicht entgegen. Zwar habe sich der Anteil von A unmittelbar nach der Einbringung in Folge der Schenkungen an seine beiden S枚hne an F um je 16% vermindert. Dennoch sei die Grunderwerbsteuer nicht anteilig nachzuerheben. Denn die Rechtsprechung des BFH habe sei langem anerkannt, dass die 鈥瀝elative Selbstst盲ndigkeit鈥 und Rechtstr盲gerschaft der Gesamthand es nicht ausschl枚ssen, dieser die pers枚nlichen Eigenschaften der Gesamth盲nder quotal zuzurechnen. Dementsprechend habe der Beklagte im Streitfall die Steuerverg眉nstigung des 搂 5 Abs. 2 GrEStG nicht versagt, soweit die Anteile auf die S枚hne 眉bergegangen seien, die das Grundst眉ck von A kraft Gesetzes h盲tten steuerfrei erwerben k枚nnen (搂 3 Nr. 6 GrEStG). Entgegen der Ansicht des Beklagten sei diese Betrachtung aber nicht auf 搂 3 Nr. 6 GrEStG beschr盲nkt, sondern gelte f眉r alle personenbezogenen Befreiungen des 搂 3 GrEStG. Mithin sei die Steuerverg眉nstigung des 搂 5 Abs. 2 GrEStG auch insoweit nicht zu versagen, als sich der Anteil von A durch 脺bertragung auf F vermindert habe. Denn F h盲tte ihrerseits das Grundst眉ck gem盲脽 搂 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei erwerben k枚nnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegr眉ndet abzuweisen.
Er ist der Auffassung, eine Nichterhebung der Steuer nach 搂 5 Abs. 2 GrEStG scheide 鈥 眉ber die bereits ber眉cksichtigte Befreiungsquote von 84 % hinaus 鈥 aus, weil insoweit A als Ver盲u脽erer des Grundst眉cks an der Kl盲gerin als erwerbender Gesamthand nicht i.S.d. 搂 5 Abs. 3 GrEStG beteiligt geblieben sei. Die personenbezogene Befreiung von der Grunderwerbsteuer, die im Rahmen von 搂 5 Abs. 3 GrEStG zu ber眉cksichtigen w盲re, k盲me hinsichtlich F nicht in Betracht. 搂 3 Nr. 2 GrEStG finde hier keine Anwendung, weil im Rahmen der Schenkungsteuer der Anteils眉bergang und bei der Grunderwerbsteuer trotz der Ankn眉pfung an diesen Anteilserwerb ein fingierter Grundst眉ckserwerb besteuert werde. Insoweit l盲gen zwei unterschiedliche Rechtsvorg盲nge vor (koordinierter L盲ndererlass, vgl. etwa Erlass des Ministeriums der Finanzen des Saarlandes vom 18. Mai 2005 B/3-2-96/2005 鈥 S 4500). D...