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Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine InvZul bei Stilllegung des Betriebs und Verschrottung des noch nicht verbrauchten Wirtschaftsguts innerhalb der Dreijahresfrist
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Leitsatz (amtlich)
1. 搂 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlageverm枚gen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer Betriebsst盲tte geh枚rt (Best盲tigung des Senatsurteils vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).
2. Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagensch盲dlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.
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Normenkette
InvZV 搂 2 S. 1 Nr. 6 a; InvZulG 1991 搂 2 S. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 563; LEXinform-Nr. 0136530) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger), der einen Kohlenhandel betrieb, beantragte f眉r eine Kohlendezimalwaage und einen am 27. Oktober 1990 angeschafften LKW Investitionszulage f眉r 1990. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) setzte die Zulage durch Bescheid vom 19. August 1991 unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung fest. Am 30. November 1991 stellte der Kl盲ger seinen Betrieb ein und bem眉hte sich in der Folgezeit um den Verkauf des LKW und der Waage.
Der LKW wurde im Oktober 1992 verkauft. Die K盲uferin best盲tigte dem Kl盲ger mit Schreiben vom 17. Mai 1995, dass sie den LKW bis Ende 1993 in ihrem Anlageverm枚gen bilanziert habe. Ferner best盲tigte sie dem FA telefonisch, dass das Fahrzeug am 31. August 1993 stillgelegt und am 15. Dezember 1993 nach Polen verkauft worden sei.
Die Dezimalwaage wurde nicht verkauft. Nach dem Vortrag des Kl盲gers ist sie mangels Kaufinteresses unmittelbar nach der Betriebsaufgabe verschrottet worden.
Im Anschluss an eine Betriebspr眉fung hob das FA den Investitionszulagenbescheid auf und setzte die Investitionszulage auf 0 DM fest.
Die Klage, mit der der Kl盲ger geltend machte, die Betriebsaufgabe sei wie eine Betriebsver盲u脽erung zu werten, die nicht zu einer Umqualifizierung von Anlage- zu Umlaufverm枚gen f眉hre, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 563 ver枚ffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, weder der LKW noch die Waage h盲tten drei Jahre zum Anlageverm枚gen des Kl盲gers geh枚rt (搂 2 Satz 1 Nr. 6 a der Investitionszulagenverordnung 鈥旾nvZV鈥 vom 4. Juli 1990). Anlageverm枚gen seien Gegenst盲nde, die dazu bestimmt seien, dauernd dem Gesch盲ftsbetrieb zu dienen (搂 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs 鈥旽GB鈥). Mit der Einstellung des Betriebs durch den Kl盲ger im Jahre 1991 und der nach au脽en erkennbaren Bereitstellung der streitigen Wirtschaftsg眉ter zum Verkauf seien diese 鈥昷edenfalls investitionszulagenrechtlich鈥 Umlaufverm枚gen geworden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob 鈥晈ie der Kl盲ger vortrage鈥 der LKW die Verbleibensvoraussetzungen in der Betriebsst盲tte der K盲uferin erf眉llt habe. Im 脺brigen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass das Tatbestandsmerkmal "verbleiben" einen aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb voraussetze.
Nichts anderes gelte f眉r die Dezimalwaage. Selbst wenn man nach dem Vortrag des Kl盲gers unterstelle, dass die Kohlenwaage bereits 1991 verschrottet worden sei, und nicht davon ausgehe, dass sich die Waage entsprechend einer Aktennotiz des FA vom Mai 1994 noch im Verm枚gen des Kl盲gers befunden habe, w盲re dieses Ausscheiden investitionszulagensch盲dlich. Nur in seltenen F盲llen, z.B. bei h枚herer Gewalt, k枚nne von der Drei-Jahres-Frist des 搂 2 Satz 1 InvZV abgewichen werden. Betriebswirtschaftliche Gr眉nde reichten nicht aus, sondern es m眉sse auch eine Nutzung des Wirtschaftsguts durch andere Unternehmen ausgeschlossen sein. Das sei hier bei der etwa ein Jahr alten Kohlenwaage nicht der Fall.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts. Er f眉hrt insbesondere aus, das FG habe nicht darauf abstellen d眉rfen, dass er den LKW mit der Betriebsaufgabe nicht sofort habe ver盲u脽ern k枚nnen und die Waage nicht sofort verschrottet habe. Damit sei es dem Sinn und Zweck der InvZV nicht gerecht geworden; gleichzeitig habe das FG gegen die hier relevanten handels- und einkommensteuerrechtlichen Grunds盲tze versto脽en.
Zweck der InvZV ebenso wie des nachfolgenden Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 sei es gewesen, Anreize f眉r Investitionen in den neuen Bundesl盲ndern zu schaffen, ohne R眉cksicht darauf, ob die einzelne Investition volkswirtschaftlich gesund oder ungesund sei und sie Arbeitspl盲tze schaffe oder sichere oder sogar vernichte. Die zus盲tzlich geforderte dreij盲hrige Verbleibensfrist bezwecke demgegen眉ber ausweislich der Gesetzesbegr眉ndung im Wesentlichen nur die Verh眉tung von Missbr盲uchen; der Investor solle nicht zun盲chst Investitionszulage erhalten und das Wirtschaftsgut sp盲ter au脽erhalb des F枚rdergebiets einsetzen und damit in Konkurrenz treten zu Investoren, die die Zulage nicht erhalten. Eine dar眉ber hinausgehende Zweckvorstellung des Gesetzgebers k枚nne man weder nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch nach dem tatbestandlichen Inhalt und seiner Struktur in die streitige Vorschrift hereinlesen.
Da der Zweck der Missbrauchsverh眉tung vom Gesetz durch die Begriffe des Anlageverm枚gens eines Betriebs (oder einer Betriebsst盲tte) und das Verbleiben im F枚rdergebiet umrissen sei, den Kriterien aber nur eine r盲umliche und sachliche Abgrenzungsfunktion zukomme, sei es insbesondere verfehlt, ihnen eine aktive Funktion beizulegen, wie sie anderen gesetzlichen F枚rderungstatbest盲nden (z.B. dem Gesetz 眉ber die Gemeinschaftsaufgabe) entnommen werden k枚nne. Da 搂 2 Satz 1 Nr. 6 InvZV und die insoweit 眉bereinstimmende Vorschrift des 搂 2 Satz 1 InvZulG 1991 nur missbr盲uchliches Verhalten des Beg眉nstigten verhindern wollten, unterschieden sich diese Vorschriften auch deutlich von der Zwecksetzung in den 搂搂 1 und 4a InvZulG 1979. Die dort verlangten volkswirtschaftlich besonders f枚rderungsw眉rdigen Investitionsvorhaben bzw. die Schaffung von Arbeitspl盲tzen seien w枚rtliche Vorgaben in der rahmenplanm盲脽igen Umsetzung des Gesetzes 眉ber die Gemeinschaftsaufgabe, nicht aber des zeitgleich in Kraft getretenen InvZulG 1991.
Schlie脽lich folge aus der so verstandenen sehr eingeschr盲nkten Zwecksetzung der hier streitigen Vorschrift, dass hinsichtlich der Begriffe Anlageverm枚gen und Umlaufverm枚gen eine Losl枚sung von bilanzrechtlichen Einordnungen in Betracht gezogen werden m眉sse. Selbst wenn man dies aber nicht f眉r richtig halte, so m眉sse man 眉berlegen, ob die Unterscheidung zwischen Anlageverm枚gen und Umlaufverm枚gen nicht ihren Sinn mit Eintritt in die Betriebsaufgabe-Phase verliere. Denn gebe es keinen Gebrauch mehr, dann k枚nne es auch keinen Verbrauch bzw. Vorrat mehr geben. Deshalb m眉sse man das Anlageverm枚gen und das Umlaufverm枚gen mit der Betriebsaufgabe-Phase als "eingefroren" betrachten. Im konkreten Fall sei zus盲tzlich zu ber眉cksichtigen, dass der LKW der einzige Kohlentransporter gewesen sei, der mit dem Eintritt in die Betriebsaufgabe-Phase deshalb nicht zum Warenvorrat geworden sein k枚nne.
F眉r die Kohlenwaage gelte im Prinzip das Gleiche. Die Verschrottung der Waage habe dar眉ber hinaus deutlich gemacht, dass das vorzeitige Ausscheiden im Wirtschaftsgut selbst begr眉ndet gewesen sei.
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Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, weil weder der LKW noch die Dezimalwaage mindestens drei Jahre zum Anlageverm枚gen eines Betriebs/einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚rt haben.
1. Nach 搂 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV setzt die Beg眉nstigung einer Investition u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlageverm枚gen eines Betriebs oder einer Betriebsst盲tte in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geh枚rt. Dabei setzt der Begriff des Betriebs bzw. der Betriebsst盲tte in dem hier ma脽gebenden (investitionszulagenrechtlichen) Sinne voraus, dass es sich um einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsst盲tte handelt.
Dass nur ein werbender Betrieb f眉r eine F枚rderung durch Investitionszulagen in Betracht kommt, hat der erkennende Senat zun盲chst im Urteil vom 28. Juni 1991 III R 74/89 (BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932) f眉r 搂搂 1, 4a InvZulG 1979 entschieden. Er hat dies bereits damals nicht nur aus dem Sinn und Zweck gerade dieser Vorschriften, sondern auch aus der jeder Investitionszulage grunds盲tzlich eigenen Zielsetzung der St盲rkung der Wirtschaftskraft mit allen ihren Auswirkungen, insbesondere f眉r die Arbeitsplatzbeschaffung und -sicherung, hergeleitet.
Die Zielsetzung der allgemeinen St盲rkung der Wirtschaftskraft des F枚rdergebiets liegt aber auch der InvZV 鈥昬benso wie dem nachfolgenden InvZulG 1991鈥 zugrunde. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 242/95 (BFH/NV 1996, 932), dort im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verbleibensvoraussetzungen von Transportmitteln im Gebiet der DDR, hervorgehoben. Er ist folgerichtig bei der hier interessierenden Frage der Auslegung der Zugeh枚rigkeitsvoraussetzung zum Anlageverm枚gen eines Betriebs/einer Betriebsst盲tte zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach der InvZV angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsg眉ter drei Jahre lang zum Anlageverm枚gen eines aktiv am Verkehrsleben teilnehmenden Betriebs geh枚ren m眉ssen, weil ein nur noch abzuwickelnder Betrieb ohne werbende T盲tigkeit nicht ausreiche, um dem allgemeinen Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen F枚rderung zu entsprechen (Urteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, m.w.N.).
An dieser Auffassung h盲lt der Senat nach erneuter 脺berpr眉fung fest. Er sieht insbesondere keine Veranlassung, die Zugeh枚rigkeitsvoraussetzung des 搂 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV einschr盲nkend dahin auszulegen, dass sie nur den Zweck verfolge, missbr盲uchliches Verhalten des Investors zu verhindern. Dass die InvZV den alleinigen Zweck gehabt habe, die Wirtschaftskraft des F枚rdergebiets durch "blo脽e Investitionen", also ohne jede weitere Voraussetzung, gewisserma脽en abstrakt zu f枚rdern, ist dem Wortlaut der InvZV nicht zu entnehmen. Wenn wie hier in 搂 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV und entsprechend in 搂 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 eine tatbestandliche Voraussetzung, die bereits Inhalt fr眉herer F枚rderungsgesetze war und dort in einem bestimmten Sinne verstanden und von der Rechtsprechung angewandt worden ist, in sp盲teren F枚rderungsgesetzen ebenfalls enthalten ist, so muss 鈥昺angels abweichender Anhaltspunkte鈥 davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung im gleichen Sinne wie bisher verstanden werden soll. F眉r die InvZV gilt insoweit nichts Besonderes, da sie nach Systematik und Zielsetzung bereits den InvZulG der Bundesrepublik Deutschland entsprach (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304). Mangels abweichender Anhaltspunkte kann deshalb auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber Investitionen ohne R眉cksicht auf ein Mindestma脽 konkreter Auswirkungen auf die Wirtschaftskraft der DDR, also gewisserma脽en ins Blaue hinein, f枚rdern wollte.
Dass, wie der Kl盲ger unter Hinweis auf den 20. Rahmenplan in Ausf眉hrung des Gesetzes 眉ber die Gemeinschaftsaufgabe vortr盲gt, zum 1. Januar 1991, also zeitgleich mit dem InvZulG 1991, Ma脽nahmen eines anderen F枚rderungsgesetzes in Kraft getreten sind, die m枚glicherweise noch gezieltere F枚rderungsvorgaben hatten, steht dem nicht entgegen. Im 脺brigen betrifft es die hier streitige Bestimmung der InvZV schon wegen deren 鈥晍u diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen鈥 Geltungsdauer nicht.
2. Geht man von diesen Grunds盲tzen aus, so haben weder der LKW noch die Dezimalwaage i.S. des 搂 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlageverm枚gen eines Betriebs/einer Betriebsst盲tte in der DDR geh枚rt.
a) Nach den nicht mit zul盲ssigen und begr眉ndeten Verfahrensr眉gen angegriffenen Feststellungen des FG, an die der Senat nach 搂 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, hat der Kl盲ger seinen Betrieb zum 30. November 1991 eingestellt. Der LKW wurde im Oktober 1992 verkauft, am 31. August 1993 von der K盲uferin stillgelegt und von dieser am 15. Dezember 1993 nach Polen weiterverkauft. Im Zeitpunkt des Verkaufs geh枚rte das Fahrzeug also bereits fast ein Jahr lang nicht mehr zum Anlageverm枚gen eines werbenden Betriebs, ohne dass es darauf ank盲me, ob es nach ertragsteuerrechtlichen Grunds盲tzen in der Zwischenzeit zum Anlage- oder zum Umlaufverm枚gen geh枚rt hat. Es hat in dieser Zeit auch nicht zum Anlageverm枚gen eines anderen Betriebs oder einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚rt, so wie dies im Falle einer Betriebsverpachtung (wegen der Zugeh枚rigkeit zur aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebsst盲tte des P盲chters) in Erw盲gung gezogen werden k枚nnte (vgl. M. S枚ffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., 搂 2 InvZulG Rz. 54). Diese Unterbrechung der Zugeh枚rigkeitsdauer war auch dann zulagensch盲dlich, wenn das Wirtschaftsgut nach dem Verkauf wieder zum Anlageverm枚gen eines Betriebs im F枚rdergebiet geh枚rt haben sollte. Hierauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Fahrzeug nach seiner erneuten Stilllegung am 31. August 1993 ggf. im Anlageverm枚gen der K盲uferin verblieben ist.
b) Hinsichtlich der Kohlen-Dezimalwaage gilt im Ergebnis nichts anderes. Das FG hat es in tats盲chlicher Hinsicht letztlich offen gelassen, ob der Vortrag des Kl盲gers zutrifft, dass die Waage alsbald nach der Betriebseinstellung verschrottet wurde oder entsprechend der Notiz in den Akten des FA vom Mai 1994 sich noch im Verm枚gen des Kl盲gers befunden hat. Im letzteren Falle ist die Drei-Jahres-Frist nach den Ausf眉hrungen oben unter 2. a ersichtlich nicht eingehalten.
Sollte die Waage verschrottet worden sein, so war auch diese Ma脽nahme nicht zulagenunsch盲dlich m枚glich. Das FG hat in tats盲chlicher Hinsicht f眉r den Senat bindend festgestellt (搂 118 Abs. 2 FGO), dass die Nutzung der im Zeitpunkt der Betriebsstilllegung erst etwa ein Jahr alten Waage durch andere Unternehmen nicht ausgeschlossen war. Beruht aber die Verschrottung nicht darauf, dass das Wirtschaftsgut (technisch oder wirtschaftlich) verbraucht ist, so stellt die Verschrottung eine betriebswirtschaftlich begr眉ndete Entsorgungsma脽nahme dar, die innerhalb der Drei-Jahres-Frist des 搂 2 Satz 1 Nr. 6 a InvZV zulagensch盲dlich ist (Senatsurteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615 a.E.; vgl. auch Urteil vom 26. August 1994 III R 75/92, BFH/NV 1995, 545).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 510105 |
BFH/NV 2001, 277 |
BStBl II 2001, 37 |
BFHE 193, 182 |
BB 2000, 2562 |
DB 2001, 366 |
DStR 2000, 2082 |
DStRE 2001, 31 |
HFR 2001, 143 |
StE 2000, 775 |