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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbleibensvoraussetzung f眉r Investitionszulage nach 搂 4a InvZulG 1979 und f眉r sog. Regionalzulage nach 搂 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1979
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Leitsatz (amtlich)
Die Investitionszulage nach 搂 4a InvZulG 1979 setzt voraus, da脽 die beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben m眉ssen. Ebenso verlangt 搂 1 Abs.3 Nr.1 InvZulG 1979 f眉r die sog. Regionalzulage, da脽 die beg眉nstigten beweglichen Wirtschaftsg眉ter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebst盲tte des Steuerpflichtigen verbleiben m眉ssen.
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Normenkette
InvZulG 搂听1 Abs. 3 Nr. 1 Fassung: 1979-01-02, 搂听4a Fassung: 1979-01-02
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Entscheidung vom 15.06.1989; Aktenzeichen II 625/86) |
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH, unterhielt im Streitjahr (1979/80) einen Gewerbebetrieb. Gegenstand dieses Betriebs war die Herstellung und der Vertrieb von ...- erzeugnissen sowie der Handel mit ... Die Kl盲gerin legte ihrer Gewinnermittlung ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.Juli bis zum 30.Juni zugrunde.
Mit Vertrag vom 24.Juli 1981 ver盲u脽erte sie ihr Betriebsgrundst眉ck an die Stadt H. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Kl盲gerin, den Betrieb 眉ber den 31.Januar 1983 hinaus nicht weiterzuf眉hren und das Grundst眉ck in ger盲umtem Zustand bis zum 31.M盲rz 1983 an die Stadt zu 眉bergeben. Zum 15.Dezember 1982 stellte die Kl盲gerin die Produktion ein, entlie脽 zum Jahresende 1982 die Belegschaft und ver盲u脽erte bis Mitte Februar 1983 den gesamten Warenbestand. Mit der Produktionseinstellung begann sie auch den Maschinenpark zu verwerten. Ab Mitte April 1983 wurden die Fabrikgeb盲ude abgerissen.
In der Zeit vom 25.Februar 1980 bis zum 26.M盲rz 1980 erwarb die Kl盲gerin einen Luftk眉hler, eine Wasseraufbereitungsanlage sowie eine W盲rmer眉ckgewinnungsanlage, die sie bis zum 15.Dezember 1982 f眉r betriebliche Zwecke nutzte.
Die Kl盲gerin beantragte f眉r die drei Wirtschaftsg眉ter zum einen eine Investitionszulage nach 搂 1 des Investitionszulagengesetzes in der f眉r das Streitjahr geltenden Fassung (InvZulG 1979) und zum anderen f眉r die W盲rmer眉ckgewinnungsanlage zus盲tzlich eine Investitionszulage nach 搂 4a InvZulG 1979. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gew盲hrte die Investitionszulagen antragsgem盲脽. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung. Nachdem bei der Kl盲gerin eine Au脽enpr眉fung stattgefunden hatte, hob das FA die Investitionszulagenbescheide auf und forderte die Zulagen nebst Zinsen zur眉ck. Es vertrat die Ansicht, da脽 die beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter nicht mindestens drei Jahre im Betrieb der Kl盲gerin verblieben seien.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat in der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 74 ver枚ffentlichten Entscheidung im wesentlichen die Auffassung, da脽 Investitionszulagen nach 搂 1 und 搂 4a InvZulG 1979 nicht gew盲hrt werden k枚nnten, weil die dreij盲hrigen Verbleibensfristen nicht eingehalten worden seien; denn die Kl盲gerin habe die Wirtschaftsg眉ter nicht 眉ber den gesamten Zeitraum aktiv und eigenbetrieblich in ihrem Betrieb bzw. ihrer Betriebst盲tte genutzt.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Begriff "verbleiben" unzutreffend ausgelegt. Dem vom FG zur Begr眉ndung herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3.Juni 1987 III R 135/83 (BFH/NV 1987, 740) sei in erster Linie nur zu entnehmen, da脽 die Wirtschaftsg眉ter drei Jahre lang "tats盲chlich (r盲umlich) in der Betriebst盲tte des Steuerpflichtigen verbleiben" m眉ssen. Die weitergehenden Ausf眉hrungen des BFH-Urteils in BFH/NV 1987, 740 seien nur vor dem Hintergrund des dort zugrunde liegenden Sachverhalts, der eine Fremdvermietung zum Gegenstand gehabt habe, zu verstehen und auf den Revisionsfall nicht 眉bertragbar. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, da脽 die beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter w盲hrend der Verbleibdauer durchgehend aktiv genutzt werden m眉ssen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FG hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Kl盲gerin auf Investitionszulage sowohl nach 搂 1 als auch nach 搂 4a InvZulG 1979 f眉r das Streitjahr verneint.
Nach 搂 1 Abs.1 und 3 InvZulG 1979 ist u.a. die Anschaffung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens beg眉nstigt, die mit der Gr眉ndung oder Erweiterung einer Betriebst盲tte im Zusammenhang stehen. Zu den weiteren Voraussetzungen geh枚rt, da脽 das bewegliche Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in der Betriebst盲tte des Steuerpflichtigen verbleiben mu脽. Die Gew盲hrung einer Investitionszulage f眉r bestimmte Investitionen im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung wird nach 搂 4a Abs.2 InvZulG 1979 ebenfalls davon abh盲ngig gemacht, da脽 die angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Anlageg眉ter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben.
1. Ob das Tatbestandsmerkmal "verbleiben" mit der Vorinstanz dahin auszulegen ist, da脽 es eine aktive Nutzung des beg眉nstigten Wirtschaftsgutes in dem Betrieb bzw. in der Betriebst盲tte des Anspruchsberechtigten erfordert, kann dahinstehen. Eine Investitionszulage sowohl nach 搂 1 als auch nach 搂 4a InvZulG 1979 konnte der Kl盲gerin schon aus anderen Gr眉nden nicht gew盲hrt werden.
2. a) Investitionszulagen f眉r den Luftk眉hler, die Wasseraufbereitungs- und die W盲rmer眉ckgewinnungsanlage konnten deshalb nicht gew盲hrt werden, weil diese Wirtschaftsg眉ter nicht drei Jahre lang in einem Betrieb (搂 4a Abs.2 Nr.1 InvZulG 1979) bzw. in einer Betriebst盲tte (搂 1 Abs.3 Nr.1 InvZulG 1979) der Kl盲gerin verblieben sind. Dazu w盲re notwendig gewesen, da脽 die Kl盲gerin bis Ende M盲rz 1983 einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb (Betriebst盲tte) unterhalten h盲tte.
Die Auslegung der Begriffe "Betrieb" und "Betriebst盲tte" dahin, da脽 es sich um einen "aktiven" Betrieb (eine "aktive" Betriebst盲tte) handeln mu脽 und demgem盲脽 ein in Aufl枚sung befindlicher Betrieb (Betriebst盲tte) nicht ausreichend ist, folgt aus dem Sinn und Zweck des Zulagenrechts im allgemeinen und aus dem Sinn und Zweck der 搂搂 1 und 4a InvZulG 1979 im besonderen.
Nur ein (eine) am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb (teilnehmende Betriebst盲tte) kann die jeder Investitionszulage grunds盲tzlich innewohnende Zielsetzung einer St盲rkung der Wirtschaftskraft mit all ihren Auswirkungen (z.B. Arbeitsplatzschaffung und -sicherung) verwirklichen. Ebenso kann nur ein Betrieb, der werbend t盲tig ist, dem Sinn und Zweck des 搂 4a InvZulG 1979, der in der Einsparung von Energie zu sehen ist (BTDrucks 7/2980, 3), nachkommen. Gleiche 脺berlegungen gelten f眉r die sog. Regionalzulage nach 搂 1 InvZulG 1979. Sowohl nach 搂 1 Abs.1 InvZulG 1979 als auch nach 搂 1 Abs.2 InvZulG 1979 ist die Regionalzulage nur dann zu gew盲hren, wenn das Investitionsvorhaben (Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer Betriebst盲tte) volkswirtschaftlich besonders f枚rderungsw眉rdig ist. Wie sich aus 搂 2 Abs.2 InvZulG 1979 ergibt, ist ein Investitionsvorhaben u.a. nur dann volkswirtschaftlich besonders f枚rderungsw眉rdig, wenn zum einen durch Schaffung von zus盲tzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in den f枚rderungsbed眉rftigen Gebieten unmittelbar und auf Dauer erh枚ht wird (搂 2 Abs.2 Nr.3 InvZulG 1979 und s. G.S枚ffing, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A --DStZ/A-- 1973, 265, 269). Zum anderen verfolgt die Regionalzulage den Zweck, Dauerarbeitspl盲tze zu sichern und zu schaffen (搂 2 Abs.2 Nr.4 und 5 InvZulG 1979). Diese sich an der Zukunft orientierende Zielsetzung der Regionalzulage kann nur verwirklicht werden, wenn der Steuerpflichtige eine am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmende Betriebst盲tte unterh盲lt.
Die Umst盲nde des Streitfalls zwingen den Senat nicht zu einem n盲heren Eingehen auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Verbleibenserfordernis gen眉gt werden kann, wenn der werbende Betrieb w盲hrend einer l盲ngeren Abwicklungsphase in vermindertem Umfang fortgef眉hrt wird.
b) Die Kl盲gerin hat nicht, wie es zur Einhaltung der dreij盲hrigen Verbleibensfrist erforderlich gewesen w盲re, bis Ende M盲rz 1983 einen werbenden Betrieb bzw. eine werbende Betriebst盲tte unterhalten. Weder hat sie bis zu diesem Zeitpunkt ihre Produktion aufrechterhalten noch ...-handel betrieben. Wie die Vorinstanz unangegriffen und damit f眉r den erkennenden Senat bindend (搂 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) festgestellt hat, hat die Kl盲gerin bereits im Dezember 1982 ihre Produktion eingestellt und ihre Belegschaft entlassen. Als sie im Jahre 1983 die restliche ...produktion und den restlichen Maschinenpark ver盲u脽erte, war die Kl盲gerin ausschlie脽lich im Rahmen der Betriebsaufgabe t盲tig.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63567 |
BFH/NV 1992, 5 |
BStBl II 1991, 932 |
BFHE 165, 432 |
BFHE 1992, 432 |
BB 1991, 2436 (L) |
DB 1992, 188 (L) |
DStR 1992, 250 (KT) |
HFR 1992, 192 (LT) |
StE 1991, 415 (K) |