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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anbau eines Carports und eines Abstellraumes nicht nach 搂 10e Abs.2 EStG 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟
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Leitsatz (amtlich)
Der Anbau eines "Carports" und eines Abstellraumes ist nicht als Erweiterung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach 搂 10e Abs.2 EStG 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟 (Fortf眉hrung des BFH-Urteils vom 8. M盲rz 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).
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Normenkette
EStG 搂 10e Abs. 2; II. WoBauG 搂 17 Abs. 2
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Tatbestand
Die im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eigent眉mer eines mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundst眉ckes. Auf diesem Grundst眉ck errichteten sie 1988 einen 眉berdachten PKW-Einstellplatz (Carport) mit angrenzendem Abstellraum (Herstellungskosten 10 263 DM). Der Carport grenzt mit einer Seite an den Abstellraum, mit einer anderen an die Hauswand und ist auf zwei Seiten offen. Im Zusammenhang damit gestalteten sie mit einem Aufwand von 32 307 DM die Au脽enanlagen um. Gleichzeitig begannen sie den erst 1990 fertiggestellten Ausbau der bisherigen Garage als Arbeitszimmer (Aufwendungen 1988: 4 235 DM).
F眉r diese Aufwendungen beantragten die Kl盲ger in ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1988 erfolglos einen Abzugsbetrag nach 搂 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H枚he von 2 341 DM sowie die Erm盲脽igung nach 搂 34f EStG f眉r ein Kind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die Aufwendungen f眉r den Ausbau der Garage d眉rften schon deshalb nicht nach 搂 10e Abs.2 EStG ber眉cksichtigt werden, weil er --mangels Bezugsfertigkeit-- im Streitjahr noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Aufwendungen f眉r Au脽enanlagen seien nicht nach 搂 10e EStG 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟. Die Errichtung eines Carports sei mangels r盲umlicher Umschlie脽ung weder ein Ausbau noch eine Erweiterung i.S. des 搂 10e Abs.2 EStG.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision r眉gen die Kl盲ger Verletzung von 搂 10e und 搂 34f EStG.
Sie machen geltend, zur Wohnung geh枚re auch eine Garage. Davon sei der Gesetzgeber ebenfalls ausgegangen (BTDrucks 10/3633, S.4). Lediglich aus Vereinfachungsgr眉nden sei eine der Vorg盲ngerregelung (搂 7b Abs.4 Satz 1 EStG) entsprechende ausdr眉ckliche Erw盲hnung der Garage als "Wohnzwecken dienend" unterblieben. Dementsprechend werte auch die Finanzverwaltung die nachtr盲gliche Erstellung einer Garage als Ausbau oder Erweiterung i.S. des 搂 10e Abs.2 EStG (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Tz.10). Die Auffassung des BMF, die Errichtung eines Carports sei nicht 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟, weil ihm die r盲umliche Umschlie脽ung als Schutz gegen 盲u脽ere Einfl眉sse fehle, benachteilige im Widerspruch zu den Zielen des 搂 10e EStG gerade einkommensschwache B眉rger, die sich den Bau einer Garage nicht leisten k枚nnten. Der Carport der Kl盲ger sei im 眉brigen weitgehend umschlossen.
Au脽erdem st盲nden die Errichtung von Carport und Abstellraum im Zusammenhang mit dem Ausbau der Garage zu Wohnraum; beides sei als einheitliche Bauma脽nahme zu beurteilen. Au脽enanlagen seien zwar keine Bestandteile der Wohnung; die Aufwendungen hierf眉r seien jedoch durch die Errichtung des Carports bedingt und deshalb mit产别驳眉苍蝉迟颈驳迟.
Die Kl盲ger beantragen, unter 脛nderung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer f眉r 1988 unter Ber眉cksichtigung eines Abzugsbetrages nach 搂 10e EStG in H枚he von 2 128,50 DM und einer Steuererm盲脽igung nach 搂 34f EStG in H枚he von 600 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) f眉r die Errichtung des Carports mit dem Abstellraum und die Au脽enanlagen die Verg眉nstigung nach 搂 10e Abs.2 EStG versagt.
1. F眉r die Begriffe "Ausbauten" und "Erweiterungen" gelten die Begriffsbestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes --II.WoBauG-- (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. M盲rz 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).
Wohnungsbau durch Erweiterung setzt --ebenso wie Wohnungsbau durch Ausbau-- voraus, da脽 durch die Bauma脽nahme Wohnraum geschaffen wird. Der erkennende Senat hat deshalb im Urteil in BFHE 177, 399, 402 entschieden, da脽 unter Wohnraum i.S. des 搂 17 des II.WoBauG i.V.m. 搂 10e Abs.2 EStG nur solche R盲ume zu verstehen sind, die nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BVO) als vollwertige Wohnr盲ume voll in die Wohnfl盲chenberechnung einzubeziehen sind. Ein Ausbau ist nach 搂 10e Abs.2 EStG deshalb nur dann 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟, wenn hierdurch zus盲tzliche R盲ume geschaffen werden, die nach den 搂搂 42 und 44 Abs.1 Nr.1 der II.BVO voll auf die Wohnfl盲che anzurechnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begr眉ndung dieser Entscheidung verwiesen.
2. Im Streitfall ist durch den Anbau eines Carports und eines Abstellraumes kein Wohnraum i.S. des 搂 17 des II.WoBauG i.V.m. 搂 10e Abs.2 EStG geschaffen worden. Abstellr盲ume und Garagen sind nach 搂 42 Abs.4 Nr.1 der II.BVO Zubeh枚rr盲ume, die nicht auf die Wohnfl盲che anzurechnen und deshalb keine vollwertigen Wohnr盲ume i.S. des 搂 44 Abs.1 Nr.1 der II.BVO sind. F眉r nicht oder nicht ganz umschlossene PKW-Stellpl盲tze gilt nichts anderes.
3. Offenbleiben kann, ob die streitigen Aufwendungen f眉r die Au脽enanlagen schon deshalb nicht nach 搂 10e EStG 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟 sind, weil es sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung oder Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern um selbst盲ndige unbewegliche --von Grund und Boden wie Geb盲ude zu unterscheidende-- Wirtschaftsg眉ter handelt (vgl. z.B. FG K枚ln vom 7. September 1993 8 K 446/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 203 --Revision IX R 13/94--; Schleswig-Holsteinisches FG vom 16. M盲rz 1994 II 1139/93, EFG 1994, 748, rechtskr盲ftig; Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 10e EStG Rz.68; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 14.Aufl. 1995, 搂 10e Rz.80; Grube, Deutsche Steuer-Zeitung 1991, 97, 101). Im Streitfall scheitert deren Ber眉cksichtigung bereits daran, da脽 sie nicht einmal als Teil einer ggf. einheitlich zu beurteilenden, nach 搂 10e Abs.1 oder 2 EStG 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟en Bauma脽nahme angesehen werden k枚nnten, weil die Errichtung des Carports und des Abstellraumes nicht 产别驳眉苍蝉迟颈驳迟 ist.
4. Soweit die Kl盲ger meinen, die Aufwendungen f眉r Carport, Abstellraum und Au脽enanlagen hingen mit dem im Streitjahr noch nicht fertiggestellten Ausbau der fr眉heren Garage zu Wohnraum zusammen und bildeten insgesamt eine einheitliche Bauma脽nahme, l盲脽t der Senat Zweifel uner枚rtert. Denn dar眉ber ist erst f眉r den Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem dieser Raum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
5. Mangels Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbeg眉nstigung nach 搂 10e Abs.1 bis 5 EStG erhalten die Kl盲ger kein Baukindergeld nach 搂 34f Abs.2 EStG.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65985 |
BFH/NV 1996, 135 |
BStBl II 1996, 360 |
BFHE 179, 413 |
BFHE 1996, 413 |
BB 1996, 1044 |
BB 1996, 1044 (LT) |
DB 1996, 1112-1113 (LT) |
DStR 1996, 503 (K) |
HFR 1996, 409-410 (L) |
StE 1996, 262 (K) |