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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Durchschnittsatzbesteuerung bei einer langfristigen Verpachtung wesentlicher Elemente eines landwirtschaftlichen Betriebes
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Leitsatz (amtlich)
1. Ein Landwirt, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/ oder vermietet und mit dem Restbetrieb seine T盲tigkeit als Landwirt fortsetzt, f眉hrt mit einer solchen Verpachtung und/ oder Vermietung keine landwirtschaftlichen Ums盲tze aus, die gem盲脽 搂 24 UStG nach Durchschnitts盲tzen versteuert werden k枚nnten.
2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (f眉r sich lebensf盲higen) Teilbetrieb bilden.
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Normenkette
UStG 1991 搂 24; EWGRL 388/77 Art. 25; FGO 搂搂听90, 122 Abs. 2, 搂听137 S. 2, 搂听149
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gr枚脽e von 112 ha. Zum 1. Juli 1992 gab er die Bewirtschaftung der Ackerfl盲chen sowie die Milchviehwirtschaft auf. Er verpachtete 89 ha (sp盲ter 82 ha) seines landwirtschaftlichen Betriebes, den Boxenlaufstall, einen Weidestall mit Melk- und Tankanlagen sowie die gesamte Milch-Referenzmenge (274 136 kg eigene und 40 645 kg zugepachtete Milchquote) an einen anderen Landwirt zum j盲hrlichen Pachtpreis von 100 000 DM. Der Pachtvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis (mindestens) zum 31. M盲rz 2007. Ab dem 1. April 1998 kam es zu einer Neuverpachtung an mehrere andere P盲chter.
Mit der ihm verbliebenen landwirtschaftlichen Fl盲che und den restlichen Wirtschaftsgeb盲uden unterhielt der Kl盲ger seitdem einen verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb (F盲rsenmast mit 80 bis 100 Tieren und ab 1995/1996 Mutterviehhaltung). Die Milchviehherde (80 K眉he) verkaufte er.
Der Kl盲ger ging davon aus, dass die Ums盲tze aus der Verpachtung gem盲脽 搂 24 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnitts盲tzen unterl盲gen und gab f眉r die Streitjahre (1992 bis 1995) keine Umsatzsteuererkl盲rungen ab.
Im Anschluss an eine Sonderpr眉fung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) zu der Auffassung, dass die Verpachtungsums盲tze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern seien. Die Durchschnittsatzbesteuerung nach 搂 24 UStG sei nur f眉r die Ums盲tze aus dem verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.
Einspruch und Klage gegen die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 vom 1. Oktober 1997 hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung der Klageabweisung im Wesentlichen aus: Die Ums盲tze aus der Verpachtung unterl盲gen nicht der Durchschnittsatzbesteuerung, sondern der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, weil der Kl盲ger mit der Milchviehwirtschaft einen lebensf盲higen Betriebsteil verpachtet habe.
Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2000, 1421 abgedruckt.
Mit der vom FG zugelassenen Revision hat sich der Kl盲ger im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 1995 V R 4/92 (BFHE 177, 559, BStBl II 1995, 610) berufen, wonach die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Fl盲chen durch einen Landwirt im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt. Erg盲nzend hat er auf das mit der Revision angegriffene Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 5. Dezember 2000 IV 727/98 (EFG 2001, 603, Az. des BFH: V R 8/01) verwiesen, das in einem vergleichbaren Fall seine (des Kl盲gers) Auffassung best盲tige.
Durch Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2001 (dem FA zugestellt am 4. Februar 2002) hatte der Senat der Klage stattgegeben. Auf den Antrag des FA vom 11. Februar 2002 wurde mit Ladung vom 19. Februar 2002 (zugestellt am 21. Februar 2002) m眉ndliche Verhandlung auf den 11. April 2002 anberaumt. Am 5. April 2002 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Beitritt zum Verfahren (搂 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥) erkl盲rt. Daraufhin wurde am 5. April 2002 der Termin zur m眉ndlichen Verhandlung aufgehoben; die Beteiligten wurden davon am selben Tag telefonisch verst盲ndigt.
Der Senat hat in der m眉ndlichen Verhandlung vom 4. Juli 2002 das Verfahren gem盲脽 搂 74 FGO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften (EuGH) 眉ber das Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren V R 8/01 ausgesetzt.
Das gem盲脽 搂 74 FGO ausgesetzte Verfahren wurde wieder aufgenommen, nachdem der EuGH in dem Verfahren V R 8/01 durch Urteil vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02, Harbs (H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 鈥旽FR鈥 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, Umsatzsteuer-Rundschau 鈥昒R鈥 2004, 543) entschieden hatte.
Der Kl盲ger hat mit Schriftsatz vom 30. M盲rz 2005 erkl盲rt, dass das Verfahren fortgef眉hrt werden soll.
Daraufhin hat der Senat durch Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2005 die Revision des Kl盲gers als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Der Kl盲ger hat Antrag auf m眉ndliche Verhandlung gestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. September 2005 hat er auf m眉ndliche Verhandlung verzichtet und erkl盲rt, mit diesem Verzicht sei keine R眉cknahme des Antrags auf m眉ndliche Verhandlung verbunden.
Der Kl盲ger macht nunmehr geltend, die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) sei im Streitfall nicht anwendbar. Er (der Kl盲ger) habe 鈥昦nders als in dem der EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt鈥 die Milchk眉he nicht mitverpachtet und deshalb keinen (lebensf盲higen) Teilbetrieb verpachtet. Die EuGH-Rechtsprechung erfasse aber nur die Verpachtung von Teilbetrieben.
Zudem betreffe die bezeichnete EuGH-Entscheidung nur langfristige Verpachtungen. Der hier abgeschlossene Pachtvertrag habe zwar eine Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. M盲rz 2007 gehabt. Tats盲chlich sei es jedoch ab dem 1. April 1998 zu einer Neuverpachtung an mehrere andere P盲chter gekommen.
Im 脺brigen habe er zum Zeitpunkt der Verpachtung angesichts der fr眉heren Rechtsprechung und der entsprechenden Regelung in den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) darauf vertrauen d眉rfen, dass dieser Vorgang der Durchschnittsatzbesteuerung nach 搂 24 UStG unterliege. Werde er nunmehr 鈥昽hne 脺bergangsregelung鈥 der Regelbesteuerung unterworfen, verletze dies Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 1998 und unter 脛nderung der Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1995 vom 1. Oktober 1997 die Umsatzsteuer 1992 bis 1995 jeweils auf 0 DM festzusetzen.
Der Kl盲ger macht ferner geltend, f眉r den urspr眉nglich auf den 11. April 2002 angesetzten, dann aber wegen des "盲u脽erst sp盲ten" Beitritts des BMF aufgehobenen Termins zur m眉ndlichen Verhandlung seien ihm Kosten in H枚he von 173,20 鈧 entstanden. Er habe f眉r die Verhandlung 眉ber ein Reiseb眉ro Bahnfahrt und Hotel gebucht (Kosten 148,20 鈧); zus盲tzlich seien ihm Telefon- und sonstige Kosten in H枚he von (pauschal) 25 鈧 entstanden. Er hat beim BMF Erstattung dieses Betrages unter Vorlage der Nachweise des Reiseb眉ros beantragt. Das BMF hat ihn auf die vom Senat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung verwiesen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet. Das FG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) darf ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet hat und mit dem Restbetrieb seine T盲tigkeit als Landwirt, hinsichtlich deren er unter die gemeinsame Pauschalregelung f盲llt, fortsetzt, die Ums盲tze aus einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung nicht nach dieser Pauschalregelung behandeln. Der damit erzielte Umsatz muss nach der normalen Mehrwertsteuerregelung behandelt werden.
Dementsprechend hat der BFH in der Nachfolgeentscheidung hierzu mit Urteil vom 25. November 2004 V R 8/01 (BFHE 208, 73, UR 2005, 264) entschieden, dass der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,
der einen Teil seines Betriebes (die Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsg眉ter an einen anderen Landwirt verpachtet und
der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringf眉gigem Umfang als Landwirt t盲tig ist,
die Verpachtungsums盲tze nicht 鈥晈ie seine 眉brigen Ums盲tze鈥 gem盲脽 搂 24 UStG nach Durchschnitts盲tzen versteuern darf; die Verpachtungsums盲tze unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften.
2. Nach den Grunds盲tzen dieser Rechtsprechung ist auch im Streitfall 鈥晈ie geschehen鈥 das Pachtentgelt nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
a) Der Kl盲ger hat langfristig ca. vier F眉nftel der Gesamtfl盲che seines landwirtschaftlichen Betriebes, den Boxenlaufstall, einen Weidestall mit Melk- und Tankanlagen sowie die gesamte Milch-Referenzmenge (274 136 kg eigene und 40 645 kg zugepachtete Milchquote) 鈥晆nd damit einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes鈥 an einen anderen Landwirt verpachtet.
b) Die Auffassung des Kl盲gers, die bezeichnete EuGH-Rechtsprechung erfasse nur die Verpachtung von Teilbetrieben, trifft ausweislich der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 des EuGH-Urteils in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) nicht zu (vgl. Rdnr. 32 ff.).
Danach ist zum einen entscheidend, dass sich weder Art. 25 Abs. 2 noch Anhang B der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ausdr眉cklich auf den Fall der Verpachtung beziehen (Rdnr. 33). Au脽erdem ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG und aus deren Anhang B, die ausdr眉cklich aufeinander verweisen und deshalb zusammen gelesen werden m眉ssen, dass eine Vermietung nur dann unter die in Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich genannten Dienstleistungen f盲llt, wenn sie die Mittel betrifft, die der landwirtschaftliche Erzeuger gew枚hnlich zum Betrieb seiner eigenen Landwirtschaft verwendet. Daraus folgt, dass u.a. die Vermietung, die Verpachtung und die Einr盲umung eines Nie脽brauchs, mit denen ein Landwirt die ausschlie脽liche Nutzung von unbeweglichen Sachen wie Grundst眉cken oder Geb盲uden einem anderen Landwirt 眉berl盲sst, damit dieser die Fr眉chte daraus zieht, nicht unter Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG fallen, weil der 眉berlassende Landwirt die betreffenden G眉ter damit nicht mehr gew枚hnlich verwenden kann. Das Gleiche muss demzufolge auch f眉r die langfristige Vermietung aller anderen Bestandteile des Betriebes gelten, die ausschlie脽lich der Mieter nutzt (Rdnr. 34).
Wie in dem der EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat sich im vorliegenden Streitfall der Kl盲ger ebenfalls der Mittel begeben, die er bis zur Verpachtung gew枚hnlich f眉r seine T盲tigkeit als Milcherzeuger verwendet hat (vgl. Rdnr. 35), auch wenn er die Milchk眉he nicht mitverpachtet, sondern anderweitig verkauft hat. Die Verpachtung geschah durch einen langfristigen Pachtvertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. M盲rz 2007. Insoweit ist unerheblich, dass dieses Pachtverh盲ltnis vorzeitig beendet wurde und es ab dem 1. April 1998 zu einer Neuverpachtung an mehrere andere P盲chter gekommen ist.
3. Sind die Verpachtungsums盲tze des Kl盲gers mithin nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern, wird dadurch 鈥昬ntgegen seiner Auffassung鈥 Art. 20 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, wie sie der EuGH hier in der Rechtssache Harbs (in HFR 2004, 935, BFH/NV 2004, Beilage 4, 371, UR 2004, 543) vorgenommen hat, wird erl盲utert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen w盲re. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverh盲ltnisse anwenden k枚nnen und m眉ssen, die vor der Vorabentscheidung des EuGH entstanden sind, wenn der EuGH 鈥晈ie hier鈥 keine andere Bestimmung getroffen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 C-453/02, C-462/02, Linneweber/ Akritidis, BFH/NV 2005, Beilage 2, 94, UR 2005, 194 Rdnr. 41, 42).
脺berdies konnte der Kl盲ger zum Zeitpunkt der Verpachtung im Jahr 1992 nicht darauf vertrauen, dass dieser Vorgang der Durchschnittsatzbesteuerung nach 搂 24 UStG unterliege. Dies ergab sich seinerzeit weder aus der Rechtsprechung des BFH 鈥昫er einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden hatte鈥 noch aus den UStR.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2, 搂 137 Satz 2 FGO.
a) Die vom Kl盲ger geltend gemachten Kosten in H枚he von 173,20 鈧 waren dem BMF gem盲脽 搂 137 Satz 2 FGO aufzuerlegen, weil sie durch dessen Verschulden entstanden sind. Als verschuldete Kosten im Sinne dieser Vorschrift kommen auch solche in Betracht, die ein Beteiligter dadurch verursacht, dass ein Termin zur m眉ndlichen Verhandlung verlegt werden muss (vgl. zur Verlegung eines Beweistermins: Schwarz in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 搂 137 FGO Rz. 33; Ruban in Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 137 Rz. 2; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 搂 137 FGO Rz. 8).
Das BMF hat schuldhaft gehandelt, als es erst am 5. April 2002 seinen Beitritt zum Verfahren erkl盲rt hat. Verschulden i.S. des 搂 137 Satz 2 FGO ist jedes Verschulden; es gen眉gt auch leichte Fahrl盲ssigkeit (vgl. BFH-Entscheidung vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; Ruban, a.a.O., Rz. 2).
Der Gerichtsbescheid des Senats vom 6. Dezember 2001 war dem FA am 4. Februar 2002 und die Ladung zur m眉ndlichen Verhandlung auf den 11. April 2002 am 21. Februar 2002 zugestellt worden. Unter diesen Umst盲nden erscheint es schuldhaft, dass das BMF den Beitritt zum Verfahren erst am 5. April 2002 鈥晆nmittelbar vor dem Termin zur m眉ndlichen Verhandlung鈥 erkl盲rt hat.
Dass dieses Verhalten die vom Kl盲ger geltend gemachten Kosten ausgel枚st hat, ist nachvollziehbar und wurde vom BMF nicht bestritten.
b) Soweit das BMF seinerseits bittet, im Rahmen der Kostenentscheidung zu ber眉cksichtigen, dass ihm Kosten (Stornierungskosten f眉r Flug und Hotel) entstanden seien, weil der Kl盲ger nach Ergehen des zweiten Gerichtsbescheids vom 9. Juni 2005 erst am 14. September 2005 auf die zuvor von ihm beantragte m眉ndliche Verhandlung verzichtet hat, kann dem (in der hier zu treffenden Kostenentscheidung) nicht nachgekommen werden.
Die Entscheidung dar眉ber, ob derartige au脽ergerichtliche Aufwendungen zu erstatten sind, ist nicht im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren (搂 149 FGO) zu treffen (vgl. Ruban in Gr盲ber, a.a.O., 搂 139 Rz. 2, 搂 149, Rz. 1). In der gerichtlichen Kostenentscheidung wird nur entschieden, wer (hier: 鈥昩is auf einen Teilbetrag鈥 der Kl盲ger) die Kosten zu tragen hat. Diese Kostenentscheidung bildet die Grundlage der Kostenfestsetzung. Nach 搂 149 Abs. 1 FGO werden die den Beteiligten aufgrund der Kostenentscheidung zu erstattenden Aufwendungen von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Dabei wird u.a. dar眉ber zu entscheiden sein, ob der Kl盲ger als Kostenschuldner auch die vom BMF geltend gemachten Stornierungskosten tragen muss.
5. Der Senat erkennt gem盲脽 搂 90 i.V.m. 搂 121 Satz 1 FGO mit Einverst盲ndnis der Beteiligten durch Urteil ohne m眉ndliche Verhandlung.
Der Verzicht des Kl盲gers auf m眉ndliche Verhandlung ist wirksam. Beantragt ein Beteiligter gegen einen Gerichtsbescheid m眉ndliche Verhandlung, so kann er im darauffolgenden Verfahren auf m眉ndliche Verhandlung verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170; Koch in Gr盲ber, a.a.O., 搂 90a Rz. 23).
Ein Verzicht des BMF auf m眉ndliche Verhandlung liegt zwar nicht vor. Er ist aber auch entbehrlich. Das BMF hat nicht die M枚glichkeit, ein Verfahren gegen den Willen der Hauptbeteiligten fortzusetzen (vgl. Bergkemper in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., 搂 122 FGO Rz. 38, 39, m.w.N.). Dementsprechend k枚nnte das BMF nicht auf m眉ndlicher Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten darauf verzichtet haben.
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Fundstellen
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BFH/NV 2006, 459 |
BStBl II 2006, 212 |
BFHE 2007, 132 |
BFHE 212, 132 |
BB 2006, 34 |
DStRE 2006, 367 |
DStZ 2006, 8 |
HFR 2006, 292 |
UR 2006, 180 |