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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen; Erstreckung des Untersuchungsergebnisses f眉r eine Warenprobe auf in gleicher Weise angemeldete, aber nicht untersuchte Waren; Nacherhebung von Eingangsabgaben, Vertrauensschutz
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Leitsatz (amtlich)
1. Stellt das FG nicht nur die Beschaffenheit einer Ware fest, sondern befindet es auch 眉ber die Einreihung der Ware in den ZT, so handelt es sich um eine Zolltarifsache, bei der die Revision ohne Zulassung statthaft ist.
2. F眉r die Einreihung einer Ware in die Pos. 3002 KN (Kulturen von Mikroorganismen) ist entscheidend, dass das N盲hrmedium zu den darin enthaltenen Mikroorganismen in einem angemessenen Verh盲ltnis steht, das f眉r den Erhalt der Kultur notwendig ist.
3. Eine vZTA bindet die Zollbeh枚rden nur gegen眉ber demjenigen, der sie beantragt hat.
4. Zur Erstreckung des Untersuchungsergebnisses f眉r eine Warenprobe auf mehrere Sendungen, die in gleicher Weise angemeldet, aber nicht beschaut und untersucht worden sind.
5. Wird eine Zollanmeldung abgegeben, ohne dass auf ein Vertretungsverh盲ltnis hingewiesen wird, so wird der Anmeldende Zollschuldner.
6. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Nacherhebung von Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die daf眉r im Gemeinschaftsrecht ausdr眉cklich geregelten Tatbest盲nde erf眉llt sind.
7. Ein aktiver Irrtum der Zollbeh枚rde, bei dem ein Absehen von der Nacherhebung in Betracht kommt, liegt nicht vor, wenn die Zollstelle die Anmeldung ohne Pr眉fung 眉bernommen hat.
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Normenkette
KN Unterpos. 0405 00 19; KN Unterpos. 3002 90 50; EWGV 1697/79 Art.听2 Abs. 1, Art.听5 Abs.听1-2; EWGV 1031/88 Art. 2 Abs. 1; EWGV 1715/90 Art. 11 Abs. 1; ZK Art.听12 Abs. 2, Art.听70 Abs. 1, Art.听71 Abs. 2, Art.听78 Abs. 3, Art.听201 Abs. 3, Art.听217 Abs. 1, Art.听220 Abs.听1, 2 Buchst. b; FGO 搂听76 Abs. 1, 搂听116 Abs. 2, 搂听118 Abs. 2, 搂听120 Abs. 2; ZG 搂 17 Abs. 2
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Verfahrensgang
FG M眉nchen (ZfZ 1999, 416) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Konkursverwalter 眉ber das Verm枚gen der Molkerei (M). Diese meldete in der Zeit vom 鈥 September 1993 bis 鈥 September 1994 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt 鈥旽ZA鈥) insgesamt 63 Sendungen von "Fermicro MFC-Kulturen von Microorganismen f眉r die K盲seherstellung" unter der Code-Nr. 3002 9050 0000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs zur Abfertigung zum freien Verkehr an. In allen F盲llen entsprach das Zollamt (ZA) der Anmeldung und fertigte die Waren ohne Erhebung von Absch枚pfung zum freien Verkehr ab. Von der am 2. August 1994 abgefertigten Warensendung wurde jedoch eine Probe entnommen, die von der Zolltechnischen Pr眉fungs- und Lehranstalt 鈥 (ZPLA) untersucht wurde. Die ZPLA stellte eine "hellgelbe, inhomogene, fettige, butter盲hnliche Masse, mit Austritt einer wei脽en Fl眉ssigkeit, Geruch und Geschmack nach Milchfett, milchig-s盲uerlich" fest.
Daraufhin erging vom HZA ein Steuerbescheid vom 鈥, mit dem f眉r die genannten Einfuhren Absch枚pfung festgesetzt wurde. Nachdem das Konkursverfahren 眉ber das Verm枚gen der M er枚ffnet worden war, erlie脽 das HZA am 鈥 hinsichtlich aller Einfuhren einen Feststellungsbescheid 眉ber 鈥 DM Absch枚pfung. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) f眉hrte im Einzelnen aus, dass der angefochtene Feststellungsbescheid zu Recht ergangen sei. Die Abgaben seien anl盲sslich der Einfuhr der von M angemeldeten Waren in ihrer Person entstanden. Das HZA habe die streitigen Waren zutreffend in die Unterpos. 0405 00 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Aufgrund der Feststellungen der ZPLA im Gutachten vom 鈥 handele es sich bei der untersuchten Ware um eine hellgelbe, inhomogene, fettige, butter盲hnliche Masse, mit Austritt einer wei脽en Fl眉ssigkeit, Geruch und Geschmack nach Milchfett, milchig-s盲uerlich. Auf die Trockenmasse sei ein Gesamtfett von 70,3 Gewichtshundertteilen (GHT), das von Milch stammte, ermittelt worden. Der Lebensmittelchemiker 鈥 vermute, dass es sich bei der Ware um geschmolzene Butter handele. Die mikrobiologische Untersuchung der Universit盲t 鈥 habe ergeben, dass die Ware als Starterkultur ungeeignet sei. Die Feststellungen w眉rden sich mit den Aussagen des als Zeugen vernommenen fr眉heren Gesch盲ftsf眉hrers R der Molkerei, sowie des Gesch盲ftsf眉hrers Th der Herstellerfirma in seiner Vernehmung durch das Bezirksgericht 鈥 decken.
Danach seien keine Anhaltspunkte daf眉r vorhanden, dass die Ware f眉r den in der Zollanmeldung angegebenen Zweck geeignet oder gar verwendet worden sei. Aufgrund des festgestellten hohen Milchfettgehalts der Waren und ihrer 盲u脽eren Beschaffenheit scheide eine Einreihung unter Kulturen von Mikroorganismen aus, ebenso als ein 盲hnliches Erzeugnis. Die f眉r die Einfuhr vom 2. August 1994 getroffenen Feststellungen 眉ber die Warenbeschaffenheit seien der Einreihung s盲mtlicher Waren zugrunde zu legen, weil der f眉r die Herstellung der Waren verantwortliche Gesch盲ftsf眉hrer Th der Herstellerfirma bei seinen Vernehmungen vor der Finanzstrafbeh枚rde 鈥 und dem Bezirksgericht 鈥 ausgesagt habe, dass sich die Waren aus Butter, Magermilchpulver und Wasser zusammensetzten, denen die zur Verf眉gung gestellten Bakterienkulturen hinzugef眉gt worden seien. Bis auf geringf眉gige 脛nderungen im Butterfettgehalt sei das Produkt in gleichbleibender Qualit盲t und Zusammensetzung geliefert worden. Diese Aussage decke sich mit den Aussagen des Zeugen R, dem es letztlich auf die im Erzeugnis enthaltene Fettphase bei ihrer weiteren Verarbeitung angekommen sei. Da die Unterpos. 0405 00 19 KN Waren von einem Fettgehalt von 85 % und weniger betreffe, seien von ihr auch vorliegende Waren mit "geringf眉gigen Schwankungen im Butterfettgehalt" erfasst.
Das HZA habe die Absch枚pfung nacherheben m眉ssen. Das ZA habe sich bei der urspr眉nglichen Abgabenfestsetzung nicht geirrt, sondern die Zollanmeldung ohne Pr眉fung lediglich 眉bernommen. Auf einen besonderen Vertrauensschutz k枚nne sich der Kl盲ger nicht berufen, weil der M keine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) erteilt worden sei. Die Abgaben seien zutreffend berechnet worden.
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger mangelnde Sachaufkl盲rung hinsichtlich der Aussage des FG, dass keine Anhaltspunkte daf眉r vorhanden seien, dass die streitgegenst盲ndliche Ware f眉r den in der Zollanmeldung angegebenen Zweck geeignet oder gar verwendet worden sei. Das FG w盲re angesichts vom Kl盲ger im Einzelnen benannter Umst盲nde gehalten gewesen, durch weitere Sachaufkl盲rung mit Einvernahme von Zeugen bzw. Einholung von Sachverst盲ndigengutachten die Beschaffenheit der "Fermicro MFC-Kulturen von Mikroorganismen" aufzukl盲ren. Ohne eine solche h盲tte es nur davon ausgehen d眉rfen, dass die Lieferung vom 2. August 1994 nicht mit der vZTA in Einklang zu bringen sei, nicht aber das Ergebnis auf s盲mtliche streitgegenst盲ndliche Lieferungen ausdehnen d眉rfen. Unzutreffend sei auch die Feststellung des FG, wonach die von M angemeldete Unterpos. 3002 90 50 KN ausscheide, weil die streitgegenst盲ndlichen Waren keine Kulturen von Mikroorganismen seien. Wie der Zeuge R erkl盲rt habe, seien im Rahmen der labortechnischen Untersuchung in 脰sterreich entsprechend den Spezifikationen der Streptococcusterhomophilus und andere Milchs盲urebakterien festgestellt worden.
Au脽erdem habe das FG zu Unrecht nicht ber眉cksichtigt, dass die streitgegenst盲ndlichen MFC-Kulturen nur zum Teil auf eigene Rechnung der M, zum gr枚脽eren Teil aber auf Rechnung der Firma A eingef眉hrt worden seien; insoweit sei die M nur als Werkunternehmer f眉r die Firma A t盲tig geworden. Aufgrund der der Firma A erteilten vZTA habe M nach Treu und Glauben davon ausgehen d眉rfen, dass die streitgegenst盲ndliche Ware "Fermicro-MFC-Kulturen" nicht der Absch枚pfung unterliege. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn die M als Werklohnunternehmer voll haften solle, aber die vZTA nur f眉r die Firma A gelte. Durch die Vorlage der vZTA und die 鈥 vorgelegten mikrobiologischen Untersuchungen habe M ihrer Sorgfaltspflicht Gen眉ge getan.
F眉r den Fall, dass im Zusammenhang mit der Einfuhr unrichtige oder unvollst盲ndige Angaben gemacht worden sein sollten, falle die Bindungswirkung der vZTA nicht automatisch weg, sondern sie k枚nne vom Berechtigten nach Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex 鈥昛K鈥) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europ盲ischen Gemeinschaften 鈥旳BlEG鈥 Nr. L 302/1) noch sechs Monate verwendet werden.
Die Absch枚pfung d眉rfe allenfalls f眉r die am 2. August 1994 eingef眉hrte Ware, f眉r die die Untersuchung der ZPLA ergeben habe, dass sie nicht absch枚pfungsfrei belassen werden k枚nne, erhoben werden. Es versto脽e gegen die Denkgesetze und die Erfahrungss盲tze, wenn unterstellt werde, dass aufgrund lediglich einer falschen Lieferung s盲mtliche anderen Lieferungen ebenfalls von der gleichen Beschaffenheit sein m眉ssten. H盲tte die Zollstelle Zweifel gehabt, so h盲tte sie zumindest von allen nach dem 2. August 1994 eingef眉hrten Sendungen Proben nehmen und untersuchen lassen k枚nnen. Es h盲tte dann festgestellt werden k枚nnen, ob es sich bei der Lieferung vom 2. August 1994 um einen "Ausrei脽er" gehandelt habe oder ob alle Lieferungen nach dem 2. August 1994 nicht der vZTA entsprochen h盲tten. Da eine solche Untersuchung nicht stattgefunden habe, k枚nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Waren nicht mit der vZTA in 脺bereinstimmung gestanden h盲tten.
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Die zul盲ssige Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat richtig erkannt, dass der angefochtene Feststellungsbescheid 眉ber 鈥 DM zu Recht ergangen ist. Die dagegen geltend gemachten Bedenken des Kl盲gers greifen nicht durch.
1. Die Revision ist zul盲ssig.
a) Sie ist zulassungsfrei gem盲脽 搂 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft, weil das FG nicht nur die Beschaffenheit der Ware festgestellt, sondern auch 眉ber die Einreihung der Ware entschieden hat und es sich deshalb um eine Zolltarifsache im Sinne der genannten Vorschrift handelt.
b) Allerdings gen眉gt die R眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung nicht den Anforderungen, die 搂 120 Abs. 2 FGO an die Begr眉ndung einer solchen Verfahrensr眉ge stellt. Werden Verfahrensm盲ngel ger眉gt, so sind nach 搂 120 Abs. 2 FGO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dies ist in der Revisionsbegr眉ndung des Kl盲gers nicht in ausreichender Weise geschehen.
Wird, wie im Streitfall, als Verfahrensfehler die Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufkl盲rungspflicht (搂 76 Abs. 1 FGO) ger眉gt, so sind nach der Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 120 Rz. 40) Ausf眉hrungen kumulativ zu folgenden Punkten erforderlich:
welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag h盲tte aufkl盲ren oder welche Beweise es von Amts wegen h盲tte erheben m眉ssen;
aus welchen Gr眉nden sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufkl盲rung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag des anwaltlich vertretenen Kl盲gers h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen;
welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl盲rung oder Beweiserhebung voraussichtlich ergeben h盲tten und
inwiefern eine weitere Aufkl盲rung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h盲tte f眉hren k枚nnen.
Solche Ausf眉hrungen sind dem Revisionsvorbringen nicht im ausreichenden Ma脽e zu entnehmen. Zumindest zu den beiden zuletzt genannten Punkten f眉hrt n盲mlich die Revision nichts aus.
2. Soweit dem Revisionsvortrag die R眉ge der Verletzung materiellen Rechts zu entnehmen ist, sind diese Vorw眉rfe unbegr眉ndet.
a) Das FG hat zutreffend die vom HZA vorgenommene Einreihung der untersuchten Ware in die Unterpos. 0405 00 19 KN best盲tigt.
Die Feststellungen des FG zur Beschaffenheit der Ware binden den Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO, weil die diesbez眉glich erhobene Verfahrensr眉ge nicht durchgreift (s. oben unter Abschnitt 1 b). Danach handelt es sich bei der Ware um eine hellgelbe, inhomogene, fettige, butter盲hnliche Masse, mit Austritt einer wei脽en Fl眉ssigkeit, Geruch und Geschmack nach Milchfett, milchig-s盲uerlich, mit einem Gesamtfett auf die Trockenmasse von 70,3 GHT, das von Milch stammte. Die Ware war als Starterkultur f眉r die K盲seherstellung ungeeignet, auf Grund ihrer 盲u脽eren Beschaffenheit und ihres Verh盲ltnisses von w盲ssriger und fetter Phase war vielmehr zu vermuten, dass es sich um geschmolzene Butter handele.
Ihrer Beschaffenheit nach ist die Ware zutreffend in die Unterpos. 0405 00 19 KN (Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger, andere) und nicht wie angemeldet in die Unterpos. 3002 90 50 KN (Kulturen von Mikroorganismen) eingereiht worden. Schon die Kapitel眉berschrift (Pharmazeutische Erzeugnisse) zu Kap. 30 und die Anmerkung 1 Buchst. a) zu Kap. 30 KN machen deutlich, dass in das Kap. 30 jedenfalls keine Nahrungsmittel geh枚ren. Die Erl盲uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS), die zwar nicht verbindlich sind, aber als wesentliches Erkenntnismittel bei der Auslegung des ZT dienen (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 33/98, BFH/NV 1999, 1530) best盲tigen ebenfalls die Richtigkeit der vorgenommenen Einreihung. Nach Rz. 15.0 ErlHS zu Pos. 3002 geh枚ren n盲mlich zu den Kulturen von Mikroorganismen u.a. Fermente wie Milchs盲urebakterien zum Herstellen von Milcherzeugnissen (Kefir, Jogurt, Milchs盲ure). Nicht dazu geh枚ren aber, wie sich aus Rz. 16.0 dieser Erl盲uterungen ergibt, Milch und Milchserum (Laktoseserum) mit geringen Mengen Milchs盲urebakterien. Diese Erzeugnisse sind in das Kap. 4 KN einzureihen. Entscheidend f眉r die Einreihung einer Ware in die Pos. 3002 KN ist demnach, dass das N盲hrmedium zu den darin enthaltenen Mikroorganismen in einem angemessenen Verh盲ltnis steht, das f眉r den Erhalt der Kultur notwendig ist. 脺berwiegt das N盲hrmedium dagegen unangemessen, so handelt es sich nicht um eine Kultur von Mikroorganismen i.S. der Pos. 3002 KN, selbst wenn in der Ware solche enthalten sind, sondern um eine Ware, deren Einreihung sich nach ihrer sonstigen Beschaffenheit bestimmt (vgl. Rz. 07.0 ErlHS zu Pos. 0405). Nach den Feststellungen des FG ist die untersuchte Ware ein solches Erzeugnis. Denn nach ihrer 盲u脽eren Beschaffenheit und wegen des verh盲ltnism盲脽ig hohen Milchfettgehalts der Ware, sowie des Umstandes, dass sie als Starterkultur f眉r die K盲seherstellung, wie in den Zollanmeldungen angegeben, ungeeignet war, handelte es sich dabei nicht um Kulturen von Mikroorganismen i.S. der Unterpos. 3002 90 50 KN. In Anbetracht des festgestellten hohen Milchfettanteils von 70,3 GHT auf die Trockenmasse ist das Produkt demnach richtig in die Pos. 0405 00 19 KN eingereiht worden.
b) Auch die vZTA 眉ber die Einreihung von "Fermicro MFC" in die Unterpos. 3002 90 50 KN, auf die sich der Kl盲ger beruft, steht der Einreihung der untersuchten Ware in die Unterpos. 0405 00 19 KN im Streitfall nicht entgegen, weil eine vZTA die Zollbeh枚rden nur gegen眉ber demjenigen bindet, der sie beantragt hat (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 眉ber die von den Zollbeh枚rden der Mitgliedstaaten erteilten Ausk眉nfte 眉ber die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur 鈥旳BlEG Nr. L 160/1鈥, Art. 12 Abs. 2 ZK). Da die vZTA von der Firma A beantragt und ihr erteilt wurde, ist sie auch nur ihr gegen眉ber, nicht aber gegen眉ber der M bindend, in deren Namen die Abfertigung der streitgegenst盲ndlichen Waren zum freien Verkehr beantragt wurde.
c) Die danach richtige Einreihung der untersuchten Warenprobe in die Unterpos. 0405 00 19 KN gilt gem盲脽 Art. 70 Abs. 1 ZK auch f眉r die mit der Zollanmeldung vom 2. August 1994 angemeldeten, nicht untersuchten Waren. Denn nach dieser Vorschrift gelten die Ergebnisse einer Teilbeschau f眉r alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.
d) Dar眉ber hinaus gilt das auf Grund der Untersuchung gefundene Einreihungsergebnis in gleicher Weise auch f眉r alle anderen streitgegenst盲ndlichen Waren, obwohl sie nicht beschaut und untersucht worden sind. Denn nach den insoweit ausreichenden Feststellungen des FG (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1998 VII R 81/97, BFH/NV 1999, 637, und vom 14. Dezember 1999 VII R 38/98, zur Ver枚ffentlichung in BFH/NV bestimmt), die den Senat binden (搂 118 Abs. 2 FGO), haben alle hier in Rede stehenden Waren im Wesentlichen immer die gleiche Beschaffenheit gehabt. Der Kl盲ger weist selbst darauf hin, dass der Zeuge R vor dem FG best盲tigt habe, dass es sich in der Einfuhrphase stets um das gleiche Produkt gehandelt habe. Das FG bezieht sich in seinem Urteil insoweit auf die Aussage des Gesch盲ftsf眉hrers Th der Herstellerfirma, nach der das Produkt bis auf einige geringf眉gige 脛nderungen im Butterfettgehalt in gleichbleibender Qualit盲t und Zusammensetzung geliefert worden sei. Der daraus gezogene Schluss, dass die Ware in allen hier in Rede stehenden Einfuhrf盲llen die gleiche Beschaffenheit gehabt hat wie die untersuchte Ware, dr盲ngt sich daher beinahe zwingend auf. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beweisw眉rdigung des FG insoweit gegen die Denkgesetze und Erfahrungss盲tze verst枚脽t, wie der Kl盲ger behauptet.
Diese Feststellung des FG widerlegt die sich aus 搂 17 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1993 insoweit noch anwendbaren Zollgesetzes (ZG) ergebende Vermutung, dass die in der Zollanmeldung gemachten Angaben richtig sind, wenn eine Beschau der Waren nicht stattgefunden hat. Im Rahmen des Art. 78 Abs. 3 des ab 1. Januar 1994 geltenden ZK beseitigt sie die Rechtswirkungen des Art. 71 Abs. 2 ZK, wonach dann, wenn die Anmeldung nicht gepr眉ft worden ist, die darin enthaltenen Angaben dem weiteren Zollverfahren (hier: der Verzollung) zugrunde zu legen sind.
e) Der auf Grund der Einreihung der streitgegenst盲ndlichen Waren in die Unterpos. 0405 00 19 KN gem盲脽 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (VO Nr. 1697/79) des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung 鈥 (ABlEG Nr. L 197/1) bzw. Art. 220 Abs. 1 ZK vorzunehmenden Nacherhebung der geschuldeten Absch枚pfung steht nicht entgegen, dass die M die Waren zum Teil nur auf Rechnung der Firma A abgefertigt haben und f眉r diese nur als Werklohnunternehmer t盲tig geworden sein will. Gem盲脽 Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Dies war im Streitfall die M, die somit in ihrer Person Abgabenschuldnerin geworden ist und nicht, wie der Kl盲ger zu meinen scheint, f眉r die Zollschuld der Firma A lediglich haftet, soweit sie f眉r deren Rechnung t盲tig geworden ist.
Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus Art. 201 Abs. 3 Satz 2 ZK, nach dem f眉r den Fall der indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner ist, f眉r deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde. Denn die Zollanmeldungen sind gegen眉ber der Zollstelle im Namen der M abgegeben worden, ohne dass auf ein Vertretungsverh盲ltnis hingewiesen worden w盲re, wie es nach Art. 5 Abs. 4 ZK erforderlich ist, wenn die Zollanmeldung in direkter oder indirekter Vertretung eines Anderen abgegeben werden soll. Entsprechendes gilt gem盲脽 dem noch auf die Einfuhren bis zum 31. Dezember 1993 anzuwendenden Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 眉ber die zur Erf眉llung einer Zollschuld verpflichteten Personen (ABlEG Nr. L 102/5).
f) Auch der vom Kl盲ger geltend gemachte Vertrauensschutz f眉hrt nicht zu einem Absehen von der Nacherhebung. Vertrauensschutzgesichtspunkte k枚nnen im Falle der Nacherhebung nur insoweit ber眉cksichtigt werden, als die daf眉r im Gemeinschaftsrecht festgelegten Voraussetzungen erf眉llt sind, d.h. wenn einer der in Art. 5 VO Nr. 1697/79 (bis 31. Dezember 1993) bzw. Art. 220 Abs. 2 ZK ausdr眉cklich geregelten Tatbest盲nde erf眉llt ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 VII R 6/99, BFHE 190, 507, BStBl II 2000, 294, m.w.N.). Das ist jedoch hier nicht der Fall.
aa) Die der Firma A erteilte vZTA, auf die sich der Kl盲ger beruft, steht der Nacherhebung nicht entgegen, weil sie nicht der M, in deren Namen die Waren angemeldet wurden, sondern der Firma A erteilt worden ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Anstrich 1 VO Nr. 1697/79 bzw. Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b ZK steht eine vZTA der Nacherhebung nur entgegen, wenn sie die Zollbeh枚rden gegen眉ber dem Betroffenen bindet. Die Bindungswirkung greift jedoch 鈥晈ie bereits oben (Abschnitt 2 Buchst. b) ausgef眉hrt鈥 gegen眉ber der M nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, in welchen vertraglichen Beziehungen die M zu der Firma A stand.
bb) Ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 1697/79 bzw. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Regelung w盲re u.a. Voraussetzung f眉r ein Absehen von der Nacherhebung, dass die Zollstelle sich bei der Einreihung der Waren geirrt hat. Nach der Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn sich die Beh枚rde aktiv geirrt, die Zollanmeldung auf die Tarifierung der Ware hin also tats盲chlich gepr眉ft h盲tte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. M盲rz 1999 VII R 16/98, BFHE 188, 164). Wie das FG jedoch f眉r den Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindend, weil nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffen, festgestellt hat, fand eine solche Pr眉fung nicht statt. Denn die Zollstelle hat die Zollanmeldung ohne Pr眉fung lediglich 眉bernommen.
Soweit dem Revisionsvortrag des Kl盲gers zu entnehmen sein sollte, dass die der Firma A erteilte vZTA der Zollstelle vorgelegen hat und diese Grundlage f眉r die von der Zollstelle zun盲chst vorgenommene Einreihung der Ware in die Unterpos. 3002 90 50 KN gewesen sei, handelt es sich um neues tats盲chliches Vorbringen, das selbst wenn es erheblich w盲re, im Revisionsverfahren nicht mehr ber眉cksichtigt werden kann, weil der Kl盲ger dessen Nichtber眉cksichtigung in der Vorinstanz nicht mit durchgreifenden Verfahrensr眉gen geltend gemacht hat (搂 118 Abs. 2 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 426224 |
BFH/NV 2000, 1435 |
BFHE 192, 390 |
BFHE 2001, 390 |
BB 2000, 1877 |
DB 2000, 1800 |
DStRE 2000, 1051 |
HFR 2000, 890 |
StE 2000, 561 |