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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbare T盲tigkeit eines Vereins durch die Anfertigung von Gutachten
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Leitsatz (NV)
1. Ein Verein erbringt sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn er seine auf Grundlagenforschung gerichteten satzungsm盲脽igen Ziele, z. B. durch Gutachtenerstellung, verfolgt und daf眉r eine Gegenleistung erh盲lt.
2. Ein Verein fertigt Auftragsgutachten gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs an, wenn der 枚ffentliche Auftraggeber das Honorar - wie erwartet - f眉r das Gutachten zahlt und nicht nur leistet, um die T盲tigkeit des Vereins zu erm枚glichen oder allgemein zu f枚rdern.
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Normenkette
UStG 1967 搂 1 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
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骋谤眉苍诲别
Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die an das Institut A adressierten Umsatzsteuerbescheide 1970 und 1971 sind nicht unwirksam. Sie sind erkennbar an den Kl盲ger - einen Verein als Tr盲ger des Instituts - als Steuerschuldner gerichtet worden (搂 211 der Reichsabgabenordnung - AO -, 搂 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -; zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Steuerbescheiden vgl. Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, m.w.N.). Der Kl盲ger ist im Rechtsverkehr unter dem Namen des Instituts aufgetreten. Er hat Steuererkl盲rungen unter diesem Namen abgegeben und Schriftwechsel mit Beh枚rden unter der Bezeichnung als Institut gef眉hrt.
2. Das angefochtene Urteil verletzt 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1067 i.V.m. 搂搂 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 UStG 1967.
Nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG 1967 i. d. F. des Gesetzes zur 脛nderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967 (BGBl I, 991) erm盲脽igt sich die Steuer auf 5,5 v. H. f眉r Leistungen von K枚rperschaften, die ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige, mildt盲tige oder kirchliche Zwecke verfolgen (搂搂 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -).
Das FG hat die f眉r eine Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes vorgreifliche Frage nicht gepr眉ft, ob der Kl盲ger als Unternehmer durch die Anfertigung von Gutachten sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgef眉hrt hat (搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967). Ein Leistungsaustausch i. S. des 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 kann nur zustande kommen, wenn sich die Leistung auf den Erhalt einer - m枚glichen - Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung ausl枚st, so da脽 schlie脽lich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt i. S. von 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 erfordert deshalb - um die Steuerbarkeit zu begr眉nden - in erster Linie, da脽 eine zum Zweck der Entgeltserzielung erbrachte Leistung gegeben sein mu脽 (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
Das FG ist ohne n盲here Pr眉fung davon ausgegangen, da脽 der Kl盲ger Gutachten im Rahmen der von ihm so bezeichneten Auftragsforschung entgeltlich angefertigt habe. Ma脽gebend daf眉r war offenbar die Ansicht des FG, da脽 das f眉r Auftragsgutachten gezahlte Honorar die damit erbrachten Leistungen abgelten sollte.
Die Anfertigung sog. Auftragsgutachten w盲ren jedoch nicht auf die Erlangung einer (m枚glichen) Gegenleistung gerichtet und h盲tte die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung nicht ausgel枚st, wenn die 枚ffentlichen Auftraggeber die Honorare nicht f眉r die Gutachten gezahlt h盲tten, sondern weil sie die T盲tigkeit des Kl盲gers allgemein aufrechterhalten oder f枚rdern wollten. Da die Ausgestaltung einer Zahlung im Belieben des Zahlenden steht, kann er sie mit bestimmten T盲tigkeiten, z. B. Gutachten, verbinden. Er kann sie in der H枚he so ausgestalten, da脽 auf diese Weise der finanzielle Bedarf des Empf盲ngers auch nur f眉r eine bestimmte T盲tigkeit gedeckt wird. Das kann unter Umst盲nden bei 枚ffentlich-rechtlicher F枚rderung aus 骋谤眉苍诲别n der Haushaltsf眉hrung geboten sein (vgl. dazu zuletzt - in anderem Zusammenhang - Wei脽, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 83, 93).
3. Das FG hat dazu keine tats盲chlichen Feststellungen getroffen. Nach der vom FG erw盲hnten Vereinbarung zwischen dem Arbeits- und Sozialministerium vom . . . mit dem Kl盲ger ist z. B. einerseits von ,,Zuschu脽" und ,,F枚rderung von Forschungsvorhaben" die Rede, andererseits wird davon gesprochen, da脽 der Kl盲ger eine bestimmte Untersuchung innerhalb einer bestimmten Zeit durchf眉hren soll und den Zuschu脽 nur daf眉r verwenden darf. Welchen Inhalt der in dem Schreiben erw盲hnte Kostenvoranschlag vom . . . hat und was die Nachweise des Kl盲gers 眉ber die Verwendung des Zuschusses aussagen, ist nicht festgestellt worden. Auch die den Zahlungen f眉r Auftragsgutachten des . . . zugrunde liegenden Umst盲nde sind bisher nicht festgestellt worden.
Die nicht spruchreife Sache wird an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur眉ckverwiesen. Das FG wird ggf. unter dem Gesichtspunkt einer Kompensation steuermindernder Feststellungen sein Augenmerk auch der sog. Grundlagenforschung zuwenden m眉ssen. Ein Verein erbringt auch dann sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn er seine satzungsm盲脽igen Ziele, z. B. durch Gutachtenerstellung, verfolgt und daf眉r eine Gegenleistung erh盲lt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153). Der Kl盲ger hat im Rahmen der sog. Grundlagenforschung Leistungen i. S. von 搂 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967 erbracht, wenn die von . . . geleisteten Aufwendungen - unabh盲ngig von der Bezeichnung und von der technischen Abwicklung - nicht zur F枚rderung der Vereinst盲tigkeit, sondern f眉r die erstellten Gutachten geleistet worden sind (vgl. zur inneren Verkn眉pfung zwischen Zahlung und Lieferung: BFH- Urteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405).
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Fundstellen
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BFH/NV 1987, 199 |