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Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuerrechtliche Behandlung unbenannter - ehebedingter- Zuwendungen - subjektiver Tatbestand der freigebigen Zuwendung
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Leitsatz (amtlich)
Sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie --wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters-- nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i.S. der 搂搂 516 ff. BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich --nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen-- nach den allgemeinen Voraussetzungen des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974. Die danach unter anderem erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, da脽 die Zuwendung dem "Ausgleich f眉r geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen "angemessener Beteiligung an den Fr眉chten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen soll (teilweise Abkehr vom BFH-Urteil in BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159).
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Orientierungssatz
Der subjektive Tatbestand des 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 entf盲llt, wenn der Zuwendende seine Leistung --wenn auch irrt眉mlich-- als unentgeltliche ansieht. Allerdings schlie脽t nicht jeder Irrtum des Zuwendenden 眉ber die Unentgeltlichkeit den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der "(Un-)Entgeltlichkeit" handelt es sich um einen komplexen normativen Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch umfangreiche und komplizierte rechtliche Wertungen und Subsumtionen erschlie脽t. F眉r die zu treffende --irrtumsausschlie脽ende-- Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit gen眉gt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsinhalt "nach Laienart" zutreffend erfa脽t; eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich.
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Normenkette
ErbStG 1974 搂 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB 搂搂听516ff, 516
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) und ihr Ehemann sind seit 1961 verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder und leben im gesetzlichen G眉terstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beginn der Ehe verf眉gte die Kl盲gerin 眉ber geringf眉giges Verm枚gen. Am 1. Januar 1982 betrug ihr aus einer Erbschaft resultierendes Verm枚gen (Wertpapiere, Beteiligungen, Kapitalforderungen) ca. 2 Mio DM. Der Ehemann der Kl盲gerin war zu Beginn der Ehe an der A-Gesellschaft beteiligt. Diese Beteiligung besa脽 am 1. Januar 1962 nach Angaben der Kl盲gerin einen Wert von 135 000 DM. Daneben besa脽 der Ehemann ein Einfamilienhaus, das er 1966 f眉r 330 000 DM verkaufte.
In den Jahren 1980 bis 1985 erzielten die Kl盲gerin und ihr Ehemann Eink眉nfte in folgender H枚he:
Gesamtbetrag der Ehemann Ehefrau
Eink眉nfte lt.
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bericht (abgerundet)
1980 7 830 000 DM 7 766 200 DM 63 800 DM
1981 24 813 000 DM 24 750 820 DM 62 180 DM
1982 28 905 000 DM 28 841 650 DM 63 360 DM
1983 56 667 000 DM 56 523 560 DM 143 440 DM
1984 40 769 000 DM 40 613 850 DM 155 150 DM
1985 31 328 000 DM 31 159 170 DM 168 830 DM
Der Verm枚gensteuerbescheid auf den 1. Januar 1982 weist ein steuerpflichtiges Gesamtverm枚gen in H枚he von 84 335 000 DM aus. Bis auf den genannten Betrag von ca. 2 Mio DM geh枚rte das Verm枚gen dem Ehemann der Kl盲gerin.
Am 10. Februar 1982 erwarb die Kl盲gerin Anleihen im Nennwert von 1 Mio DM. 脺ber das Depot war auch der Ehemann der Kl盲gerin verf眉gungsbefugt. Der Kaufpreis von 997 355 DM zuz眉glich St眉ckzinsen in H枚he von 5 145 DM wurde von dem Ehemann der Kl盲gerin bezahlt.
Mit dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom 29. M盲rz 1989 unterwarf der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) diesen Vorgang der Schenkungsteuer.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Kl盲gerin, den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. Sie meint, die 脺bernahme der Kosten f眉r die 1982 angeschafften Wertpapiere durch ihren Ehemann stelle keine steuerpflichtige Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Zuwendung des Geldbetrages in H枚he von 1 002 500 DM durch den Ehemann der Kl盲gerin an diese stellte eine freigebige Zuwendung i.S. von 搂 7 Abs.1 Nr.1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) 1974 an die Kl盲gerin dar.
1. Die Zuwendung erf眉llt den objektiven Tatbestand des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974. Nach dieser Bestimmung gilt als Schenkung unter Lebenden "jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung verlangt daher, da脽 die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden f眉hrt; sie mu脽 (objektiv) unentgeltlich sein.
Nach der h枚chstrichterlichen Zivilrechtsprechung und der herrschenden Zivilrechtslehre, denen grunds盲tzlich auch f眉r das Schenkungsteuerrecht zu folgen ist, "ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abh盲ngig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abh盲ngigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschlie脽t und die Entgeltlichkeit begr眉ndet, Verkn眉pfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht" (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. November 1991 IV ZR 164/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 564, m.w.N.).
Nach diesen Grunds盲tzen erfolgte die hier zu beurteilende Geldzuwendung objektiv unentgeltlich. Die Kl盲gerin hatte auf diese Leistung weder einen Rechtsanspruch noch war die Zuwendung ihres Ehemannes im o.g. Sinne --d.h. synallagmatisch, konditional oder kausal-- mit einer Gegenleistung der Kl盲gerin verkn眉pft.
a) Eine Gegenleistung im vorgenannten Sinne kann zun盲chst nicht mit der Erw盲gung begr眉ndet werden, da脽 die Kl盲gerin in Zukunft (weiterhin) unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt f眉hre, die gemeinsamen Kinder betreue und ihren Ehemann bei dessen gesch盲ftlichen Aktivit盲ten unterst眉tze. Denn solche unentgeltlichen T盲tigkeiten des mit der Zuwendung bedachten, keiner eigenen Erwerbst盲tigkeit nachgehenden Ehegatten k枚nnen schon deshalb keine Gegenleistungen f眉r eine Zuwendung des anderen Ehegatten sein, weil es sich dabei um ohnehin dem anderen Ehegatten geschuldete Beitr盲ge zum Familienunterhalt handelt (vgl. 搂搂 1360, 1360a des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--), die nach 搂 1360b BGB im Zweifel auch dann nicht zu verg眉ten sind, wenn sie 眉ber das 眉bliche Ma脽 hinausgehen (BGH-Urteil in NJW 1992, 564, re.Sp. f.). Selbst wenn der Ehegatte im Unternehmen des anderen mitarbeitet, erfolgt dies grunds盲tzlich unentgeltlich, sofern nicht die Ehepartner --was im Streitfall nicht in Betracht kommt-- etwas anderes --etwa durch Abschlu脽 eines Arbeitsvertrages-- vereinbart haben (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 13. M盲rz 1978 VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 67, m.w.N.).
b) Aus denselben Gr眉nden kann eine Gegenleistung f眉r eine Zuwendung entgegen der von der Kl盲gerin vertretenen Ansicht auch nicht darin gesehen werden, da脽 sie die unter a) beschriebenen unentgeltlichen Leistungen in der Vergangenheit (w盲hrend eines langen Zeitraums) erbracht hat. Zwar ist nicht zu verkennen, da脽 der Zuwendung des Ehemannes angesichts dieser "Vorleistungen" der Kl盲gerin (zugleich) der Charakter einer Anerkennung (Belohnung) zukam. Jedoch ging es dabei nicht um die Bezahlung (Entlohnung) von Leistungen, n盲mlich um die f眉r den Gesch盲ftsverkehr bestimmte Ebene, auf der Leistung und Gegenleistung rechtlich miteinander verkn眉pft werden. Vielmehr ist in dieser Anerkennung eine Haltung des Ehemannes zu sehen, die den Schenker einer belohnenden (remuneratorischen) Schenkung kennzeichnet (BGH-Urteil in NJW 1992, 564, 565).
c) Eine (rechtliche) Verpflichtung des Ehemannes der Kl盲gerin zur Zahlung des genannten Geldbetrages ergab sich auch nicht aus einem Anspruch der Kl盲gerin auf Zugewinnausgleich; denn ein solcher Anspruch existierte im Zeitpunkt der Zuwendung nicht.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht --wenn nicht ausnahmsweise, was hier nicht in Betracht kommt, die Voraussetzungen f眉r einen vorzeitigen Zugewinnausgleich vorliegen (搂搂 1385 f. BGB)-- erst mit der Beendigung des gesetzlichen G眉terstandes (搂 1363 Abs.2 Satz 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt k枚nnen sich im 眉brigen unter Umst盲nden noch gravierende Ver盲nderungen dahingehend ergeben, da脽 eine Zugewinnausgleichsforderung in der Person des Zuwendungsempf盲ngers entweder 眉berhaupt nicht oder nicht in der im Zeitpunkt der Zuwendung erwarteten H枚he entsteht oder da脽 der Zuwendungsempf盲nger umgekehrt sogar Schuldner einer Zugewinnausgleichsforderung wird (vgl. auch Schotten, NJW 1990, 2841, 2846, re.Sp.).
Aus denselben Gr眉nden l盲脽t sich auch nicht annehmen, der zuwendende Ehegatte erhalte f眉r seine Zuwendung deshalb eine Gegenleistung, weil er f眉r den Fall einer ihn sp盲ter evtl. treffenden Zugewinnausgleichsverpflichtung diese Schuld gem盲脽 搂 1380 Abs.1 BGB um den Wert der Zuwendung k眉rzen k枚nne. Da脽 dieser Aspekt nicht geeignet ist, die Erf眉llung des Tatbestands der freigebigen Zuwendung auszuschlie脽en, belegt 眉berdies auch 搂 29 Abs.1 Nr.3 ErbStG 1974. H盲tte der Gesetzgeber den sog. vorweggenommenen Zugewinnausgleich f眉r nicht steuerbar gehalten, so verl枚re die Korrekturvorschrift des 搂 29 Abs.1 Nr.3 ErbStG 1974 ihren Sinn (s. auch Gebel, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1993, 451, 455).
d) Eine (objektive) Entgeltlichkeit der streitigen Zuwendung kann auch nicht auf die Erw盲gung gest眉tzt werden, mit ihr sei der Ehemann der Kl盲gerin seiner Verpflichtung zum Vorsorgeunterhalt nachgekommen.
Einen ausdr眉cklich geregelten Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sieht das Gesetz nur f眉r den geschiedenen und --nach Rechtsh盲ngigkeit des Scheidungsverfahrens-- f眉r den getrenntlebenden Ehegatten vor (vgl. 搂 1578 Abs.3, 搂 1361 Abs.1 Satz 2 BGB). Diese Regelungen gew盲hren dem beg眉nstigten Ehegatten einen --zweckgebundenen-- Anspruch auf Versicherungsbeitr盲ge, prim盲r zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. z.B. Wacke in M眉nchener Kommentar zum B眉rgerlichen Gesetzbuch --M眉nchKomm--, 3.Aufl., 搂 1361 Rdnr.23, und Richter in M眉nchKomm, 搂 1578 Rdnr.43 ff.).
Der Senat kann offenlassen, ob ein entsprechender Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gem盲脽 搂 1360 BGB auch bei intakter Ehe besteht. Jedenfalls deckt ein evtl. bestehender Anspruch des bedachten Ehegatten auf Vorsorgeunterhalt nicht die bereits gegenw盲rtige 脺bertragung von Verm枚gensgegenst盲nden ab.
e) Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung l盲脽t sich bei Zuwendungen unter Ehegatten im gesetzlichen G眉terstand auch nicht mit der pauschalen Begr眉ndung verneinen, die "potentielle Ausgleichspflicht des w盲hrend der Ehe erzielten Verm枚gens (begr眉nde) ein gemeinsames Familienverm枚gen" (so Willemer, Der Betrieb --DB-- 1985, 1254, 1257), innerhalb dessen Verm枚gensverschiebungen zwischen den Ehegatten nicht zu Be- und Entreicherungen f眉hren k枚nnten. Es mag zwar sein, da脽 auch nicht in G眉tergemeinschaft lebende Ehegatten nicht selten von der (laienhaften, eher von einer faktischen und wirtschaftlichen Betrachtung gepr盲gten) Vorstellung eines gemeinschaftlichen Eheverm枚gens ausgehen (vgl. Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgesch盲ft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem G眉terstand, 1970, 123). Das BGB entspricht jedoch dieser Vorstellung nur bei der G眉tergemeinschaft und auch dort nur in bezug auf das Gesamtgut.
f) Die (objektive) "Entgeltlichkeit" der Leistung des Ehemannes kann auch nicht darauf gest眉tzt werden, da脽 eine sog. unbenannte ("ehebedingte", "ehebezogene") Zuwendung an die Kl盲gerin vorgelegen habe.
aa) Dem FG ist darin beizupflichten, da脽 es sich im vorliegenden Fall um eine solche unbenannte Zuwendung im Sinne der h枚chstrichterlichen Zivilrechtsprechung handelt. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BGH sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel nicht als Schenkungen i.S. der 搂搂 516 ff. BGB, sondern als "unbenannte Zuwendungen" zu qualifizieren. Eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung ist nach der h枚chstrichterlichen Zivilrechtsprechung anzunehmen, wenn der Leistung die Vorstellung oder Erwartung des zuwendenden Ehegatten zugrunde liegt, da脽 die Ehe Bestand haben werde, oder wenn die Zuwendung (sonst) um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Gesch盲ftsgrundlage hat (vgl. z.B. BGH-Urteil in NJW 1992, 564, re.Sp., m.w.N.). Dazu geh枚ren nicht nur solche Leistungen, die sich als "Ausgleich f眉r geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Fr眉chten des ehelichen Zusammenwirkens" erweisen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159). Vielmehr rechnen hierzu auch diejenigen Zuwendungen, "die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsm盲脽ig g眉nstigen Organisation des Familienverm枚gens, etwa durch dessen Verlagerung auf den betrieblich nicht haftenden Ehegatten macht" (BGH-Urteil vom 17. Januar 1990 XII ZR 1/89, Zeitschrift f眉r das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 600, 601) oder deren Zweck ganz allgemein auf die "Verm枚gensbildung in der Hand des beg眉nstigten Ehegatten" gerichtet ist (BGH-Urteil vom 15. Februar 1989 IVb ZR 105/87, FamRZ 1989, 599, 600). Angesichts dieses weiten Verst盲ndnisses vom Begriff der "unbenannten Zuwendung" besteht im Streitfall kein Zweifel, da脽 die Leistung des Ehemannes der Kl盲gerin eine solche darstellte.
bb) Dem FG kann indessen nicht darin gefolgt werden, da脽 die streitige Zuwendung deshalb (objektiv) entgeltlich gewesen sei, weil sie sich zivilrechtlich als unbenannte Zuwendung darstellt; denn dies besagt nicht, da脽 f眉r die Zuwendung ein Rechtsgrund besteht, sondern stellt (lediglich) eine besondere Bezeichnung f眉r Zuwendungen im Rahmen der Ehe dar. Allein mit der Feststellung, da脽 sich eine bestimmte Leistung als "unbenannte Zuwendung" im oben (unter aa) beschriebenen weiten Sinne erweist, ist daher f眉r die Auslegung des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974, namentlich f眉r die Beurteilung der objektiven Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nichts gewonnen. Die objektive Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung beurteilt sich vielmehr ausschlie脽lich nach den oben (II. 1., vor a) dargelegten Grunds盲tzen. F眉r die Frage der (Un-)Entgeltlichkeit der unbenannten Zuwendung kommt es deshalb entgegen der Auffassung des FG nicht darauf an, ob die Leistung des Ehemannes --was das FG bejaht hat-- einen "Ausgleich f眉r geleistete Mitarbeit" der Kl盲gerin oder deren "angemessene Beteiligung an den Fr眉chten des ehelichen Zusammenwirkens" bewirken sollte und bewirkt hat. Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159 hierzu einen anderen Standpunkt eingenommen hat, h盲lt er daran nicht mehr fest.
Zwar liegt --wie schon dargelegt-- einer unbenannten Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde, da脽 die Ehe bzw. eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde. Diese ehebezogene Motivationslage (Gesch盲ftsgrundlage) bildet jedoch keine "causa" (keinen Rechtsgrund) im Sinne des Vertragsrechts, die einen (eigenst盲ndigen) Leistungsanspruch begr眉ndet. Sie bildet vielmehr lediglich einen --im Falle der Scheidung u.U. entfallenden-- Rechtsgrund (eine "causa" im weiteren Sinne) f眉r das "Behaltend眉rfen" einer ohne Rechtspflicht erbrachten unbenannten Zuwendung. Die Ehe als solche kann ohne zus盲tzliche vertragliche Vereinbarung nur solche Leistungsanspr眉che "begr眉nden", zu denen die Ehegatten bereits kraft Gesetzes (z.B. gem盲脽 搂 1360 BGB) verpflichtet sind. Die Begr眉ndung dar眉ber hinausgehender Anspr眉che bedarf einer besonderen --vertraglichen-- Grundlage (ausf眉hrlich Sandweg, NJW 1989, 1965, 1967, re.Sp. f., m.w.N.). Niemand ist also nur deswegen zur 脺bertragung von Teilen seines Verm枚gens auf seinen Ehegatten verpflichtet, weil eine Ehe (eheliche Lebensgemeinschaft) besteht. Eine v枚llig andere Frage ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen der durch eine freigebige (d.h. ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte) Zuwendung beg眉nstigte Ehegatte den Zuwendungsgegenstand bzw. dessen Wert auf Verlangen des Zuwender-Ehegatten wieder "herausgeben" mu脽.
cc) Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, da脽 die f眉r das Eheg眉terrecht zust盲ndigen Senate des BGH bisweilen angenommen haben, unbenannte Zuwendungen seien nicht als unentgeltliche anzusehen (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 24. M盲rz 1983 IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 146, und vom 5. Oktober 1988 IVb ZR 52/87, FamRZ 1989, 147, 149). Die diesen Urteilen zugrundeliegenden F盲lle betrafen ausschlie脽lich verm枚gensrechtliche Streitigkeiten in Ehescheidungssachen, also Sachverhalte, in denen es allein um einen sachgerechten Interessenausgleich im Verh盲ltnis der (geschiedenen) Ehegatten untereinander ging. In diesem ehegatten-internen Konfliktbereich hielt es der BGH f眉r sinnvoll und notwendig, Zuwendungen unter Ehegatten w盲hrend der intakten Ehe im Regelfall nicht als unentgeltliche Verf眉gungen i.S. der 搂搂 516 ff. BGB zu qualifizieren, um sie insbesondere den regelm盲脽ig "nicht passenden" (BGH-Urteil vom 7. Januar 1972 IV ZR 231/69, NJW 1972, 580), weil zu engen und starren Vorschriften der 搂搂 528, 530 BGB zu entziehen und um sie in den (umfassenden) g眉terrechtlichen Ausgleich (vgl. z.B. 搂搂 1372 ff. BGB) einbeziehen und/oder dem auf 搂 242 BGB basierenden Rechtsinstitut des Wegfalls der Gesch盲ftsgrundlage, das Raum f眉r eine billige Abw盲gung der Umst盲nde des Einzelfalles bietet, unterstellen zu k枚nnen (grundlegend: BGH-Urteil in NJW 1972, 580).
Diese auf die besondere eherechtliche Konfliktlage f眉r den Bereich der 搂搂 516 ff. BGB abstellende Interpretation des Begriffs der (Un-)Entgeltlichkeit ist f眉r die steuerrechtliche Auslegung des objektiven Tatbestands des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 nicht ma脽gebend. Das folgt bereits daraus, da脽 jeder gesetzliche Tatbestand aus sich selbst heraus --nach seiner eigenen, spezifischen Teleologie-- auszulegen ist. Dies gilt schon innerhalb des Normengef眉ges des BGB und des 眉brigen Zivilrechts. So hat der BGH unbenannte Zuwendungen namentlich dort als unentgeltliche Leistungen qualifiziert, wo die L枚sung von Interessenkonflikten zwischen den Ehegatten bzw. einem von ihnen einerseits und dritten Personen andererseits geboten war (vgl. BGH-Urteile in NJW 1992, 564, betr. "beeintr盲chtigende Schenkungen" i.S. von 搂 2287 BGB; in BGHZ 71, 61, betreffend die "Schenkungsanfechtung" nach 搂 32 Nr.2 der Konkursordnung --KO--; vom 28. Februar 1991 IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610, betreffend "Schenkungsanfechtung" nach 搂 3 Abs.1 Nr.4 des Anfechtungsgesetzes --AnfG--). Um so mehr gilt dies dann, wenn --wie hier-- die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen in solchen Gesetzen in Betracht kommt, die ganz verschiedenen Teilrechtsordnungen (hier: Zivilrecht, dort: Steuerrecht) angeh枚ren.
2. Die hier zu beurteilende Zuwendung des Ehemannes der Kl盲gerin erf眉llt auch den subjektiven Tatbestand des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974.
Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gen眉gt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Ein auf die Bereicherung des Empf盲ngers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. M盲rz 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927).
Der "Wille zur Unentgeltlichkeit" liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewu脽t ist, da脽 er seine Leistung ohne Verpflichtung (und sei es auch nur in bezug auf eine Naturalobligation) und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) erbringt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923, und in BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927; M枚脽lang, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 10, S.479, 480). Anders ausgedr眉ckt ist der Wille zur Unentgeltlichkeit dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewu脽tsein handelt, zu der Verm枚genshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch daf眉r eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten.
a) Der subjektive Tatbestand des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 entf盲llt daher, wenn der Zuwendende seine Leistung --wenn auch irrt眉mlich-- als entgeltliche ansieht, wenn er also annimmt, entweder zu seiner Leistung rechtlich verpflichtet zu sein oder daf眉r eine Gegenleistung im oben beschriebenen Sinne zu erhalten. Allerdings schlie脽t nicht jeder Irrtum des Zuwendenden 眉ber die Unentgeltlichkeit den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der "(Un-)Entgeltlichkeit" handelt es sich um einen komplexen normativen ("wertausf眉llungsbed眉rftigen") Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch umfangreiche und komplizierte rechtliche Wertungen und Subsumtionen erschlie脽t. F眉r die zutreffende --irrtumsausschlie脽ende-- Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit gen眉gt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfa脽t ("Parallelwertung in der Laiensph盲re"; vgl. M枚脽lang in NWB, Fach 10, S.479, 480); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich.
b) Bei Anwendung dieser Grunds盲tze auf den Streitfall ist davon auszugehen, da脽 der Ehemann der Kl盲gerin in dem Bewu脽tsein der (objektiven) Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung handelte. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Senats ist der "Wille zur Unentgeltlichkeit" auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umst盲nde nach den Ma脽st盲ben des allgemein Verkehrs眉blichen festzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, 632; in BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; in BFH/NV 1989, 168, 169; Schulze-Osterloh, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1977, 122, 135).
Der Ehemann der Kl盲gerin kannte s盲mtliche Tatsachen, aufgrund deren seine Zuwendung als objektiv unentgeltliche zu qualifizieren war. Sofern er dennoch --infolge fehlerhafter juristischer Wertungen-- gemeint haben sollte, zu der Zuwendung rechtlich (und nicht nur sittlich) verpflichtet zu sein oder f眉r seine Zuwendung eine damit synallagmatisch, konditional oder kausal verkn眉pfte Gegenleistung zu erhalten, w盲re dies ein "nach den Ma脽st盲ben des Verkehrs眉blichen" unbeachtlicher Subsumtionsirrtum.
c) Die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung l盲脽t sich im Streitfall auch nicht mit der von Meincke (Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 9.Aufl., 搂 7 Rdnr.82; ihm folgend Klein-Blenkers, Die Bedeutung subjektiver Merkmale im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 1992, S.109 ff., 119 f.) vertretenen Ansicht in Frage stellen, der "Wille zur Freigebigkeit" i.S. von 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 erfordere neben dem "Willen zur Unentgeltlichkeit" auch den "Willen zur schenkweisen Zuwendung". Denn ein solches zus盲tzliches Willensmerkmal l盲脽t sich 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 auch im Auslegungswege nicht entnehmen.
Meincke (a.a.O.) w盲re nur dann zu folgen, wenn die Auslegung des subjektiven Tatbestandes des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 erg盲be, da脽 dieser bis auf das Erfordernis der vertraglichen Einigung 眉ber die Unentgeltlichkeit mit dem subjektiven Tatbestand des 搂 516 Abs.1 BGB identisch w盲re, anders ausgedr眉ckt, wenn der (einseitige) Wille zur Freigebigkeit alle Merkmale einer Schenkungsofferte i.S. des 搂 516 Abs.1 BGB umfassen m眉脽te. Dies ist indessen zu verneinen; denn eine solche Sichtweise widerspr盲che nicht nur dem Willen des (historischen) Gesetzgebers, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Auffassung Meinckes (a.a.O.) liefe im Ergebnis darauf hinaus, da脽 die unbenannten Zuwendungen von der Schenkungsbesteuerung ausgenommen w盲ren, weil sie nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Zivilrechtslehre nicht den subjektiven Tatbestand des 搂 516 Abs.1 BGB erf眉llen. Angesichts des weiten Verst盲ndnisses vom Begriff der "unbenannten Zuwendung" in der h枚chstrichterlichen Zivilrechtsprechung (vgl. unter II.1.f, aa) h盲tte dies zur Folge, da脽 nahezu alle objektiv unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten schenkungsteuerfrei w盲ren. Dies entspr盲che jedoch nicht dem Willen des (historischen) Gesetzgebers. Den Gesetzgebern der Vorl盲ufer des hier einschl盲gigen ErbStG 1974 war die erst sp盲ter entwickelte Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung unbekannt. Auch bei Erla脽 des ErbStG 1974 hatte sich dieses Rechtsinstitut noch nicht etabliert, wurde nur vereinzelt diskutiert und war noch nicht --jedenfalls nicht in seinem sp盲teren Bedeutungsgehalt-- in das Bewu脽tsein des Gesetzgebers getreten. Dementsprechend ging der Gesetzgeber des ErbStG 1974 davon aus, da脽 "nach geltendem Recht auch die Schenkungen zwischen Ehegatten (worunter nach damaligem Verst盲ndnis eben auch die unbenannten Zuwendungen zu fassen waren) steuerpflichtig (seien)" (BTDrucks VI/3418, S.64).
Da脽 der Gesetzgeber des ErbStG 1974 eine weitgehende Herausnahme der objektiv unentgeltlichen Ehegattenzuwendungen aus der Schenkungsbesteuerung nicht beabsichtigte, belegt auch 搂 7 Abs.1 Nr.4 ErbStG 1974. Mit Recht ist in der Literatur darauf hingewiesen worden, da脽 die Begr眉ndung der G眉tergemeinschaft "eigentlich ein Musterbeispiel f眉r eine ehebedingte Zuwendung (sei)", da gerade ein solcher Ehevertrag in besonderem Ma脽e der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft diene (Schotten, NJW 1990, 2841, 2848). Auch aus der Regelung des 搂 29 Abs.1 Nr.3 ErbStG 1974 l盲脽t sich folgern, da脽 der Gesetzgeber die unbenannten Zuwendungen im Grundsatz f眉r steuerbar hielt (vgl. schon II.1.c, letzter Absatz).
Hinzu kommt, da脽 es f眉r die Frage, ob eine unentgeltliche Zuwendung den (objektiven und) subjektiven Tatbestand des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 erf眉llt, weder entscheidend darauf ankommt, welches b眉rgerlich-rechtliche "Vertragskleid" (welchen Vertragstyp) die Beteiligten f眉r die unentgeltliche Zuwendung gew盲hlt haben bzw. w盲hlen mu脽ten, noch ob in bezug auf die unentgeltliche Zuwendung 眉berhaupt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist. So spielt es f眉r das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des 搂 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 namentlich keine Rolle, ob Geber und Empf盲nger der unentgeltlichen Zuwendung anstelle eines (wegen des Zuwendungsgegenstandes nicht in Betracht kommenden) Schenkungsvertrages i.S. des 搂 516 Abs.1 BGB einen (unentgeltlichen) Darlehensvertrag oder Leihvertrag geschlossen haben. Ebensowenig kann es deshalb von Belang sein, ob die Beteiligten im Hinblick auf einen besonderen, den Schenkungstatbestand 眉berlagernden Zweck der unentgeltlichen Zuwendung bzw. angesichts der spezifischen eherechtlichen Motivationslage die unentgeltliche Zuwendung statt in einen Schenkungsvertrag i.S. des 搂 516 Abs.1 BGB in einen Vertrag 眉ber eine unbenannte Zuwendung --d.h. in einen "familienrechtlichen Vertrag eigener Art"-- "eingebettet" haben (so zutreffend Gebel, DStZ 1993, 451, 458). Diese --f眉r das Zivilrecht und dessen Rechtsfolgen bedeutsamen-- vertragstypologischen Einordnungen verm枚gen nichts daran zu 盲ndern, "da脽 die f眉r eine sonstige freigebige Zuwendung erforderlichen Willensmomente einschlie脽lich der f眉r das Bewu脽tsein der Unentgeltlichkeit notwendigen Kenntnisse beim Zuwendenden vorhanden sind" (Gebel, DStZ 1993, 451, 458).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 65002 |
BFH/NV 1994, 43 |
BStBl II 1994, 366 |
BFHE 173, 432 |
BFHE 1994, 432 |
BB 1994, 1342 |
BB 1994, 1342 (L) |
BB 1994, 847 |
DB 1994, 865-868 (LT) |
DStR 1994, 615-617 (KT) |
DStZ 1994, 382-383 (KT) |
HFR 1994, 401-402 (LT) |
StE 1994, 231 (K) |