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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufkl盲rungsr眉ge; Formelle Korrespondenz bei verdeckter Einlage
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Leitsatz (NV)
1. Die Sachaufkl盲rungsr眉ge ist nicht dazu bestimmt, Beweisantr盲ge zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise h盲tte stellen k枚nnen, jedoch zu stellen unterlassen hat.
2. Der hinsichtlich der Ber眉cksichtigung einer verdeckten Einlage gegen眉ber dem Gesellschafter erlassene, aufgehobene oder ge盲nderte Steuer- oder Feststellungsbescheid ist kein Grundlagenbescheid f眉r den K枚rperschaftsteuerbescheid. Die Bestimmung des 搂 32a Abs. 2 KStG 2002 n.F. er枚ffnet nur die M枚glichkeit, die materielle Rechtslage verfahrensrechtlich umzusetzen.
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Normenkette
FGO 搂听76 Abs. 1 S. 1, 搂听115 Abs. 2 Nrn.听3, 1; KStG 搂 32a Abs. 2
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Verfahrensgang
FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.10.2015; Aktenzeichen 6 K 6207/13) |
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Tenor
Die Beschwerde der Kl盲gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2015听听6 K 6207/13 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl盲gerin zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin), eine GmbH, stand in alleinigem Anteilseigentum der T-KG. Deren Kommanditisten waren A und G mit Kapitalbeteiligungen von je 50听v.H.; A und G waren zugleich mit Kapitalbeteiligungen von je 46,75听v.H. Kommanditisten der A-KG.
Rz. 2
Die A-KG und die Kl盲gerin schlossen im Jahr 1997 im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Kl盲gerin an einem geschlossenen Immobilienfonds auf der Basis eines schriftlichen Angebots der A-KG einen Vertrag, demzufolge die A-KG der Kl盲gerin ein zinsloses Darlehen von 1.570.000听DM ausreichen sollte. Das Darlehen sollte f眉r die Zeit der Beteiligung der Kl盲gerin an dem Fonds, sp盲testens bis zur Beendigung des bis einschlie脽lich 2095 laufenden Erbbaurechts an den Fondsgrundst眉cken gew盲hrt werden. Die A-KG leistete auf den Vertrag zun盲chst Zahlungen von 505.000听DM (1999) und 780.000听DM (2000) an die Kl盲gerin.
Rz. 3
Die Kl盲gerin erfasste den Gesamtbetrag der bis dahin erhaltenen Zahlungen von 1.285.000听DM in ihrer Bilanz zum 31.听Dezember 2000 als langfristige Verbindlichkeit. Nachdem die Kl盲gerin f眉r das Streitjahr (2000) zun盲chst unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung erkl盲rungsgem盲脽 veranlagt worden war, kam das urspr眉nglich zust盲ndige Finanzamt (FA B) nach einer Au脽enpr眉fung zu der Auffassung, die Darlehensverbindlichkeit sei f眉r die Zwecke der Steuerbilanz abzuzinsen und deshalb lediglich mit 7.710听DM anzusetzen. Es erlie脽 einen entsprechend ge盲nderten Bescheid 眉ber die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K枚rperschaftsteuer zum 31.听Dezember 2000.
Rz. 4
Hiergegen wendete sich die Kl盲gerin mit der Begr眉ndung, die Leistungen der A-KG seien mangels effektiver R眉ckzahlungsverpflichtung nicht als Darlehen, sondern als steuerneutrale Einlage der (mittelbaren) Gesellschafter A und G anzusehen. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf den Umstand, dass nach einer Au脽enpr眉fung das f眉r die Gewinnfeststellung der A-KG zust盲ndige Finanzamt die Darlehensgew盲hrung aus dem genannten Grund als Privatentnahme der Gesellschafter beurteilt habe und deshalb in der Steuerbilanz der A-KG keine Darlehensforderung mehr ausgewiesen sei. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat sie mit Urteil vom 6.听Oktober 2015听听6听K听6207/13 als unbegr眉ndet abgewiesen.
Rz. 5
Die Kl盲gerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil.
Rz. 6
W盲hrend des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist infolge einer verwaltungsseitigen Neuorganisation der nunmehrige Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) f眉r die Besteuerung der Kl盲gerin zust盲ndig geworden.
Rz. 7
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul盲ssig zu verwerfen.
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Rz. 8
II. 1. Das FA ist mit Wirkung zum 1.听Januar 2016 aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zust盲ndigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA B eingetreten (vgl. Senatsbeschluss vom 2.听April 2014 I听B听21/13, BFH/NV 2014, 1216).
Rz. 9
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet.
Rz. 10
a) Die Kl盲gerin r眉gt als Verfahrensmangel i.S. von 搂听115 Abs.听2 Nr.听3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unzureichende Sachaufkl盲rung des FG (Versto脽 gegen 搂听76 Abs.听1 Satz听1 FGO) hinsichtlich der Frage, ob eine R眉ckzahlung der Darlehensvaluta nicht gewollt oder die schriftliche Vereinbarung nicht mit dem tats盲chlichen Willen der Vertragsparteien 眉bereingestimmt habe. Das FG habe insoweit eine Beweislastentscheidung zu ihren Ungunsten getroffen, ohne zuvor von Amts wegen durch Einholung einer Stellungnahme der A-KG bzw. durch Vernehmung deren gesetzlicher Vertreter als Zeugen Beweis erhoben zu haben.
Rz. 11
Die R眉ge muss schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil nicht ersichtlich ist, warum die (fachkundig vertretene) Kl盲gerin eine Beweiserhebung zu diesem zentralen Streitpunkt nicht sp盲testens in der m眉ndlichen Verhandlung gegen眉ber dem FG beantragt bzw. deren Unterlassen gegen眉ber dem FG ger眉gt hat. Die Verletzung der Sachaufkl盲rungspflicht geh枚rt zu den "verzichtbaren" Verfahrensm盲ngeln, die nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden k枚nnen, wenn die Beteiligten sie nicht in der n盲chsten m眉ndlichen Verhandlung r眉gen (z.B. Senatsbeschluss vom 26.听Mai 2009 I听B听20/09, nicht ver枚ffentlicht). Die Sachaufkl盲rungsr眉ge ist nicht dazu bestimmt, Beweisantr盲ge zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise h盲tte stellen k枚nnen, jedoch zu stellen unterlassen hat (Senatsbeschluss vom 18.听April 2012 I听B听123/11, BFH/NV 2012, 1299, m.w.N.).
Rz. 12
Soweit die Kl盲gerin das Unterlassen von Sachaufkl盲rungsma脽nahmen zur Frage der Veranlassung der Darlehenshingabe durch das Gesellschaftsverh盲ltnis r眉gt, ist nicht ersichtlich, warum dieser Punkt f眉r das Ergebnis des angefochtenen Urteils von Bedeutung sein k枚nnte. Denn nach ausdr眉cklicher Bekundung in den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n des FG --auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt bei der Pr眉fung von Verfahrensm盲ngeln abzustellen ist-- ist diese Frage f眉r den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Im 脺brigen gilt auch insoweit das zuvor Gesagte.
Rz. 13
b) Unter dem Aspekt der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache (搂听115 Abs.听2 Nr.听1 FGO) stellt die Kl盲gerin mit Blick auf die steuerliche Behandlung der Darlehensvergabe als Entnahme bei der A-KG einige Rechtsfragen in Bezug auf die Bestimmung des 搂听32a Abs.听2 des K枚rperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.听Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28) --KStG 2002 n.F.-- zur Kl盲rung durch den Senat. Nach dieser Bestimmung kann, soweit gegen眉ber dem Gesellschafter einer K枚rperschaft ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Ber眉cksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder ge盲ndert wird, auch gegen眉ber der K枚rperschaft, welcher der Verm枚gensvorteil zugewendet wurde, ein Steuerbescheid aufgehoben, erlassen oder ge盲ndert werden.
Rz. 14
Die Kl盲gerin m枚chte insbesondere gekl盲rt wissen, ob die Vorschrift analog anwendbar ist, wenn ein Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid hinsichtlich der Ber眉cksichtigung einer verdeckten Einlage nicht gegen眉ber dem Gesellschafter, sondern gegen眉ber einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder ge盲ndert worden ist oder wenn es in jenem Bescheid nicht um die Ber眉cksichtigung einer verdeckten Einlage, sondern um die Ber眉cksichtigung einer Entnahme geht.
Rz. 15
Diese Fragen sind jedoch im Streitfall nicht kl盲rungsf盲hig, weil die Anwendbarkeit des 搂听32a Abs.听2 KStG 2002 n.F. hier nicht zu einem anderen als dem vom FG gefundenen Ergebnis f眉hren w眉rde. Denn auch wenn die Bestimmung des 搂听32a Abs.听2 KStG 2002 n.F. hinsichtlich verdeckter Einlagen --ebenso wie Abs.听1 der Vorschrift in Bezug auf verdeckte Gewinnaussch眉ttungen-- eine einheitliche Besteuerung von Kapitalgesellschaft und Anteilseigner bezweckt, geht ihre Rechtsfolge nicht dahin, den gegen眉ber dem Gesellschafter erlassenen Bescheid als Grundlagenbescheid i.S. von 搂听171 Abs.听10, 搂听351 Abs.听2 der Abgabenordnung f眉r den K枚rperschaftsteuerbescheid zu qualifizieren. Vielmehr beschr盲nkt sich die Rechtswirkung der Vorschrift nach deren ausdr眉cklichem Wortlaut auf die Schaffung einer verfahrensrechtlichen 脛nderungsm枚glichkeit f眉r den K枚rperschaftsteuerbescheid und verschiebt mithin gegebenenfalls den Zeitpunkt dessen formeller Bestandskraft. 搂听32a Abs.听2 KStG 2002 n.F. er枚ffnet danach nur die M枚glichkeit, die materielle Rechtslage verfahrensrechtlich umzusetzen (verfahrensrechtliche Korrespondenz). Ob eine 脛nderung erfolgt, ist aber weiterhin allein nach materiellem Recht zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies zur spiegelbildlichen Vorschrift des 搂听32a Abs.听1 KStG 2002 n.F. bereits entschieden (z.B. BFH-Urteile vom 18.听September 2012 VIII听R听9/09, BFHE 238, 512, BStBl II 2013, 149, und vom 16.听Dezember 2014 VIII听R听30/12, BFHE 248, 325, BStBl II 2015, 858). Nichts anderes kann im Bereich des 搂听32a Abs.听2 KStG 2002 n.F. gelten (vgl. Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, 搂听32a KStG Rz听19; Gosch/Bauschatz, KStG, 3.听Aufl., 搂听32a Rz听45; Heinemann in R枚dder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 搂听32a Rz听61, 89; Bl眉mich/ Rengers, 搂听32a KStG Rz听58; Lang in D枚tsch/Pung/M枚hlenbrock, Die K枚rperschaftsteuer, 搂听32a KStG Rz听51; Streck, KStG, 8.听Aufl., 搂听32a Rz听6). Bei solch klarer und offenkundiger Rechtslage bedarf es keiner Kl盲rung in einem Revisionsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 24.听August 2011 I听B听1/11, BFH/NV 2011, 2044, m.w.N.).
Rz. 16
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2016, 1756 |