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Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz bei mehreren tragenden Urteilsgr眉nden; unzutreffende Wertung einer Zeugenaussage kein Verfahrensfehler
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Leitsatz (NV)
- Wenn ein FG-Urteil kumulativ auf mehrere selbst盲ndig tragende 骋谤眉苍诲别 gest眉tzt ist, kann die Revision wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser 骋谤眉苍诲别 eine Divergenz gegeben ist. Die Divergenz muss jeweils dargelegt werden.
- Mit der Darlegung, das FG habe einen von einem Zeugen geschilderten Sachverhalt unzutreffend anders gewertet als der Zeuge, wird kein Verfahrensmangel dargelegt, denn die Grunds盲tze der Beweisw眉rdigung sind dem materiellen Recht zuzuordnen.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs.听2 Nrn.听2-3, Abs.听3 S. 3
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骋谤眉苍诲别
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) kann keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob 骋谤眉苍诲别 f眉r die Zulassung der Revision 眉berhaupt ordnungsgem盲脽 dargelegt worden sind und die Beschwerde daher zul盲ssig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Denn jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegr眉ndet.
1. Das Finanzgericht (FG) st眉tzt das angegriffene Urteil kumulativ auf drei 骋谤眉苍诲别. Der erste Grund ist die auf Grund der Auswertung des Logbuchs f眉r die Motoryacht und der Aufstellung der Kl盲gerin 眉ber die Nutzung des Schiffes sowie auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnene 脺berzeugung des FG, dass der Kl盲gerin keine Investitionszulage f眉r die Motoryacht zustehe, weil diese im Jahre 1992, d.h. innerhalb der Verbleibefrist des 搂 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991, zu mehr als 10 % der Motor-Betriebsstunden privat genutzt worden sei. Zweitens sieht es das FG als investitionszulagesch盲dlich an, dass nach seiner 脺berzeugung die Yacht auch im Jahre 1993, ebenfalls innerhalb der Verbleibefrist des 搂 2 InvZulG 1993, zu mehr als 10 % privat genutzt worden sei. Schlie脽lich h盲lt das FG das Schiff f眉r nicht investitionszulagebeg眉nstigt, weil die Kl盲gerin mit dem Betrieb der Yacht keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt habe. Diese drei vom FG f眉r die Klageabweisung dargelegten 骋谤眉苍诲别 tragen jeder f眉r sich das Urteil.
2. Die Kl盲gerin r眉gt die Abweichung des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des BFH nur hinsichtlich von zweien dieser selbst盲ndig tragenden 骋谤眉苍诲别. So ist nach der Auffassung der Kl盲gerin eine Divergenz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. September 1988 III R 53/84 (BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009) gegeben, weil das FG bei der Aufteilung der Motor-Betriebsstunden im Jahre 1992 auf die betriebliche und private Nutzung die Betriebsstunden zwischen Anschaffung und Abschluss des Umbaus der Yacht nicht einbeziehe. Ferner weicht das angegriffene Urteil nach Ansicht der Kl盲gerin bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht von dem Urteil des BFH vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94 (BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202) ab, weil es nach dieser Entscheidung im Streitfall nicht darauf ankomme, ob die Yacht, isoliert gesehen, mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sei. Die Yacht sei im Rahmen ihres 鈥昫er Kl盲gerin鈥 Gesamtbetriebes zu sehen, so dass es nur auf die Gewinnerzielungsabsicht des Gesamtbetriebes ankommen k枚nne.
Wenn ein Urteil kumulativ auf mehrere selbst盲ndig tragende 骋谤眉苍诲别 gest眉tzt ist, kann die Revision wegen Divergenz nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser 骋谤眉苍诲别 eine Divergenz zu einer Entscheidung des BFH (oder des Bundesverfassungsgerichts 鈥旴VerfG鈥) gegeben ist (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 21. M盲rz 1994 V B 114/93, BFH/NV 1995, 603; vom 26. M盲rz 1998 X B 149-151/97, BFH/NV 1998, 1487). Die Divergenz muss jeweils dargelegt werden (搂 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Hinsichtlich der selbst盲ndig tragenden Begr眉ndung des FG-Urteils, dass die Motoryacht auch im Jahre 1993 zu mehr als 10 % privat genutzt worden sei, macht die Kl盲gerin jedoch keine Divergenz geltend.
Unabh盲ngig davon gen眉gen die Divergenzr眉gen der Kl盲gerin aber auch f眉r sich gesehen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem盲脽e Darlegung. Wird der Zulassungsgrund der Divergenz geltend gemacht, muss in der Beschwerdeschrift ein aus der angefochtenen Entscheidung des FG hervorgehender, tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG in Widerspruch stehen soll (st盲ndige Rechtsprechung; vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1999 III B 55/99, BFH/NV 2000, 741). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift der Kl盲gerin nicht gerecht. Die Kl盲gerin r眉gt nur, das FG habe von ihr aus BFH-Entscheidungen entnommene Rechtsansichten unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Damit wird keine Divergenz entsprechend den Anforderungen des 搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 741).
3. Anders als bei den Divergenzr眉gen erhebt die Kl盲gerin zu allen drei selbst盲ndig tragenden Begr眉ndungen des FG-Urteils Verfahrensr眉gen, also ebenfalls zu der Annahme des FG, die Motoryacht sei auch im Jahre 1993 zu mehr als 10 % privat genutzt worden. Die R眉ge, das FG habe das "Nichterinnern" des Zeugen A und ihres 鈥昫er Kl盲gerin鈥 Gesch盲ftsf眉hrers B zu den Gesch盲ftsfahrten im Jahre 1993 nicht im Sinne einer nichtbetrieblichen Veranlassung werten d眉rfen, sondern den Sachverhalt vollst盲ndig ermitteln m眉ssen, ist jedoch schon nicht ordnungsgem盲脽 erhoben worden. Es fehlen u.a. Ausf眉hrungen dazu, wie das FG den Sachverhalt h盲tte weiter aufkl盲ren und welche Beweise es h盲tte von Amts wegen erheben m眉ssen (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 120 Anm. 40, m.w.N.).
Ferner macht die Kl盲gerin zu diesem Sachverhaltskomplex geltend, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten versto脽en. Denn es habe in den Entscheidungsgr眉nden dargelegt, dass die Vorf眉hrfahrt am 23. September 1993 mit der Firma C nicht ausschlie脽lich betrieblich veranlasst gewesen sei. Demgegen眉ber stehe die Aussage des Zeugen C (Aktenvermerk des FG vom 16. Februar 1998 眉ber das Telefongespr盲ch des Berichterstatters mit diesem Zeugen), wonach der Zeuge diesen Termin als gesch盲ftlich eingeordnet habe. Es ist schon zweifelhaft, ob diese R眉ge den Anforderungen an eine ordnungsgem盲脽e Darlegung entspricht. Jedenfalls ist sie unbegr眉ndet. Bei der Einordnung der Fahrt als gesch盲ftlich durch den Zeugen C handelt es sich um eine Wertung des von ihm geschilderten Sachverhalts, die vom FG auch anders vorgenommen werden konnte. Selbst wenn die Beweisw眉rdigung des FG in diesem Punkt fehlerhaft w盲re, k枚nnte damit ein Verfahrensmangel nicht begr眉ndet werden, weil die Grunds盲tze der Beweisw眉rdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 115 Anm. 28, m.w.N.).
4. Im 脺brigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer 骋谤眉苍诲别.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 515009 |
BFH/NV 2001, 455 |