听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltlich hinzuerworbene Aktien an einer Zuckerr眉benfabrik als notwendiges Betriebsverm枚gen eines Landwirts
听
Leitsatz (NV)
Aktien an einer Zuckerr眉benfabrik werden auch dann notwendiges Betriebsverm枚gen eines Landwirts, wenn dieser die Landwirtschaft bereits seit langem betreibt und er die Aktien erst sp盲ter unentgeltlich hinzuerwirbt.
听
Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 1; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
听
骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Anforderungen des 搂 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die ordnungsgem盲脽e Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO 驳别苍眉驳迟.
Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegr眉ndet (vgl. Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
Die von den Kl盲gern und Beschwerdef眉hrern (Kl盲ger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob urspr眉nglich im Privatverm枚gen gehaltene Aktien an einer Zuckerr眉benfabrik nach einer Schenkung an einen Landwirt weiterhin Privatverm枚gen bleiben, wenn aus dem Aktienbesitz keine Konsequenzen f眉r die Anlieferung von Zuckerr眉ben gezogen werden, ist nicht von grunds盲tzlicher Bedeutung. Die Auffassung des Finanzgerichts (FG), Aktien an einer Zuckerr眉benfabrik geh枚rten zum notwendigen Betriebsverm枚gen eines Landwirts, wenn mit ihnen R眉benanlieferungsrechte verbunden sind, entspricht der gefestigten Auffassung in Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 23. Mai 1933 VI A 1858/32, RStBl 1933, 1006; Urteil des Finanzgerichts (FG) M眉nster vom 11. Juni 1990 II 6698/87 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 455; vgl. auch Beschlu脽 des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. M盲rz 1966 V BLw 42/65, BGHZ 45, 196) und Literatur (z.B. Kleeberg in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 搂 13 B 153; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. B 321; Leing盲rtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Rdnr. 814; Bl眉mich/Fischer, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 搂 13 Rz. 377; Nieland in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., 搂搂 4, 5 EStG, Rdnr. 186 Stichwort Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, aa, Land- und Forstwirtschaft). Die Richtigkeit dieser Auffassung zweifeln auch die Kl盲ger nicht an. Ihnen geht es vielmehr darum, ob zur Annahme von notwendigem Betriebsverm枚gen noch eine betriebliche Ma脽nahme erforderlich ist, zumal die Aktien眉bernahme keine 脛nderungen hinsichtlich des schon bisher betriebenen R眉benanbaus erm枚glicht habe. Doch auch dieser Frage kommt keine grunds盲tzliche Bedeutung zu. Sie ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH gekl盲rt. Denn die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsverm枚gen setzt nicht voraus, da脽 dieses Wirtschaftsgut f眉r den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315 und vom 19. Februar 1987 IV R 175/85, BFHE 149, 196, BStBl II 1987, 430). Zu Recht hat das FG in diesem Zusammenhang ausgef眉hrt, da脽 zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rende Wirtschaftsg眉ter von Anfang an dem Betriebsverm枚gen zuzurechnen sind, auch wenn der Steuerpflichtige sie - wie im Streitfall - f盲lschlicherweise nicht als Betriebsverm枚gen ausgewiesen habe (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1974 I R 212/73, BFHE 113, 279, BStBl II 1974, 734). Ebenso wird ein solches Wirtschaftsgut dann zum notwendigen Betriebsverm枚gen, wenn es der Eigent眉mer zu einem bereits bestehenden Betrieb hinzuerwirbt oder das Wirtschaftsgut bereits besitzt und erst danach den zugeh枚rigen Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich hinzuerwirbt (BFH-Urteil vom 26. Mai 1991 VIII R 104/87, BFH/NV 1991, 671). Das hat der BFH (a.a.O.) in einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt erkannt. Dort ging es darum, da脽 die Steuerpflichtige einen verpachteten Gastst盲ttenbetrieb geerbt hatte, mit der Folge, da脽 auch ihr bislang im Privatverm枚gen gehaltener Anteil an dem Gastst盲ttengrundst眉ck ohne weiteres notwendiges Betriebsverm枚gen des Verpachtungsbetriebes wurde. Damit ist zugleich gekl盲rt, da脽 es in solchen F盲llen keiner besonderen betrieblichen Ma脽nahme bedarf, um die Eigenschaft als Betriebsverm枚gen herzustellen. Sie wird vorliegend durch die dem Betrieb dienlichen Belieferungsrechte gew盲hrleistet. Da脽 diese Rechte auch ausge眉bt werden, ist nicht zu verlangen.
Entgegen der Ansicht der Kl盲ger ergibt sich die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht daraus, da脽 der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863) entschieden hat, da脽 die Fl盲chen eines landwirtschaftlichen Betriebes bei einem Erwerber, der nicht Landwirt ist, kein Betriebsverm枚gen sind, wenn er den Betrieb unmittelbar nach dem Erwerb verpachtet. Darum geht es im Streitfall nicht; denn der Kl盲ger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb, und die unentgeltlich erworbenen Aktien an der Zuckerr眉benfabrik waren - wie vom FG festgestellt - erkennbar zum unmittelbaren Einsatz in diesem Betrieb bestimmt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 64518 |
BFH/NV 1994, 614 |