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Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsersuchen an Kreditinstitut zur Ermittlung von Eink眉nften aus Spekulationsgesch盲ften; hinreichender Anlass f眉r Ermittlungen der Steufa; Abgrenzung zur Rasterfahndung
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Leitsatz (amtlich)
1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbeh枚rden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingef眉hrten Neuemissionen noch die Kenntnis 眉ber das Erkl盲rungsverhalten aller Steuerpflichtigen bez眉glich der Eink眉nfte aus Spekulationsgesch盲ften lassen R眉ckschl眉sse auf tats盲chlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass f眉r Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf盲lle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung dar眉ber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengesch盲fte get盲tigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.
2. Ist ein hinreichender Anlass f眉r Ermittlungsma脽nahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine gro脽e Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gr眉nden der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsma脽nahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren.
3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des 搂 30a Abs. 2 i.V.m. 搂 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der 搂搂 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, d眉rfen die Finanzbeh枚rden Ausk眉nfte 鈥昦uch Sammelausk眉nfte鈥 bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten.
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Normenkette
AO 1977 搂听30a Abs.听2-3, 5, 搂搂听93, 208 Abs. 1 S.听1 Nr. 3, S.听2; BGB 搂搂听903, 1004; EStG 搂 23 Abs.听1 Nr. 2, Abs.听3 S. 6; FGO 搂 114 Abs. 1 S. 1
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (EFG 2001, 1100) |
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Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdef眉hrerin (Antragstellerin), eine Sparkasse, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt f眉r Fahndung und Strafsachen 鈥昐teufa鈥) zu untersagen, die von ihm im Rahmen eines Auskunftsersuchens gesichteten Unterlagen auszuwerten und entsprechende Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz盲mter zu versenden.
Die Steufa richtete zum Zwecke der Ermittlung unbekannter Steuerf盲lle mit dem Ziel der Aufdeckung von steuerpflichtigen Eink眉nften aufgrund von Spekulationsgesch盲ften mit Wertpapieren ein auf 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. 搂 93 AO 1977 gest眉tztes Auskunftsersuchen an die Antragstellerin mit der Aufforderung, Einsicht in folgende Unterlagen zu gew盲hren:
"1.) in s盲mtliche Wertpapierabrechnungen und Orderauftr盲ge 眉ber Ver盲u脽erungsgesch盲fte f眉r in- und ausl盲ndische Aktien und Fondanteile von Kunden f眉r die Zeit vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999 soweit er die sogenannten 'Neuen M盲rkte' (Neuemissionen nach 30. Oktober 1997) betrifft,
2.) in s盲mtliche Wertpapierabrechnungen und Orderauftr盲ge 眉ber Kaufgesch盲fte, die sich auf die unter 1.) festgestellten Ver盲u脽erungsgesch盲fte beziehen,
3.) in s盲mtliche Depots, die sich auf die unter 1. festgestellten Ver盲u脽erungsgesch盲fte beziehen, begrenzt auf die Buchungen die in Verbindung mit den unter 2.) bezeichneten Kaufgesch盲ften stehen."
Des Weiteren bat die Steufa um Auskunft, wer in diesen Gesch盲ftsvorf盲llen Inhaber der dabei angesprochenen Konten ist, sowie um die Angabe der Namen, Vornamen, gegebenenfalls der Firmenbezeichnung, der Anschrift und bei nat眉rlichen Personen des Geburtsdatums, soweit sich diese Angaben nicht bereits aus den o.g. Belegen ergeben.
Dem Auskunftsersuchen war ein Gespr盲ch der Beteiligten im Hause der Antragstellerin voraus gegangen. Nach dem dar眉ber gef眉hrten Vermerk hat die Steufa in diesem Gespr盲ch ihre Ermittlungst盲tigkeit damit begr眉ndet, dass bekannt geworden sei, dass eine Vielzahl von Kunden verst盲rkt Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sog. "Neuen M盲rkte" erworben und zeitnah wieder ver盲u脽ert h盲tten. Ausl枚ser seien die zahlreichen Neuemissionen und die von den Sparkassen ausgel枚ste Werbeaktion "Wir optimieren ihre Zinsen" gewesen, vielf盲ltig mit dem Ziel der Vermeidung von Kapitalertr盲gen und in Erwartung eines Wertzuwachses. Die erheblichen Kursgewinne h盲tten zu kurzfristigen Verk盲ufen gef眉hrt. Aus sparkasseninternen Informationen sei bekannt geworden, dass f眉r den Bereich der Antragstellerin im Mai 1998 ein ganz erheblicher Kaufboom eingesetzt habe. Nach den bisherigen Erfahrungen seien Spekulationsgewinne bei den Einkommensteuerveranlagungen eher selten erkl盲rt worden. Die Ermittlungen seien auf die Ver盲u脽erung von Aktien und Fondsanteilen aus den sog. Neuen M盲rkten beschr盲nkt, bei denen sich durch die Zeitfolge (Emission-Verkauf) die Verwirklichung der Spekulationsgewinne aufdr盲nge.
Im Einvernehmen mit der Antragstellerin nahm die Steufa die Ermittlungen auf und zog zun盲chst aus der zur Verf眉gung gestellten Belegsammlung mit allen Kauf- und Verkaufsgesch盲ften f眉r einen Zeitraum von ca. 7 Wochen sowie anschlie脽end aus Mikrofiches f眉r den restlichen ermittlungsrelevanten Zeitraum Kopien der in Frage stehenden Wertpapiergattungen, mit Angabe der Wertpapierkennnummer, Wertpapierbezeichnung, Abrechnungstag, Belegnummer, St眉ckzahl und Kurs der Verkaufsgesch盲fte.
Die Auswertung der Kopien f眉hrte f眉r den Zeitraum 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 1999 zu folgendem Ergebnis:
a) In dem Zeitraum wurden 2329 Verk盲ufe get盲tigt (932 Verk盲ufe in 1998, 1397 Verk盲ufe in 1999), wovon 776 Verk盲ufe auf Aktien der X-AG entfielen.
b) In 1998 wurden 80,4 % und in 1999 67,7 % der Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist wieder ver盲u脽ert, wobei f眉r die Fristberechnung ausschlie脽lich die Zeit zwischen B枚rsengang und Verkauf zugrunde gelegt wurde. Eine genauere Ermittlung konnte mangels Kenntnis des Kaufdatums nicht erfolgen.
Um weiteren Ermittlungen der Steufa vorzubeugen, ersuchte die Antragstellerin das Finanzgericht (FG), der Steufa im Wege der einstweiligen Anordnung gem盲脽 搂 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu untersagen, Einsicht in die Unterlagen 眉ber Ver盲u脽erungs- und Kaufgesch盲fte von Kunden der Antragstellerin am sog. Neuen Markt zu nehmen, diese auszuwerten und Kontrollmitteilungen 眉ber diese Vorg盲nge an die Veranlagungsfinanz盲mter der betroffenen Kunden und die Finanz盲mter f眉r Fahndung und Strafsachen zu versenden.
Das FG hielt diesen Antrag f眉r zul盲ssig, aber nicht f眉r begr眉ndet. Wegen der Einzelheiten der Begr眉ndung verweist der Senat auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1100 ver枚ffentlichte Entscheidung der Vorinstanz.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie h盲lt das Vorgehen der Steufa f眉r eine unzul盲ssige Rasterfahndung, deren Vorliegen anhand der steuerverfahrensrechtlichen Schranken des 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977, die der Bundesfinanzhof (BFH) etwa mit Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643) aufgestellt habe, zu pr眉fen sei. Insbesondere sei es die sehr hohe Zahl der betroffenen Kunden, das Prinzip der vollst盲ndigen Erfassung sowie die nicht ausreichende Differenzierung, die die Ermittlungen unzul盲ssig machten. Soweit das FG von einem nahezu systematischen Nichtbefolgen der steuerlichen Erkl盲rungspflichten und deshalb von einer hohen Zahl Betroffener ausgehe, schlie脽e dies das Vorliegen einer Rasterfahndung nicht aus. Insoweit werde vielmehr die Frage aufgeworfen, ob ein eventuelles tats盲chliches strukturelles Erhebungsdefizit bei der Spekulationsgewinnbesteuerung zu ausschlie脽lich punktuell wirkenden Ma脽nahmen zu Lasten einzelner Kreditinstitute und deren Kunden berechtige. Es stelle sich des Weiteren die Frage, ob das festgestellte Vollzugsdefizit nicht auf die materielle Rechtm盲脽igkeit des 搂 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchschlage, mit der Folge, dass diese Vorschrift als verfassungswidrig zu beurteilen sei. Ma脽nahmen zum Vollzug w盲ren dann unzul盲ssig. Auch beinhalte die Beschr盲nkung auf ein vermeintlich lukratives Marktsegment der Neuemissionen keine echte Erheblichkeitsschwelle. Im Ergebnis w眉rden alle steuerlich relevanten Vorg盲nge erfasst. Hinzu komme, dass die Steufa Spekulationsverluste in diesem Marktsegment und erst recht in anderen Marktsegmenten ignoriere und 眉berdies ihr (der Antragstellerin) die F眉hrung des Entlastungsbeweises f眉r die Kunden auferlege. Entgegen der Auffassung des FG sei 搂 30a Abs. 3 AO 1977 einschl盲gig und st眉nde der Auswertung der Unterlagen und dem Fertigen von Kontrollmitteilungen entgegen.
Die Steufa beantragt, die Beschwerde aus den Gr眉nden der vorinstanzlichen Entscheidung zur眉ckzuweisen.
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II. Die Beschwerde der Antragstellerin, 眉ber die der Senat gem盲脽 搂 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne m眉ndliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist zul盲ssig, aber nicht begr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen. Aufgrund der gebotenen summarischen Pr眉fung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen die Steufa auf Unterlassung der Auswertung der im Rahmen der Ermittlungen erhaltenen Unterlagen 眉ber Ver盲u脽erungs- und Kaufgesch盲fte und der Fertigung von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz盲mter bzw. Finanz盲mter f眉r Fahndung und Strafsachen der betroffenen Sparkassenkunden nicht zusteht.
1. Hinsichtlich der Zul盲ssigkeit des Finanzrechtswegs (搂 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO), der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-)Anordnung (搂 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), der Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in ihren aus den Eigentumsrechten resultierenden Dispositionsrechten an den zur Kenntnis gelangten Gesch盲ftspapieren verletzt zu sein (搂搂 903, 1004 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs 鈥旴GB鈥), des besonderen Rechtsschutzbed眉rfnisses gerade f眉r den Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Bestehens eines Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die 眉berzeugenden Ausf眉hrungen des FG (II. 1. des angefochtenen Beschlusses). Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. Senatsbeschl眉sse vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424; in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weiter gehenden Begr眉ndung ab. Hinsichtlich der vom FG bejahten Zul盲ssigkeit des Finanzrechtswegs w盲re der Senat ohnehin an die 鈥昦uch insoweit 眉berzeugenden鈥 Ausf眉hrungen des FG gebunden (搂 155 FGO i.V.m. 搂 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den eingesehenen und kopierten Gesch盲ftsunterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch (Abwehranspruch aus 搂 903 Satz 1, 搂 1004 BGB) besteht nur, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Ist der Eigent眉mer einer Sache hiernach zur Duldung verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (搂 1004 Abs. 2 BGB). 搂 208 AO 1977 ist ein Gesetz i.S. des 搂 903 Satz 1 BGB, das der Steufa bestimmte Aufgaben und Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkr盲ften (vgl. Senatsbeschl眉sse in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643, und vom 15. Juni 2001 VII B 11/00, BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass das Sammelauskunftsersuchen und die von der Steufa sodann beabsichtigte Auswertung und Weitergabe der Aufzeichnungen und Kopien aus den von der Antragstellerin zur Verf眉gung gestellten Belegsammlungen und Mikrofiches an die Veranlagungsfinanz盲mter bzw. Finanz盲mter f眉r Fahndung und Strafsachen der betroffenen Bankkunden in dieser Vorschrift ihre rechtliche Grundlage findet und innerhalb der durch diese Vorschrift er枚ffneten gesetzlichen Vorgehensweise liegt.
a) Bei der 脺berpr眉fung einer konkreten T盲tigkeit der Steufa auf ihre Rechtm盲脽igkeit hin ist nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erf眉llung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (搂 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (Senatsbeschl眉sse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.). Eine konkrete Ma脽nahme der Steufa ist hiernach rechtm盲脽ig, wenn sich die Steufa dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat (nachfolgend b) und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht (nachfolgend c).
b) Die Steufa hat sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten.
aa) Die Steufa hat das Sammelauskunftsersuchen ausdr眉cklich auf 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 gest眉tzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht im Strafverfahren, sondern im Besteuerungsverfahren zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf盲lle t盲tig werden will. Die Fertigung von Kopien und Aufzeichnungen aus den zur Verf眉gung gestellten Belegsammlungen und Mikrofiches, aus denen sich die Verkaufsgesch盲fte bez眉glich der in- und ausl盲ndischen Aktien und Fondsanteile von Kunden der Antragstellerin ergaben, in Verbindung mit der ebenfalls erbetenen Auskunft nach den dazugeh枚rigen Kaufgesch盲ften, mit dem erkl盲rten Ziel der Auswertung und Weiterleitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Art von Kontrollmitteilungen an die f眉r die Besteuerung der Sparkassenkunden zust盲ndigen Wohnsitzfinanz盲mter, unterf盲llt grunds盲tzlich dem Aufgabenbereich des 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977. Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerf盲lle umfasst Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., 搂 208 AO 1977 Rz. 26 ff., mit Hinweisen auf die Gesetzesbegr眉ndung des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292 zu 搂 208 AO 1977). Kontrollmitteilungen 眉ber den erzielten Ver盲u脽erungspreis von Wertpapieren der Bankkunden einerseits und deren Anschaffungskosten andererseits innerhalb des zeitlichen Rahmens des 搂 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erm枚glichen dem f眉r die Besteuerung jeweils zust盲ndigen Finanzamt (FA) die Kontrolle, ob der betreffende Bankkunde dort als Steuerpflichtiger erfasst ist und ob die erzielten Spekulationsgewinne einer ordnungsgem盲脽en Besteuerung unterworfen worden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, w盲re ein dem FA bisher unbekannter Steuerpflichtiger ermittelt bzw. ein bisher unbekannter steuerlicher Sachverhalt aufgedeckt.
Allerdings hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH zum Recht der fr眉heren Abgabenordnung (搂 201 der Reichsabgabenordnung) unter Ber眉cksichtigung der Gesetzesbegr眉ndung sowie der Bedeutung der allgemeinen Steueraufsicht f眉r die Sicherung der Staatseinnahmen, ferner unter Abw盲gung des hohen Stellenwerts, den das Gebot der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit f眉r die Allgemeinheit hat, gegen die Rechte und Interessen des von einer Ma脽nahme der Steufa im Einzelfall Betroffenen, in st盲ndiger Rechtsprechung entschieden, dass die Aufgabenerf眉llung der Steufa nach 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 erst dann einzusetzen hat, wenn f眉r ein T盲tigwerden ein hinreichender Anlass besteht. Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der H枚he des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen f眉r bestimmte Gebiete) die M枚glichkeit einer Steuerverk眉rzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder 盲hnliche Ermittlungsma脽nahmen sind unzul盲ssig (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 -Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausl盲ndischem Grundbesitz durch Inl盲nder-; vom 24. M盲rz 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 -Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler-; vom 17. M盲rz 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 -Verkaufsanzeigen f眉r Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers-; s. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424).
bb) Bei Anwendung dieser Grunds盲tze auf den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich, dass die Steufa hinreichenden Anlass zur Einholung der Ausk眉nfte bei der Antragstellerin hatte. Ein konkretes Moment f眉r ein T盲tigwerden der Steufa ergab sich aus der Zusammenschau der dieser zur Kenntnis gelangten Umst盲nde und Fakten im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel im 枚rtlichen Einzugsbereich der Antragstellerin betreffend die im fraglichen Zeitraum am deutschen Aktienmarkt eingef眉hrten Neuemissionen. Zun盲chst waren der Steufa aus allgemein zug盲nglichen Quellen (Zeitschriften, B枚rsenverlautbarungen, Mitteilungen von Banken) sowohl die Anzahl und der Name der im fraglichen Zeitraum am deutschen Aktienmarkt eingef眉hrten Neuemissionen und die jeweiligen Kursentwicklungen der gehandelten Wertpapiere bekannt. Aus diesen Daten konnte die Steufa ohne weiteres ableiten, welche Kursgewinne in welchem Zeitraum je gehandelter Aktie oder Fondsanteil jedenfalls zun盲chst buchtechnisch erzielt wurden. Ebenso verf眉gte die Steufa 眉ber genaue Kenntnisse hinsichtlich der Zahl der zur Zeichnung ausgegebenen Aktien der erstmals nach dem 30. Oktober 1997 an den verschiedenen B枚rsen notierten Unternehmen. Diese Informationen waren, worauf das FG zutreffend hinweist, jedenfalls bei einigen besonders gro脽en publikumswirksamen Platzierungen am Markt nahezu jeder Tageszeitung zu entnehmen.
Dar眉ber hinaus verf眉gte die Steufa 眉ber Datenmaterial zum Erkl盲rungsverhalten der Steuerpflichtigen betreffend Spekulationsgewinne gem盲脽 搂 23 EStG. Danach erkl盲rten in den f眉r den Einzugsbereich der Antragstellerin zust盲ndigen beiden FA A und B in 1997 215 Steuerpflichtige, in 1998 257 Steuerpflichtige und in 1999 325 Steuerpflichtige Eink眉nfte aus Spekulationsgewinnen. Diese Zahlen geben jedoch nicht nur das Erkl盲rungsverhalten bez眉glich der hier in Rede stehenden Spekulationsgewinne aus dem An- und Verkauf von Wertpapieren am Neuen Markt wieder, vielmehr enthalten diese Zahlen auch die erkl盲rten Spekulationsgewinne aus sonstigen privaten Ver盲u脽erungsgesch盲ften. Ebenso ist zu ber眉cksichtigen, dass die Zahlen nicht allein das Erkl盲rungsverhalten der Kunden der Antragstellerin widerspiegeln, sie beinhalten vielmehr das Erkl盲rungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Zust盲ndigkeitsbereich der beiden vorgenannten FA und damit auch der Kunden anderer Institute wie Banken, Sparkassen und Direktbanken. Angesichts dieser Umst盲nde kann der Zuwachs an Erkl盲rungen von Eink眉nften aus Spekulationsgesch盲ften bei einer Einwohnerzahl von 眉ber 150 000 Personen nur als gering bezeichnet werden.
Allerdings lassen sich zun盲chst weder aus dem Erkl盲rungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich der Antragstellerin noch aus den Kenntnissen der Steufa 眉ber die Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt R眉ckschl眉sse auf tats盲chlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden der Antragstellerin ziehen. Diese Kenntnisse allein k枚nnten demzufolge einen hinreichenden Anlass f眉r die Ermittlungen der Steufa gerade bei der Antragstellerin nicht begr眉nden.
Der hinreichende Anlass f眉r die auf 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 gest眉tzten Ermittlungen ist jedoch deshalb zu bejahen, weil die Steufa daneben, wie das FG festgestellt hat, 眉ber sparkasseninterne Informationen verf眉gte, denen zu Folge f眉r den Bereich der Antragstellerin seit Mai 1998 ein ganz erheblicher Kaufboom f眉r Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen M盲rkte" einsetzte und in der Folgezeit auch entsprechende Ver盲u脽erungsgesch盲fte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgten. 脺ber das Vorhandensein derartiger sparkasseninterner Informationen hatte die Steufa die Antragstellerin bereits anl盲sslich der dem Auskunftsersuchen vorausgehenden Besprechung informiert. Da die Steufa, wie ausgef眉hrt, aufgrund des zur Verf眉gung stehenden Datenmaterials Kenntnis von den teils sprunghaften Kursentwicklungen der an dem Neuen Markt gehandelten Wertpapiere hatte und daraus auf die Kursgewinne r眉ckschlie脽en konnte, die insbesondere beim Wertpapierverkauf binnen kurzer Zeit nach Erstzeichnung zu erzielen waren, konnte die Steufa zu Recht davon ausgehen, dass zahlreiche Kunden der Antragstellerin tats盲chlich steuerpflichtige Spekulationsgewinne realisiert hatten. Angesichts des nur geringf眉gigen Anstiegs der erkl盲rten Eink眉nfte aus Spekulationsgewinnen bestand daher der Verdacht, dass ein Gro脽teil dieser Spekulationsgewinne nicht erkl盲rt worden ist.
Auch best盲tigen die bisherigen Ermittlungsergebnisse auf der Grundlage der von der Antragstellerin freiwillig zur Verf眉gung gestellten Unterlagen die Ermittlungsans盲tze der Steufa. Danach wurden von den gezeichneten Aktien aus Neuemissionen in 1998 mindestens 80,4 % und 1999 mindestens 67,7 % aller Verk盲ufe innerhalb der Spekulationsfrist abgewickelt. Tats盲chlich d眉rfte der Anteil der innerhalb der Spekulationsfrist verkauften Aktien, worauf das FG zutreffend hinweist, noch h枚her sein, da die Berechnung der Steufa mangels genauer Kenntnis des Kaufdatums auf der Annahme beruht, dass s盲mtliche Verk盲ufe aus K盲ufen am Ausgabetag resultieren. Insgesamt sind von diesen Verkaufsgesch盲ften in dem streitigen Zeitraum etwa 1800 bis 2000 Personen betroffen. Zwar kann angesichts des von der Steufa behaupteten durchschnittlichen Ordervolumens von 9 534,97 DM und den unterschiedlichen Aktienkursentwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in allen F盲llen Spekulationsgewinne realisiert worden sind, gleichwohl steht der blo脽 geringe Zuwachs an erkl盲rten Spekulationsgewinnen in den Jahren 1998 und 1999 gegen眉ber dem Jahr 1997 in einem auff盲lligen Missverh盲ltnis zu der gro脽en Zahl der von den Kunden der Antragstellerin get盲tigten Aktienverk盲ufe.
cc) Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Steufa sind die Ermittlungsma脽nahmen auch nicht als Rasterfahndung oder Ermittlung ins Blaue zu qualifizieren.
Dem steht zun盲chst die gro脽e Zahl der von den Ermittlungsma脽nahmen betroffenen Sparkassenkunden nicht entgegen. Denn, wie ausgef眉hrt, liegen hinsichtlich der betroffenen Kunden hinreichende Anhaltspunkte f眉r ein Nichtbefolgen der steuerlichen Erkl盲rungspflichten vor. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass die Ausf眉hrungen des Senats in dem Beschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 auf den Streitfall nicht 眉bertragen werden k枚nnen. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgef眉hrt: "Eine unzul盲ssige Rasterfahndung kann n盲mlich nicht nur dann vorliegen, wenn jedwede Anhaltspunkte f眉r steuerlich erhebliche Umst盲nde fehlen, 鈥, sondern auch dann, wenn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt wird, ohne R眉cksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts in ihrer Totalit盲t oder jedenfalls m枚glichst vollst盲ndig zu erfassen mit dem Ziel, in allen F盲llen undifferenziert, d.h. unabh盲ngig von der H枚he der festgestellten Betr盲ge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorg盲nge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer 脺berpr眉fung zu unterziehen." Gegenstand der Entscheidung waren steuerverfahrensrechtliche Ermittlungen, die die Steufa im Zusammenhang mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter bzw. Kunden einer Bank aufgenommen hatte. Dem Streitfall liegt aber ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Vorliegend ist die Steufa n盲mlich nicht aufgrund strafrechtlicher Ermittlungshandlungen gegen Bedienstete oder Kunden der Antragstellerin t盲tig geworden. Die Erhebung der Daten erfolgte daher nicht anl盲sslich oder bei Gelegenheit einer steuerstrafrechtlichen Ermittlungsma脽nahme. Im Streitfall verf眉gte die Steufa, wie ausgef眉hrt, 眉ber Erkenntnisse, die den Verdacht begr眉ndeten, dass in erheblichem Umfang erzielte Spekulationsgewinne nicht versteuert worden sind. Demgegen眉ber lagen der Steufa in dem in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 entschiedenen Streitfall derartige Erkenntnisse nicht vor. Vielmehr hat die Steufa dort, ohne 眉ber konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer Steuerverk眉rzung zu verf眉gen, gleichsam alle Kunden, die Inhaber von Tafelpapieren waren, einer steuerlichen 脺berpr眉fung unterziehen wollen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat der sehr hohen Anzahl der von der Steufa erfassten F盲lle eine die Rasterfahndung indizierende Bedeutung beigemessen, da insoweit von sog. Zufallsfunden anl盲sslich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht die Rede sein konnte.
F眉r die Anwendung einer Rasterfahndung spricht auch nicht, dass die Steufa die Erheblichkeitsschwelle (d.h. eine Differenzierung hinsichtlich des Nennwertes der zu untersuchenden Wertpapiertransaktionen) etwa zu niedrig angesetzt oder sogar g盲nzlich vernachl盲ssigt h盲tte (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643). Da im Streitfall konkrete Verdachtsmomente f眉r eine Steuerverk眉rzung vorliegen, darf sich die Erheblichkeitsschwelle schon aus Gr眉nden der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren. Gem盲脽 搂 23 Abs. 3 Satz 6 EStG sind Spekulationsgewinne bis zu 1 000 DM im Kalenderjahr steuerfrei. Diesem Wert tr盲gt die Steufa Rechnung, indem sie Aufzeichnungen 眉ber Wertpapiergesch盲fte, mit denen Gewinne nicht 眉ber 1 000 DM erzielt wurden, vernichtet bzw. aus der Datenbank l枚scht.
Die Steufa verfolgt mit dem Auskunftsersuchen auch nicht jeden Steuerfall in undifferenzierter Weise. Davon k枚nnte nur die Rede sein, wenn die Steufa mit dem Auskunftsersuchen s盲mtliche Wertpapiergesch盲fte der Sparkassenkunden erfassen und in ihrer Gesamtheit auf die Erzielung von Spekulationsgewinnen 眉berpr眉fen wollte. Das Auskunftsersuchen betrifft jedoch einen fest umrissenen Kreis von Sachverhalten mit gleichen Merkmalen. So wurden nur Ver盲u脽erungsgesch盲fte von Neuemissionen, die nach dem 30. Oktober 1997 erfolgten, erfasst, da der Steufa bekannt war, dass in diesem Marktsegment erhebliche Kursgewinne zu verzeichnen waren und vermehrt Kunden der Antragstellerin diese durch Aktienverk盲ufe innerhalb der Spekulationsfrist realisiert hatten. Des Weiteren beschr盲nkte die Steufa die Ermittlung auf den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999, da ihr nur insoweit verwertbare Daten 眉ber das tats盲chliche Erkl盲rungsverhalten der Steuerpflichtigen zur Verf眉gung standen. Eine die Kriterien einer Rasterfahndung erf眉llende Totalerfassung aller positiven Spekulationsgewinne liegt daher nicht vor. Die Antragstellerin kann der Steufa in diesem Zusammenhang auch nicht vorhalten, sie erfrage nicht die Spekulationsverluste in dem betrachteten und in den anderen Marktsegmenten. Denn diese Einschr盲nkung des Auskunftsersuchens ist, wie die Steufa zutreffend ausf眉hrt, erforderlich, um die Einsicht in steuerlich nicht erhebliche Unterlagen zu vermeiden. Die Ber眉cksichtigung von Spekulationsverlusten im Rahmen des Auskunftsersuchens w眉rde es n盲mlich erforderlich machen, dass der Steufa Einblick in s盲mtliche Wertpapierbelege der Kunden der Antragstellerin gew盲hrt werden m眉sste, die Steufa daher von Kunden und deren Anlageverhalten Kenntnis erlangte, die unter Umst盲nden keinen Spekulationsgewinn erzielt haben. Die Steufa hat der Antragstellerin insoweit auch nicht die F眉hrung des Entlastungsbeweises auferlegt, soweit sie der Antragstellerin die M枚glichkeit einr盲umt, nach Ermittlung der die Erheblichkeitsschwelle 眉bersteigenden Wertpapiergesch盲fte mit Neuemissionen ihrer Kunden etwaige damit verrechenbare Verluste aus anderen Wertpapiergesch盲ften mitzuteilen. Die Steufa erm枚glicht der Antragstellerin und damit mittelbar deren Kunden nur, weiteren Ermittlungen bereits auf dieser Auskunftsebene mangels 脺berschreitung der Erheblichkeitsschwelle vorzubeugen. Denn selbstverst盲ndlich werden, worauf die Steufa hinweist, Spekulationsverluste im Rahmen der Auswertung der Kontrollmitteilungen bei den Wohnsitzfinanz盲mtern, soweit sie diesen bekannt sind oder bekannt gemacht werden, im Rahmen der gesetzlichen M枚glichkeiten bei den jeweiligen Steuerveranlagungen der Kunden ber眉cksichtigt.
c) Der Steufa stehen bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung die in Anspruch genommenen Befugnisse auch zu.
aa) Nach 搂 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 stehen der Steufa in steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht grunds盲tzlich die Ermittlungsbefugnisse zu, die die F脛 im Besteuerungsverfahren haben. Wie die F脛 kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der 搂搂 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerf眉llung nach 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgem盲脽en Gew盲hrleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschr盲nkungen, die f眉r die F脛 gelten, befreit ist (搂 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weiter gehende Befugnisse als die F脛 hat (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 195, 40, BStBl II 2001, 624, m.w.N.). 搂 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gibt hiernach der Steufa das Recht, von den Beteiligten (搂 78 AO 1977) und anderen Personen die zur Feststellung eines f眉r die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk眉nfte zu verlangen. Dies gilt nicht nur f眉r ein auf einen Einzelfall beschr盲nktes Auskunftsersuchen, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer m枚glichst l眉ckenlosen Verhinderung von Steuerverk眉rzungen auch f眉r Sammelauskunftsersuchen (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484). Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen die Anforderungen f眉r die Einholung einer Sammelauskunft gem盲脽 搂 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 im Rahmen der Steuerfahndung nicht 眉ber die Anforderungen hinaus, die der Steuerfahndung bei den Ermittlungen nach 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 auferlegt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359). Wie oben unter 2. b) bereits ausgef眉hrt, hatte die Steufa hinreichenden Anlass die Ermittlungen aufzunehmen, da sie aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehen konnte, dass Kunden der Antragstellerin steuerpflichtige Spekulationsgewinne erzielt, aber in ihren Steuererkl盲rungen nicht erkl盲rt hatten.
bb) Das Sammelauskunftsersuchen gen眉gt ebenfalls den allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufkl盲rung geeignet und, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verh盲ltnism盲脽ig erscheint, sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft m枚glich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, m.w.N.). Die Steufa durfte zun盲chst ihr Auskunftsverlangen unmittelbar an die Antragstellerin richten (搂 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz, 搂 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977), zumal die m枚glichen Steuerpflichtigen der Steufa auch gar nicht bekannt waren (vgl. 搂 30a Abs. 5 Satz 2 AO 1977). Die geforderte Auskunft ist auch geeignet, eine m枚gliche Steuerverk眉rzung aufzudecken, ebenso war und ist es der Antragstellerin m枚glich, die erbetenen Ausk眉nfte zu erteilen. Da der Steufa keine anderen Aufkl盲rungsmittel zur Verf眉gung standen, war die Inanspruchnahme der Antragstellerin auch erforderlich. Auch hat die Steufa das Zweck-Mittel-Verh盲ltnis gewahrt. Die Steufa ist, wie schon ausgef眉hrt, nicht "ins Blaue hinein" vorgegangen, sondern hat aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ihr Auskunftsersuchen auf den Wertpapierhandel eines genau spezifizierten Marktsegments beschr盲nkt. Die Auskunftserteilung war der Antragstellerin auch zumutbar. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund des Auskunftsersuchens das Vertrauensverh盲ltnis der Antragstellerin zu ihren Kunden m枚glicherweise beeintr盲chtigt wird. Diese Beeintr盲chtigung muss aber hinter das mit den Ermittlungsma脽nahmen angestrebte Ziel, die gesetzlich vorgesehene Besteuerung gegen眉ber jedermann gleichm盲脽ig durchzusetzen und damit Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit zu erreichen, zur眉cktreten.
cc) Dem Auskunftsersuchen steht auch nicht die Regelung des 搂 30a Abs. 2 AO 1977 entgegen. Hiernach d眉rfen die Finanzbeh枚rden von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen 脺berwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter H枚he nicht verlangen. Dazu hat der BFH indessen bereits entschieden, dass 搂 30a Abs. 2 AO 1977 den Finanzbeh枚rden lediglich verwehrt, im Rahmen der allgemeinen 脺berwachung, d.h. soweit keine besonderen Anhaltspunkte f眉r ein Auskunftsersuchen i.S. von 搂 93 AO 1977 vorliegen (sog. Ermittlung "ins Blaue hinein"), von den Kreditinstituten Mitteilungen 眉ber Konten zu verlangen. Liegen die Voraussetzungen der 搂搂 93, 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 jedoch vor, d眉rfen die Finanzbeh枚rden Ausk眉nfte 鈥昦uch Sammelausk眉nfte鈥 bei den Kreditinstituten einholen, was mit der Regelung in 搂 30a Abs. 5 Satz 1 AO 1977 ausdr眉cklich klargestellt wird (BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 504, und BFH-Beschluss vom 14. April 2000 I B 15/99, nicht amtlich ver枚ffentlicht). Ebenso wenig kann die Antragstellerin dem Sammelauskunftsersuchen die Regelung des 搂 30a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 entgegenhalten, da das Sammelauskunftsersuchen gerade darauf gerichtet ist, die einzelnen namentlich nicht bekannten Steuerpflichtigen zu ermitteln, der Steufa ein unmittelbar an die Steuerpflichtigen gerichtetes Auskunftsersuchen daher unm枚glich ist.
dd) Wird das Auskunftsersuchen somit von den Ermittlungsbefugnissen der Steufa umfasst, gilt dies ebenso f眉r die von der Steufa geplante weitere Auswertung der Unterlagen wie f眉r die 脺bersendung von Kontrollmitteilungen an die zust盲ndigen Wohnsitzfinanz盲mter der Kunden der Antragstellerin. Denn es kann keinen Unterschied machen, weil es insoweit lediglich eine Frage der praktischen Zweckm盲脽igkeit ist, ob die Steufa die bei den Fahndungsma脽nahmen gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse selbst auswertet, indem sie selbst die betroffenen Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auffordert, oder ob sie die weitere Auswertung mittels der Erstellung von Kontrollmitteilungen den F脛 眉berl盲sst, bei denen die Beteiligten zur Steuer veranlagt werden. In F盲llen wie den vorliegenden, bei denen es im Wesentlichen um die 脺berpr眉fung geht, ob bei in der Vergangenheit durchgef眉hrten Veranlagungen m枚gliche Spekulationsgewinne aus Wertpapiergesch盲ften in die Besteuerung eingeflossen sind und ob die durchgef眉hrten Veranlagungen ggf. an die gewonnenen neuen Erkenntnisse angepasst werden m眉ssen, ist es durchaus sinnvoll und verwaltungs枚konomischer, die bei der Steufa-Pr眉fung gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse zur weiteren Auswertung an die Veranlagungsfinanz盲mter weiterzuleiten.
d) An der Weiterleitung ist die Steufa schlie脽lich nicht durch 搂 30a Abs. 3 AO 1977 gehindert. Hiernach ist das Feststellen oder Abschreiben von Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationspr眉fung nach 搂 154 Abs. 2 AO 1977 vorgenommen worden ist, anl盲sslich der Au脽enpr眉fung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachpr眉fung der ordnungsm盲脽igen Versteuerung zul盲ssig. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben. Im Streitfall fehlt es bereits an der Durchf眉hrung einer Au脽enpr眉fung. Zwar hat der Senat mit Beschl眉ssen in BFH/NV 1998, 424 und in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 ausgef眉hrt, dass der Begriff "Au脽enpr眉fung" i.S. des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 funktional auszulegen und damit auch die Fahndungspr眉fung als Au脽enpr眉fung anzusehen sei. Abgeleitet hat der Senat dieses Ergebnis aus der weitgehenden 脺bereinstimmung der Befugnisse der Steufa anl盲sslich der Fahndungspr眉fung mit den Befugnissen der Au脽enpr眉fung, was andererseits spiegelbildlich auch f眉r die Fahndungspr眉fung die selben Einschr盲nkungen und Beschr盲nkungen rechtfertige. Im Streitfall liegt aber noch keine Fahndungspr眉fung vor, vielmehr hat die Steufa ihre steuerverfahrensrechtliche Ermittlungsbefugnis mittels eines Sammelauskunftsersuchens ausge眉bt. Die Rechtm盲脽igkeit dieses Ersuchens ist daher nur an der insoweit spezielleren Regelung des 搂 30a Abs. 2 i.V.m. 搂 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Da der Schutz der Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen durch diese Regelungen hinreichend gew盲hrleistet ist, ist eine Erweiterung des Kundenschutzes durch eine hier allenfalls in Betracht kommende entsprechende Anwendung des 搂 30a Abs. 3 AO 1977 nicht geboten.
e) Soweit die Antragstellerin die Unzul盲ssigkeit des Sammelauskunftsersuchens aus einer m枚glichen Verfassungswidrigkeit des 搂 23 EStG ableitet, fehlt es im vorliegenden summarischen Verfahren bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des angeblich bestehenden Vollzugsdefizites, welches auf die Rechtm盲脽igkeit des 搂 23 EStG durchschlagen k枚nnte. Etwaige Feststellungen dieser Art hat das FG, anders als die Antragstellerin meint, nicht getroffen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 731116 |
BFH/NV 2002, 830 |
BStBl II 2002, 495 |
BFHE 198, 42 |
BFHE 2003, 42 |
BB 2002, 1076 |
DB 2002, 1030 |
DStRE 2002, 850 |
DStZ 2002, 409 |
HFR 2002, 573 |