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Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH bei belastetem Grundverm枚gen
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Leitsatz (NV)
- Eine Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Pr眉fung f眉r dessen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
- Die rechtzeitig und wirksam von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde bleibt auch nach der Niederlegung des Mandats zul盲ssig.
- Wird die Beschwerde zwar nicht fristgerecht begr眉ndet, hat aber der PKH beantragende Kl盲ger innerhalb der Begr眉ndungsfrist alles in seiner Macht stehende veranlasst, um das Hindernis zu beseitigen, so kommt Wiedereinsetzung im Falle der Gew盲hrung von PKH in Betracht.
- Ergeben sich aus dem Sachvortrag des Kl盲gers und den vorgelegten Schriftst眉cken Anhaltspunkte daf眉r, dass ein Verfahrensmangel vorliegen kann, auf dem die Entscheidung beruhen k枚nnte, so ist PKH zu gew盲hren, damit er die Beschwerde durch einen rechtskundigen Vertreter in der notwendigen Form begr眉nden kann.
- Kann der Kl盲ger die Kosten einer Prozessf眉hrung nicht aus seinem Einkommen bestreiten, besitzt er aber 鈥 mit Grundschulden belastete 鈥 Grundst眉cke, so kann ihm PKH mit der Ma脽gabe gew盲hrt werden, die entstandenen Kosten aus seinem Verm枚gen zu tragen, wenn und soweit er unterliegen sollte.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听142 Abs. 1; ZPO 搂 114
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Tatbestand
I. Der Antragsteller hat gegen das am 3. August 2002 zugestellt Urteil des Finanzgerichts (FG) durch seinen Anwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierf眉r pers枚nlich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt (Eingang am 31. Oktober 2002). Mit am 4. November 2002 eingegangenem Schreiben hat der Anwalt mitgeteilt, das Mandat sei beendet.
Der Antragsteller hat vor dem FG geltend gemacht, in seiner freiberuflichen T盲tigkeit durch die seinerzeitige Kulturverwaltung der DDR massiv behindert worden zu sein. Er habe dadurch entsprechende Verluste erlitten, dass er angeschaffte teure Ger盲te nicht mehr habe nutzen k枚nnen. Die vorgenommenen Absetzungen (1 200 Mark/DDR sowie 30 % der Einnahmen als Ausgabenpauschale und 7 000 Mark/DDR zus盲tzliche Absetzung f眉r Abnutzung 鈥旳fA鈥) seien unzureichend.
Das FG hat die Klage mit Urteil vom 鈥 Juli 2002 f眉r 1983 bis 1985 mangels Vorverfahrens als unzul盲ssig und f眉r 1986 und 1987 als unbegr眉ndet abgewiesen. Der Antragsteller habe trotz mehrfacher Aufforderung und dreimonatiger Fristsetzung gem盲脽 搂 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 鈥 Oktober 2000 die geltend gemachten Kosten (insbesondere Abschreibungen) nicht nachgewiesen, was sowohl nach dem seinerzeitigen DDR-Recht als auch nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sei.
Der Antragsteller tr盲gt sinngem盲脽 vor, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Geh枚r verletzt. Ihm sei vom FG nach dem 鈥 Oktober 2000 Fristverl盲ngerung gew盲hrt worden; au脽erdem sei er noch zur Abgabe weiterer Stellungnahmen aufgefordert worden. Die von ihm mit Schreiben vom 鈥 Januar 2001 daraufhin angebotene Vorlage der Rechnungen sei vom FG aber unter dem 鈥 Februar 2001 als derzeit nicht erforderlich bezeichnet worden. Das FG habe auch die Anh枚rung der Zeugin, die er beantragt habe, nicht durchgef眉hrt.
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II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH f眉r die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 stattzugeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (搂 142 Abs. 1 FGO i.V.m. 搂 114 der Zivilprozessordnung 鈥昛PO鈥). Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 ist der Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen.
1. Gem盲脽 搂 142 Abs. 1 FGO i.V.m. 搂 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnissen die Kosten der Prozessf眉hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gew盲hrt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die mit der eingelegten Beschwerde verfolgte Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn einer der in 搂 115 Abs. 2 FGO abschlie脽end aufgef眉hrten Gr眉nde vorliegt.
a) Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Pr眉fung f眉r dessen Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Voraussetzung ist erf眉llt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen f眉r zutreffend oder zumindest f眉r vertretbar h盲lt und in tats盲chlicher Hinsicht von der M枚glichkeit der Beweisf眉hrung 眉berzeugt ist. Insgesamt d眉rfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht 眉berspannt werden. Die Erfolgsaussichten sind in der Regel dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gr眉nde, die f眉r und gegen einen Erfolg sprechen, als gleichwertig anzusehen sind; eine abschlie脽ende Pr眉fung darf bei der Abw盲gung nicht vorgenommen werden (vgl. Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, m.w.N.; vom 6. Juni 1994 VII B 2/94, BFH/NV 1995, 281).
b) Die rechtzeitig und wirksam von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde bleibt auch nach der Niederlegung des Mandats zul盲ssig (BFH-Beschluss vom 8. August 1996 I B 115/95, BFH/NV 1997, 203). Der Zul盲ssigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass sie nicht fristgerecht bis zum 4. November 2002 begr眉ndet worden ist. Insoweit kommt Wiedereinsetzung im Falle der Gew盲hrung von PKH in Betracht, weil der PKH-Antrag am 31. Oktober 2002 einging und der Antragsteller innerhalb der Begr眉ndungsfrist alles in seiner Macht Stehende veranlasst hat, um das Hindernis zu beseitigen.
c) Der Antrag ist hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 begr眉ndet. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers und den vorgelegten Schriftst眉cken ergeben sich Anhaltspunkte daf眉r, dass ein Verfahrensmangel vorliegen k枚nnte, auf dem die Entscheidung beruhen kann (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar l盲sst sich bei der gebotenen summarischen Betrachtung (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217) nicht feststellen, ob das FG das rechtliche Geh枚r des Antragstellers verletzt hat oder zu Unrecht die gebotene und m枚gliche Aufkl盲rung des Sachverhalts unterlassen hat. Angesichts dieser Ungewissheit ist dem Antragsteller aber PKH zu gew盲hren, damit er durch einen rechtskundigen Vertreter die Beschwerde in der notwendigen Form begr眉nden kann.
d) Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 ist der Antrag unbegr眉ndet, da die Klage insoweit mangels Vorverfahren als unzul盲ssig abgewiesen wurde und der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen hat.
2. Nach rechtskr盲ftigem Abschluss des Verfahrens hat der Antragsteller die entstandenen Kosten aus seinem Verm枚gen zu tragen, wenn und soweit er unterliegen sollte. Angesichts der vom Antragsteller gemachten Angaben 眉ber seine Einkommensverh盲ltnisse und der Tatsache, dass er Lastenzuschuss erh盲lt, ist davon auszugehen, dass er die Kosten einer Prozessf眉hrung nicht aus seinem Einkommen bestreiten kann. Der Antragsteller besitzt aber zwei Grundst眉cke, die nach seinen Angaben mit 鈥 鈧 belastet sind. Es ist nicht auszuschlie脽en, dass ein Verkauf dieser Grundst眉cke einen 眉ber die Belastungen hinaus gehenden Erl枚s erbringen k枚nnte, der ggf. zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden k枚nnte.
3. Dem Antragsteller wird f眉r die Rechtsverfolgung betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 ein Prozessvertreter seines Vertrauens beigeordnet.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgeb眉hren sind nicht entstanden (搂 142 FGO i.V.m. 搂 118 Abs. 1 S盲tze 4 und 5 ZPO; 搂 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. 搂 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
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Fundstellen
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BFH/NV 2004, 47 |
BFH/NV 2004, 48 |