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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen Ablehnung von PKH durch BFH
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Leitsatz (NV)
1. Gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materielle Rechtskraft.
2. Erhebt der Beschwerdef眉hrer als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Einwendungen gegen die Ablehnung seines PKH-Antrags ohne insoweit wesentlich neue Angaben zu unterbreiten, so ist sein Schreiben nicht als erneuter PKH-Antrag aufzufassen, sondern 鈥 vor In-Kraft-Treten der Anh枚rungsr眉ge i.S. des 搂 133a FGO 鈥 mangels anderweitiger statthafter Rechtsmittel als Gegenvorstellung auszulegen.
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Normenkette
FGO 搂搂听133a, 142; ZPO 搂 321a
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Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48-- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) f眉r die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde XI B 164/02 hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 mit der Ma脽gabe, dass der Antragsteller nach rechtskr盲ftigem Abschluss des Verfahrens im Falle des Unterliegens die Kosten des Verfahrens aus seinem Verm枚gen zu tragen habe. Nach den Angaben des Antragstellers sei zwar davon auszugehen, dass er die Kosten einer Prozessf眉hrung nicht aus seinem Einkommen bestreiten k枚nne; er besitze aber zwei Grundst眉cke. Es sei nicht auszuschlie脽en, dass bei deren Verkauf ein 眉ber die eingetragenen Belastungen hinausgehender Erl枚s erzielt werden k枚nne, der ggf. zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden k枚nnte. Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 wurde PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt; das Finanzgericht (FG) hatte die Klage insoweit mangels Vorverfahren als unzul盲ssig abgewiesen.
Der Beschluss 眉ber die Gew盲hrung von PKH wurde dem Antragsteller am 27. August 2003 zugestellt. Die Beschwerde wurde, nachdem eine Begr眉ndung ausblieb, durch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2004 XI B 164/02 (BFH/NV 2004, 969) als unzul盲ssig verworfen.
Mit Schreiben vom 18. August 2004 legte der Prozessvertreter des Antragstellers betreffend die Streitjahre 1986 und 1987 "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 ein und beantragte wegen der Vers盲umung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit weiterem Schreiben vom 18. August 2004 beantragte er wegen der Vers盲umung der Beschwerdebegr眉ndungsfrist im Beschwerdeverfahren in BFH/NV 2004, 969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begr眉ndete die Nichtzulassungsbeschwerde. An der Einhaltung der Beschwerdefrist sei der Antragsteller ohne sein Verschulden aus gesundheitlichen Gr眉nden seit einem Krankenhausaufenthalt im Juni 2003 verhindert gewesen; hierzu legte der Prozessvertreter ein 盲rztliches Gutachten vor.
Mit Schreiben vom 26. August 2004 erweiterte er die "sofortige Beschwerde" gegen den PKH-Beschluss in BFH/NV 2004, 48 auf die Streitjahre 1983 bis 1985 und beantragte auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers盲umung der Beschwerdefrist. Der Antragsteller sei aus den bereits angef眉hrten Gr眉nden auch insoweit gesundheitlich verhindert gewesen und finanziell weiterhin zur F眉hrung eines Rechtsstreits nicht in der Lage.
Zur Begr眉ndung f眉hrte der Antragsteller aus, mit der Beschwerde werde die uneingeschr盲nkte Bewilligung von PKH verfolgt. Im Falle einer Ver盲u脽erung der Grundst眉cke sei kein 脺berschuss zu erwarten; seit der Belastung der Grundst眉cke sei der Bodenrichtwert pro qm von seinerzeit 360 DM (rd. 184 鈧) auf 110 鈧 gefallen. Zudem diene ihm eines der beiden Grundst眉cke als Wohnung. Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 sei zudem mittlerweile das Vorverfahren durchgef眉hrt worden. Das Verfahren 眉ber die hiergegen erhobene neue Klage sei vom FG eingestellt worden, weil das FG eines seiner Schreiben als Klager眉cknahme gewertet habe. Damit k枚nne --so der Antragsteller-- "auch 眉ber die Streitjahre 1983 bis 1985 nunmehr im Rahmen der Revision entschieden werden".
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II. Die als Gegenvorstellung anzusehende Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine 脺berpr眉fung des Beschlusses in BFH/NV 2004, 48 dahin gehend verfolgt, dass ihm f眉r die Streitjahre 1986 und 1987 PKH uneingeschr盲nkt zu gew盲hren sei, ist sein Schreiben nicht als --grunds盲tzlich m枚gliche-- Stellung eines neuen PKH-Antrags aufzufassen; der Antragsteller hat insoweit keine wesentlich neuen Angaben unterbreitet, sondern verweist lediglich --wie bereits in seinem ersten Antrag-- auf die Belastung der Grundst眉cke.
Mangels anderweitig statthaftem Rechtsmittel ist die vom Antragsteller --so bezeichnete-- "sofortige Beschwerde" in analoger Anwendung des 搂 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) als Gegenvorstellung auszulegen (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 142 Rz. 37); die Bestimmungen 眉ber die Anh枚rungsr眉ge i.S. des 搂 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. von Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes 眉ber die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh枚r vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) kommen vorliegend noch nicht zur Anwendung. 搂 321a ZPO enth盲lt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts nach Ergehen einer mit f枚rmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst zu erfolgen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2004 IV S 9/03, BFH/NV 2005, 307, m.w.N.).
Die Gegenvorstellung ist unzul盲ssig. Der Antragsteller hat die nach 搂 155 FGO i.V.m. 搂 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend geltende Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils nicht gewahrt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 660, m.w.N.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der vers盲umten Beschwerdefrist ist nicht zu gew盲hren. Der Senat verweist hierzu auf seinen Beschluss XI B 164/02 vom heutigen Tag. Im 脺brigen kann eine sog. Gegenvorstellung nur in bestimmten Ausnahmef盲llen zur 脛nderung einer formell rechtskr盲ftigen Entscheidung f眉hren. Dies ist der Fall bei schwerwiegenden Grundrechtsverst枚脽en oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschl眉sse vom 10. September 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596, und vom 20. M盲rz 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131). Hierzu hat der Antragsteller indes weder etwas vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte f眉r einen derartigen Versto脽 ersichtlich.
2. Die "Beschwerde" enth盲lt nach Auffassung des Senats zugleich erneute PKH-Antr盲ge hinsichtlich der beiden f眉r das Beschwerdeverfahren XI B 164/02 gestellten Wiedereinsetzungsantr盲ge in den vorigen Stand vom 18. August 2004 (betreffend die Streitjahre 1986 und 1987) bzw. vom 26. August 2004 (betreffend die Streitjahre 1983 bis 1985) und ein hierdurch eventuell wieder er枚ffnetes Beschwerdeverfahren. Die Antr盲ge sind zul盲ssig, da gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 142 Rz. 22, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 24. September 2004 III S 7/04, juris Nr: STRE200451293), aber nicht begr眉ndet.
骋别尘盲脽 搂 142 Abs. 1 FGO i.V.m. 搂 114 ZPO wird einem Beteiligten, der nach seinen pers枚nlichen und wirtschaftlichen Verh盲ltnissen die Kosten der Prozessf眉hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH gew盲hrt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie sich aus dem Beschluss des Senats XI B 164/02 vom heutigen Tag ergibt, sind die Voraussetzungen f眉r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder f眉r die Jahre 1986 und 1987 noch f眉r die Jahre 1983 bis 1985 gegeben. Die weitere Verfolgung der bereits mit Beschluss in BFH/NV 2004, 969 rechtskr盲ftig abgelehnten Beschwerde kann deshalb keinen Erfolg haben.
3. a) Hinsichtlich der neu gestellten PKH-Antr盲ge ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen; Gerichtsgeb眉hren sind f眉r den PKH-Antrag nicht entstanden (搂 142 Abs. 1 FGO i.V.m. 搂 118 Abs. 1 S盲tze 4 und 5 ZPO; 搂 1 Nr. 3 i.V.m. 搂 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).
b) Eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens 眉ber die Gegenvorstellung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2006, 312 |