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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld f眉r einen polnischen Arbeitnehmer
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Leitsatz (NV)
1. Hat sich der Rechtsstreit durch 眉bereinstimmende Erkl盲rungen des Kl盲gers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, kommt es nicht darauf an, ob auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserkl盲rung abgibt.
2. Es entspricht regelm盲脽ig dem billigen Ermessen, wenn der Kl盲ger in H枚he des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten zu tragen hat.
3. 搂 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist im Rahmen der Kostenentscheidung, die nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung zu treffen ist, anwendbar.
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Normenkette
FGO 搂听122 Abs. 2, 搂听136 Abs. 1 S. 3, 搂听138 Abs.听1, 2 S. 1
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Verfahrensgang
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Rz. 1
1. Aufgrund der 眉bereinstimmenden Erkl盲rungen des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) und der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit einschlie脽lich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (Beschl眉sse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Mai 1996 I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53). Gem盲脽 搂 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der BFH durch Beschluss nur noch 眉ber die Kosten zu entscheiden.
Rz. 2
F眉r den durch die Abgabe der 眉bereinstimmenden Erledigungserkl盲rungen bewirkten Wegfall der Rechtsh盲ngigkeit der Hauptsache kommt es nicht darauf an, dass auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserkl盲rung abgegeben hat (st盲ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschl眉sse vom 14. Mai 1975 VII R 107/72, BFHE 115, 425, und in BFH/NV 2013, 53).
Rz. 3
2. Die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung richtet sich nach 搂 138 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 FGO.
Rz. 4
a) Die Familienkasse hat dem Antrag des Kl盲gers, Kindergeld f眉r seine Tochter f眉r die Monate Februar bis Dezember 2006 in H枚he von insgesamt 1.694 鈧 festzusetzen, nur teilweise entsprochen. Sie hat nach Anrechnung polnischer Familienleistungen im Abhilfebescheid lediglich Differenzkindergeld in H枚he von 1.551,55 鈧 festgesetzt.
Rz. 5
b) Mithin sind die Kosten des Verfahrens verh盲ltnism盲脽ig zu teilen. Soweit die Familienkasse dem Klagebegehren abgeholfen hat, tr盲gt sie die Kosten gem盲脽 搂 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. In Bezug auf den von der Abhilfe nicht erfassten Teil des Begehrens trifft den Kl盲ger die Kostenpflicht nach 搂 138 Abs. 1 FGO. Denn es entspricht regelm盲脽ig dem billigen Ermessen, wenn der Kl盲ger in H枚he des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten tr盲gt (BFH-Beschl眉sse vom 13. August 1986 V R 112/80, BFH/NV 1987, 54; vom 23. November 1994 II B 157/92, BFH/NV 1995, 332; vom 11. Mai 2009 VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447).
Rz. 6
c) Von der Anwendung des 搂 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden k枚nnen, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, war im Streitfall abzusehen. Zwar ist die genannte Vorschrift grunds盲tzlich auch bei Hauptsacheerledigung nach erfolgter Teilabhilfe anwendbar (BFH-Beschluss vom 23. August 1990 V R 79/88, BFH/NV 1991, 472), doch fehlt es vorliegend an der Geringf眉gigkeit des kl盲gerischen Unterliegens. Bei einer Quote von 8 % kann davon nach der Spruchpraxis des BFH nicht mehr ausgegangen werden (BFH-Beschluss vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 3702179 |
BFH/NV 2013, 933 |