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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
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Leitsatz (NV)
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch 眉bereinstimmende Erledigungserkl盲rungen ist 眉ber die Kosten des Verfahrens nach 搂 138 Abs. 1 i. V. m. 搂 138 Abs. 2 Satz 1 FGO zu entscheiden, wenn das FA dem Antrag des Steuerpflichtigen in einem 脛nderungsbescheid nur teilweise entsprochen und der Steuerpflichtige die Klage nicht ausdr眉cklich teilweise zur眉ckgenommen hat.
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Normenkette
FGO 搂 138 Abs.听1-2
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Verfahrensgang
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Durch die 眉bereinstimmenden Erledigungserkl盲rungen der Beteiligten wird der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, unabh盲ngig davon, ob tats盲chlich eine Erledigung der Hauptsache stattgefunden hat (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413). Das Urteil des FG ist wirkungslos geworden. Es ist nur noch 眉ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Der Senat h盲lt es f眉r angemessen, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits der Kl盲gerin zu 1/7, dem FA zu 6/7 aufzuerlegen.
Nach st盲ndiger Rechtsprechung des BFH hat das Gericht bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch 眉bereinstimmende Erledigungserkl盲rungen 眉ber die Kosten des Verfahrens nach 搂 138 Abs. 1 i. V. m. 搂 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden, wenn das FA - wie im Streitfall - dem Antrag des Steuerpflichtigen in einem 脛nderungsbescheid nur teilweise entsprochen und der Steuerpflichtige die Klage nicht ausdr眉cklich teilweise zur眉ckgenommen hat (vgl. z. B. Beschlu脽 vom 19. Mai 1972 III B 36/71, BFHE 105, 462, BStBl II 1972, 627).
Dabei mu脽 das Gericht ber眉cksichtigen, da脽 die Kosten gem盲脽 搂 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Beh枚rde aufzuerlegen sind, soweit sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, da脽 dem Antrag des Steuerpflichtigen durch 脛nderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wurde. Dies ist im Streitfall in einem Umfang von 6/7 des Klagebegehrens geschehen.
Regelm盲脽ig entspricht es billigem Ermessen, wenn der Steuerpflichtige in H枚he des restlichen Teils des Klageanspruchs die Kosten tr盲gt (搂 138 Abs. 1 FGO). Daf眉r ist der Grundgedanke des Kostenrechts von Bedeutung, da脽 die Kosten dem Beteiligten insoweit zur Last fallen, als er im Ergebnis unterlegen ist (搂 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger sich mit der Erledigung der Hauptsache einverstanden erkl盲rt, obwohl das FA seinem Begehren nur teilweise entsprochen hatte (vgl. dazu auch BFH-Beschlu脽 vom 25. April 1968 VI B 47/67, BFHE 92, 469, BStBl II 1968, 60). Im Streitfall hat die Kl盲gerin ihr Begehren in einem Umfang von 1/7 nicht mehr verfolgt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 423394 |
BFH/NV 1987, 54 |