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Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer und Archiv trotz r盲umlicher Trennung als funktionale Einheit
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Leitsatz (NV)
1. Nach h枚chstrichterlicher Rechtsprechung ist gekl盲rt, dass ein Archiv auch (Teil-) Funktionen erf眉llen kann, die typischerweise einem h盲uslichen Arbeitszimmer zukommen, so dass beide eine funktionale Einheit bilden k枚nnen.
2. An die tatrichterliche W眉rdigung, dass ein funktionaler Zusammenhang zu bejahen ist, ist der BFH grunds盲tzlich nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 搂听9 Abs. 5 S. 1; FGO 搂 118 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (siehe Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 搂 116 Rz. 60); sie ist jedenfalls unbegr眉ndet.
Die behauptete grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Insbesondere ist die Rechtsfrage, ob ein Arbeitszimmer und Archiv in einem Einfamilienhaus trotz der r盲umlichen Trennung eine funktionale Einheit bilden k枚nnen, nicht (mehr) kl盲rungsbed眉rftig, da sie der erkennende Senat im ersten Rechtsgang ausdr眉cklich bejaht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139). Nach der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Archiv auch (Teil-)Funktionen erf眉llen, die typischerweise einem h盲uslichen Arbeitszimmer zukommen. Auch in einem Arbeitszimmer werden regelm盲脽ig B眉cher und Akten aufbewahrt. Ebenso sind die T盲tigkeiten, die in einem Archiv durchgef眉hrt werden, wie das Einordnen, Sichten und Herausnehmen von Unterlagen beruflich bedingte T盲tigkeiten, die h盲ufig auch in einem h盲uslichen Arbeitszimmer verrichtet werden und die (ggf. vorbereitend und unterst眉tzend) der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf eine durch 盲u脽ere Umst盲nde vorgegebene Raumaufteilung und -nutzung zu willk眉rlichen Ergebnissen f眉hren kann (im Einzelnen BFH in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).
Das vorinstanzliche Urteil hat diese Rechtsgrunds盲tze der Entscheidung zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall insbesondere im Hinblick auf die Ausstattung mit Regalen und den dort befindlichen Aktenordnern ein funktionaler Zusammenhang zwischen Arbeitszimmer und Archiv zu bejahen ist. An diese tatrichterliche W眉rdigung, die weder gegen Erfahrungss盲tze noch gegen Denkgesetze verst枚脽t, ist der BFH nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden und daher nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweisw眉rdigung an dessen Stelle vorzunehmen. Letztlich wenden sich die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer gegen die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils; ein derartiger Vortrag kann aber grunds盲tzlich keine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. 搂 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1368691 |
BFH/NV 2005, 1292 |