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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit f眉r Berufsbetreuer; Ruhen des Verfahrens
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Leitsatz (NV)
1. Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-174/11 (Zimmermann).
2. Es ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber unter Ber眉cksichtigung der sich f眉r ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken.
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Normenkette
FGO 搂 74; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin als sog. Berufsbetreuerin steuerfreie Leistungen erbringt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) behandelte diese Leistungen als steuerpflichtig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Rz. 2
Das Finanzgericht wies die Klage mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1115 ver枚ffentlichten Urteil ab, da die Betreuungsleistungen eines selbst盲ndig t盲tigen Berufsbetreuers weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien, Berufsbetreuer keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien und diese Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Frage einr盲ume, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen; danach sei die Bestimmung, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen seien, Sache der nationalen Beh枚rden und eine Ungleichbehandlung zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern sei vom deutschen Gesetzgeber beabsichtigt.
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Rz. 3
II. 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. M盲rz 2011 XI R 47/07 (BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ盲ischen Union (EuGH) mit folgenden Fragen gerichtet:
Rz. 4
"1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebed眉rftiger Personen davon abh盲ngig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen "im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der F盲lle von den gesetzlichen Tr盲gern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum 眉berwiegenden Teil getragen worden sind" (搂 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)?
Rz. 5
2. Ist es unter Ber眉cksichtigung des Grundsatzes der Neutralit盲t der Mehrwertsteuer f眉r die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verb盲nden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgef眉hrt werden (搂 4 Nr. 18 UStG)?"
Rz. 6
Das Verfahren wird beim EuGH als Rechtssache C-174/11 (Zimmermann) gef眉hrt.
Rz. 7
2. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits h盲ngt von der Beantwortung dieser Fragen ab. Es ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob der nationale Gesetzgeber unter Ber眉cksichtigung der sich f眉r ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken. Hierf眉r kommt es auf die Antwort des EuGH auf die zweite Vorlagefrage im BFH-Beschluss in BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089 an.
Rz. 8
3. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 搂 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar h盲ngt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des 搂 74 FGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh盲ltnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anh盲ngigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der BFH mit dem vorbezeichneten Beschluss dem EuGH vorgelegt hat (ebenso zur Parallelvorschrift des 搂 94 der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. M盲rz 2007听 6 C 20/06, juris).
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Fundstellen
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BFH/NV 2012, 817 |
HFR 2012, 656 |