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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergebliche Aufwendungen f眉r die Anschaffung von Anteilen an einem Wertpapier- und Devisenfonds
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Leitsatz (NV)
Hat der Berater eines Steuerpflichtigen Gelder veruntreut, die dazu bestimmt waren, Anteile an einem Wertpapier- und Devisenfonds zu erwerben, so kann ein den Abzug als Betriebsausgaben rechtfertigender betrieblicher Zusammenhang bestehen (vgl. BFH- Urteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560; vom 28. November 1991 XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343). Ein solcher Zusammenhang ist indes zu verneinen, wenn ein betrieblicher Bezug weder aus der Herkunft der Gelder noch aus einer k眉nftigen betrieblichen Verwendung hergeleitet werden kann.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 4
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Verfahrensgang
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骋谤眉苍诲别
Die ger眉gte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht nicht. Das Finanzgericht (FG) hat die -- vergeblichen -- Aufwendungen f眉r die Anschaffung von Anteilen an einem Wertpapier- und Devisenfonds nicht dem betrieblichen Bereich des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) zugeordnet. Die Beteiligung habe -- mangels objektiver Eignung -- nicht dem gewerblichen Verpachtungsbetrieb des Kl盲gers gedient, denn mit ihr sei in erster Linie 眉ber eine Gewinnminderung eine Ersparnis an Einkommensteuer angestrebt worden. Auch k枚nne eine Kapitalforderung wegen des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs nicht zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚ren. Das FG hat damit entgegen der Darlegung der Kl盲ger nicht "allein auf die vom betr眉gerischen Steuerberater zur Erlangung der Geldmittel angegebenen betrieblichen 骋谤眉苍诲别" abgehoben. Es hat vielmehr dargelegt, da脽 die auf Anraten des Steuerberaters vom Kl盲ger selbst beabsichtigte Geldanlage nicht den Betrieb f枚rdern, sondern der Ersparung von Einkommensteuer dienen sollte. Anders als in den F盲llen der BFH-Urteile vom 6. Mai 1976 IV R 79/73 (BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560) und vom 28. November 1991 XI R 35/89 (BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343) war folglich ein betrieblicher Bezug weder aus der Herkunft der Gelder aus Betriebseinnahmen noch aus einer k眉nftigen betrieblichen Verwendung herzuleiten.
Der zweite Teil der Doppelbegr眉ndung des Urteils ("im 眉brigen") hebt darauf ab, da脽 es an einer eindeutigen Einlagehandlung hinsichtlich der streitigen Beteiligung bzw. Kapitalforderung fehle. Da脽 die vom Steuerberater veruntreuten Gelder dem betrieblichen Kassenbestand angeh枚rten, hat das FG verneint, ohne in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung des BFH abzuweichen. Zwar waren die Gelder -- so die Feststellung des FG -- "lt. Eintragung im Kassenbuch in die Betriebskasse eingelegt worden", sollten aber nach der rechtlichen Wertung des FG entgegen der Darlegung der Kl盲ger nicht betrieblich verwendet werden und sind daher entnommen worden.
Eine grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt (搂 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Es bedarf keiner h枚chstrichterlichen Kl盲rung, da脽 bei der Veruntreuung von Geldern durch den Berater eines Steuerpflichtigen ein den Abzug als Betriebsausgaben (搂 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) rechtfertigender betrieblicher Zusammenhang bestehen kann. In dieser Hinsicht kommt es, worauf die Rechtsprechung des BFH stets abhebt, auf die Verh盲ltnisse des Einzelfalles an. Ob das von den Kl盲gern zitierte Urteil des FG M眉nchen eine Rechtsfrage von grunds盲tzlicher Bedeutung aufwirft, l盲脽t sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die BFH- Urteile vom 22. September 1994 IV R 41/93 (BFHE 176, 346) und vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92 (BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534) m枚gen "in der Literatur umstritten" sein. In beiden Urteilsf盲llen ging es um die Veruntreuung von Verm枚gen, das der Erzielung von Eink眉nften diente. Dies ist im Streitfall aus den dargelegten 骋谤眉苍诲别n anders; daher k枚nnte die Rechtsfrage, wie "im betrieblichen Bereich" eine "Unterschlagung durch fremde Dritte" steuerrechtlich einzuordnen ist, im vorliegenden Rechtsstreit nicht gekl盲rt werden.
Im 眉brigen ergeht der Beschlu脽 gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begr眉ndung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 421417 |
BFH/NV 1996, 739 |