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Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung einer Rechts frage; betriebliche Veranlassung von Risikogesch盲ften
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Leitsatz (NV)
1. Hat der BFH bereits f眉hrer 眉ber die streitige Rechtsfrage entschieden, so mu脽 der Beschwerdef眉hrer zur schl眉ssigen Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung (Kl盲rungsbed眉rftigkeit) der betreffenden Rechtsfrage begr眉nden, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der streitigen Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung f眉r erforderlich h盲lt. Hierzu mu脽 er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht gepr眉ften Einw盲nde in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben w眉rden.
2. Die betriebliche Veranlassung von Termingesch盲ften l盲脽t sich nicht auf die entsprechende Anwendung von 搂 344 HGB 蝉迟眉迟锄别苍.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs.听2 Nr. 1, Abs.听3 S. 3; EStG 搂 4 Abs. 4; HGB 搂 344
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骋谤眉苍诲别
1. Die Beschwerde ist als unzul盲ssig zu verwerfen, weil ihre Begr眉ndung nicht den Anforderungen des 搂 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) Eine Rechtsfrage hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus 骋谤眉苍诲别n der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH-Beschlu脽 vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es mu脽 sich um eine kl盲rungsbed眉rftige und kl盲rungsf盲hige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerproze脽, Rdnr. 141ff.; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 搂 115 Rdnr. 8, m. w. N.). Eine Rechtsfrage ist u. a. dann nicht (mehr) kl盲rungsbed眉rftig, wenn sie bereits durch den BFH gekl盲rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Herrmann, a. a. O., Rdnr. 145, m. w. N.; Gr盲ber/Ruban, a. a. O., 搂 115 Rdnr. 9).
Die grunds盲tzliche Bedeutung mu脽 grunds盲tzlich dargelegt werden. Hat der BFH bereits fr眉her 眉ber die streitige Rechtsfrage entschieden, so mu脽 der Beschwerdef眉hrer begr眉nden, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung f眉r erforderlich h盲lt (vgl. z. B. BFH-Beschlu脽 vom 30. M盲rz 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu mu脽 er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht gepr眉ften Einw盲nde in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben w眉rden (vgl. z. B. BFH-Beschlu脽 vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m. w. N.; st盲ndige Rechtsprechung).
b) Diesen Erfordernissen gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung nicht. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) hat die Kl盲rungsbed眉rftigkeit der von ihm f眉r grunds盲tzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage, ob 搂 344 des Handelsgesetzbuches (HGB) Bedeutung auch f眉r die steuerrechtlichen Begriffe des (gewillk眉rten) Betriebsverm枚gens und der Betriebsausgaben (搂 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) entfalte, nicht in hinl盲nglicher Weise dargelegt.
Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Termingesch盲ften um spekulative Gesch盲fte, die vorwiegend im privaten Bereich get盲tigt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. M盲rz 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658; vgl. auch schon RFH- Urteil vom 12. Dezember 1935 VI A 858/35, RStBl 1936, 694). Derartige Risikogesch盲fte k枚nnen allerdings (ausnahmsweise) dann betrieblich veranla脽t sein, wenn sie vom Steuerpflichtigen von vornherein als betriebliche Gesch盲fte behandelt wurden (BFH-Urteil in BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658, 659, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dieses Erfordernis eines nach au脽en hin eindeutig erkennbaren Verhaltens, in dem sich die von Anfang an bestehende Absicht des Steuerpflichtigen offenbart, das seiner Natur nach neutrale Gesch盲ft dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, entspricht der seit altersher von der h枚chstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Forderung, da脽 ein Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen kein gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen werden kann (vgl. die umfangreiche Auswertung der Rechtsprechung des RFH und des BFH zum gewillk眉rten Betriebsverm枚gen durch S枚ffing, Steuerberater- Jahrbuch -- StbJb -- 1980/81, 451ff.). Zu dieser st盲ndigen Rechtsprechung steht die vom Kl盲ger bef眉rwortete Anwendung des 搂 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht in eindeutigem Widerspruch: Nach der st盲ndigen Finanzrechtsprechung kann ein "neutrales" -- d. h. nicht notwendigerweise zum betrieblichen oder zum privaten Bereich geh枚rendes -- Wirtschaftsgut (Gesch盲ft) nur mit (nach au脽en hin dokumentiertem) Willen des Steuerpflichtigen der betrieblichen Sph盲re zugeordnet werden. Demgegen眉ber w眉rde die Anwendung des 搂 344 HGB im Steuerrecht zu dem umgekehrten Ergebnis f眉hren, da脽 solche neutralen Gesch盲fte bzw. Wirtschaftsg眉ter stets dem betrieblichen Bereich zuzuordnen w盲ren, wenn nicht der gegenteilige Wille des Steuerpflichtigen von vornherein klar zutage tr盲te (vgl. auch S枚ffing, StbJb 1980/81, 451, 503).
Der Kl盲ger hat sich mit dieser st盲ndigen -- die sinngem盲脽e Anwendung des 搂 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht konkludent ablehnenden -- Rechtsprechung nicht in gen眉gender Weise auseinandergesetzt. Er vermochte auch nicht darzulegen, welche gewichtigen Einw盲nde gegen diese Rechtsprechung in der Literatur oder in der Judikatur der FG vorgebracht wurden, die deren erneute 脺berpr眉fung durch den BFH geboten erscheinen lie脽en und die f眉r eine sinngem盲脽e Anwendung der Vermutungsregelung des 搂 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht spr盲chen. Auch der von ihm zitierte Aufsatz von S枚ffing in StbJb 1980/81, 451 belegt die grunds盲tzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht; im Gegenteil: S枚ffing lehnt die (sinngem盲脽e) Anwendung des 搂 344 HGB im (Bilanz-)Steuerrecht ausdr眉cklich ab (StbJb 1980/81, 451, 501ff.).
2. Im 眉brigen wird gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begr眉ndung abgesehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 421171 |
BFH/NV 1996, 474 |