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Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung einer asbestbelasteten Heizung als au脽ergew枚hnliche Belastung
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Leitsatz (NV)
1. Tauscht der Steuerpflichtige gesundheitsgef盲hrdende Gegenst盲nde des existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Diese mindern sich aber um den Vorteil aus der Ersetzung (鈥淣eu f眉r Alt鈥).
2. Die Frage, ob das FG den Austausch zu Recht nicht als au脽ergew枚hnliches Ereignis, sondern als schlichte Behebung eines normalen Verschlei脽tatbestandes beurteilt hat, weil er kurz vor Ablauf der Nutzungsdauer vorgenommen wurde, hat ebenso wenig grunds盲tzliche Bedeutung wie die Frage, ob es dabei von der zutreffenden Nutzungsdauer ausgegangen ist.
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Normenkette
EStG 搂 33; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen 2 K 310/03) |
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) ist Eigent眉merin eines im Jahre 1970 fertiggestellten Reihenhauses. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 beantragte sie, den bestandskr盲ftig gewordenen Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr 1994 vom 12. Februar 1996 zu 盲ndern und Aufwendungen f眉r die Auswechselung asbestbelasteter Elektrospeicher枚fen als au脽ergew枚hnliche Belastungen zu ber眉cksichtigen.
Das Elektrotechnik-Unternehmen, welches die neue Heizungsanlage installiert hatte, best盲tigte, dass die entsorgten Nachtspeicher枚fen mit Asbest belastet gewesen seien und dadurch eine Gesundheitsgef盲hrdung bestanden habe. Au脽erdem legte die Kl盲gerin privat盲rztliche Bescheinigungen vom 3. November 1998 und 15. November 1999 vor. Danach sei es aufgrund 眉ber 20-j盲hrigen Heizens mit Asbestspeicher枚fen zu einer chronischen Lungenerkrankung gekommen; zur Ersetzung der 脰fen sei 盲rztlich dringend geraten worden.
Zu dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erwogenen groben Verschulden i.S. von 搂 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) trug die Kl盲gerin vor, sie habe erst kurz vor dem 5. Dezember 1998 erfahren, dass die Asbestsanierung als au脽ergew枚hnliche Belastung ber眉cksichtigt werden k枚nne und diesen Sachverhalt ihren steuerlichen Beratern daher nicht fr眉her mitgeteilt.
Das FA lehnte die 脛nderung ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte aus, durch die Ma脽nahme eintretende Wertverbesserungen --z.B. Neu f眉r Alt-- seien anzurechnen. Die Nutzungsdauer einer Nachtstromspeicherheizung betrage nach dem Urteil des FG K枚ln vom 21. Juni 2001听 10 K 2455/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1202) sowie dem Erlass des Finanzsenators Bremen vom 24. Februar 2000 (Finanz-Rundschau 2000, 530) ca. 25 Jahre. Die Ersetzung der Heizungen stelle sich daher nicht als au脽ergew枚hnliches Ereignis dar, sondern als schlichte Behebung eines normalen Verschlei脽tatbestandes. Selbst bei Anerkennung einer au脽ergew枚hnlichen Belastung k枚nne wegen des Vorteilsausgleichs allenfalls der durch die vorzeitige Erneuerung der Heizungsanlage entstandene Teil der Aufwendungen abgezogen werden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, die Sache habe grunds盲tzliche Bedeutung und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts. Da die Heizungsanlage erst 1971 eingebaut worden sei, sei sie beim Austausch erst 23 Jahre alt gewesen. Unabh盲ngig davon sei Beweis angeboten worden, dass die Heizungsanlage noch mindestens weitere 15 Jahre h盲tte betrieben werden k枚nnen. Zudem gebe es keine rechtlich typisierte regelm盲脽ige Nutzungsdauer f眉r Heizungen. Au脽er der Gesundheitsgef盲hrdung habe es keine Veranlassung zum Austausch der Nachtspeicher枚fen gegeben.
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II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und wird zur眉ckgewiesen (搂 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Streitfalles sind bereits durch die Rechtsprechung gekl盲rt. Der Senat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen f眉r die Ersetzung gesundheitsgef盲hrdender Gegenst盲nde des existenznotwendigen Bedarfs als au脽ergew枚hnliche Belastung nach 搂 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden k枚nnen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise zu erbringen sind (Senatsurteile vom 9. August 2001 III R 6/01, BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, betreffend Asbestsanierung der Au脽enfassade eines Wohnhauses; vom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, betreffend formaldehydbelastete Schlafzimmerm枚bel; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2005 III B 74/05, BFH/NV 2006, 734, betreffend Renovierungskosten wegen Hausstauballergie). Zwangsl盲ufige Aufwendungen, die sich im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten, k枚nnen danach steuerlich ber眉cksichtigt werden, wenn weder Anhaltspunkte f眉r ein Verschulden vorliegen noch von anderer Seite Ersatz zu erlangen ist. Dem Abzug steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige f眉r seine Aufwendungen einen Gegenwert erh盲lt, der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen. Die Ermittlung des Vorteilsausgleichs obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; der Senat hat die Berechnungsmethode im Urteil des FG D眉sseldorf vom 22. Juli 1999听 10 K 3923/96 E (EFG 1999, 1075) ausdr眉cklich gebilligt (Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240, unter II. 3. c). Danach besteht die Wertverbesserung darin, dass sich die Nutzungsdauer des ersetzten Gegenstandes verl盲ngert; abzugsf盲hig sind mithin die Kosten der vorzeitigen Erneuerung sowie die Entsorgungskosten.
Das FG hat seiner Entscheidung die vorstehenden Grunds盲tze zugrunde gelegt. Die Frage, ob es dabei von einer zutreffenden Nutzungsdauer der ausgetauschten Elektroheizungen ausgegangen ist, hat keine grunds盲tzliche Bedeutung. Insoweit r眉gt die Kl盲gerin die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung; dies vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen. Dies gilt auch f眉r die Beurteilung des FG, dass die Ersetzung der Heizk枚rper sich nicht als au脽ergew枚hnlich darstellt, weil sie kurz vor Ende ihrer typischen Nutzungsdauer erfolgte.
2. Den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2听 1. Alternative FGO) hat die Kl盲gerin nicht ordnungsgem盲脽 dargelegt (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ihre Ausf眉hrungen lassen weder ungekl盲rte Rechtsfragen noch gewichtige Argumente gegen die bisherige Rechtsprechung erkennen (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz 41).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1720041 |
BFH/NV 2007, 1108 |