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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen f眉r den Austausch einer asbesthaltigen Heizung als au脽ergew枚hnliche Belastung
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Leitsatz (redaktionell)
1) Es bestehen Bedenken, ob Aufwendungen f眉r den Austausch einer 27 Jahre alten Elektrospeicher-Heizungsanlage mit einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren au脽ergew枚hnlich sind.
2) Ein bereits eingetretener wirtschaftlicher Verbrauch der ausgestauschten Ger盲te ist im Wege des Vorteilsausgleichs zu ber眉cksichtigen.
3) Zwangsl盲ufig k枚nnen auch pr盲ventive Aufwendungen sein, wenn bei Unterlassen der Aufwendungen der Eintritt eines schwerwiegenden Gesundheitsschadens nach wissenschaftlichen Erkenntnissen h枚chst wahrscheinlich ist.
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Normenkette
EStG 搂 33 Abs.听2, 1
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten dar眉ber, ob die Kosten des Austausches von Elektrospeicherheizger盲ten gegen eine Gaszentralheizungsanlage im Streitjahr 1994 als au脽ergew枚hnliche Belastung zu ber眉cksichtigen sind.
Die Kl盲ger hatten ihr Einfamilienhaus im Jahr 1967 errichtet. Es war urspr眉nglich mit einem 300 Liter fassenden Warmwasserspeicher und mit elf Elektrospeicherheizger盲ten und ausgestattet (7 seriengefertigte Blechheizk枚per und 4 sondergefertigte Kachelheizk枚rper). Im Jahr 1992 hatten die Kl盲ger f眉r einen Gesamtpreis von 1.870 DM den Warmwasserspeicher ihrer Heizung erneuert.
Da Elektrospeicherheizger盲te in den 50er und 60er Jahren vielfach Asbestplatten enthielten, erlie脽 die OFD K枚ln mit Kurzinfo 10/93 vom 22. April 1993 eine innerdienstliche Weisung f眉r die Anerkennung von Aufwendungen zur Vermeidung gesundheitlicher Sch盲den infolge von Asbestfasern als au脽ergew枚hnliche Belastung. Voraussetzung f眉r die Anerkennung war danach
- der Nachweis, dass die bislang installierten Ger盲te tats盲chlich Asbest enthielten;
- der Nachweis des tats盲chlichen Ersatzes durch asbestfreie Elektrospeicherger盲te und
- die tats盲chliche Gef盲hrdung durch austretende Asbestfasern, die im Einzelfall durch die Best盲tigung der zust盲ndigen amtlichen technischen Stelle erfolgen konnte.
Der Nachweis zu 1) konnte f眉r seriengefertigte Ger盲te durch Best盲tigung des Herstellers oder durch den typenbezogenen Auszug aus der Speicherheizger盲tedatei erbracht werden, w盲hrend der Nachweis f眉r nicht seriengefertigte Ger盲te (beispielsweise gemauerte Kachelger盲te) individuell zu erbringen war.
Im Streitjahr 1994 entfernten die Kl盲ger daraufhin s盲mtliche Elektrospeicherger盲te und ersetzten diese durch eine Gaszentralheizung mit Warmwasserversorgung (120 Liter Warmwasserspeicher). Dabei entstanden in 1994 鈥 nach Verrechnung eines Zuschusses f眉r die Installation eines umweltfreundlichen Gasbrennwertkessels 鈥 Aufwendungen in H枚he von 21.820 DM. Zum Nachweis der Asbesthaltigkeit legte der Kl盲ger eine Rechnung des Containerdienstes 鈥 vom 22. Juni 1994 vor, nach der neben einem Sperrm眉llcontainer 鈥7 Nachtspeicherheizungen (asbesthaltig)鈥 entsorgt worden sind.
Der Beklagte versagte die Anerkennung der Aufwendungen als au脽ergew枚hnliche Belastung. Zum einen sei das Vorliegen der Voraussetzungen zu 1) bis 3) nicht hinreichend nachgewiesen, zum anderen sei kein Ersatz durch asbestfreie Elektrospeicherger盲te erfolgt, sondern eine Umstellung auf eine Gaszentralheizung. Damit liege eine Modernisierung vor, so dass ein Abzug auch auf Grund des erlangten Gegenwertes nicht in Betracht komme.
Im Zuge des Einspruchsverfahrens nahm der Beklagte am 10. Juli 1995 R眉cksprache mit dem T脺V Rheinland, um zu kl盲ren, wie die tats盲chliche Gef盲hrdung durch austretende Asbestfasern nachgewiesen werden k枚nne, nachdem der Kl盲ger die alten Elektrospeicherger盲te ausgebaut und entsorgt habe. Die Mitarbeiterin des T脺V Rheinland erkl盲rte daraufhin, man k枚nne 眉ber die Art.Nr. der Ger盲te und den Abgleich mit der Datei lediglich kl盲ren, ob die Ger盲te Asbestplatten enthielten; der Nachweis einer tats盲chlichen Gesundheitsgef盲hrdung durch austretende Asbestfasern sei nicht mehr m枚glich, weil man wegen der Entsorgung der Ger盲te weder Raumluftmessungen durchf眉hren noch Proben entnehmen k枚nne.
Der T脺V Rheinland best盲tigte daraufhin die Asbesthaltigkeit der zwei kleinsten seriengefertigten und deshalb preisg眉nstigsten 1-kw-Ger盲te (ES 1060). Die anderen 5 seriengefertigten Ger盲te (3 脳 ES 4568, 4,5 kw; ESH 3085, 3 kw; ES 3068, 3 kw) waren nach Angaben des T脺V asbestfrei. F眉r die 4 sondergefertigten Kachelspeicherheizger盲te (10,5 kw, 6,5 kw, 4,5 kw und 3 kw) konnten keine Angaben gemacht werden. Die beiden asbesthaltigen 1-kw-Ger盲te waren in den WC's eingebaut. Ihr Austausch h盲tte ausweislich eines vom Kl盲ger in der Folgezeit eingereichten Kostenvoranschlags vom 19. Dezember 1995 Kosten von 588 DM (incl. USt) verursacht. Der Beklagte erkannte deshalb ohne weiteren Nachweis der tats盲chlichen Gef盲hrdung durch Asbestaustritt aus den 1-kw-Ger盲ten 588 DM als au脽ergew枚hnliche Belastung an, wodurch sich allerdings angesichts der zumutbaren Eigenbelastung von 3.299 DM keine Steuerminderung ergab. Die Kl盲ger machten demgegen眉ber ihren Beweisnotstand hinsichtlich der 4 sondergefertigten Kachel枚fen gel...