听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Asbestsanierung eines Hausdachs als au脽ergew枚hnliche Belastung
听
Leitsatz (redaktionell)
- Die Aufwendungen f眉r die Asbestsanierung des Hausdachs eines selbstbewohnten Einfamilienhauses sind als au脽ergew枚hnliche Belastung abzugsf盲hig.
- Der Steuerpflichtige muss sich die durch die l盲ngere Nutzungsdauer eintretende Wertverbesserung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, soweit es nicht die durch die Asbestverseuchung bedingten Mehrkosten der Entsorgung betrifft.
听
Normenkette
EStG 搂 33 Abs.听1-2
听
Streitjahr(e)
1994
听
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsf盲higkeit von Aufwendungen f眉r eine Dachsanierung als au脽ergew枚hnliche Belastung.
Der Kl盲ger erzielte im Streitjahr 1994 Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit als Richter. In seiner Einkommensteuererkl盲rung f眉r 1994 machte er 20.779,61 DM au脽ergew枚hnliche Belastungen aus 鈥濧sbestsanierung des Hausdachs鈥 geltend. Das Finanzamt lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 08.1995 eine Ber眉cksichtigung dieser Aufwendungen ab, da eine konkrete Gef盲hrdung durch Asbest nicht nachgewiesen worden sei und auf das amts盲rztliche Attest nicht verzichtet werden k枚nne.
Im Einspruchsverfahren legte der Kl盲ger eine Stellungnahme des Oberkreisdirektors 鈥濧鈥 vom 01.12.1995 zur Gef盲hrdung seiner Familie durch asbesthaltige Eternitplatten vor. Dort hei脽t es: 鈥濶ach der am 18.10.1995 durchgef眉hrten Besichtigung Ihres Hauses ist eine Gef盲hrdung nicht auszuschlie脽en. Die Dachkonstruktion ist rundherum windoffen. Das Dachgescho脽 ist nur durch eine nicht luftdichte Klapptreppe vom gesamten Innenraum (K眉che, Esszimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer) des Hauses getrennt. Voraussetzung f眉r die konkrete Gef盲hrdung ist eine starke Verwitterung der Eternitplatten. Dies konnte jedoch nicht 眉berpr眉ft werden, da das Dach bereits saniert wurde und die zugeh枚rigen Fotografien beim Finanzamt vorliegen鈥. Aufgrund von nachgereichten Fotos bescheinigte der Oberkreisdirektor 鈥濧鈥 am 17.01.1996, dass eine Auswertung der Fotos keine starke Verwitterung der Welleternitplatten erkennen lasse. Daher lasse sich keine konkrete Gef盲hrdung ableiten. Es werde angeregt, Messungen durch den rheinisch-westf盲lischen T脺V in 鈥瀀鈥 vornehmen zu lassen, der auch nach bereits erfolgter Sanierung evtl. noch eine Risikoabsch盲tzung vornehmen k枚nne. Der Kl盲ger lehnte dies ab, da die Messung durch den T脺V keine relevanten Erkenntnisse 眉ber das vor zwei Jahren bestehende Gesundheitsrisiko erbringen k枚nne. Nach der 1994 durchgef眉hrten Asbestsanierung des Daches seien in den Wohnr盲umen die Teppichb枚den und die Tapeten erneuert worden. Die vorgeschlagene Messung k枚nne daher keine Asbestfasern mehr nachweisen. Der Grad der Verwitterung des Daches ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Fotos, auf denen deutlich sichtbar sei, dass die schwarze Beschichtung nahezu vollst盲ndig abgewittert sei. Nach den neuen Arbeitsschutzvorschriften von 1995 d眉rften solche Asbestplatten nur noch in befeuchtetem Zustand entfernt werden. Au脽erdem sei der Grad der Verwitterung f眉r die steuerliche Absetzbarkeit der Sanierungskosten nicht von Bedeutung. Wegen der fortschreitenden Verwitterung sei mit einer st盲ndig zunehmenden Asbestfreisetzung zu rechnen gewesen und folglich mit einem st盲ndig steigenden Gesundheitsrisiko. Es sei sinnvoll, m枚glichst fr眉hzeitig vorbeugende Ma脽nahmen zur Vermeidung gr枚脽erer Gesundheitsgefahren zu treffen und nicht abzuwarten, bis der Schaden bereits eingetreten sei.
In der Einspruchsentscheidung vom 06.1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr眉ndet zur眉ck. Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung von gesundheitlichen Sch盲den durch Asbestfasern seien zwar grunds盲tzlich als au脽ergew枚hnliche Belastung abzugsf盲hig. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Gutachten der zust盲ndigen amtlichen Stelle 眉ber die Asbesthaltigkeit der auszutauschenden Gegenst盲nde vorliege, aus dem sich ergebe, dass im konkreten Einzelfall eine Gesundheitsgef盲hrdung durch austretende Asbestfasern bestehe. Das m眉sse durch die zust盲ndige amtliche technische Stelle best盲tigt werden. Au脽erdem m眉sse eine fachm盲nnische Entsorgung der ausgetauschten Ger盲te nachgewiesen werde. F眉r die Dachsanierungskosten sei kein Nachweis 眉ber die konkrete Gesundheitsgef盲hrdung durch die Eternitplatten auf dem Hausdach erbracht worden. Eine allgemeine Bescheinigung des Gesundheitsamtes 眉ber eine Asbestgef盲hrdung sei nicht ausreichend.
In der dagegen erhobenen Klage macht der Kl盲ger geltend: Er habe hinreichend bewiesen, dass ihm im Sinne von 搂 33 Abs. 2 EStG zwangsl盲ufig notwendige Aufwendungen entstanden seien, denen er sich aus tats盲chlichen und sittlichen Gr眉nden nicht habe entziehen k枚nnen. Das 1976 gebaute Haus sei mit asbesthaltigen Eternitplatten gedeckt gewesen. Es sei unstreitig, dass durch Asbestfasern die Entstehung einer Asbestose sowie von Karzinomen der Lunge, des Kehlkopfs und des Brustfells drohe. Das Dach sei nicht reparaturbed眉rftig gewesen. Die Dachsanierung habe ausschlie脽lich dazu gedient, die asbesthaltigen Wellplatten durch asbestfreie zu erset...