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Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung zur 鈥濻icherung einer einheitlichen Rechtsprechung鈥; Fehler von erheblichem Gewicht
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Leitsatz (amtlich)
1. Der durch das Zweite Gesetz zur 脛nderung der FGO neu gefasste Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erm枚glicht neben den F盲llen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, w眉rden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet w盲ren, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen.
2. Hat das FG eine f眉r den Streitfall zweifellos einschl盲gige Rechtsvorschrift 眉bersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO f眉hrt, auch zu ber眉cksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum h盲tten vermeiden helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis h盲tten herbeif眉hren k枚nnen.
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Normenkette
AO 1977 搂听171 Abs. 14, 搂搂听228, 231 Abs.听1-3; FGO 搂 115 Abs. 2 Nrn.听1-2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) sind Gesamtrechtsnachfolger der am 17. M盲rz 1994 verstorbenen Frau B, die kurz vor ihrem Tod ein Grundst眉ck erwarb. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥), welcher seinerzeit von dem Todesfall keine Kenntnis hatte, setzte mit an Frau B gerichtetem Grunderwerbsteuerbescheid vom 9. Mai 1994 Grunderwerbsteuer fest. Die festgesetzte Steuer wurde von den Kl盲gern gezahlt. Mit einem am 30. Dezember 1998 beim FA eingegangenen Telefax machte der damalige Bevollm盲chtigte der Kl盲ger die Nichtigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids geltend und beantragte die Erstattung der geleisteten Zahlung. Nachdem das FA die Erstattung abgelehnt hatte, erteilte es 鈥昦uf den entsprechenden zuvor gestellten Antrag鈥 einen Abrechnungsbescheid, mit dem es einen Erstattungsanspruch von 0 DM feststellte.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass der im Hinblick auf die Nichtigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids geltend gemachte Erstattungsanspruch verwirkt sei; dem Erstattungsanspruch stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Es stehe zu seiner (des FG) 脺berzeugung fest, dass sich die Kl盲ger die Umst盲nde im Zusammenhang mit dem fehlerhaft erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid bewusst zu Nutze gemacht h盲tten. Sie h盲tten die Grunderwerbsteuer offenbar als Nachlassverbindlichkeit angesehen und diese unter der Frau B erteilten Grunderwerbsteuernummer beglichen. Wegen dieses scheinbar glatten Verfahrensablaufs und der fehlenden Kenntnis des FA von dem Todesfall habe dieses keinen Anlass gehabt, die Steuerfestsetzung und die Erhebung zu pr眉fen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb den Kl盲gern erst Ende 1998 aufgefallen sein sollte, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nichtig war. Vielmehr sei zur 脺berzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Kl盲ger mit ihrem auf die Nichtigkeit des Bescheids gest眉tzten Erstattungsantrag bis zum 30. Dezember 1998 gewartet h盲tten, um das FA verfahrensrechtlich auszuspielen. Das FA habe n盲mlich unter diesen Umst盲nden keine M枚glichkeit mehr gehabt, noch bis zum Jahresablauf, d.h. unter Wahrung der Festsetzungsfrist, die Grunderwerbsteuer in zutreffender Weise gegen die Kl盲ger als Gesamtrechtsnachfolger der B festzusetzen, zumal ihm zu diesem Zeitpunkt die Rechtsnachfolger der B noch nicht benannt worden waren.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl盲ger, welche sie auf die Zulassungsgr眉nde der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥) st眉tzen.
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgr眉nde z.T. nicht schl眉ssig dargelegt sind, wie es 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
Allerdings ist das FG 鈥晈ie die Beschwerde zu Recht geltend macht鈥 in seinem Urteil von unzutreffenden rechtlichen und tats盲chlichen Voraussetzungen ausgegangen. Wie sich aus dem Urteil und dem in Bezug genommenen Berichterstatterhinweis ergibt, hat das FG angenommen, dass die Festsetzungsfrist f眉r die Grunderwerbsteuer mit dem 31. Dezember 1998 ablief; davon ausgehend hat das FG des Weiteren geschlussfolgert, dass die Kl盲ger mit der 脺bersendung ihres Erstattungsantrags an das FA bewusst bis zum 30. Dezember 1998, also bis kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist, gewartet h盲tten, um das FA verfahrensrechtlich auszuspielen. Dabei hat das FG die Vorschrift des 搂 171 Abs. 14 der Abgabenordnung (AO 1977) 眉bersehen, wonach die Festsetzungsfrist f眉r eine Steuer nicht vor dem Ablauf der Verj盲hrung eines damit zusammenh盲ngenden Erstattungsanspruchs endet.
Der auf Grund der rechtsgrundlosen Zahlung der Grunderwerbsteuer im Jahr 1994 entstandene Erstattungsanspruch unterlag nach 搂 228 AO 1977 der f眉nfj盲hrigen Zahlungsverj盲hrung; diese Verj盲hrungsfrist w盲re 鈥昽hne Verj盲hrungsunterbrechung鈥 erst mit dem 31. Dezember 1999 abgelaufen (搂搂 229 Abs. 1 Satz 1, 220 Abs. 2 Satz 1 AO 1977; vgl. zu einem 盲hnlich liegenden Fall: Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 13. M盲rz 2001
VIII R 37/00, BFHE 194, 326, BStBl II 2001, 430). Da jedoch die Kl盲ger den Erstattungsanspruch am 30. Dezember 1998 schriftlich geltend gemacht hatten, ist die Verj盲hrung gem盲脽 搂 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 unterbrochen worden, so dass nach 搂 231 Abs. 3 AO 1977 erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Unterbrechung geendet hat, eine neue f眉nfj盲hrige Verj盲hrungsfrist beginnt. Wegen der vor dem FG erhobenen Klage, mit der die Kl盲ger ihren Erstattungsanspruch weiter verfolgen, hat aber die Verj盲hrungsunterbrechung gem盲脽 搂 231 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bisher nicht geendet, so dass es dem FA nach 搂 171 Abs. 14 AO 1977 nach wie vor m枚glich ist (und nach Rechtskraft des Urteils f眉r weitere f眉nf Jahre m枚glich sein wird), einen die Festsetzungsfrist wahrenden Grunderwerbsteuerbescheid an die Kl盲ger als Rechtsnachfolger der B zu richten.
Jedoch k枚nnen die Kl盲ger hierauf ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg st眉tzen, denn sie machen insoweit lediglich 鈥昩erechtigte鈥 Einw盲nde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG geltend, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision f眉hren kann, weil damit kein Zulassungsgrund gem盲脽 搂 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
1. Ob der Zulassungsgrund der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache ausreichend schl眉ssig dargelegt ist, kann offen bleiben, da die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage, ob der Aus眉bung eines Rechts der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen kann, bevor die steuerrechtliche Verj盲hrung eingetreten ist, nicht kl盲rungsbed眉rftig, sondern fraglos zu bejahen ist. Es handelt sich um voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die sich nicht gegenseitig ausschlie脽en. Dar眉ber hinaus w盲re es auch sinnlos, sich gegen眉ber der Geltendmachung eines steuerrechtlichen Erstattungsanspruchs auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen, wenn bereits Verj盲hrung eingetreten und der Erstattungsanspruch damit erloschen ist (搂 232 AO 1977).
2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ist in F盲llen erforderlich, in denen 眉ber bisher ungekl盲rte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grunds盲tze f眉r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl眉cken rechtssch枚pferisch auszuf眉llen; insoweit gelten die zur Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. h枚chstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652). Da der Streitfall aber 鈥晈ie bereits ausgef眉hrt鈥 kl盲rungsbed眉rftige Rechtsfragen nicht aufwirft, liegt auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts 鈥晆ngeachtet der Frage, ob den Darlegungserfordernissen insoweit gen眉gt ist鈥 jedenfalls nicht vor.
3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zun盲chst die F盲lle der sog. Divergenzrevision und erfordert dar眉ber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann.
a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gest眉tzt, erfordert die nach 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdef眉hrers das Urteil des FG abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur gen眉gt, wenn abstrakte Rechtss盲tze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtss盲tze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegen眉bergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschl眉sse vom 30. M盲rz 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, m.w.N.; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
Auch insoweit kann es offen bleiben, ob die Beschwerdebegr眉ndung diesen Darlegungserfordernissen entspricht, da das FG-Urteil nicht 鈥晈ie die Beschwerde meint鈥 von der "zum Grundsatz von Treu und Glauben h枚chstrichterlich ergangenen Rechtsprechung" abweicht.
Mit ihrem Einwand, dass das FG die Kenntnis der Kl盲ger von der Nichtigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids seit Juli 1998 nur vermutet habe, wendet sie sich lediglich gegen die W眉rdigung der tats盲chlichen Umst盲nde durch das FG. Anders als die Beschwerde meint, l盲sst sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen, dass das FG hinsichtlich der Frage der Verwirkung des Erstattungsanspruchs das Zeitmoment als allein ausschlaggebend angesehen und das sog. "Umstandsmoment" nicht gepr眉ft hat. Vielmehr hat es angenommen, dass das FA insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Grunderwerbsteuer von den Kl盲gern unter der Grunderwerbsteuernummer der B entrichtet worden war, keinen Anlass gehabt habe, an der Wirksamkeit des Grunderwerbsteuerbescheids zu zweifeln. Auf einem Rechtssatz, dass es bei der Verwirkung allein auf den Zeitraum, in dem das Recht nicht geltend gemacht worden ist, ankommt, nicht aber auf das sog. "Umstandsmoment", beruht das Urteil des FG somit nicht. Das FG musste insoweit auch nicht den konkreten auf die Wirksamkeit des Bescheids vertrauenden Finanzbeamten des FA bezeichnen, wie es die Beschwerde meint, und es ist nach den Urteilsgr眉nden auch ausdr眉cklich von einem konkreten Rechtsverh盲ltnis zwischen den Kl盲gern und dem FA ausgegangen. Wenn die Beschwerde schlie脽lich einwendet, dass die Kl盲ger kein widerspr眉chliches Verhalten gezeigt h盲tten und dass das FG es unzutreffenderweise unterstellt habe, dass sich das FA auf die Nichtgeltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Unwirksamkeit des Grunderwerbsteuerbescheids eingestellt habe, so macht sie wiederum lediglich eine unzutreffende Tatsachenw眉rdigung durch das FG im Einzelfall geltend.
b) Die von der Beschwerde angestrebte BFH-Entscheidung ist auch weder geeignet noch notwendig, um k眉nftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen 眉ber die hier ma脽gebende Frage der Verwirkung eines Erstattungsanspruchs zu verhindern, da 鈥晈ie bereits ausgef眉hrt鈥 das Urteil des FG zwar im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Festsetzungsfrist von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, dieser Fehler aber nur auf dem irrt眉mlichen 脺bersehen des 搂 171 Abs. 14 AO 1977 beruht.
c) Zwar erfordert der neu gefasste Zulassungsgrund des 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO neben den F盲llen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil beispielsweise dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, w眉rden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet w盲ren, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798). Im Streitfall ist es jedoch nicht ersichtlich, dass dem FG ein solcher Fehler unterlaufen ist. Zwar hat das FG eine 鈥昳m Streitfall zweifellos einschl盲gige鈥 Rechtsvorschrift 眉bersehen; andererseits kann aber insoweit auch nicht unber眉cksichtigt bleiben, in welchem Umfang sich der Irrtum des Gerichts im Ergebnis nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum h盲tten vermeiden helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis h盲tten herbeif眉hren k枚nnen.
So ist im Streitfall die Anwendbarkeit der Vorschrift des 搂 171 Abs. 14 AO 1977 offenbar im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens auch keinem der Beteiligten aufgefallen; der Tatbestand des FG-Urteils enth盲lt kein entsprechendes Parteivorbringen und es kann auch mit gro脽er Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das FG-Urteil anders ausgefallen w盲re, falls es zuvor einen Hinweis auf diese Vorschrift gegeben h盲tte. Dar眉ber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass es nicht einmal zu einem Klageverfahren vor dem FG gekommen w盲re, falls dem FA oder den fachkundig vertretenen Kl盲gern die Bedeutung des 搂 171 Abs. 14 AO 1977 f眉r den Streitfall deutlich gewesen w盲re. Das FA h盲tte 鈥晈ie bereits ausgef眉hrt鈥 眉ber den 31. Dezember 1998 hinaus einen Grunderwerbsteuerbescheid unter Wahrung der Festsetzungsfrist an die Kl盲ger als Rechtsnachfolger der B richten k枚nnen. Es h盲tte dann einen Abrechnungsbescheid erlassen k枚nnen, in dem der streitige Erstattungsanspruch der Kl盲ger festgestellt und hiergegen mit dem Gegenanspruch aus dem neuen Grunderwerbsteuerbescheid aufgerechnet worden w盲re, so dass sich als Saldo ebenfalls 0 DM ergeben h盲tten. Anders w眉rde sich die Situation f眉r die Kl盲ger auch dann nicht darstellen, wenn das angefochtene Urteil des FG in einem Revisionsverfahren aufgehoben und ein Erstattungsanspruch der Kl盲ger festgestellt w眉rde. Wie sich aus den obigen Ausf眉hrungen ergibt, h盲tte das FA in diesem Fall gem盲脽 搂 171 Abs. 14 i.V.m. 搂 231 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AO 1977 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Rechtskraft eintritt, weitere f眉nf Jahre Zeit, einen Grunderwerbsteuerbescheid gegen die Kl盲ger zu erlassen. Unter diesen besonderen Umst盲nden vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der dem FG unterlaufene Fehler geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch盲digen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2004, 1478 |
BStBl II 2004, 896 |
BFHE 2005, 226 |
BFHE 206, 226 |
BB 2004, 1895 |
DB 2004, 1869 |
DStRE 2004, 1184 |
DStZ 2004, 626 |
HFR 2004, 997 |