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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Begr眉ndung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen
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Leitsatz (NV)
- Ausf眉hrungen, wonach das FG angeblich zu Unrecht seiner Entscheidung eine bestimmte Tatsache zu Grunde gelegt hat, verm枚gen nicht zu begr眉nden, dass die Voraussetzungen f眉r die Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO vorliegen.
- Zur R眉ge eines Verfahrensfehlers wegen Versto脽es gegen die Pflicht des FG zur Sachaufkl盲rung ist es erforderlich darzulegen, welche aufzukl盲renden Tatsachen nicht aufgekl盲rt worden sind, und dass sich die Notwendigkeit zu deren Aufkl盲rung auch ohne entsprechende Beweisantr盲ge des Kl盲gers dem Gericht h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen.
- Das FG darf sich auch die einem Strafbefehl gegen einen am finanzgerichtlichen Verfahren nicht Beteiligten zu Grunde liegenden Feststellungen zu Eigen machen, wenn diese nicht substantiiert bestritten werden und keine entsprechenden Beweisantr盲ge gestellt werden.
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Normenkette
FGO 搂听76 Abs. 1, 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1-3, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt 鈥旽ZA鈥) 眉ber insgesamt 鈥 DM an Einfuhrabgaben f眉r vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte bzw. im Zollgebiet erworbene unverzollte und unversteuerte Zigaretten als unbegr眉ndet abgewiesen. Dabei st眉tzte es sich auf die Feststellungen des gegen die Ehefrau des Kl盲gers ergangenen rechtskr盲ftigen Strafbefehls des Amtsgerichts 鈥 vom 4. November 1998, wonach diese in Bezug auf die streitgegenst盲ndlichen Zigaretten gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann gehandelt habe. Diese Feststellungen habe der Kl盲ger nicht substantiiert bestritten.
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II. Die Beschwerde des Kl盲gers, mit der er sich dagegen wendet, dass das FG die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen habe, ist unzul盲ssig. Der Kl盲ger hat die behauptete grunds盲tzliche Bedeutung der Sache sowie seine Meinung, dass eine Entscheidung im Revisionsverfahren der Fortbildung des Rechts diene, und einen angeblichen Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt, wie dies von 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt wird.
Der Kl盲ger hat weder eine konkrete Rechtsfrage gestellt, deren Kl盲rung er f眉r von grunds盲tzlicher Bedeutung h盲lt, noch n盲her erl盲utert, weshalb er eine Entscheidung in der Sache als der Fortbildung des Rechts dienlich ansieht. Ausf眉hrungen, denen zu entnehmen ist, dass der Kl盲ger die Auffassung vertritt, das HZA und das FG seien zu Unrecht von einer Menge von 鈥 St眉ck Zigaretten ausgegangen, f眉r die der Kl盲ger Einfuhrabgaben schulde, verm枚gen nicht zu begr眉nden, dass die Voraussetzungen f眉r eine Zulassung der Revision nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO gegeben sind.
Ebenso reicht das Beschwerdevorbringen nicht aus, um das Vorliegen eines Verfahrensmangels (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schl眉ssig zu begr眉nden. Es fehlt bereits an konkreten Darlegungen dazu, gegen welche Verfahrensvorschrift das FG versto脽en haben soll. Sollten die Ausf眉hrungen des Kl盲gers dahin zu verstehen sein, dass er einen Versto脽 gegen die Pflicht des FG zur Sachaufkl盲rung (搂 76 Abs. 1 FGO) r眉gen m枚chte, so h盲tte er darlegen m眉ssen, welche aufzukl盲renden Tatsachen nicht aufgekl盲rt worden sind, und dass sich die Notwendigkeit zu deren Aufkl盲rung auch ohne entsprechende Beweisantr盲ge des Kl盲gers dem Gericht h盲tte aufdr盲ngen m眉ssen.
Soweit der Kl盲ger r眉gt, dass die Feststellungen des Strafbefehls gegen seine Ehefrau und des Strafbefehls gegen Frau B, soweit sie ihn betrafen, dem Urteil nicht h盲tten zu Grunde gelegt werden d眉rfen, steht dem die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen, wonach sich das Gericht auch die einem Strafurteil gegen einen am finanzgerichtlichen Verfahren nicht Beteiligten zu Grunde liegenden Feststellungen zu Eigen machen darf, wenn diese 鈥晈ie im Streitfall vom FG im Einzelnen ausgef眉hrt鈥 nicht substantiiert bestritten werden und keine entsprechenden Beweisantr盲ge gestellt werden (vgl. u.a. BFH, Urteile vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; vom 14. Oktober 1999 IV R 63/98, BFH/NV 2000, 357, und Beschluss vom 11. Januar 1994 VII B 200/93, BFH/NV 1994, 804). Zwischen den in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen und denen, die einem Strafbefehl zu Grunde liegen, besteht hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit im finanzgerichtlichen Verfahren kein Unterschied (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 29. Juli 1998 VII B 4/98, BFH/NV 1999, 324).
Mit der Behauptung, die Feststellungen des Strafbefehls gegen die B w眉rden das Ergebnis, zu dem das FG gelangt ist, nicht rechtfertigen, wird kein Verfahrensfehler ger眉gt, sondern die Beweisw眉rdigung durch das FG angegriffen, was allenfalls ein im materiellen Bereich liegender Fehler, aber kein Verfahrensfehler i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein k枚nnte.
Von einer weiteren Begr眉ndung des Beschlusses sieht der Senat ab (搂 116 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 FGO).
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Fundstellen