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Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
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Leitsatz (NV)
Die Betriebsverpachtungsgrunds盲tze schlie脽en im Regelfall eine Betriebsaufgabe als "tats盲chlichen Vorgang" aus, die "durch Abverk盲ufe von L盲ndereien dokumentiert" werden k枚nnte. Solche Einzelver盲u脽erungen f眉hren zu Gewinnrealisierungen im fortbestehenden Betrieb, die durch Inanspruchnahme der Reinvestitionsverg眉nstigung neutralisiert werden k枚nnen.
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Normenkette
EStG 搂听4 Abs. 1, 搂搂听14, 16 Abs. 3
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Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 5 K 290/01) |
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr眉ndet.
1. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) die von ihm allein geltend gemachte grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt hat. Dazu h盲tte er ausf眉hren m眉ssen, dass nach seiner Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 骋谤眉苍诲别n der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und aus j眉ngster Zeit Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783). Der Kl盲ger hat aber weder ausgef眉hrt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage umstritten ist, noch hat er das allgemeine Interesse an der Kl盲rung dieser Frage 眉ber den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Den Zweifeln an der Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache braucht der Senat indessen nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegr眉ndet ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
2. Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bed眉rfnis nach Kl盲rung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten l盲sst, eine h枚chstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht vorliegt und hinsichtlich ihrer Beantwortung eine Unsicherheit besteht (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 115 Rz. 28). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn die vom Kl盲ger formulierte Frage ist durch die Rechtsprechung hinreichend gekl盲rt. Nach Auffassung des Kl盲gers ist es "mehr als zweifelhaft, ob die ansonsten bestehende obergerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an Betriebsaufgabeerkl盲rungen auf den landwirtschaftlichen Bereich 眉bertragbar" sei. Auch w盲hrend der Verpachtung m眉sse es eine Betriebsaufgabe als tats盲chlichen Vorgang geben, die "durch Abverk盲ufe von L盲ndereien 鈥 dokumentiert" werde.
Nach dem Urteil des Gro脽en Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) kann der Verp盲chter eines Betriebs erkl盲ren, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des 搂 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandeln und damit die Gegenst盲nde seines Betriebs in sein Privatverm枚gen 眉berf眉hren oder ob und wie lange er das Betriebsverm枚gen w盲hrend der Verpachtung fortf眉hren will. Solange der Verp盲chter eine Erkl盲rung im vorstehenden Sinne nicht abgegeben hat, bleiben die verpachteten Wirtschaftsg眉ter sein Betriebsverm枚gen mit der Folge, dass er weiterhin Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven sind erst aufgedeckt und damit zu versteuern, wenn der Verp盲chter die Wirtschaftsg眉ter des Betriebsverm枚gens in sein Privatverm枚gen 眉berf眉hrt, einzeln ver盲u脽ert oder wenn er den gesamten verpachteten Betrieb ver盲u脽ert. Diese auch auf die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwendenden Grunds盲tze (Senatsurteil vom 18. M盲rz 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303) schlie脽en im Regelfall eine Betriebsaufgabe als "tats盲chlichen Vorgang" aus, die "durch Abverk盲ufe von L盲ndereien dokumentiert" werden k枚nnte. Solche Einzelver盲u脽erungen f眉hren zu Gewinnrealisierungen im fortbestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die --wie im Streitfall geschehen-- durch Inanspruchnahme der Reinvestitionsverg眉nstigung neutralisiert werden k枚nnen. Die vom Kl盲ger gew眉nschte Betriebsaufgabe durch einen "tats盲chlichen Vorgang" w眉rde zu einer Zwangsbetriebsaufgabe f眉hren, die der Senat in st盲ndiger Rechtsprechung vom Grundsatz her abgelehnt hat (vgl. aus j眉ngster Zeit Senatsurteil vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, m.w.N.).
Ausnahmsweise k枚nnen allerdings auch tats盲chliche Vorg盲nge bei und w盲hrend der Verpachtung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe f眉hren. Denn nach der Rechtsprechung des Senats entf盲llt das Verp盲chterwahlrecht, wenn anl盲sslich oder w盲hrend der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden k枚nnen (s. nur Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1046, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1454011 |
BFH/NV 2006, 50 |