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Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutterschutzlohn. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
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Leitsatz (amtlich)
1. 搂听18 Satz听2 MuSchG kann bei tariflichen Jahresarbeitszeitmodellen mit saisonal stark schwankender variabler Verg眉tung extensiv dahingehend auszulegen sein, dass zur Ermittlung des als Mutterschutzlohn zu zahlenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts auf einen zw枚lfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen ist.
2. Entsprechendes kann in derartigen F盲llen f眉r den Referenzzeitraum zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach 搂听20 Abs.听1 Satz听2 MuSchG gelten.
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Orientierungssatz
1. Sinn und Zweck des Mutterschutzlohns ist es, Schwangere und M眉tter eines Neugeborenen durch die Fortzahlung des vorherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelts wirtschaftlich abzusichern und sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, die andernfalls mit den Besch盲ftigungsverboten verbunden w盲ren. Der von einem Besch盲ftigungsverbot betroffenen Frau sollen Anreize genommen werden, in Gef盲hrdung ihrer Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes weiterzuarbeiten, um einen h枚heren Verdienst zu erzielen (Rn. 29 f.).
2. Ausgehend hiervon kann 搂 18 Satz 2 MuSchG in Ausnahmef盲llen extensiv dahingehend auszulegen sein, dass der im Gesetz vorgesehene dreimonatige Referenzzeitraum zu verl盲ngern ist, um das als Mutterschutzlohn zu zahlende 鈥瀌urchschnittliche Arbeitsentgelt鈥 ermitteln zu k枚nnen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Parteien 鈥瀞aisonale Teilzeit鈥 in einem Jahresarbeitszeitmodell vereinbart haben und bei dem die variable Verg眉tung sehr starken saisonalen Schwankungen unterlag, war der Referenzzeitraum wie im Arbeitszeitmodell angelegt auf zw枚lf Monate auszudehnen (Rn. 32 f.).
3. In solchen F盲llen eines Jahresarbeitszeitmodells mit saisonal schwankender Arbeitszeit und variabler Verg眉tung ist auch der Referenzzeitraum f眉r die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach 搂 20 Abs. 1 MuSchG entsprechend auf zw枚lf Monate zu verl盲ngern (Rn. 43).
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Normenkette
MuSchG 搂搂听18, 20
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Verfahrensgang
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Tenor
A. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts K枚ln vom 8.听April 2022 -听10听Sa 670/21听- teilweise aufgehoben und zur Klarstellung und Berichtigung hinsichtlich seiner Ziffer听I. wie folgt neu gefasst:
I.a. Die Berufung der Beklagten gegen Ziffer听1. des Urteils des Arbeitsgerichts K枚ln vom 8.听September 2021 -听18听Ca 3348/20听- wird zur眉ckgewiesen.
I.b. Auf die Anschlussberufung der Kl盲gerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts K枚ln vom 8.听September 2021 -听18听Ca 3348/20听- teilweise abge盲ndert und hinsichtlich seiner Ziffer听3. wie folgt neu gefasst:
3.a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl盲gerin weitere 2.593,20听Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 427,20听Euro seit dem 1.听Oktober 2021, 457,20听Euro seit dem 1.听November 2021, 427,20听Euro seit dem 1.听Dezember 2021, 427,20听Euro seit dem 1.听Januar 2022, 427,20听Euro seit dem 1.听Februar 2022 und 427,20听Euro seit dem 1.听M盲rz 2022 zu zahlen.
3.b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl盲gerin ab dem 1.听M盲rz 2022 einen Betrag iHv. 457,20听Euro monatlich als MSG-Pauschale w盲hrend des Besch盲ftigungsverbots in der Stillzeit zu zahlen.
B. Soweit das Landesarbeitsgericht bezogen auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hinsichtlich Ziffer听2. des arbeitsgerichtlichen Urteils die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen hat, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -听auch 眉ber die Kosten des Verfahrens insgesamt听- an das Landesarbeitsgericht zur眉ckverwiesen.
C. Im 脺brigen wird die Revision der Beklagten zur眉ckgewiesen.
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Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten 眉ber die H枚he des Mutterschutzlohns der Kl盲gerin und 眉ber die H枚he des Zuschusses zu ihrem Mutterschaftsgeld. Der Streit betrifft im Wesentlichen die H枚he des auf die variablen Entgeltbestandteile entfallenden Teils des Mutterschutzlohns.
Rz. 2
Die am 16.听September 1988 geborene Kl盲gerin ist seit Februar 2017 als Flugbegleiterin bei der Beklagten t盲tig. Sie wird gem盲脽 dem 鈥濼arifvertrag Saisonalit盲tsmodelle Kabine Nr.听2鈥 vom 2.听Juni 2017 (im Folgenden: TV SMK) im Modell 鈥濳A鈥 mit einem Jahresarbeitszeitquotienten von 83听% im Verh盲ltnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeit besch盲ftigt. Ihre Verg眉tung besteht aus festen Anteilen (Grundgehalt, Schichtzulage, Zuschuss Jobticket), Sonderzahlungen und variablen Entgeltbestandteilen (Mehrflugstundenverg眉tung und Bordverkaufsprovision). Nach 搂听2 Abs.听1 Ziff.听1听Buchst. a TV SMK wird die Grundverg眉tung des teilzeitbesch盲ftigten Mitarbeiters im Verh盲ltnis zur j盲hrlichen Arbeitszeit eines vollzeitbesch盲ftigten Mitarbeiters anteilig gek眉rzt und regelm盲脽ig monatlich ausgezahlt, unabh盲ngig von der zT geringeren oder h枚heren tats盲chlichen Arbeitszeit. Mehrflugstundenverg眉tung erh盲lt die Kl盲gerin nach 搂听4 Abs.听1 Ziff.听3 TV SMK bei mehr als 70听Flugstunden im Monat. Sie hat diese Schwelle wegen ihrer unterschiedlichen saisonalen Ber眉cksichtigung im Flugplan vor allem in den sog. Sommermonaten 眉berschritten. F眉r die sog. Wintermonate November bis Februar sieht der 鈥濼arifvertrag zur 脺berleitung der Saisonalit盲tsmodelle f眉r die Mitarbeiter der Kabine der Deutschen Lufthansa AG鈥 vom 12.听November 2019 (im Folgenden: TV 脺berleitung SMK) seit November 2019 f眉r die im Modell 鈥濳A鈥 nach dem TV SMK teilzeitbesch盲ftigen Mitarbeiter eine monatliche Zahlung von jeweils 400,00听Euro brutto vor (sog. 鈥濿interzulage SMK鈥).
Rz. 3
Die Beklagte leistete in der Zeit von Mai 2018 bis April 2019 an die Kl盲gerin folgende Bruttobetr盲ge als Mehrflugstundenverg眉tung und Bordverkaufsprovision:
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Monat听 |
Mehrflugstundenverg眉tung und Bordverkaufsprovision |
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Mai 2018 |
893,39 Euro |
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Juni 2018 |
766,41 Euro |
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Juli 2018 |
413,30 Euro |
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August 2018 |
641,63 Euro |
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September 2018 |
857,45 Euro |
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Oktober 2018 |
873,70 Euro |
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November 2018 |
552,46 Euro |
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Dezember 2018 |
379,80 Euro |
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Januar 2019 |
0,00 Euro |
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Februar 2019 |
45,00 Euro (nur Bordverkaufsprovision) |
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M盲rz 2019 |
53,80 Euro (nur Bordverkaufsprovision) |
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April 2019 |
9,80 Euro (nur Bordverkaufsprovision) |
Rz. 4
Im Mai 2019 wurde die Kl盲gerin schwanger. Der errechnete Beginn der Schwangerschaft war der 23.听Mai 2019, der errechnete Geburtstermin der 27.听Februar 2020. Die Kl盲gerin entband am 19.听Februar 2020. Wegen der Schwangerschaft bestand ab dem 10.听Juli 2019 ein Besch盲ftigungsverbot. Die Schutzfristen nach 搂听3 Abs.听1 und Abs.听2 MuSchG liefen vom 16.听Januar 2020 bis zum 23.听April 2020. Seit dem Ende der Mutterschutzfrist nach der Entbindung besteht erneut ein Besch盲ftigungsverbot f眉r die ihr Kind stillende Kl盲gerin.
Rz. 5
Die Beklagte zahlte an die Kl盲gerin f眉r den Zeitraum vom 10.听bis zum 31.听Juli 2019 als Mutterschutzlohn f眉r 22 Tage die anteiligen fixen Entgeltbestandteile sowie eine anteilige Pauschale f眉r die entfallenden variablen Entgeltbestandteile iHv. 22,00 Euro brutto. In den Monaten August bis Oktober 2019 leistete die Beklagte neben den festen Entgeltbestandteilen jeweils 30,00听Euro brutto als Pauschale f眉r die entfallenden variablen Entgeltbestandteile. In den Monaten November und Dezember 2019 erhielt die Kl盲gerin zus盲tzlich je 400,00听Euro brutto als Winterzulage SMK. F眉r den Zeitraum vom 1.听bis zum 15.听Januar 2020 leistete die Beklagte an die Kl盲gerin 15,00听Euro brutto als Pauschale f眉r die variablen Entgeltbestandteile und 200,00听Euro brutto Winterzulage SMK. Im Zeitraum vom 16.听Januar 2020 bis zum 28.听Februar 2020 zahlte die Beklagte kalendert盲glich 39,67听Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wobei sie die Winterzulage SMK in ihre Berechnung einbezog. Vom 1.听M盲rz 2020 bis zum 23.听April 2020 zahlte die Beklagte ohne Einbeziehung der Winterzulage SMK in die Berechnung kalendert盲glich 32,43听Euro als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Mit Beginn des Besch盲ftigungsverbots w盲hrend der Stillzeit der Kl盲gerin zahlte die Beklagte ab dem 24.听April 2020 wieder eine monatliche Pauschale f眉r die entfallenden variablen Entgeltbestandteile iHv. 30,00听Euro brutto. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Kl盲gerin unterblieb diese Zahlung f眉r den Monat Oktober 2021 aus ungekl盲rten Gr眉nden.
Rz. 6
Mit ihrer Klage vom 25.听Mai 2020 hat die Kl盲gerin einen h枚heren Mutterschutzlohn und einen h枚heren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend gemacht. Sie hat gemeint, f眉r die Berechnung ihres Mutterschutzlohns sei ein l盲ngerer als der gesetzlich vorgesehene dreimonatige Referenzzeitraum heranzuziehen. Dem Jahresarbeitszeitmodell angemessen sei ein Referenzzeitraum von zw枚lf Monaten. Ausgehend hiervon ergebe sich eine durchschnittliche variable Verg眉tung iHv. 457,20听Euro brutto monatlich (15,24听Euro brutto t盲glich). Diese sei auch f眉r den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu ber眉cksichtigen, der auf Basis des gesetzlichen Referenzzeitraums nach 搂听20 Abs.听1 Satz听2 MuSchG zu berechnen sei. Eine K眉rzung von Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld um einen Teilzeitfaktor sei un锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
Rz. 7
Die Kl盲gerin hat zuletzt sinngem盲脽 beantragt,
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1.听听听听 |
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 9.582,52 Euro brutto nebst zeitlich und betragsm盲脽ig aufgeschl眉sselten Zinsen zu zahlen; |
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2.听听听听 |
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 968,94 Euro nebst zeitlich und betragsm盲脽ig aufgeschl眉sselten Zinsen zu zahlen; |
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3.听听听听 |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 1. M盲rz 2022 einen Betrag iHv. 457,20听Euro monatlich als MSG-Pauschale w盲hrend des Besch盲ftigungsverbots in der Stillzeit zu zahlen; |
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4.听听听听 |
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 2.593,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 427,20 Euro seit 1.听Oktober 2021, auf einen Betrag iHv. 457,20 Euro seit 1. November 2021, auf einen Betrag iHv. 427,20 Euro seit 1.听Dezember 2021, auf einen Betrag iHv. 427,20 Euro seit 1. Januar 2022, auf einen Betrag iHv. 427,20 Euro seit 1.听Februar 2022, auf einen Betrag iHv. 427,20 Euro seit 1.听M盲rz 2022 zu zahlen. |
Rz. 8
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, f眉r die Berechnung des Mutterschutzlohns sei gem盲脽 搂听18 Satz听2 MuSchG auf den Referenzzeitraum Februar bis April 2019 abzustellen. Aus den in diesen drei Monaten insgesamt iHv. 108,60听Euro brutto gezahlten variablen Entgeltbestandteilen errechne sich ein Monatsdurchschnitt von 36,20听Euro brutto. Unter Ber眉cksichtigung des Besch盲ftigungsquotienten der Kl盲gerin von 83听% ergebe sich bez眉glich der variablen Entgeltbestandteile ein t盲glicher Mutterschutzlohn iHv. 30,00听Euro brutto monatlich (1,00听Euro brutto t盲glich). Ausgehend hiervon habe sie auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unter teilweiser Ber眉cksichtigung der Winterzulage SMK richtig berechnet.
Rz. 9
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl盲gerin beantragt die Zur眉ckweisung der Revision.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 10
Die zul盲ssige Revision ist zu einem geringen Teil im Sinne der Zur眉ckverweisung begr眉ndet, im 脺brigen ist sie unbegr眉ndet. Die zul盲ssige Klage ist 眉berwiegend begr眉ndet. F眉r die Berechnung des Mutterschutzlohns der Kl盲gerin ist mit Blick auf das tarifliche Jahresarbeitszeitmodell mit saisonal ungew枚hnlich stark schwankender variabler Verg眉tung auf einen Referenzzeitraum von zw枚lf Monaten abzustellen. Entsprechendes gilt auch f眉r den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Da hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses nach 搂听20 Abs.听1 MuSchG tats盲chliche Feststellungen fehlen, kann der Senat 眉ber diesen Anspruch nicht abschlie脽end entscheiden.
Rz. 11
A. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Zul盲ssigkeit der Klage ausgegangen.
Rz. 12
I. Hinsichtlich der Zul盲ssigkeit der Leistungsantr盲ge bestehen keine Bedenken. Auch der Antrag zu听2. (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) ist hinreichend bestimmt iSv. 搂听253 Abs.听2 Nr.听2 ZPO. Es ist erkennbar, in welchem Umfang sich die Klagesumme dem Grunde und der H枚he nach auf die Einzelanspr眉che bezieht (vgl. zu dieser Anforderung M眉KoZPO/Becker-Eberhard 6.听Aufl. 搂听253 Rn.听104; Stein/Jonas/Roth 23. Aufl. ZPO 搂 253 Rn.听28). Zwar war im zun盲chst gestellten Antrag der eingeklagte Betrag von 968,94听Euro um 100,00听Euro h枚her als die darin enthaltenen vier Einzelforderungen f眉r die vier Monate, in denen die Kl盲gerin den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezogen hat. Aus dem Rechenwerk der Kl盲gerin lie脽 sich aber nachvollziehen, dass hinsichtlich des Betrags f眉r Februar 2020 ein Rechen- und 脺bertragungsfehler vorlag. F眉r diesen Monat ergibt sich nach der Berechnungsweise der Kl盲gerin ein Betrag von 277,82听Euro, den sie in die Gesamtsumme einbezogen hat, w盲hrend im Antrag von 177,82听Euro die Rede war. Dies hat die Kl盲gerin in der Revisionserwiderung berichtigt und in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Senat best盲tigt.
Rz. 13
II. Auch der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. 搂听253 Abs.听2 Nr.听2 ZPO und als Zwischenfeststellungsklage 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
Rz. 14
1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er stellt nach der auf Hinweis des Senats erfolgten Klarstellung auf den von der Kl盲gerin auch in den Zahlungsantr盲gen f眉r die variablen Verg眉tungsbestandteile zugrunde gelegten Monatsbetrag von 457,20听Euro brutto ab. Dies entspricht der Berechnungsweise f眉r den Mutterschutzlohn, von der beide Parteien im Verfahren ausgegangen sind. Hierbei wird ein Monatsbetrag als Pauschale f眉r die variablen Verg眉tungsbestandteile ermittelt, der in gleichm盲脽iger H枚he gezahlt wird. Streitig ist die H枚he dieser Pauschale. Kein Streit besteht 眉ber das Vorgehen, wenn f眉r einen Monat Mutterschutzlohn nur anteilig geschuldet ist. In diesem Fall rechnen beide Parteien pro Tag mit einem Drei脽igstel des von ihnen jeweils angenommenen Ausgangsbetrags. Da insoweit kein Streit herrscht, war der entsprechende Zusatz im neu formulierten Feststellungsantrag entbehrlich.
Rz. 15
2. Der Antrag ist in Form der Zwischenfeststellungsklage gem盲脽 搂听256 Abs.听2 ZPO 锄耻濒盲蝉蝉颈驳.
Rz. 16
a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverh盲ltnis, auf bestimmte Anspr眉che oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschr盲nken (sog. Elementenfeststellungsklage). Nach 搂听256 Abs.听2 ZPO kann die Kl盲gerin zugleich mit der Hauptklage auf die Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverh盲ltnisses klagen. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbst盲ndigt und mit eigener Rechtskraft versehen, weil hierdurch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit f眉r m枚gliche Folgestreitigkeiten hergestellt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage erfordert daher, dass die Frage nach dem Bestehen des Rechtsverh盲ltnisses notwendig auch bei der Entscheidung 眉ber den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber dar眉ber hinaus auch f眉r andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 6.听Juli 2011 -听4 AZR 424/09听- Rn.听25, BAGE 138, 287).
Rz. 17
b) Diese Vorgreiflichkeit ist hier gegeben. Die Feststellung der H枚he des Mutterschutzlohns bzw. der H枚he des auf variable Bestandteile entfallenden Anteils daran betrifft den Umfang der Leistungspflicht. Es handelt sich um eine Vorfrage, die bei der Entscheidung 眉ber den Leistungsantrag zu 1. und den Zahlungsantrag aus der Anschlussberufung beantwortet werden muss. Zugleich reicht sie 眉ber das dortige Rechtsschutzziel der Kl盲gerin hinaus. Die mit der Leistungsklage verfolgten Anspr眉che sind auf die Zeit bis Februar 2022 begrenzt. Bei einer Zwischenfeststellungsklage ist das Feststellungsinteresse als besonderes Rechtsschutzbed眉rfnis grunds盲tzlich nicht erforderlich (vgl. Anders/Gehle/Anders ZPO 81.听Aufl. 搂听256 Rn.听70). Vorliegend best眉nde es im 脺brigen, da das Besch盲ftigungsverbot wegen der andauernden Stillzeit fortbesteht, wie die Parteien im Verfahren mitgeteilt haben.
Rz. 18
B. Die Klage ist 眉berwiegend begr眉ndet.
Rz. 19
I. Der Kl盲gerin stehen die mit dem Antrag zu听1. und dem Zahlungsantrag aus der Anschlussberufung geltend gemachten Differenzbetr盲ge zum ausgezahlten Mutterschutzlohn zu. Hiervon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.
Rz. 20
1. Die Kl盲gerin hat f眉r die im Antrag zu听1. und im Zahlungsantrag aus der Anschlussberufung streitgegenst盲ndlichen Zeitr盲ume dem Grunde nach einen Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Rz. 21
a) Nach 搂听18 Satz听1 MuSchG erh盲lt eine Frau, die wegen eines Besch盲ftigungsverbots au脽erhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht besch盲ftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Die Pflicht der Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung wird durch das Besch盲ftigungsverbot suspendiert, das zugleich nach Ma脽gabe des 搂听18 Satz听1 MuSchG 眉ber die Verg眉tungspflicht des Arbeitgebers bestimmt. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht allerdings nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Besch盲ftigungsverbot dazu f眉hrt, dass die Betroffene mit der Arbeit aussetzt (vgl. zu 搂听11 MuSchG aF BAG 9.听Oktober 2002 -听5听AZR 443/01听- zu I 1 und I 4 der Gr眉nde).
Rz. 22
b) Die Kl盲gerin wurde vom 10.听Juli 2019 bis zum 15.听Januar 2020 aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Besch盲ftigungsverbots und vom 24.听April 2020 bis zum 28.听Februar 2022 aufgrund eines betrieblichen Besch盲ftigungsverbots wegen der Stillzeit nicht besch盲ftigt. Anderweitige Umst盲nde, die zu einem Entfallen ihrer Verg眉tungsanspr眉che in diesen Zeitr盲umen h盲tten f眉hren k枚nnen, sind nicht festgestellt. Sie sind auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Rz. 23
2. Nach 搂听18 Satz听2 MuSchG wird als Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Rz. 24
a) Die Beklagte hat im ersten Schritt der Ermittlung des Mutterschutzlohns auf diesen Referenzzeitraum abgestellt. Die Berechnungsgrundlagen und -ergebnisse sind zwischen den Parteien unstreitig.
Rz. 25
b) Die Voraussetzungen f眉r eine Anpassung des Referenzzeitraums nach 搂听21 MuSchG liegen nicht vor. Das Arbeitsverh盲ltnis bestand l盲nger als drei Monate. Unverschuldete Fehlzeiten iSv. 搂听21 Abs.听1 MuSchG lagen ebenso wenig vor wie nach 搂听21 Abs.听2 MuSchG nicht ber眉cksichtigungsf盲hige Zeiten.
Rz. 26
3. 搂听18 Satz听2 MuSchG ist jedoch in einem Fall wie den vorliegenden extensiv dahingehend auszulegen, dass f眉r die Berechnung des Mutterschutzlohns ein Referenzzeitraum von zw枚lf Monaten zugrunde zu legen ist. Dieser Zeitraum ist wegen des tariflichen Jahresarbeitszeitmodells mit saisonal ungew枚hnlich stark schwankender variabler Verg眉tung erforderlich, um das 鈥瀌urchschnittliche Arbeitsentgelt鈥 iSv. 搂听18 Satz听2 MuSchG zu ermitteln.
Rz. 27
a) F眉r die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ma脽gebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG 19.听M盲rz 2013 -听2听BvR 2628/10 ua.听- Rn.听66, BVerfGE 133, 168). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschlie脽en, sondern sich gegenseitig erg盲nzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umst盲nden wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedr眉ckte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. F眉r die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfG 6.听Juni 2018 -听1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14听- Rn.听74, BVerfGE 149, 126; BAG 11.听Dezember 2019 -听5 AZR 579/18听- Rn.听14, BAGE 169, 126; 21.听Dezember 2016 -听5 AZR 374/16听- Rn.听20, BAGE 157, 356). Dabei d眉rfen die Gerichte sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern m眉ssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich 眉ber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzul盲ssig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 6.听Juni 2018 -听1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14听- Rn.听73 mwN, aaO).
Rz. 28
b) Nach seinem Wortlaut stellt 搂听18 Satz听2 MuSchG auf einen dreimonatigen Referenzzeitraum ab. Damit ist ein fester Zeitraum vorgesehen, der grunds盲tzlich auch bei schwankender Verg眉tungsh枚he gelten soll. Allerdings soll nach der gesetzlichen Regelung zugleich ein 鈥瀌urchschnittliches Arbeitsentgelt鈥 ermittelt und als Mutterschutzlohn gezahlt werden. In besonders gelagerten F盲llen und bei bestimmten Arbeitszeitmodellen kann dieses durch einen dreimonatigen Referenzzeitraum nicht zutreffend abgebildet werden. Unter Ber眉cksichtigung des Sinns und Zwecks der Leistung sprechen die Gesetzeshistorie und -begr眉ndung daf眉r, dass dann ausnahmsweise eine Anpassung des Referenzzeitraums vorzunehmen ist.
Rz. 29
aa) Das Mutterschutzgesetz wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.听Mai 2017 vollst盲ndig neu gefasst und grundlegend reformiert. Hierbei hat der Gesetzgeber auch die 1968 in Kraft getretene Regelung zum Mutterschutzlohn (搂听11 MuSchG aF/搂听18 MuSchG nF) ge盲ndert. Nach 搂听11 MuSchG aF war vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13听Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gew盲hren. 搂听18 MuSchG nF sieht unter Vereinheitlichung des Berechnungszeitraums vor, dass als Mutterschutzlohn das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zu zahlen ist. Weiter wurde die in 搂听11 MuSchG aF enthaltene Regelung zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts zur Vereinheitlichung der Berechnung der Mutterschutzleistungen in 搂 21 MuSchG nF in einen eigenen Paragraphen 眉berf眉hrt. Zu dieser 脺berarbeitung der Bestimmungen zum Leistungsrecht (搂听18听ff. MuSchG nF - im Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch 搂搂听17听ff.) hei脽t es in der Gesetzesbegr眉ndung (BT-Drs. 18/8963 S.听40), Sinn der Regelung der bisherigen wie der neuen Vorschriften zum Mutterschutzlohn sei es, der schwangeren oder stillenden Besch盲ftigten bei Besch盲ftigungsverboten im Ergebnis durchgehend Leistungen in H枚he des fr眉heren durchschnittlichen Arbeitsentgelts zu gew盲hren. Zugleich solle insbesondere die Zusammenfassung in einer Vorschrift unter Vereinheitlichung der Vorgaben zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts f眉r den Arbeitgeber die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/8963 S.听92). Nach der Gesetzesbegr眉ndung soll es also -听unver盲ndert听- Sinn und Zweck des Mutterschutzlohns sein, trotz des Besch盲ftigungsverbots einen m枚glichst gleichbleibenden Verdienst der hiervon betroffenen Frau sicherzustellen.
Rz. 30
bb) Damit nimmt die Gesetzesbegr眉ndung die -听bereits vor der Reform des Mutterschutzgesetzes gefestigte听- st盲ndige Rechtsprechung auf, nach der es Sinn und Zweck des Mutterschutzlohns ist, die Frau wirtschaftlich abzusichern und ihr Anreize zu nehmen, in Gef盲hrdung ihrer Gesundheit und der Gesundheit des ungeborenen Kindes weiterzuarbeiten, um einen h枚heren Verdienst zu erzielen. Schwangere und M眉tter eines Neugeborenen sollen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die andernfalls mit den Besch盲ftigungsverboten verbunden w盲ren. Die Besch盲ftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung f眉hren, damit jeder finanzielle Anreiz f眉r die Arbeitnehmerin entf盲llt, die Arbeit zu ihrem und des Kindes Nachteil fortzusetzen (BAG 11.听Oktober 2000 -听5听AZR 240/99听- zu A II 1 b cc (3) der Gr眉nde, BAGE 96, 34; vgl. 25.听Februar 2004 -听5听AZR 160/03听- zu II 2 c der Gr眉nde mwN, BAGE 109, 362; ebenso BeckOK ArbR/Dahm Stand 1.听M盲rz 2023 MuSchG 搂听18 Rn.听1; Volk听in Brose/Weth/Volk 9.听Aufl. MuSchG 搂听18 Rn.听2; ErfK/Schlachter 23.听Aufl. MuSchG 搂听18 Rn.听1; HWK/C. W. Hergenr枚der 10.听Aufl. 搂听18 MuSchG Rn.听1).
Rz. 31
cc) Grunds盲tzlich ist hiernach der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum ma脽geblich, auch wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat (Volk in Brose/Weth/Volk 9.听Aufl. MuSchG 搂听18 Rn.听75; zu 搂听11 MuSchG aF Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vie脽 9.听Aufl. 搂听11 MuSchG aF Rn.听71). Eine gewisse Schwankungsbreite ist jedem Referenzzeitraum und generell der Bildung eines Durchschnitts immanent. Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der dreimonatige Bezugszeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst abzubilden. Dies wird im Schrifttum ganz 眉berwiegend f眉r F盲lle 鈥瀉u脽ergew枚hnlich schwankenden Arbeitsverdienstes鈥 angenommen (zB BeckOK ArbR/Dahm Stand 1.听M盲rz 2023 MuSchG 搂听18 Rn.听16 f.; Pepping in HK-MuSchG 6.听Aufl. MuSchG 搂听18 Rn.听38; HWK/C. W. Hergenr枚der 10.听Aufl. 搂听18 MuSchG Rn.听6; zu 搂听11 MuSchG aF Buchner/Becker 8.听Aufl. 搂听11 MuSchG aF Rn.听100; Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vie脽 aaO - jeweils mwN).
Rz. 32
c) Ausgehend hiervon ist einem Fall wie dem vorliegenden auf einen zw枚lfmonatigen Referenzzeitraum abzustellen. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.
Rz. 33
Die Verl盲ngerung des Referenzzeitraums auf ein Jahr ist bereits in den Jahresarbeitszeitmodellen des TV SMK angelegt (鈥瀞aisonale Teilzeit鈥). F眉r das 鈥濻aisonalit盲tsmodell KA鈥, in dem die Kl盲gerin besch盲ftigt wird, regelt 搂听4 Abs.听1 TV SMK einen 鈥濲ahresarbeitszeitquotienten鈥 von 83听% im Verh盲ltnis zur tarifvertraglich geregelten Vollzeit. Die Grundverg眉tung wird in den saisonalen Teilzeitmodellen nach 搂听2 Abs.听1 Ziff.听1听Buchst. a TV SMK im Verh盲ltnis zur j盲hrlichen Arbeitszeit eines vollzeitbesch盲ftigten Mitarbeiters gek眉rzt. Das Arbeitszeitmodell der Kl盲gerin ist also origin盲r auf einen Zw枚lfmonatszeitraum ausgerichtet. Nach der Pr盲ambel des TV SMK wurden die saisonalen Teilzeitmodelle ua. mit Blick auf die starken saisonalen Schwankungen des Flugbetriebs entwickelt. Diese Schwankungen spiegeln sich in der sehr gro脽en Spannbreite der von der Kl盲gerin monatlich erzielten variablen Verg眉tungsbestandteile wider. Im Jahr vor dem Eintritt der Schwangerschaft differierten diese um fast 900 Euro: W盲hrend die Kl盲gerin im Januar 2019 weder Bordverkaufsprovision noch Mehrflugstundenverg眉tung erhielt, beliefen sich die variablen Verg眉tungsbestandteile im Mai 2018 auf 893,39听Euro brutto. Die saisonalen Schwankungen zeigen sich zugleich in mehreren Monaten mit hoher und mehreren Monaten mit niedriger variabler Verg眉tung. Zugleich machen die variablen Bestandteile auf das Jahr betrachtet einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtverg眉tung aus. Im Ergebnis ist der gesetzliche Referenzzeitraum f眉r das saisonale Jahresarbeitszeitmodell der Kl盲gerin damit nicht geeignet, die 鈥瀌urchschnittliche鈥 Verg眉tung abzubilden, die zur wirtschaftlichen Absicherung als Mutterschutzlohn nach 搂听18 Satz听1 MuSchG gezahlt werden soll.
Rz. 34
4. Die Beklagte ist dar眉ber hinaus nicht zu einer Quotierung des errechneten Durchschnittsbetrags f眉r die variablen Verg眉tungsbestandteile iHv. 83听% (entsprechend des Jahresarbeitszeitquotienten) berechtigt. Auch dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. F眉r eine entsprechende K眉rzung gibt es keine Rechtsgrundlage. Sie l盲sst sich nicht aus 搂听2 Abs.听1听Ziff.听1听Buchst. c TV SMK ableiten, weil es sich beim Mutterschutzlohn -听auch soweit ein Teil in den Abrechnungen gesondert als 鈥濸auschale鈥 ausgewiesen wird听- nicht um eine Zulage im tariflichen Sinn handelt. Bei der von der Beklagten selbst gew盲hlten und auch von der Kl盲gerin verwendeten monatsbezogenen Durchschnittsberechnung (Gesamtverdienst im Referenzzeitraum / Anzahl der Monate / (ggf.) 30听Tage) ist eine weitere 鈥濹uotierung鈥 nicht erforderlich.
Rz. 35
5. Damit standen der Kl盲gerin die mit dem Antrag zu听1. und dem Zahlungsantrag aus der Anschlussberufung geltend gemachten -听rechnerisch unstreitigen听- Differenzbetr盲ge zu. Das Landearbeitsgericht hat daher insoweit zu Recht die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen und dem weiteren Zahlungsantrag entsprochen. Der offensichtliche Schreibfehler im Urteil des Landesarbeitsgerichts (427,30听Euro anstelle von 427,20听Euro) war von Amts wegen zu berichtigen (搂听319 Abs.听1 ZPO). F眉r den Monat Oktober 2021 hat das Landesarbeitsgericht zutreffend den geltend gemachten Betrag von 457,20听Euro brutto ausgeurteilt. Die Beklagte hat die von ihr selbst ermittelte und im 脺brigen geleistete Pauschale von 30,00听Euro nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Kl盲gerin in diesem Monat nicht gezahlt. Gr眉nde hierf眉r sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rz. 36
II. Nach den vorstehenden Ausf眉hrungen (Rn.听32 ff.) ist auch der Zwischenfeststellungsantrag begr眉ndet.
Rz. 37
1. Die Kl盲gerin hat w盲hrend des fortbestehenden Besch盲ftigungsverbots im Rahmen des zu zahlenden Mutterschutzlohns einen Anspruch auf monatlich 457,20听Euro brutto f眉r die entfallenden variablen Verg眉tungsbestandteile. Der -听rechnerisch unstreitige听- Betrag ergibt sich unter Ber眉cksichtigung des in einem Fall wie dem vorliegenden geltenden Referenzzeitraums von zw枚lf Monaten (sh. Rn.听32 f.). Daher ist die Revision der Beklagten auch insoweit unbegr眉ndet.
Rz. 38
2. In diesem Zusammenhang war der Tenor der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen zu berichtigen (搂听319 Abs.听1 ZPO).
Rz. 39
a) Das Arbeitsgericht hatte unter Ziffer听1. seines Tenors die eingeklagten Differenzbetr盲ge zum Mutterschutzlohn f眉r den Zeitraum Juli 2019 (anteilig) bis August 2021 zugesprochen und unter Ziffer听2. die eingeklagten Differenzbetr盲ge zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Mit Ziffer听3. hatte es dem Feststellungsantrag zur H枚he des Mutterschutzlohns f眉r die Zeit ab September 2021 entsprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Kl盲gerin im Wege der Leistungsklage weitere Differenzbetr盲ge zum Mutterschutzlohn f眉r den Zeitraum von September 2021 bis Februar 2022 geltend gemacht und den Feststellungsantrag zeitlich angepasst. Das Landesarbeitsgericht hat nach Ziffer听I. seines Tenors die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen und 鈥瀉uf die Anschlussberufung der Kl盲gerin鈥 die Ziffern听2. und听3. des arbeitsgerichtlichen Urteils neu gefasst. Unter Ziffer听2. (neu) hat es die weiteren Differenzbetr盲ge zum Mutterschutzlohn f眉r September 2021 bis Februar 2022 zugesprochen, Ziffer听3. beinhaltet den zeitlich angepassten Feststellungsantrag. Ziffer听2. des arbeitsgerichtlichen Urteils (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) w盲re somit weggefallen.
Rz. 40
b) Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSv. 搂听319 Abs.听1 ZPO. Denn nach Ziffer听I. des Tenors wurde die Berufung der Beklagten vollst盲ndig zur眉ckgewiesen und Ziffer听2. des arbeitsgerichtlichen Urteils auf die Anschlussberufung der Kl盲gerin, also zu ihren Gunsten, abge盲ndert. Die Ab盲nderungen durch das Landesarbeitsgericht sollten sich demnach nur auf Ziffer听3. des arbeitsgerichtlichen Urteils beziehen (sh. auch S.听12 des Berufungsurteils unter听3.).
Rz. 41
III. Hinsichtlich des von der Kl盲gerin geltend gemachten h枚heren Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist die Revision im Sinne der Zur眉ckverweisung begr眉ndet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die H枚he der zugesprochenen Forderung nicht. Der Senat kann nicht endentscheiden, da die Berechnungsgrundlagen nicht festgestellt sind (搂听559 Abs.听1 ZPO). Dies f眉hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, 搂听562 Abs.听1, 搂听563 Abs.听1 Satz听1 ZPO.
Rz. 42
1. Nach 搂听20 Abs.听1 Satz听1 MuSchG hat die Kl盲gerin einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Hiernach erh盲lt eine Frau w盲hrend ihres bestehenden Besch盲ftigungsverh盲ltnisses f眉r die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie f眉r den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Im Fall der Kl盲gerin war hiernach -听dem Grunde nach unstreitig听- f眉r die Zeit vom 16.听Januar 2020 bis zum 23.听April 2020 der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten.
Rz. 43
2. Nach 搂听20 Abs.听1 Satz听2 MuSchG wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abz眉ge verminderten durchschnittlichen kalendert盲glichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass unter Ber眉cksichtigung der Besonderheiten des Jahresarbeitszeitmodells nach dem TV SMK der Referenzzeitraum auf zw枚lf Monate auszudehnen ist (sh. Rn.听32 f.).
Rz. 44
3. Der Senat kann die H枚he des nach 搂听20 Abs.听1 MuSchG ma脽geblichen Unterschiedsbetrags nicht bestimmen. Zu der im anzuwendenden Referenzzeitraum gezahlten variablen Verg眉tung sind keine vollst盲ndigen Feststellungen getroffen. Ebenso fehlt Vortag zu dem sich ergebenden Nettolohn, der f眉r die Berechnung des Zuschusses ma脽geblich ist. Dar眉ber hinaus ist das Landesarbeitsgericht von einem unzutreffenden Referenzzeitraum (Mai 2018 bis April 2019) ausgegangen. Dies f眉hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, 搂听562 Abs.听1, 搂听563 Abs.听1 Satz听1 ZPO.
Rz. 45
C. Hinsichtlich der zugesprochenen Betr盲ge stehen der Kl盲gerin gesetzliche Zinsen jedenfalls ab den geltend gemachten Zeitpunkten zu.
Rz. 46
D. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch 眉ber die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15941028 |
BAGE 2024, 149 |
BB 2023, 2547 |
DB 2024, 598 |
DStR 2023, 12 |
NJW 2023, 10 |
NJW 2023, 3379 |
FuR 2023, 4 |
FA 2023, 259 |
JR 2024, 213 |
NZA 2023, 1324 |
ZTR 2023, 654 |
AP 2023, 0 |
EzA-SD 2023, 13 |
Streit 2024, 79 |
ArbR 2023, 546 |