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Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Tod im laufenden Arbeitsverh盲ltnis
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Leitsatz (amtlich)
Endet das Arbeitsverh盲ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach 搂 1922 Abs. 1 BGB iVm. 搂 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
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Orientierungssatz
1. Bei richtlinienkonformer Auslegung der 搂搂 1, 7 Abs. 4 BUrlG steht den Erben eines im laufenden Arbeitsverh盲ltnis verstorbenen Arbeitnehmers nach 搂 1922 Abs. 1 BGB iVm. 搂 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des von diesem nicht genommenen gesetzlichen Erholungsurlaubs zu (Rn. 10, 19 ff.). Im bestehenden Arbeitsverh盲ltnis ist die Verg眉tungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Endet das Arbeitsverh盲ltnis, erlischt allein der Freistellungsanspruch; die Verg眉tungskomponente wird durch 搂 7 Abs. 4 BUrlG als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsst枚rungsrechts in der Gestalt des Abgeltungsanspruchs selbstst盲ndig aufrechterhalten (Rn. 23).
2. Der Zusatzurlaub f眉r schwerbehinderte Menschen nach 搂 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017 搂 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) teilt das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs; auch er ist gegen眉ber den Erben abzugelten, wenn das Arbeitsverh盲ltnis durch Tod des Arbeitnehmers endet (Rn. 24).
3. Die Grunds盲tze 眉ber die Vererbbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten auch f眉r einen tariflichen Mehrurlaub, wenn die Tarifvertragsparteien dem Tarifvertrag kein vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes, eigenst盲ndiges Verst盲ndnis 眉ber den Urlaubsbegriff zugrunde gelegt, kein vollst盲ndiges Erl枚schen des tariflichen Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers w盲hrend des Arbeitsverh盲ltnisses angeordnet oder die Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs nicht ausgeschlossen haben. 搂 26 罢痴枚顿 enth盲lt keine insoweit vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden Regelungen (Rn. 25 ff.).
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Normenkette
GRC Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; BGB 搂 1922 Abs. 1; BUrlG 搂搂听1, 3 Abs. 1, 搂听7 Abs. 4; SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 g眉ltigen Fassung a.F. 搂 125 Abs. 1; SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 g眉ltigen Fassung a.F. 搂 125 Abs. 2 (seit dem 1. Januar 2018 搂 208 Abs. 1 und Abs. 2)
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Verfahrensgang
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Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts D眉sseldorf vom 15.听Dezember 2015 -听3听Sa 21/15听- wird zur眉ckgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten 眉ber die Abgeltung von Urlaubsanspr眉chen des verstorbenen Ehemanns der Kl盲gerin aus dem Jahr 2010.
Rz. 2
Die Kl盲gerin ist Alleinerbin ihres am 20.听Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser). Dieser war bis zu seinem Tod bei der Beklagten mit einer w枚chentlichen Arbeitszeit von 39听Stunden und einer Stundenverg眉tung iHv. 30,04听Euro brutto in einer F眉nftagewoche besch盲ftigt. Auf das Arbeitsverh盲ltnis fand der Tarifvertrag f眉r den 枚ffentlichen Dienst vom 13.听September 2005 (罢痴枚顿) Anwendung. In diesem Tarifvertrag hei脽t es in der f眉r den streitigen Zeitraum ma脽geblichen Fassung ua.:
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鈥灺26 |
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Erholungsurlaub |
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(1)听听听听听 |
1Besch盲ftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (搂听21). 2Bei Verteilung der w枚chentlichen Arbeitszeit auf f眉nf Tage in der Kalenderwoche betr盲gt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr |
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nach dem vollendeten 40.听Lebensjahr |
30听Arbeitstage. |
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鈥 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gew盲hrt und kann auch in Teilen genommen werden. |
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(2)听听听听听 |
Im 脺brigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Ma脽gaben: |
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a)听听听听 |
Im Falle der 脺bertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunf盲higkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gr眉nden nicht bis zum 31.听M盲rz angetreten werden, ist er bis zum 31.听Mai anzutreten. |
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b)听听听听 |
Beginnt oder endet das Arbeitsverh盲ltnis im Laufe eines Jahres, erh盲lt die/der Besch盲ftigte als Erholungsurlaub f眉r jeden vollen Monat des Arbeitsverh盲ltnisses ein Zw枚lftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz听1; 搂听5 BUrlG bleibt unber眉hrt. |
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Rz. 3
Der Erblasser wurde im Dezember 2010 r眉ckwirkend zum 18.听August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Einschlie脽lich eines zeitanteiligen Zusatzurlaubs f眉r schwerbehinderte Menschen von zwei Tagen hatte er vor seinem Tod f眉r das Jahr 2010 einen Resturlaubsanspruch von 25听Arbeitstagen. Die Kl盲gerin verlangte von der Beklagten mit einem am 5. Januar 2011 zugegangenen Schreiben vom selben Tage ohne Erfolg, den dem Erblasser vor seinem Tod zustehenden Urlaub abzugelten.
Rz. 4
Die Kl盲gerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.857,75听Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 6.听Januar 2011 zu zahlen. |
Rz. 5
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Rechtsauffassung vertreten, der Erbe eines w盲hrend des Arbeitsverh盲ltnisses verstorbenen Arbeitnehmers k枚nne nicht die Abgeltung des diesem vor seinem Tod zustehenden Urlaubs beanspruchen. Jedenfalls bestehe ein solcher Anspruch nicht in einer den gesetzlichen Mindesturlaub 眉bersteigenden H枚he.
Rz. 6
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zur眉ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
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Rz. 7
Die Revision der Beklagten ist unbegr眉ndet. Die Klage ist begr眉ndet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Kl盲gerin gem盲脽 搂听1922 Abs.听1 BGB iVm. 搂听7 Abs.听4 BUrlG von der Beklagten die Abgeltung von 25听Arbeitstagen Urlaub mit einem Betrag iHv. 5.857,75听Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 6.听Januar 2011 beanspruchen kann.
Rz. 8
I. Dem Erblasser standen nach den getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bis zu seinem Tod am 20.听Dezember 2010 noch 25听Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2010 zu. Dieser setzte sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub (搂搂听1, 3 Abs.听1 BUrlG), tariflichem Mehrurlaub (搂听26 Abs.听1 罢痴枚顿) und anteiligem Zusatzurlaub f眉r schwerbehinderte Menschen (搂听125 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 Satz听1 SGB听IX in der bis zum 31.听Dezember 2017 g眉ltigen Fassung听-听SGB听IX听aF) zusammen.
Rz. 9
II. Die Kl盲gerin kann nach 搂听1922 Abs.听1 BGB iVm. 搂听7 Abs.听4 BUrlG die Abgeltung des gegen眉ber dem Erblasser bis zu dessen Tod nicht erf眉llten Urlaubsanspruchs verlangen. Im Zeitpunkt des Todes endete das Arbeitsverh盲ltnis des Erblassers. Zugleich ging sein Verm枚gen gem盲脽 搂听1922 Abs.听1 BGB auf die Kl盲gerin als Alleinerbin 眉ber. Der Anspruch auf Verg眉tung als finanzieller Aspekt des dem Erblasser bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses noch zustehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist mit Eintritt des Erbfalls nicht erloschen. Er besteht fort und ist an die Erben abzugelten (搂听7 Abs.听4 BUrlG).
Rz. 10
1. F眉r den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt dies die richtlinienkonforme Auslegung der 搂搂听1, 7 Abs.听4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA听2019, 1, 5; ErfK/Gallner 19.听Aufl. BUrlG 搂听1 Rn.听23; Joussen RdA听2015, 305, 321; Kamanabrou RdA听2017, 162, 164听f.; P枚tters Anm. EuZW听2014, 590, 592; Ricken NZA听2014, 1361, 1362听f.; Schneider ZESAR听2017, 79, 82听f.; Worm/Thelen NJW听2016, 1764, 1765). Der Senat h盲lt an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (zuletzt BAG 18.听Oktober 2016 -听9听AZR听45/16听(A)听- und -听9听AZR听196/16听(A)听- jeweils Rn.听14) nicht weiter fest.
Rz. 11
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach 搂听7 Abs.听4 BUrlG zu, wenn das Arbeitsverh盲ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete (zuletzt BAG 18.听Oktober 2016 -听9听AZR听45/16听(A)听- und -听9听AZR 196/16听(A)听- jeweils Rn.听14 mwN). Dem lag im Wesentlichen die Annahme zugrunde, der Urlaubsanspruch nach 搂听1 BUrlG gehe als h枚chstpers枚nlicher Anspruch des Arbeitnehmers iSd. 搂听613 Satz听1 BGB mit dessen Tod unter. Der Tod f眉hre nicht nur zum Erl枚schen des Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers, sondern auch zum Untergang des Anspruchs auf Zahlung der Verg眉tung f眉r die Zeit des nicht genommenen Urlaubs. Vor der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses erwerbe der Arbeitnehmer keine Verm枚gensposition, die als Teil seines Verm枚gens nach 搂听1922 Abs.听1 BGB mit dem Erbfall auf die Erben 眉bergehe und sich als Vollrecht, werdendes Recht oder Anwartschaft nach seinem Tod in einen Abgeltungsanspruch iSv. 搂听7 Abs.听4 BUrlG umwandeln k枚nne (vgl. BAG 12.听M盲rz 2013 -听9听AZR 532/11听- Rn.听12; 20.听September 2011 -听9听AZR 416/10听- Rn.听14听ff. mwN, BAGE听139, 168).
Rz. 12
b) Mit Beschl眉ssen vom 18.听Oktober 2016 (-听9听AZR听45/16听(A)听- und -听9听AZR 196/16听(A)听-) hat der Senat den Gerichtshof der Europ盲ischen Union gem盲脽 Art.听267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht, ob Art.听7 der Richtlinie听2003/88/EG oder Art.听31 Abs.听2 GRC dem Erben eines w盲hrend des Arbeitsverh盲ltnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich f眉r den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Jahresurlaub einr盲umt.
Rz. 13
c) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6.听November 2018 (-听C-569/16 und C-570/16听- [Bauer und Willmeroth]) in Fortf眉hrung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu insb. EuGH 12.听Juni 2014 -听C-118/13听- [Bollacke]) erkannt, dass Art.听7 der Richtlinie听2003/88/EG und Art.听31 Abs.听2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod nicht mehr genommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Verg眉tung f眉r diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers 眉bergehen k枚nnte (EuGH 6.听November 2018 -听C-569/16 und C-570/16听- [Bauer und Willmeroth]).
Rz. 14
aa) Der Gerichtshof geht davon aus, dass der Tod nicht r眉ckwirkend zum vollst盲ndigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub f眉hrt, der gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Freistellung den auf Bezahlung umfasst. Unter seinem finanziellen Aspekt betrachtet sei der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub rein verm枚gensrechtlicher Natur. Dieser Verm枚gensbestandteil d眉rfe den Erben des Arbeitnehmers durch dessen Tod nicht r眉ckwirkend entzogen werden. Art.听7 Abs.听2 der Richtlinie听2003/88/EG sehe vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub au脽er bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses nicht durch eine finanzielle Verg眉tung ersetzt werden d眉rfe und stelle damit insbesondere sicher, dass der Arbeitnehmer 眉ber eine tats盲chliche Ruhezeit verf眉gen k枚nne, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gew盲hrleistet sei. Ende das Arbeitsverh盲ltnis, sei es aber nicht mehr m枚glich, den bezahlten Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer zugestanden habe, tats盲chlich zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unm枚glichkeit, den Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt werde, bestimme Art.听7 Abs.听2 der Richtlinie听2003/88/EG, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Verg眉tung f眉r die nicht genommenen Urlaubstage habe. Die Bestimmung stelle f眉r das Entstehen des Anspruchs keine anderen Voraussetzungen auf als diejenigen, dass zum einen das Arbeitsverh盲ltnis beendet sei und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses Anspruch hatte. Der Grund f眉r die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses spiele f眉r den Anspruch auf eine finanzielle Verg眉tung keine Rolle (EuGH 6.听November 2018 -听C-569/16 und C-570/16听- [Bauer und Willmeroth] Rn.听42 bis听48).
Rz. 15
bb) Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass eine nationale Regelung nicht anzuwenden sei, wenn sie nicht in diesem Sinne im Einklang mit Art.听7 der Richtlinie听2003/88/EG und Art.听31 Abs.听2 GRC ausgelegt werden k枚nne. Das nationale Gericht habe aber daf眉r Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber eine finanzielle Verg眉tung f眉r den vom Arbeitnehmer gem盲脽 diesen Bestimmungen erworbenen, vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhalte. Stehe dem Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit ein staatlicher Arbeitgeber gegen眉ber, folge diese Verpflichtung f眉r das nationale Gericht aus Art.听7 der Richtlinie听2003/88/EG und aus Art.听31 Abs.听2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber gegen眉ber, folge sie aus Art.听31 Abs.听2 GRC (vgl. EuGH 6.听November 2018 -听C-569/16 und C-570/16听- [Bauer und Willmeroth] Rn.听92).
Rz. 16
d) Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie m枚glich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art.听288 Abs.听3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH 6.听November 2018 -听C-569/16 und C-570/16听- [Bauer und Willmeroth] Rn.听66听f.).
Rz. 17
aa) Art.听267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Vertr盲ge 眉ber die Europ盲ische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Vertr盲ge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21.听Februar 2017 -听1听ABR 62/12听- Rn.听27, BAGE听158, 121; 7.听August 2012 -听9听AZR 353/10听- Rn.听26, BAGE听142, 371). Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grunds盲tzlich) auch auf andere Rechtsverh盲ltnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende anwenden k枚nnen und m眉ssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (BVerfG 10.听Dezember 2014 -听2听BvR 1549/07听- Rn.听26).
Rz. 18
bb) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung eines Richtlinienziels im Weg der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage f眉r eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Besteht jedoch ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirklichung des Richtlinienziels bestm枚glich auszusch枚pfen (vgl. BVerfG 26.听September 2011 -听2听BvR 2216/06, 2听BvR 469/07听- Rn.听46听f.). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zul盲sst, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26.听September 2011 -听2听BvR听2216/06, 2听BvR听469/07听- Rn.听47; 21.听Februar 2017 -听1听ABR 62/12听- Rn.听29, BAGE听158, 121; 7.听August 2012 -听9听AZR听353/10听- Rn.听31, BAGE听142, 371).
Rz. 19
e) Die Bestimmungen der 搂搂听1, 7 Abs.听4 BUrlG lassen sich richtlinienkonform auslegen. Damit bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob und inwieweit diese Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 6.听November 2018 (-听C-569/16 und C-570/16听- [Bauer und Willmeroth]) wegen Unvereinbarkeit mit Art.听31 Abs.听2 GRC unangewendet bleiben m眉ssten.
Rz. 20
aa) Der Wortlaut von 搂听1 und 搂听7 Abs.听4 BUrlG steht einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen, nach der den Erben der Abgeltungsanspruch auch f眉r den Fall der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zusteht. Vielmehr ist der finanzielle Aspekt des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz unabdingbar angelegt.
Rz. 21
(1) Nach 搂听1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz begr眉ndet damit nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeitspflicht 鈥瀊ezahlt鈥 sein muss. 搂听1 BUrlG entspricht insoweit Art.听7 Abs.听1 der Richtlinie听2003/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt (BAG 10.听Februar 2015 -听9听AZR 455/13听- Rn.听21, BAGE听150, 355).
Rz. 22
(2) 搂听7 Abs.听4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses ganz oder teilweise nicht mehr gew盲hrt werden kann. Die Bestimmung kn眉pft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses verursachte Unm枚glichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu realisieren, ohne bestimmte Beendigungstatbest盲nde auszunehmen. Sie trifft keine Unterscheidung zwischen den Beendigungstatbest盲nden und enth盲lt keine gesonderte Regelung 眉ber das rechtliche Schicksal der Verg眉tungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn das Arbeitsverh盲ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. 搂听7 Abs.听4 BUrlG l盲sst damit seinem Wortlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelten ist, weil das Arbeitsverh盲ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und dadurch unmittelbar (鈥瀢egen Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses鈥) die Unm枚glichkeit der Urlaubsgew盲hrung eintritt (vgl. Kamanabrou RdA听2017, 162, 165; Schipper/Polzer NZA听2011, 80, 81; aA noch BAG 20.听September 2011 -听9听AZR 416/10听- Rn.听22听ff., BAGE听139, 168).
Rz. 23
bb) Dieses richtlinienkonforme Verst盲ndnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck von 搂听1 und 搂听7 Abs.听4 BUrlG als auch der Systematik des Bundesurlaubsgesetzes. Die Bestimmungen des 搂听1 und 搂听7 Abs.听4 BUrlG sollen gew盲hrleisten, dass jeder Arbeitnehmer in regelm盲脽igem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erh盲lt (vgl. BAG 7.听August 2012 -听9听AZR 353/10听- Rn.听24, BAGE听142, 371; 26.听Juni 1969 -听5听AZR 393/68听- zu听1 der Gr眉nde, BAGE听22, 85) und Urlaubsanspr眉che nicht 眉ber einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Zahlung von Geld ersetzt werden. Die Verg眉tungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher im bestehenden Arbeitsverh盲ltnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Sie darf aufgrund des sich aus 搂听7 Abs.听4 BUrlG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erf眉llt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses entf盲llt jedoch die Arbeitspflicht und damit die M枚glichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gew盲hren (vgl. BAG 10.听Februar 2015 -听9听AZR 455/13听- Rn.听19, BAGE听150, 355). Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Ma脽gabe von 搂听7 Abs.听1 und Abs.听3 BUrlG wird aufgel枚st. 搂听7 Abs.听4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsst枚rungsrechts die Rechtsfolgen der Unm枚glichkeit der Urlaubsgew盲hrung infolge der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses und verdr盲ngt damit die allgemeinen Regelungen der 搂搂听275听ff. BGB, die ansonsten bei Unm枚glichkeit von Leistungen gelten (BAG 20.听September 2011 -听9听AZR 416/10听- Rn.听23 mwN, BAGE听139, 168). W盲hrend der Freistellungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses untergeht, erh盲lt 搂听7 Abs.听4 BUrlG die Verg眉tungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selbstst盲ndig aufrecht. Der aus Freistellung von der Arbeitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erf眉llten Urlaubs. Diese Umwandlung erfolgt, ohne dass der finanzielle Aspekt des origin盲ren Urlaubsanspruchs zun盲chst erlischt. Das Bundesurlaubsgesetz bietet demgegen眉ber keinen Anhaltspunkt f眉r die Annahme, der Anspruch auf Bezahlung als Bestandteil des Urlaubsanspruchs solle erst zu einem sp盲teren Zeitpunkt als der Freistellungsanspruch entstehen oder der Tod des Arbeitnehmers f眉hre als Sonderfall der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses r眉ckwirkend zum Verlust des erworbenen Zahlungsanspruchs.
Rz. 24
2. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub nach 搂搂听1, 3 Abs.听1 BUrlG, sondern auch der dem Erblasser nach 搂听125 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 Satz听1 SGB听IX听aF (seit dem 1.听Januar 2018 搂听208 Abs.听1 Satz听1 und Abs.听2 Satz听1 SGB听IX) zustehende Urlaub f眉r schwerbehinderte Menschen Bestandteil der Erbmasse geworden ist. Nach 搂听125 Abs.听1 Satz听1 SGB听IX听aF haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zus盲tzlichen Urlaub. Auf diesen Zusatzurlaub sind die Vorschriften 眉ber die Entstehung, 脺bertragung, K眉rzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (st.听Rspr., zB BAG 13.听Dezember 2011 -听9听AZR 399/10听- Rn.听40 mwN, BAGE听140, 133). Auch der Zusatzurlaub f眉r schwerbehinderte Menschen ist daher gegen眉ber den Erben abzugelten, wenn das Arbeitsverh盲ltnis durch Tod des Arbeitnehmers endet. Der Zusatzurlaubsanspruch nach 搂听125 Abs.听1 Satz听1 SGB听IX听aF teilt das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs, es sei denn, tarifliche oder einzelvertragliche Bestimmungen sehen f眉r den Arbeitnehmer g眉nstigere Bestimmungen vor (BAG 13.听Dezember 2011 -听9听AZR 399/10听- aaO). Dem Zusatzurlaub liegt mithin derselbe Urlaubsbegriff zugrunde wie der Bestimmung des 搂听1 BUrlG.
Rz. 25
3. Die Grunds盲tze 眉ber die Vererbbarkeit des finanziellen Aspekts des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten ebenso f眉r den tariflichen Mehrurlaub des Erblassers. Die Tarifvertragsparteien haben in 搂听26 罢痴枚顿 kein vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes, eigenst盲ndiges Verst盲ndnis 眉ber den Urlaubsbegriff zugrunde gelegt, kein vollst盲ndiges Erl枚schen des tariflichen Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers w盲hrend des Arbeitsverh盲ltnisses angeordnet oder die Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs ausgeschlossen.
Rz. 26
a) Tarifvertragsparteien k枚nnen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspr眉che, die den von Art.听7 Abs.听1 der Richtlinie听2003/88/EG gew盲hrleisteten und von 搂搂听1, 3 Abs.听1 BUrlG begr眉ndeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen 眉bersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3.听Mai 2012 -听C-337/10听- [Neidel] Rn.听34听ff. mwN; BAG 14.听Februar 2017 -听9听AZR 386/16听- Rn.听14). Diese Befugnis schlie脽t ein, das Erl枚schen des tariflichen Mehrurlaubs bei Tod des Arbeitnehmers w盲hrend des Arbeitsverh盲ltnisses bzw. den Ausschluss dessen Vererbbarkeit zu bestimmen.
Rz. 27
b) F眉r einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Regelungsregime zu unterstellen, m眉ssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen (vgl. BAG 14.听Februar 2017 -听9听AZR 386/16听- Rn.听15 mwN). Der eigenst盲ndige, dem Gleichlauf von Mindest- und Mehrurlaub entgegenstehende Regelungswille muss sich auf den jeweils in Rede stehenden Regelungsgegenstand beziehen (hier das Erl枚schen des Anspruchs auf zus盲tzlichen bezahlten Jahresurlaub bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverh盲ltnis bzw. Ausschluss der Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs). Es gen眉gt nicht, wenn in einem Tarifvertrag von Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgewichen wird, die mit den im Streit stehenden Regelungen nicht in einem inneren Zusammenhang stehen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Regelungsregime der Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich erkennen l盲sst, dass der Arbeitnehmer bzw. die Erben f眉r den tariflichen Mehrurlaub das Verfallrisiko bei einer Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch Tod des Arbeitnehmers tragen sollen (vgl. BAG 12.听April 2011 -听9听AZR 80/10听- Rn.听28, BAGE听137, 328).
Rz. 28
c) Die Tarifvertragsparteien haben in 搂听26 罢痴枚顿 hinsichtlich des Urlaubsbegriffs, des Erl枚schens von Urlaub bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverh盲ltnis oder der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses durch Tod des Arbeitnehmers keine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende, eigenst盲ndige Regelung getroffen. 搂听26 罢痴枚顿 l盲sst sich nicht entnehmen, dass der Verg眉tungskomponente des kalenderj盲hrlichen 鈥濧nspruchs auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts鈥 kein Verm枚genswert zukommen soll. Die allgemeine Bezugnahme auf die Bestimmungen des BUrlG in 搂听26 Abs.听2 罢痴枚顿 deutet vielmehr darauf hin, dass dem 罢痴枚顿 der Urlaubsbegriff des 搂听1 BUrlG zugrunde liegt. Gesonderte Regelungen 眉ber das Schicksal des finanziellen Aspekts des Urlaubsanspruchs im Falle des Versterbens des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverh盲ltnis enth盲lt der 罢痴枚顿 nicht. Auch hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs haben die Tarifvertragsparteien nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub differenziert. Soweit 搂听26 Abs.听2 罢痴枚顿 besondere Regelungen zur 脺bertragung des Urlaubs, der Berechnung des anteiligen Urlaubs, zum Ruhen des Arbeitsverh盲ltnisses und zum Zahlungszeitpunkt des Urlaubsentgelts enth盲lt, stehen diese nicht in einem inneren Zusammenhang mit den vorliegend ma脽geblichen Regelungsmaterien und lassen nicht auf einen (auch) darauf bezogenen eigenst盲ndigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien schlie脽en.
Rz. 29
III. Der Kl盲gerin steht nach 搂听1922 Abs.听1 BGB iVm. 搂听7 Abs.听4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch iHv. 5.857,75听Euro brutto zu. Einwendungen gegen die Berechnung des Anspruchs hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
Rz. 30
IV. Der Abgeltungsanspruch der Kl盲gerin ist nicht nach 搂听37 Abs.听1 Satz听1 罢痴枚顿 verfallen. Er kann als reiner Geldanspruch einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. BAG 16.听Dezember 2014 -听9听AZR 295/13听- Rn.听28, BAGE听150, 207; 9.听August 2011 -听9听AZR 365/10听- Rn.听14听ff., BAGE听139, 1). Der Anspruch der Kl盲gerin auf Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod zustehenden Urlaubs entstand mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses am 20.听Dezember 2010 und wurde gleichzeitig f盲llig (vgl. BAG 17.听Oktober 2017 -听9听AZR 80/17听- Rn.听29 mwN). Durch die schriftliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 5.听Januar 2011 hat die Kl盲gerin die Anschlussfrist des 搂听37 Abs.听1 Satz听1 罢痴枚顿 gewahrt.
Rz. 31
V. Die Zinsentscheidung beruht auf 搂听288 Abs.听1, 搂听286 Abs.听1 Satz听1 BGB. Die Kl盲gerin hat die Beklagte am 5.听Januar 2011 zur Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod noch zustehenden Resturlaubs aufgefordert und damit iSd. 搂听286 Abs.听1 Satz听1 BGB durch eine Mahnung in Verzug gesetzt. Der Schuldnerverzug trat gem盲脽 搂听187 Abs.听1 BGB an dem auf den Zugang der Mahnung folgenden Kalendertag ein.
Rz. 32
VI. Die Beklagte hat gem盲脽 搂听97 Abs.听1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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AA 2019, 148 |
AE 2020, 14 |
ASR 2020, 4 |
AUR 2019, 145 |
ArbRB 2019, 35 |
ArbR 2019, 332 |
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GWR 2019, 217 |
RdW 2019, 247 |
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EE 2019, 37 |
GK/Bay 2019, 331 |
GmbH-Stpr 2020, 61 |
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NZFam 2019, 6 |
NZFam 2019, 700 |
Personalmagazin 2019, 12 |
SPA 2019, 32 |
SR-aktuell 2019, 38 |