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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. Arbeitszeitgestaltung. Bezahlter Jahresurlaub. Abgeltung im Todesfall
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Normenkette
Richtlinie 2003/88/EG
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Beteiligte
K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG |
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Tenor
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begr眉ndung eines Abgeltungsanspruchs f眉r nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverh盲ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abh盲ngen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
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Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Hamm (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 14. M盲rz 2013, in dem Verfahren
G眉lay Bollacke
gegen
K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG
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DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpr盲sidenten A. Tizzano, des Richters E. Levits (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Ber眉cksichtigung der Erkl盲rungen
- der K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Scheier,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. M枚ller als Bevollm盲chtigte,
- der d盲nischen Regierung, vertreten durch M. Wolff und V. Pasternak J酶rgensen als Bevollm盲chtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Feh茅r, K. Sz铆jj谩rt贸 und K. Moln谩r als Bevollm盲chtigte,
- der Regierung des Vereinigten K枚nigreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollm盲chtigten im Beistand von E. Dixon, Barrister,
- der Europ盲ischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und F. Schatz als Bevollm盲chtigte,
aufgrund des nach Anh枚rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr盲ge 眉ber die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 眉ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Bollacke und dem ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehegatten, der K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG (im Folgenden: K + K), 眉ber den Anspruch der Betroffenen auf Abgeltung des von Herrn Bollacke bis zu seinem Tod nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 7 (鈥濲ahresurlaub鈥) der Richtlinie 2003/88 lautet:
鈥(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Ma脽nahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Ma脽gabe der Bedingungen f眉r die Inanspruchnahme und die Gew盲hrung erh盲lt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf au脽er bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses nicht durch eine finanzielle Verg眉tung ersetzt werden.鈥
Rz. 4
Art. 15 (鈥濭眉nstigere Vorschriften鈥) dieser Richtlinie bestimmt:
鈥濪as Recht der Mitgliedstaaten, f眉r die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer g眉nstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von f眉r die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer g眉nstigeren Tarifvertr盲gen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu f枚rdern oder zu gestatten, bleibt unber眉hrt.鈥
Rz. 5
Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 k枚nnen die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie wird jedoch nicht zugelassen.
Deutsches Recht
Rz. 6
搂 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. 1963 S. 2) in der Fassung vom 7. Mai 2002 (BGBl. 2002 I S. 1529) sieht vor:
鈥濳ann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses ganz oder teilweise nicht mehr gew盲hrt werden, so ist er abzugelten.鈥
Rz. 7
Nach 搂 1922 Abs. 1 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Verm枚gen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) 眉ber.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Rz. 8
Frau Bollacke ist die Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten, der vom 1. August 1998 bis zu seinem Tod am 19. November 2010 bei K + K besch盲ftigt war.
Rz. 9
Herr Bollacke war seit dem Jahr 2009 schwer erkrankt. In jenem Jahr war er acht Monate arbeitsunf盲hig. Arbeitsunf盲higkeit bestand auch vom 11. Oktober 2010 bis zu seinem Tod.
Rz. 10
Zum Zeitpunkt seines Todes hatte Herr Bollacke unstreitig Anspruch auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub.
Rz. 11
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 machte Frau Bollacke gegen眉ber K + K Abgel...