听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Auslauffrist
听
Orientierungssatz
1.听Eine Allgemeine Gesch盲ftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zur眉ckgeben muss, ist wirksam.
2.听Neben der Inhaltskontrolle der in einer Allgemeinen Gesch盲ftsbedingung enthaltenen Widerrufsklausel steht die Aus眉bungskontrolle im Einzelfall gem盲脽 搂听315 BGB.
3.听Die Interessenabw盲gung im Einzelfall kann dazu f眉hren, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einr盲umung einer Auslauffrist zur眉ckfordern darf. In die gebotene Interessenabw盲gung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverz眉glichen R眉ckgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen. Zu ber眉cksichtigen ist ua., dass die private Nutzung eines Dienstwagens bei gew盲hlter Pauschalversteuerung gem盲脽 搂听6 Abs.听1 Nr.听4听EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann.
4.听Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu erm枚glichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unm枚glich, sodass der Arbeitgeber nach 搂听275 Abs.听1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach 搂听280 Abs.听1 Satz听1 iVm. 搂听283 Satz听1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Zur Berechnung des Schadens ist eine Nutzungsausfallentsch盲digung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsm枚glichkeit mit monatlich 1听% des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.
听
Normenkette
BGB 搂听251 Abs. 1, 搂听280 Abs. 1 S. 1, 搂听283 S. 1, 搂搂听307, 308 Nr. 4, 搂听315 Abs. 1; EStG 搂 6 Abs. 1 Nr. 4
听
Verfahrensgang
听
Tenor
I.听Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14.听September 2010 鈥撎13 Sa 462/10听鈥 unter Zur眉ckweisung der Revision im 脺brigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.听Auf die Berufung der Kl盲gerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16.听Februar 2010 鈥撎1 Ca 474/09听鈥 unter Zur眉ckweisung der Berufung im 脺brigen teilweise abge盲ndert und die Beklagte verurteilt, an die Kl盲gerin 203,13听Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 22.听August 2009 zu zahlen. Im 脺brigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
2.听Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II.听Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
听
Tatbestand
Rz. 1
听Die Parteien streiten 眉ber eine Entsch盲digung f眉r die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens.
Rz. 2
听Die Kl盲gerin war bei der Beklagten, die Arbeitnehmer眉berlassung betreibt, als Personal- und Vertriebsdisponentin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 19.听Dezember 2007 zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.300,00听Euro besch盲ftigt.
Rz. 3
听In 搂听2 Nr.听3 des Arbeitsvertrags hie脽 es:
鈥淚m Falle einer K眉ndigung ist R鈥 berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bez眉ge freizustellen. 鈥︹
Rz. 4
听Gem盲脽 Dienstwagenvertrag vom 1.听Februar 2008 stellte die Beklagte der Kl盲gerin einen Pkw der Marke V鈥 als Dienstwagen zur Verf眉gung. Die Kl盲gerin war berechtigt, das Fahrzeug auch f眉r private Zwecke zu nutzen. Diese private Nutzung ber眉cksichtigte die Beklagte in den Entgeltabrechnungen mit 277,00听Euro monatlich. Dieser Betrag entsprach einem Prozent des Listenpreises.
Rz. 5
听Im Dienstwagenvertrag war ua. geregelt:
鈥溌6 Haftung, Schadensersatz und Nutzungsentsch盲digung
鈥
4.听Macht der Arbeitnehmer Nutzungsentsch盲digungsanspr眉che wegen rechtswidrigen Entzugs des Dienstwagens geltend, erfolgt vorrangig eine konkrete Schadensberechnung, wenn der Mitarbeiter 眉ber ein eigenes Fahrzeug verf眉gt. Er muss in diesem Fall die Schadensposten belegen. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung wird eine Nutzungsentsch盲digung in H枚he der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung geleistet.
搂听7 Widerrufsvorbehalte
Der Arbeitgeber beh盲lt sich vor, die 脺berlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw f眉r dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht ben枚tigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Aus眉bung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentsch盲digung oder Schadensersatz zu verlangen.鈥
Rz. 6
听Das Arbeitsverh盲ltnis endete aufgrund einer ordentlichen K眉ndigung der Kl盲gerin zum 30.听Juni 2009. Nach Ausspruch der K眉ndigung stellte die Beklagte die Kl盲gerin von der Arbeit frei und forderte die R眉ckgabe des Dienstwagens. Diese erfolgte am 9.听Juni 2009.
Rz. 7
听Die Kl盲gerin hat die Auffassung vertreten, der Widerrufsvorbehalt benachteilige sie unangemessen. Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens als ihrem einzigen Fahrzeug begr眉nde einen Anspruch auf Nutzungsausfallentsch盲digung.
Rz. 8
听Die Kl盲gerin hat, soweit f眉r die Revision von Interesse, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 206,80听Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 1.听Juli 2009 zu zahlen.
Rz. 9
听Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Widerrufsklausel sei wirksam und sie habe bei der Aus眉bung des Widerrufs die Interessen der Parteien zutreffend abgewogen.
Rz. 10
听Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl盲gerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Zur眉ckweisung der Berufung.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 11
听Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegr眉ndet. Das Landesarbeitsgericht hat der Kl盲gerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Entsch盲digung f眉r die entgangene private Nutzung des Dienstwagens f眉r die Zeit vom 9.听Juni bis zum 30.听Juni 2009 zuerkannt. Der Anspruch besteht jedoch nur iHv. 203,13听Euro brutto nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich des dar眉ber hinausgehenden Betrags ist die Klage unbegr眉ndet.
Rz. 12
听I.听Die Kl盲gerin hat gem盲脽 搂听280 Abs.听1 Satz听1 iVm. 搂听283 Satz听1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsausfallentsch盲digung f眉r die Zeit vom 9.听Juni bis zum 30.听Juni 2009. Die Beklagte war nicht berechtigt, der Kl盲gerin w盲hrend der Dauer ihrer Freistellung die M枚glichkeit zu entziehen, das ihr zur Verf眉gung gestellte Firmenfahrzeug f眉r Privatfahrten zu nutzen. Die Widerrufsklausel h盲lt zwar einer Inhaltskontrolle stand. Der Widerruf entsprach im Streitfall jedoch nicht billigem Ermessen.
Rz. 13
听1.听搂听7 des Dienstwagenvertrags, wonach sich die Beklagte vorbehalten hatte, die 脺berlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw f眉r dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht ben枚tigt werde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer nach K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werde, ist wirksam.
Rz. 14
听a)听Der Dienstwagenvertrag enth盲lt Allgemeine Gesch盲ftsbedingungen iSd. 搂听305 Abs.听1 Satz听1 BGB, denn die Beklagte hat diese vorformulierten Bedingungen mehreren Arbeitnehmern bei 脺berlassung eines Dienstwagens gestellt.
Rz. 15
听b)听Die Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts weicht von Rechtsvorschriften ab, 搂听307 Abs.听3 BGB. Die 脺berlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsverg眉tung. Die Gebrauchs眉berlassung ist regelm盲脽ig zus盲tzliche Gegenleistung f眉r die geschuldete Arbeitsleistung (BAG 21.听August 2001 鈥撎3 AZR 746/00听鈥 zu II听2a der Gr眉nde, AP BetrVG 1972 搂听77 Auslegung Nr.听10听=听EzA BetrAVG 搂听1 Nr.听78; 19.听Dezember 2006 鈥撎9 AZR 294/06听鈥 Rn.听24, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听21听=听EzA BGB 2002 搂听307 Nr.听17; 24.听M盲rz 2009 鈥撎9 AZR 733/07听鈥 Rn.听15, BAGE 130, 101; 14.听Dezember 2010 鈥撎9 AZR 631/09听鈥 Rn.听14, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听23听=听EzA EntgeltfortzG 搂听3 Nr.听17). Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (BAG 11.听Oktober 2000 鈥撎5 AZR 240/99听鈥 zu A听II听1听b der Gr眉nde, BAGE 96, 34). Diese Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht ge盲ndert, denn ohne den Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber nach 搂听611 Abs.听1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer w盲hrend des Arbeitsverh盲ltnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu erm枚glichen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einr盲umen, die Hauptleistungspflichten einzuschr盲nken, zu ver盲ndern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle (BAG 11.听Oktober 2006 鈥撎5 AZR 721/05听鈥 zu I听1d der Gr眉nde, AP BGB 搂听308 Nr.听6听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听6; 20.听April 2010 鈥撎5 AZR 191/10听鈥 Rn.听10, AP BGB 搂听308 Nr.听9听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听12).
Rz. 16
听c)听Der Widerrufsvorbehalt ist nicht aus formellen Gr眉nden unwirksam. Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von 搂听308 Nr.听4 BGB gerecht werden. Bei den Widerrufsgr眉nden muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf m枚glich sein soll, zB wirtschaftliche Gr眉nde, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers (BAG 12.听Januar 2005 鈥撎5 AZR 364/04听鈥 BAGE 113, 140; 11.听Oktober 2006 鈥撎5 AZR 721/05听鈥 Rn.听28, 33听f., AP BGB 搂听308 Nr.听6听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听6; 20.听April 2010 鈥撎5 AZR 191/10听鈥 Rn.听10, AP BGB 搂听308 Nr.听9听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听12; enger BAG 13.听April 2010 鈥撎9 AZR 113/09听鈥 AP BGB 搂听308 Nr.听8听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听11). Dabei ist zu beachten, dass der Verwender vorgibt, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. Diesem Transparenzgebot wird die Widerrufsklausel gerecht; denn hiernach ist ausdr眉cklich klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen muss.
Rz. 17
听d)听Die Widerrufsklausel ist materiell wirksam. Nach 搂听308 Nr.听4 BGB ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verh盲ltnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist zumutbar. Der Arbeitnehmer muss bis zum K眉ndigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere entfallen Dienstfahrten mit dem Pkw. Die Widerrufsklausel verkn眉pft, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die dienstliche und private Nutzung sachgerecht (BAG 19.听Dezember 2006 鈥撎9 AZR 294/06听鈥 Rn.听23, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听21听=听EzA BGB 2002 搂听307 Nr.听17; vgl. auch BAG 17.听September 1998 鈥撎8 AZR 791/96听鈥).
Rz. 18
听e)听Die Widerrufsklausel ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unwirksam, weil sie keine Ank眉ndigungs- bzw. Auslauffrist enth盲lt. F眉r eine solche Frist gibt es keinen Ansatz im Gesetz. Vielmehr ist die Einr盲umung einer Auslauffrist bei der Aus眉bungskontrolle in Betracht zu ziehen (BAG 12.听Januar 2005 鈥撎5 AZR 364/04听鈥 zu B听I听4c听cc der Gr眉nde, BAGE 113, 140; 11.听Oktober 2006 鈥撎5 AZR 721/05听鈥 Rn.听24, AP BGB 搂听308 Nr.听6听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听6; ebenso Bayreuther ZIP 2007, 2009, 2011; Bauer/Chwalisz ZfA 2007, 339, 345; Lembke BB 2007, 1627, 1628; aA D盲ubler/Bonin/Deinert/Bonin AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3.听Aufl. 搂听308 BGB Rn.听46).
Rz. 19
听f)听Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens bedarf keiner 脛nderungsk眉ndigung, wenn durch den Wegfall der privaten Nutzungsm枚glichkeit das Verh盲ltnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverh盲ltnis nicht grundlegend ber眉hrt ist. Das ist der Fall, wenn 鈥撎齱ie hier听鈥 weniger als 25听% des regelm盲脽igen Verdienstes betroffen sind (BAG 19.听Dezember 2006 鈥撎9 AZR 294/06听鈥 Rn.听24, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听21听=听EzA BGB 2002 搂听307 Nr.听17; 11.听Oktober 2006 鈥撎5 AZR 721/05听鈥 Rn.听23, AP BGB 搂听308 Nr.听6听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听6; vgl. Hessisches LAG 20.听Juli 2004 鈥撎13 Sa 1992/03听鈥 MDR 2005, 459).
Rz. 20
听g)听Ist das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers zul盲ssig, ist keine Entsch盲digung f眉r den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen. Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalverg眉tung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile (BAG 19.听Dezember 2006 鈥撎9 AZR 294/06听鈥 Rn.听24, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听21听=听EzA BGB 2002 搂听307 Nr.听17; ebenso AnwK-ArbR/Brors 2.听Aufl. 搂听611 BGB Rn.听658; Pauly AuA 1995, 381, 384; Fr枚hlich ArbRB 2011, 253, 255; aA ErfK/Preis 12.听Aufl. 搂听611 BGB Rn.听522, 524; HWK/Th眉sing 4.听Aufl. 搂听611 BGB Rn.听89; K眉ttner/Griese Personalbuch 18.听Aufl. 鈥淒ienstwagen鈥 Rn.听10 unter unzutreffender Berufung auf BGH 9.听April 1990 鈥撎齀I ZR 1/89听鈥 DB 1990, 1126).
Rz. 21
听2.听Die Beklagte hat das Widerrufsrecht im Streitfall nicht wirksam ausge眉bt und damit eine gegen眉ber der Kl盲gerin bestehende Vertragspflicht verletzt.
Rz. 22
听a)听Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Gesch盲ftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Aus眉bungskontrolle im Einzelfall gem盲脽 搂听315 BGB, denn die Erkl盲rung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach 搂听315 Abs.听1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen (BAG 20.听April 2011 鈥撎5 AZR 191/10听鈥 Rn.听20, AP BGB 搂听308 Nr.听9听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听12).
Rz. 23
听b)听Ausgehend von den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihr Widerrufsrecht im Streitfall unbillig ausge眉bt. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen ein 眉berwiegendes Interesse der Kl盲gerin, das Fahrzeug bis zum Ende des Monats Juni 2009 nutzen zu d眉rfen, bejaht. 脺ber den Umstand hinaus, dass die Beklagte einen Dienstwagen generell nur ihren Au脽endienstmitarbeitern vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen zur Verf眉gung stellt, hat diese keine Gr眉nde vorgetragen, warum sie unmittelbar nach der Eigenk眉ndigung der Kl盲gerin das Fahrzeug zur眉ckgefordert hat. Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Dar眉ber hinaus hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die steuerrechtliche Lage ber眉cksichtigt. Hiernach war die Kl盲gerin gem盲脽 搂听6 Abs.听1 Nr.听4听EStG verpflichtet, die private, mit 277,00听Euro bewertete Nutzung f眉r den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie 眉ber diese Nutzung f眉r 22 Tage nicht mehr verf眉gen konnte. Damit f眉hrte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern dar眉ber hinaus zu einer sp眉rbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenk眉ndigung die K眉rzung der laufenden Bez眉ge zur Folge. Das Interesse der Kl盲gerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu k枚nnen, 眉berwiegt das abstrakte Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens.
Rz. 24
听3.听Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu erm枚glichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unm枚glich, sodass der Arbeitgeber nach 搂听275 Abs.听1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach 搂听280 Abs.听1 Satz听1 iVm. 搂听283 Satz听1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens (BAG 17.听September 1998 鈥撎8 AZR 791/96听鈥; 27.听Mai 1999 鈥撎8 AZR 415/98听鈥 zu I der Gr眉nde, BAGE 91, 379; 2.听Dezember 1999 鈥撎8 AZR 849/98听鈥; 25.听Januar 2001 鈥撎8 AZR 412/00听鈥; 23.听Juni 2004 鈥撎7 AZR 514/03听鈥 AP BetrVG 1972 搂听37 Nr.听139听=听EzA BetrVG 2001 搂听37 Nr.听2; 19.听Dezember 2006 鈥撎9 AZR 294/06听鈥 Rn.听40, 41 mwN, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听21听=听EzA BGB 2002 搂听307 Nr.听17; 13.听April 2010 鈥撎9 AZR 113/09听鈥 Rn.听53听ff., AP BGB 搂听308 Nr.听8听=听EzA BGB 2002 搂听308 Nr.听11).
Rz. 25
听II.听Die Kl盲gerin hat Anspruch auf Nutzungsausfallentsch盲digung iHv. 203,13听Euro brutto.
Rz. 26
听1.听Nach 搂听249 Abs.听1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen w眉rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w盲re. Soweit die Herstellung nicht m枚glich oder zur Entsch盲digung des Gl盲ubigers nicht gen眉gend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gl盲ubiger gem盲脽 搂听251 Abs.听1 BGB in Geld zu entsch盲digen. Der Schadensersatz wegen Nichterf眉llung richtet sich auf das positive Interesse. Demgem盲脽 ist die Kl盲gerin so zu stellen, wie sie stehen w眉rde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgem盲脽 erf眉llt h盲tte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentsch盲digung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsm枚glichkeit mit monatlich 1听% des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt (BAG 27.听Mai 1999 鈥撎8 AZR 415/98听鈥 BAGE 91, 379; 19.听Dezember 2006 鈥撎9 AZR 294/06听鈥 Rn.听43 mwN, AP BGB 搂听611 Sachbez眉ge Nr.听21听=听EzA BGB 2002 搂听307 Nr.听17). Die Kl盲gerin hat damit Anspruch auf eine kalendert盲gliche Nutzungsausfallentsch盲digung iHv. 9,23听Euro f眉r 22 Tage, also 203,13听Euro. Die dar眉ber hinausgehende Forderung ist unbegr眉ndet.
Rz. 27
听2.听Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kl盲gerin der Schadensersatzanspruch nicht als Nettoverg眉tung zusteht. Nach 搂听6 Abs.听1 Nr.听4听EStG ist die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unm枚glichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln (BAG 27.听Mai 1999 鈥撎8 AZR 415/98听鈥 BAGE 91, 379).
Rz. 28
听III.听F眉r ihre Forderung kann die Kl盲gerin nach 搂听291 BGB Prozesszinsen ab dem 22.听August 2009 beanspruchen. Fr眉here Verzugszinsen stehen ihr nicht zu, weil sie die Beklagte nicht in Verzug gesetzt hat, 搂听286 Abs.听1 Satz听1 BGB. Eine Mahnung war nicht entbehrlich iSv. 搂听286 Abs.听2 Nr.听1 BGB.
Rz. 29
听IV.听Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, denn die Zuvielforderung der Kl盲gerin war verh盲ltnism盲脽ig geringf眉gig und hat keine h枚heren Kosten verursacht, 搂听97 Abs.听1, 搂听92 Abs.听2 Nr.听1听ZPO. Die Entscheidung 眉ber die Kosten der ersten und der zweiten Instanz folgt der Vereinbarung der Parteien im Teil-Vergleich vom 14.听September 2010.
听
Unterschriften
M眉ller-Gl枚ge, Laux, Biebl, Zoller, Pollert
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2964052 |
BB 2012, 1342 |
DB 2012, 1274 |
DStR 2012, 2239 |
NJW 2012, 1756 |
NJW 2012, 8 |
NWB 2012, 2130 |
FA 2012, 203 |
FA 2012, 212 |
JR 2013, 124 |
NZA 2012, 616 |
StuB 2012, 968 |
ZTR 2012, 659 |
AP 2013 |
AuA 2012, 548 |
EzA-SD 2012, 5 |
EzA 2012 |
LGP 2012, 165 |
AA 2012, 163 |
ASR 2012, 5 |
AUR 2012, 264 |
ArbRB 2012, 199 |
ArbR 2012, 278 |
GWR 2012, 280 |
NJW-Spezial 2012, 339 |
NWB direkt 2012, 698 |
StX 2012, 431 |
AP-Newsletter 2012, 125 |
LL 2012, 569 |
SH 2012, 6 |
SPA 2012, 2 |