听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Ausbildungsverg眉tung. mit 枚ffentlichen Mitteln gef枚rderter Ausbildungsplatz
听
Orientierungssatz
1. Bei der Angemessenheit der Verg眉tung iSd. 搂 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschr盲nkten 脺berpr眉fung durch das Revisionsgericht.
2. Das Landesarbeitsgericht 眉berschreitet seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn es bei einem mit 枚ffentlichen Geldern gef枚rderten Ausbildungsplatz f眉r die Ermittlung eines angemessenen Beitrags zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Auszubildenden auf den Satz nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 1 叠础蹿枚骋 zur眉ckgreift und eine Mindestverg眉tung in H枚he von zwei Dritteln dieses Betrags fordert.
听
Normenkette
BBiG 搂 17 Abs. 1; 叠础蹿枚骋 搂 12 Abs. 2 Nr. 1
听
Verfahrensgang
Th眉ringer LAG (Urteil vom 06.06.2013; Aktenzeichen 6 Sa 163/12) |
ArbG Jena (Urteil vom 10.02.2012; Aktenzeichen 3 Ca 245/11) |
听
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Th眉ringer Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2013 鈥 6 Sa 163/12 鈥 wird zur眉ckgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
听
Tatbestand
Die Parteien streiten 眉ber die H枚he der Ausbildungsverg眉tung f眉r die Monate August 2009 bis Juli 2011.
Der Beklagte ist ein 眉ber枚rtlicher Ausbildungsverbund. Er organisierte F枚rderprogramme nach der Richtlinie f眉r die Gew盲hrung von Zusch眉ssen zur F枚rderung zus盲tzlicher Ausbildungspl盲tze im Rahmen des gemeinsamen Programms des Bundes und der neuen L盲nder 鈥瀂ukunftsinitiative Lehrstellen鈥. Die Ausbildung erfolgte nicht bei dem Beklagten, sondern bei sogenannten Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die monatliche Ausbildungsverg眉tung sollte nach Ziff. 5 der Richtlinie unabh盲ngig vom Ausbildungsberuf im ersten Ausbildungsjahr 210,00 Euro und im zweiten Ausbildungsjahr 217,00 Euro betragen.
Die Kl盲gerin wurde von August 2009 bis Juli 2011 im Rahmen des F枚rderprogramms zur Verk盲uferin ausgebildet und erhielt im ersten und zweiten Ausbildungsjahr die in Ziff. 5 der Richtlinie geregelte Ausbildungsverg眉tung. Das Ausbildungsverh盲ltnis der Parteien endete im Juli 2011 mit dem Bestehen der Abschlusspr眉fung durch die Kl盲gerin.
Mit der am 25. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Kl盲gerin f眉r den Klagezeitraum weitere Ausbildungsverg眉tung iHv. insgesamt 2.316,00 Euro brutto beansprucht. Dazu hat sie die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Ausbildungsverg眉tung iHv. zwei Dritteln des 叠础蹿枚骋-Satzes.
Die Kl盲gerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.316,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh盲ngigkeit zu zahlen.
Zu seinem Klageabweisungsantrag hat der Beklagte die Auffassung vertreten, auch eine geringere Verg眉tung als zwei Drittel des 叠础蹿枚骋-Satzes sei angemessen iSd. 搂 17 BBiG. Es handele sich um eine F枚rderma脽nahme, die vollst盲ndig aus 枚ffentlichen Mitteln finanziert werde. In einem solchen Fall tr盲ten die mit der Ausbildungsverg眉tung verfolgten Zwecke der Sicherung des Lebensunterhalts und der Verg眉tung der erbrachten Leistung zur眉ck. Die Begrenztheit der 枚ffentlichen Mittel und das gesamtgesellschaftliche Interesse, m枚glichst vielen arbeitslosen Jugendlichen durch eine qualifizierte Berufsausbildung den Zugang zum Erwerbsleben zu er枚ffnen, rechtfertige eine deutlich geringere als die tarifliche Ausbildungsverg眉tung. Die Kl盲gerin sei als eher schwer vermittelbar einzustufen. Sie habe die Ausbildung beenden k枚nnen, obwohl zwei Praxispartner ihre weitere Ausbildung verweigert h盲tten. Auch habe die Kl盲gerin die M枚glichkeit gehabt, Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen. Die gezahlte Ausbildungsverg眉tung liege im 脺brigen im Bereich von 80 vH der tariflichen Ausbildungsverg眉tung im ersten Ausbildungsjahr von zB Fleischern, Floristen, Friseuren oder Schuhmachern in den neuen Bundesl盲ndern im Jahr 2011.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abge盲ndert und der Kl盲gerin nur 1.495,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zugesprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der vollst盲ndigen Klageabweisung weiter.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die zul盲ssige Revision des Beklagten ist nicht begr眉ndet. Der Beklagte hat keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die von dem Beklagten im Zeitraum von August 2009 bis Juli 2011 an die Kl盲gerin gezahlte Ausbildungsverg眉tung als unangemessen iSd. 搂 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG angesehen und den Beklagten verurteilt, an die Kl盲gerin weitere 1.495,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f眉nf Prozentpunkten 眉ber dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 zu zahlen. Dabei hat es sich zur Ermittlung einer angemessenen Ausbildungsverg眉tung an dem Satz nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 1 叠础蹿枚骋 orientiert.
II. Nach 搂 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Verg眉tung. 搂 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist 鈥 wie schon die Vorg盲ngernorm 搂 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. M盲rz 2005 geltenden Fassung (aF) 鈥 nur eine Rahmenvorschrift und legt den Ma脽stab f眉r die Angemessenheit der Ausbildungsverg眉tung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 鈥 9 AZR 999/06 鈥 Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die H枚he der Verg眉tung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche 脺berpr眉fung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Verg眉tung die Mindesth枚he erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abw盲gung ihrer Interessen und unter Ber眉cksichtigung der besonderen Umst盲nde des Einzelfalls festzustellen. Ma脽geblich daf眉r ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. M盲rz 2013 鈥 3 AZR 89/11 鈥 Rn. 10; 22. Januar 2008 鈥 9 AZR 999/06 鈥 Rn. 33 mwN, aaO).
III. Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsverg眉tung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschr盲nkten 脺berpr眉fung durch das Revisionsgericht. Die 鈥瀉ngemessene Verg眉tung鈥 iSd. 搂 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. zur Angemessenheit iSd. 搂 32 UrhG BVerfG 23. Oktober 2013 鈥 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11 鈥 Rn. 84, BVerfGE 134, 204). Bez眉glich seiner Anwendung ist revisionsrechtlich lediglich zu 眉berpr眉fen, ob das Urteil das Bem眉hen um eine angemessene Ber眉cksichtigung aller ma脽geblichen Umst盲nde erkennen l盲sst und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtss盲tze, Denkgesetze oder Erfahrungss盲tze versto脽en hat (vgl. zur angemessenen Entsch盲digung iSd. 搂 15 Abs. 2 AGG: BAG 16. Februar 2012 鈥 8 AZR 697/10 鈥 Rn. 69; 22. Januar 2009 鈥 8 AZR 906/07 鈥 Rn. 80 mwN, BAGE 129, 181).
IV. Dieser eingeschr盲nkten revisionsrechtlichen 脺berpr眉fung h盲lt die W眉rdigung des Landesarbeitsgerichts stand.
1. Die in 搂 17 BBiG geregelte Ausbildungsverg眉tung hat regelm盲脽ig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterst眉tzen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkr盲ften gew盲hrleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang 鈥瀍ntlohnen鈥 (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 鈥 9 AZR 784/11 鈥 Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9).
2. Wichtigster Anhaltspunkt f眉r die Verkehrsanschauung sind die einschl盲gigen Tarifvertr盲ge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend ber眉cksichtigt. Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit f眉r sich (BAG 21. Mai 2014 鈥 4 AZR 50/13 鈥 Rn. 29 mwN). Nur wenn einschl盲gige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchen眉bliche S盲tze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Verg眉tung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall kann auf die Empfehlungen der Kammern oder der Handwerksinnungen zur眉ckgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 鈥 9 AZR 784/11 鈥 Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371).
3. Die in st盲ndiger Rechtsprechung angewandte Regel, nach der eine vertraglich vereinbarte Ausbildungsverg眉tung nicht mehr angemessen ist, wenn sie nicht mindestens 80 vH der einschl盲gigen tariflichen Verg眉tung erreicht, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wird die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollst盲ndig durch 枚ffentliche Gelder oder Spenden zur Schaffung zus盲tzlicher Ausbildungspl盲tze finanziert, kann eine Ausbildungsverg眉tung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein (BAG 19. Februar 2008 鈥 9 AZR 1091/06 鈥 Rn. 22 mwN, BAGE 126, 12). Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 19. Februar 2008 鈥 9 AZR 1091/06 鈥 Rn. 39, aaO). In solchen F盲llen ist eine vom konkreten Ausbildungsbetrieb losgel枚ste Orientierung an den allgemeinen Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Hierf眉r bietet 搂 12 叠础蹿枚骋 einen Anhaltspunkt. Ein Betrag, der h枚her ist als zwei Drittel dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 24. Oktober 2002 鈥 6 AZR 626/00 鈥 zu III 4 der Gr眉nde, BAGE 103, 171).
4. Allein die Tatsache, dass der Ausbildende nur 眉ber beschr盲nkte finanzielle Mittel verf眉gt, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, eine angemessene Ausbildungsverg眉tung zu gew盲hren (vgl. BAG 23. August 2011 鈥 3 AZR 575/09 鈥 Rn. 40 mwN, BAGE 139, 89). Die Angemessenheit der Ausbildungsverg眉tung hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist bereits bei der Vereinbarung des Budgets f眉r die vorgesehene Anzahl von Ausbildungspl盲tzen zu ber眉cksichtigen. Sonst w眉rde der regul盲re Ausbildungsmarkt verf盲lscht. Das darf selbst im Fall staatlich gef枚rderter Ausbildungspl盲tze nicht geschehen (BAG 19. Februar 2008 鈥 9 AZR 1091/06 鈥 Rn. 44 mwN, BAGE 126, 12).
5. Der Auszubildende tr盲gt zwar als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast daf眉r, dass die vereinbarte Verg眉tung unangemessen ist. Er gen眉gt jedoch seiner Darlegungslast regelm盲脽ig damit, dass er sich auf die einschl盲gige tarifliche Verg眉tung st眉tzt und vorbringt, seine Ausbildungsverg眉tung unterschreite diese um mehr als 20 vH. Der Ausbildende kann sich dann nicht auf den Vortrag beschr盲nken, die von ihm gezahlte Verg眉tung sei angemessen. Er hat substanziiert zu begr眉nden, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grunds盲tzen abweichender Ma脽stab gelten soll (BAG 19. Februar 2008 鈥 9 AZR 1091/06 鈥 Rn. 35 mwN, BAGE 126, 12).
6. Diese Grunds盲tze hat das Landesarbeitsgericht bei der Ermittlung der angemessenen Ausbildungsverg眉tung ber眉cksichtigt.
a) Es hat insbesondere zugunsten des Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegt, dass er mithilfe 枚ffentlicher F枚rdermittel zus盲tzliche Ausbildungspl盲tze schafft. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Untergrenze einer angemessenen Ausbildungsverg眉tung der Kl盲gerin nicht bei 80 vH der tariflichen Ausbildungsverg眉tung im entsprechenden Ausbildungsberuf angenommen.
b) Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte sei zumindest verpflichtet, eine Ausbildungsverg眉tung in H枚he von zwei Dritteln des jeweiligen Betrags gem盲脽 搂 12 Abs. 2 Nr. 1 叠础蹿枚骋 zu zahlen, l盲sst dies keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.
aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 offengelassen, welcher genaue Ma脽stab an die Lebenshaltungskosten anzulegen ist und wann konkret noch von einem erheblichen Beitrag gesprochen werden kann. Jedoch hat es festgestellt, dass ein Betrag, der h枚her ist als zwei Drittel des damaligen 叠础蹿枚骋-Satzes (搂 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 叠础蹿枚骋 aF), jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten darstellt (BAG 24. Oktober 2002 鈥 6 AZR 626/00 鈥 zu III 4 b der Gr眉nde, BAGE 103, 171). Der Beklagte hat keine Aspekte aufgezeigt, aus denen zwingend folgt, dass f眉r das Ausbildungsverh盲ltnis der Kl盲gerin eine geringere Ausbildungsverg眉tung angemessen war. Die Ausbildungsf枚rderung nach dem 叠础蹿枚骋 orientiert sich an dem Bedarf des Auszubildenden und wird dementsprechend f眉r den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (搂 11 Abs. 1 叠础蹿枚骋). Da die Ausbildungsverg眉tung nach 搂 17 Abs. 1 BBiG nur eine Unterst眉tzung beim Lebensunterhalt darstellen soll, kann sie den 叠础蹿枚骋-Satz auch unterschreiten, der den Bedarf grunds盲tzlich vollst盲ndig decken soll. Ist die Ausbildungsverg眉tung nicht einmal geeignet, auch nur zwei Drittel des Bedarfs zu decken, besteht die Gefahr, dass die Verg眉tung ihren Zweck nicht mehr erreichen kann. Eine Ausbildungsverg眉tung unterhalb dieser Grenze mag immer noch einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten darstellen, jedoch stellt es keinen Versto脽 gegen allgemeine Erfahrungss盲tze dar, in einem solchen Fall die Erheblichkeit des Beitrags zu verneinen.
bb) Soweit der Beklagte in der Revisionsbegr眉ndung meint, entscheidend sei vorliegend, dass 鈥瀌ie F枚rderung der Ausbildung zu 100 % aus 枚ffentlichen Mitteln zur Verf眉gung gestellt wurde鈥, verkennt er, dass dieser Umstand durch das Landesarbeitsgericht ber眉cksichtigt wurde. Diese F枚rderung war f眉r das Landesarbeitsgericht Anlass, eine Ausbildungsverg眉tung von weniger als 80 vH der in einschl盲gigen Tarifvertr盲gen vorgesehenen Ausbildungsverg眉tung noch f眉r angemessen zu halten. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 22. Januar 2008 klargestellt, dass die F枚rderung der Berufsausbildung durch die 枚ffentliche Hand nicht ohne Weiteres den Schluss auf die Angemessenheit der gew盲hrten Ausbildungsverg眉tung zul盲sst (BAG 22. Januar 2008 鈥 9 AZR 999/06 鈥 Rn. 43, BAGE 125, 285). Soweit das Bundesarbeitsgericht im herangezogenen Urteil eine Orientierung an den S盲tzen des SGB III f眉r zul盲ssig erachtet hat, ist zun盲chst zu beachten, dass auch die Tatsacheninstanzen die in jenem Fall gew盲hrte Ausbildungsverg眉tung als angemessen angesehen hatten. Im 脺brigen hat der Beklagte auch in der Revisionsbegr眉ndung nicht dargetan, dass die besonderen Umst盲nde, die bei der Kl盲gerin in jenem Fall festgestellt waren (vgl. BAG 22. Januar 2008 鈥 9 AZR 999/06 鈥 Rn. 48 ff., BAGE 125, 285), auch bei der Kl盲gerin vorlagen.
cc) Aus dem vom Beklagten vorgetragenen Umstand, dass es Tarifvertr盲ge in den neuen Bundesl盲ndern gebe, die Ausbildungsverg眉tungen im ersten Ausbildungsjahr regeln, die geringer sind als zwei Drittel des 叠础蹿枚骋-Satzes, musste das Landesarbeitsgericht nicht schlie脽en, dass f眉r das Berufsausbildungsverh盲ltnis der Parteien ebenfalls eine geringere Verg眉tung angemessen war. Dies folgt schon daraus, dass die angef眉hrten Tarifvertr盲ge in Bezug auf das Ausbildungsverh盲ltnis mit der Kl盲gerin fachlich nicht einschl盲gig waren.
dd) Ob im Hinblick auf 搂 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG f眉r das zweite Ausbildungsjahr eine h枚here Ausbildungsverg眉tung geboten gewesen w盲re, bedurfte mangels eines Anschlussrechtsmittels der Kl盲gerin keiner Entscheidung.
V. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach 搂 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
听
Unterschriften
Br眉hler, Krassh枚fer, Klose, Faltyn, Kranzusch
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 8021395 |
BB 2015, 1652 |
BB 2015, 820 |
DB 2015, 1727 |
NVwZ 2015, 8 |
FA 2015, 254 |
NZA 2015, 7 |
NZG 2015, 6 |
ZTR 2015, 460 |
AP 2015 |
AuA 2015, 305 |
AuA 2016, 378 |
EzA-SD 2015, 10 |
EzA-SD 2015, 6 |
EzA 2015 |
GewArch 2015, 410 |
MDR 2015, 14 |
NZA-RR 2015, 5 |
ZMV 2015, 171 |
AUR 2015, 201 |
AUR 2015, 239 |
ArbRB 2015, 229 |
ArbRB 2015, 97 |
ArbR 2015, 352 |
AP-Newsletter 2015, 191 |
SPA 2015, 63 |
info-also 2015, 190 |